Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars; keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
letzte Aktualisierung: 26.3.2026
BFH, Urt. v. 8.10.2025 – II R 22/23
GrEStG § 18;
Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars; keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
1. Hat der Notar die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3
Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht fristgemäß erstattet, ist ihm keine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Frist zu gewähren.
2. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1
Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht (Anschluss an Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Anzeigefrist in Bezug auf den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht "jemand" im Sinne des § 110 Abs. 1 AO ist. Eine rückwirkende Verlängerung der Frist nach
1. Die Revision ist im Hauptantrag unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG hinsichtlich des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 nicht rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG erstattet hat und ihr hinsichtlich der versäumten Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren war.
a) Die Klägerin hat die ihr obliegende Pflicht zur Erstattung der Anzeige hinsichtlich des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 nicht eingehalten.
aa) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG haben Gerichte, Behörden und Notare dem für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrEStG zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. Die Anzeigepflicht gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (
bb) Die Klägerin war danach gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG verpflichtet, dem FA den notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020, mit dem die Anteile an den grundbesitzenden GmbH übertragen wurden, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgte nicht rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Die Frist begann mit der Beurkundung der Übertragung der GmbH-Anteile und somit nach § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit Ablauf des 27.10.2020 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10.11.2020 (zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Fristberechnung auf das Grunderwerbsteuergesetz vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2001 - II R 56/00,
b) Der Klägerin war nicht gemäß § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Anzeigefrist nach
aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag bei Erfüllen der weiteren in § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 AO genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
§ 110 AO gilt in allen steuerlichen Verwaltungsverfahren einschließlich des Einspruchsverfahrens (BFH-Urteil vom 22.10.2014 - X R 18/14,
bb) Ein Notar ist hinsichtlich der Anzeigepflicht nach
(1) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist stets ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache, auch wenn über sie getrennt befunden werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02.10.1986 - IV R 39/83,
(2) Bei der Anzeigepflicht des Notars geht es aber nicht um die Erfüllung der Anzeigepflicht des Steuerschuldners aus § 19 GrEStG oder darum, dem Steuerschuldner bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe zu leisten. Die Anzeige des Notars ist vielmehr eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, die der Notar selbst gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13,
cc) Eine andere Auslegung des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend, dass ein Notar antragsberechtigt sein kann, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anzeige des Notars nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG auch für den Steuerschuldner wirken kann.
(1) In Bezug auf den Anlauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß
(2) Eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß den
(3) Die Wirkungen der notariellen Anzeige in Bezug auf das Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen betreffend die Grunderwerbsteuerfestsetzung lassen die Anzeige des Notars aber nicht zu einer Anzeige des Steuerschuldners werden, sondern es verbleibt auch in diesen Fallkonstellationen dabei, dass die Anzeige des Notars nach § 18 GrEStG eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt ist (vgl. oben unter II.1.b.bb (2)). Der Notar ist weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr (BFH-Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13,
dd) Schließlich bedingt auch das Vorbringen der Klägerin zu möglichen rechtlichen Ansprüchen gegen sie keine andere Auslegung von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Die angeführten Ansprüche liegen entweder nicht vor oder haben keine Auswirkung auf die Besteuerung des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs als Hauptsacheverfahren.
(1) Das Versäumnis der notariellen Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hat ‑‑entgegen dem Vorbringen der Klägerin‑‑ nicht zur Folge, dass ein Notar Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO sein kann (BFH-Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13,
(2) Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht stellt zudem keine Amtspflichtverletzung des Notars dar, sodass er keinen Schadensersatzforderungen ‑‑weder des Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1978 - VI ZR 227/77, Der Betrieb 1979, 445, unter II.1.; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 18 Rz 23) noch des Fiskus (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2004 - 5 K 59/01,
(3) Schließlich muss in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden, ob eine Verletzung steuerlicher Anzeigepflichten von den zuständigen Aufsichtsbehörden für Notare gemäß §§ 92 ff. der Bundesnotarordnung geahndet werden kann (vgl. hierzu eine Ahndung bejahend Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 238). Hierbei handelt es sich um standesrechtliche Disziplinarmaßnahmen, die keine Auswirkung auf das grunderwerbsteuerrechtliche Hauptsacheverfahren haben.
2. Die Revision hat auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zur erstmaligen Erstattung der Anzeige hinsichtlich des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 im Streitfall nicht mit dem Antrag vom 10.02.2021, der nach Fristablauf gestellt wurde, nach
a) Nach der BFH-Rechtsprechung besteht zwar grundsätzlich nach
b) Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung wurde im Streitfall erst am 10.02.2021 und somit außerhalb der bis zum 10.11.2020 laufenden Zwei-Wochen-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gestellt, sodass eine Verlängerung der Frist nicht möglich war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:08.10.2025
Aktenzeichen:II R 22/23
Rechtsgebiete:
Grunderwerbsteuer
Sonstiges Steuerrecht
GrEStG § 18; AO § 110