Grundbucheintragung einer Erbengemeinschaft bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
letzte Aktualisierung: 16.04.2020
OLG München, Beschl. v. 10.2.2020 – 34 Wx 357/17
GBO §§ 22, 53; EuErbVO Artt. 1, 23, 63; ABGB §§ 531-825
Grundbucheintragung einer Erbengemeinschaft bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen
Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und dort verstorben
ist, wird, auch bei ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis
an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen
materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche
Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen
Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem
Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt:
Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.03.2017, Az: 25 A 120/16 y - 21;
eingetragen am 03.07.2017.
Dem lag folgendes zu Grunde:
Ursprünglich war der Bruder des Beteiligten Eigentümer des Viertelanteils. Dieser verstarb am 25.9.2016 in
Österreich. Am 26.6.2017 beantragte der Beteiligte persönlich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Grundbuchamts unter Vorlage eines Protokolls der Verlassenschaftssache nach seinem Bruder vom
8.3.2017 (Az: 25 A 120/16 y -21 Bezirksgericht Josefstadt) die Eintragung der Erbfolge. In dem Protokoll ist
vermerkt:
Gemäß der letztwilligen Anordnung vom 05.09.2016 wird der Nachlass übernommen wie folgt:
„a) der erbl. Bruder … übernimmt den erbl. Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben auf dem Konto Nr. …
bei der … in sein Alleineigentum.“
b) das weitere Nachlassvermögen wird von Frau K. übernommen.
Mit Schreiben vom 26.6.2017 bat die zuständige Rechtspflegerin um Nachreichung des betreffenden
Einantwortungsbeschlusses in Ausfertigung. Dieser entspreche dem deutschen Erbschein und sei
Grundlage der Eintragung im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 30.6.2017 übersandte der Beteiligte den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts
Josefstadt vom 13.3.2017. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
1) Die Verlassenschaft wird nachgenannten Erben, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund
Testamentes vom 05.09.2016 je die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, je zur Hälfte
eingeantwortet und zwar:
a. dem erbl. Bruder … und b. Frau X.K.
Nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchamt erfolgte die Eintragung des Beteiligten
und K. in Erbengemeinschaft im Grundbuch.
Nach Zusendung der Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 teilte der Beteiligte dem Grundbuchamt mit
Schreiben vom 10.7.2017 mit, dass die Eintragung nicht korrekt sei. Zwar sei es zutreffend, dass er
gemeinsam mit K. je zur Hälfte Erbe seines Bruders geworden sei. Aufgrund des Europäischen
Nachlasszeugnisses (im Folgenden ENZ) vom 13.3.2017 habe er aber Anspruch auf den Viertelanteil am
betreffenden Grundstück. Er bitte höflichst, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 demgemäß zu
ändern und ihn alleine als Erbnachfolger einzutragen.
Das ENZ lag in beglaubigter Abschrift dem Schreiben bei.
Dieses ist ausgestellt von der Gerichtskommissionärin Dr. T. und weist in Ziff. 5., Formblatt V den Beteiligten
als Antragsteller und gemäß Ziff. 1. Anlage IV, zum Formblatt V als Erben aus. In Formblatt V, Anlage IV
unter Ziff. 8. ist eingetragen Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses (bitte angeben):
„Hälfteanteil des Nachlasses“.
und unter Ziff. 9.
Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde (…):
„Viertelanteil Flurstück … im Grundbuchsbezirk …
Mit Schreiben vom 21.7.2017 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Änderung der
Grundbucheintragung nicht erfolgen könne, da er aufgrund des insoweit alleine maßgeblichen
Einantwortungsbeschlusses vom 13.3.2017 gemeinsam mit K. zu Erben berufen sei, was richtig im
Grundbuch eingetragen worden sei.
Daraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 11.9.2017 unter Vorlage eines
Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 erneut, die
Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 zu ändern und ihn allein als Erbnachfolger einzutragen. In dem
Ergänzungsbeschluss ist vermerkt:
Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wird ob dem Erblasser … gehörenden 1/4
Anteil … die Einverleibung des Eigentumsrechts für … (= der Beteiligte) vorzunehmen sein.
Es folgt die Feststellung, dass der eingeantwortete Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.
Mit Beschluss vom 18.9.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 11.9.2017 zurückgewiesen mit der
Begründung, für die Eintragung des Beteiligten als Alleinerbe sei keine Grundlage vorhanden. Der
Ergänzungsbeschluss besage lediglich, dass der Beteiligte zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Für
die gewünschte Alleineintragung sei entweder der bisherige Einantwortungsbeschluss aufzuheben und ein
neuer zu erlassen, der ihn als Alleinerbe ausweise, oder ein entsprechender notarieller Vertrag zur
Erbauseinandersetzung mit der Miterbin vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 9.10.2017 Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung ist ausgeführt, nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers werde gemäß dem Protokoll des
Gerichtskommissionärs von ihm, dem erblichen Bruder, der erbliche Liegenschaftsanteil Viertelanteil
übernommen. Die letztwillige Anordnung sei in einem Protokoll vom 21.12.2016 als Testament ausgelegt
worden, in dem der Beteiligte und K., unter Berücksichtigung der vom Verstorbenen verfügten
Teilungsanordnung, zu Erben berufen erschienen. Die letztwillige Verfügung sei weiters dahingehend
ausgelegt worden, dass eine reale Teilung verfügt worden sei und dieser Teilungsanordnung sei im Protokoll
vom 8.3.2017 entsprochen worden. Im Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom
13.3.2017 sei die Verlassenschaft den Erben je zur Hälfte eingeantwortet. Aufgrund des Ergebnisses der
Verlassenschaftsabhandlung sei das alleinige Eigentumsrecht für den 1/4 Anteil mit dem
Ergänzungsbeschluss zusätzlich ausgewiesen. Auch das ENZ diene zum Nachweis seiner Berechtigung zur
Übernahme der anteiligen Liegenschaft.
Er beantragt daher, den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - aufzuheben und die
Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 auf Grundlage des Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum
Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 und gemäß dem ENZ vom 27.4.2017 zu ändern und ihn allein als
Erbnachfolger einzutragen.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Das als beschränkte Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
1. Die mit Schreiben vom 9.10.2017 eingelegte Beschwerde, mit der der Beteiligte beantragt, die
Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 zu ändern, ist gemäß
Beteiligte will die ihm nach § 55 GBO mitgeteilte Eintragung als Eigentümer in Erbengemeinschaft mit K.
nicht hinnehmen.
a) Eine Eintragungsbekanntmachung nach § 55 GBO dient der Information des Antragstellers über eine
erfolgte Eintragung. Nach § 55 GBO soll jede Eintragung dem Antragsteller und dem eingetragenen
Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren
Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Diese Vorschrift gibt dem
Antragsberechtigten, also demjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen
Gunsten die Eintragung erfolgen soll (§ 13 Abs. 1 GBO), einen Anspruch darauf, vom Grundbuchamt durch
eine die Eintragung wörtlich wiedergebende Bekanntmachung (
werden. Zwar kann gegen die Eintragungsbenachrichtigung grundsätzlich Erinnerung oder Beschwerde
eingelegt werden (Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 55 Rn. 11; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15.
Aufl. Rn 306), allerdings nicht mit dem Ziel, diese abzuändern.
Die Auslegung ergibt hingegen, dass sich der Beteiligte gegen die der Eintragungsbekanntmachung
zugrundeliegende Eintragung als Eigentümer in Erbengemeinschaft mit K. wendet und seine Eintragung als
Alleineigentümer verlangt. Der Beteiligte begehrt also eine Berichtigung des Grundbuchs wegen
ursprünglicher Unrichtigkeit. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit dem Beschluss vom 18.9.2017
zurückgewiesen. Die Vorlage des Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum Einantwortungsbeschluss
vom 13.3.2017 ist nicht als neuer Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß
Denn der Beteiligte trägt gerade nicht vor, dass die Eintragung in Erbengemeinschaft ursprünglich richtig war
und durch den Ergänzungsbeschluss nunmehr der Nachweis der Unrichtigkeit geführt wäre.
b) Gegen den die Eintragung des Beteiligten als Alleinerben zurückweisenden Beschluss des
Grundbuchamts ist nur die beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO,
und das vom Beteiligten eingelegte Rechtsmittel vom 9.10.2017 als eine solche auszulegen. Denn in der
Regel ist zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt
eingelegt ist (Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 100; BayObLG
Nach § 71 Abs. 1 GBO ist zwar grundsätzlich jede Entscheidung des Grundbuchamts mit der Beschwerde
anfechtbar. § 71 Abs. 2 GBO schränkt diesen Grundsatz jedoch dahingehend ein, dass Beschwerden gegen
Eintragungen - und bei einem Berichtigungsantrag wie vorliegend richtet sich die Beschwerde in Wahrheit
gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung - nur mit dem Ziel der Eintragung eines
Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung eingelegt werden können (Hügel/Kramer § 71 Rn. 3). Nach
allgemeiner Meinung ist dabei
der Beschwerde nur bei Eintragungen gilt, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Hügel/Kramer
§ 71 Rn. 95). Die Eintragung des Beteiligten und der K. als Eigentümer in Erbengemeinschaft steht unter
dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Denn gutgläubiger Erwerb kommt bei unzutreffender Eintragung
des Eigentümers in Betracht, insbesondere auch, wenn als Eigentümer eines Miteigentumsanteils eine
Erbengemeinschaft eingetragen ist, jedoch tatsächlich ein Erbe den Anteil des Grundstücks allein zu
Miteigentum bekommen hat. Kann die Beseitigung der Eintragung mit dem Rechtsmittel nicht erreicht
werden, so wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Ziel auf jede andere rechtlich
mögliche Weise erreichen will. Aus diesem Grund wird das Beschwerdebegehren, eine Eintragung zu
löschen, dahingehend ausgelegt, dass der Beschwerdeführer zumindest hilfsweise auch die Eintragung
eines Amtswiderspruchs begehrt (Hügel/Kramer § 71 Rn. 100; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 55).
c) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig eingelegt (§ 73 GBO). Insbesondere ist der Beteiligte
beschwerdeberechtigt. Bei mit der beschränkten Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen ist nach
allgemeiner Ansicht nur derjenige beschwerdeberechtigt, der im Fall der Unrichtigkeit der Eintragung einen
Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 GB hätte (Senat vom 14.1.2016, 34 Wx 389/15 =
NJOZ 2017, 726; BayObLG
Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung, wie sie gegenständlich behauptet wird, ist demnach
beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011,
235). Der Beteiligte bringt vor, Alleineigentümer zu sein.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Da eine Eintragung einer Erbengemeinschaft als Miteigentümer nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist (§ 53
Abs. 1 Satz 2 GBO), kommt vorliegend nur die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO in Betracht. Ein solcher ist im Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung
gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden
ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 24) und sich an die Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann
(OLG Frankfurt
feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).
Ob das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften dadurch verletzt hat, dass es die
Eintragung auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017
vorgenommen hat und nicht aufgrund des ENZ vom 10.3.2017, kann dahinstehen, denn das Grundbuch ist
jedenfalls durch die Eintragung der unter 2.5 und 2.6 Eingetragenen “in Erbengemeinschaft“ nicht unrichtig
geworden.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfasst die materielle Unrichtigkeit im
Sinne von § 894 BGB (Hügel/Holzer § 53 Rn. 25). Damit liegt eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, wenn
die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht der Gesetzeslage entspricht (Palandt/Herrler
BGB 79. Aufl. § 894 Rn. 2). Dabei sind nur solche Eintragungen betroffen, die - wie vorliegend - dem
öffentlichen Glauben unterliegen (Senat vom 16.1.2007, 34 Wx 163/06 =
Das Grundbuch wäre nur dann unrichtig, wenn der Beteiligte durch den Erbfall unmittelbar Alleineigentum an
dem Miteigentumsanteil erworben hätte. Vorliegend entspricht die Eintragung der Erbengemeinschaft,
bestehend aus dem Beteiligten und der K., als Miteigentümer jedoch der materiellen Rechtslage.
Sowohl die Erbfolge als auch die Art und Weise des Erwerbs dinglicher Rechte richten sich nach
österreichischem Recht, das Universalsukzession vorsieht und keine dinglichen Teilungsanordnungen kennt.
a) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist nach der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher
Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) zu
bestimmen.
aa) Der räumliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet. Gemäß deren
Art. 83 Abs. 1 kommt die EuErbVO auf den vorliegenden Erbfall zur Anwendung, da der Erblasser nach dem
16.8.2015 in Österreich verstorben ist und u.a. ein in Deutschland gelegenes Grundstück vererbt hat.
Vorrangige Staatsverträge im Verhältnis zu Österreich im Bereich des anwendbaren materiellen Erbrechts
sind nicht vorhanden (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Erbrecht 3. Aufl. Teil 5 Rn. 1 u. 2). Da eine
Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO nicht getroffen wurde, ist für die Feststellung der Erbfolge gemäß
Art. 21 Abs. 1 EuErbVO maßgebend der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines
Todes. Diesen hatte der Erblasser in der Republik Österreich, einem Mitgliedsstaat der EuErbVO
(Döbereiner in Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Aufl. § 48 Rn. 59). Nach Art. 23 Abs. 1 EuErbVO unterliegt
die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichischem Recht, denn, wie Erwägungsgrund 37
Satz 4 zu entnehmen ist, verfolgt die EuErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit und will Nachlassspaltungen
möglichst vermeiden. Dazu unterstellt Art. 21 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem
Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Osterholzer
bb) Nach der Aufzählung in Art. 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO fallen darunter auch die Rechtsvorschriften
betreffend den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Döbereiner in
Firsching/Graf § 47 Rn. 22; Sonnentag in jurisPK-BGB Band 6 (8. Aufl. Art. 23 Rn. 12). Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 lit. k) und l) EuErbVO. Wegen des numerus clausus der Sachenrechte fallen
danach nicht unter die EuErbVO die Bestimmungen über die Art der dinglichen Rechte, Art. 1 Abs. 2 lit. k)
EuErbVO, und die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen in
einem Register, Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO. Diese sind weiter autonom anzuknüpfen. Allerdings ist die
Reichweite dieser Ausschlusstatbestände umstritten. Teilweise wird Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO,
insbesondere auch in der Gesamtschau mit Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO, weit verstanden, so dass nicht nur
die Art sondern auch der Erwerb von dinglichen Rechten dem Sachenrechtsstatut zufalle (Pawlytta/Pfeiffer in
Scherer Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht 5. Aufl. Art. 1 Rn. 105 m.w.N.). Relevant wird dies vor allem
im Zusammenhang mit dinglich wirkenden Vermächtnissen (Vindikationslegate), die in verschiedenen
Ländern vorgesehen sind. Durch die Entscheidung des EuGH (
dass die EuErbVO so zu verstehen ist, dass das Vindikationslegat volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut
auch in denjenigen Rechtsordnungen entfaltet, die nur das schuldrechtlich wirkende Vermächtnis kennen.
Der EuGH begründet dies mit Art. 23 Abs. 1 EuErbVO, mit der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge
von Todes wegen anzuwendenden Rechts sowie mit dem Erwägungsgrund 37 der EuErbVO. Verhindert
werden soll eine Nachlassspaltung, womit dem Erbstatut Vorrang vor dem Sachenrechtsstatut eingeräumt
wird. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO sich
auf die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte beschränkt. Übergangsmodalitäten werden aber von
Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO nicht erfasst (OLG Saarbrücken
EuErbVO Rn. 108). Dafür spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO nur die „Art der dinglichen Rechte“,
also ihren Typus und gerade nicht die Art und Weise ihres Erwerbs nennt (Schmidt in Dutta/Weber
Internationales Erbrecht
EuErbVO vorgesehene Bereichsausnahme zugunsten des Registerstatuts ergibt sich nichts anderes. Dies
hat der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung in der Rechtssache Kubicka (
dahingehend konkretisiert, dass die Voraussetzungen, unter denen Rechte erworben werden, nicht zu den
nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossenen Bereichen
gehören (Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Aufl.
b) Damit findet grundsätzlich österreichisches Recht sowohl für die Frage, wer mit welchem Anteil zum
Erben berufen ist, als auch für die Frage, wie die Erbschaft auf die Erben übergeht, Anwendung.
aa) Allerdings ist schon durch das vom Beteiligten vorgelegte ENZ vom 13.3.2017 nachgewiesen, dass er
Miterbe zu 1/2 geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass das Grundbuchamt das zum Zeitpunkt der
Eintragung des Beteiligten am 3.7.2017 gültige ENZ nicht als Grundlage für die Eintragung verwendet hat.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist ein ENZ zur Verwendung durch Erben bestimmt, die sich - wie vorliegend
- in einem anderen Mitgliedsstaat auf ihre Rechtsstellung berufen.
(1) Nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Mit
„Sachverhalte“ sind grundsätzlich alle im ENZ festgestellten Tatsachen und Rechtsverhältnisse gemeint
(Schmidt in BeckOGK Stand 2019 Art. 69 EuErbVO Rn. 9, Rn. 17). Inhaltlich begründet das ENZ die positive
Vermutung, dass der Betreffende die dort ausgeführte Rechtsstellung als Erbe tatsächlich innehat, und die
negative Vermutung, dass seine Rechte keinen anderen als den aufgeführten Bedingungen unterliegen
(Kleinschmidt in jurisPK-BGB Band 6 Art. 69 EuErbVO Rn. 7). Möglich ist auch die Ausstellung eines
Teilnachlasszeugnisses für einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft, in dem dann auch der jeweilige
Anteil am Nachlass (Art. 63 Abs. 2 lit. a) EuErbVO), also die Erbquote ausgewiesen werden kann
(Kleinschmidt Art. 63 EuErbVO Rn. 29, 30). Aus Anlage IV, Ziff. 1 zum Formblatt V des ENZ ergibt sich, dass
der Beteiligte Erbe ist und aus Ziff. 8., dass er Anspruch auf den „Hälfteanteil des Nachlasses“ hat.
(2) Von der Richtigkeit des ENZ ist auszugehen, weshalb grundsätzlich eine Überprüfung durch das
Grundbuchamt bzw. das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Beschwerdegericht
ausgeschlossen ist. Deshalb sind auch die Ausstellungsvoraussetzungen nicht zu überprüfen, insbesondere,
ob überhaupt ein grenzüberschneidender Bezug gegeben ist (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch
Internationales Erbrecht 3. Aufl. Teil 4 § 27 Rn. 17; Lange,
gilt, ob das ENZ von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellt wurde, wird - soweit
ersichtlich - nicht diskutiert. Aufgrund des Umstandes, dass ein amtliches Formular für das ENZ eingeführt
ist (Art. 67 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014),
dürfte, soweit dieses verwendet wird, auch insoweit die Richtigkeitsvermutung gelten. Für den vorliegenden
Fall kann dies jedoch dahinstehen, da das hier maßgebliche Zeugnis von der in Österreich gemäß § 1 Abs. 1
Ziff. 1d) und § 2 österreichisches Gerichtskommissärsgesetz zuständigen Gerichtskommissionärin stammt
(vgl. Süß in Kroiß/Ann/Mayer BGB/Erbrecht 5. Aufl. Österreich I. Rn. 4).
(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten und der K. als Miterben am 3.7.2017 war das am 13.3.2017
ausgestellte ENZ gültig. Die in Art. 70 Abs. 3 EuErbVO statuierte Gültigkeitsdauer von 6 Monaten bewirkt
zwar, dass nach Fristablauf die in Art. 69 EuErbVO beschriebenen Wirkungen des ENZ entfallen, weshalb
ein abgelaufenes ENZ die Fähigkeit verliert, als Unrichtigkeitsnachweis zu fungieren (Wilsch in Gierl/Köhler
/Kroiß/Wilsch Teil 4 § 2 Rn. 24). Nach der Eintragung streitet jedoch die gesetzliche Vermutung des § 891
Abs. 1 BGB für den Eingetragenen, dessen Legitimation durch den zeitlichen Ablauf des ENZ nicht
erschüttert wird (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 4 § 2 Rn. 27).
bb) Der Beteiligte hat jedoch den Miteigentumsanteil nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem
maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt [siehe unten (1) ], eine
ausnahmsweise eine Einzelrechtsnachfolge bewirkende Erbteilungserklärung nicht vorliegt [siehe unten (2) ],
das österreichische Erbrecht eine dingliche Teilungsanordnung durch den Erben nicht kennt und deshalb
trotz ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im ENZ die Richtigkeitsvermutung insoweit keine
Wirkung entfaltet [siehe unten (3) ].
Maßgebliche Rechtsquellen für das materielle österreichische Erbrecht sind die §§ 531 bis 825 des
österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Das in Österreich für Nachlassverfahren
geregelte Verlassenschaftverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und mit einem rechtskräftigen
Einantwortungsbeschluss beendet.
(1) Gegenstand der Erbfolge ist nach österreichischem Recht die Verlassenschaft als Gesamtheit der
vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Solomon in Burandt/Rojahn Erbrecht 3.
Aufl. Länderbericht Österreich Rn. 129). Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die
Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition
der Verlassenschaft nach. Voraussetzung für die Einantwortung ist die Abgabe einer Erbanrtittserklärung, in
der die betroffenen Personen ihr Erbrecht nachweisen, und der Abschluss des gerichtlichen
Verlassenschaftsverfahrens. Der Erwerb der Erbschaft erfolgt durch die Einantwortung der Verlassenschaft,
das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB). Bei Liegenschaften erfolgt der
Eigentumsübergang gemäß § 819 ABGB bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung unabhängig von
einer Eintragung im Grundbuch (Quelle: Europäisches Justizielles Netz - Österreich). Dabei bilden nach §
550 ABGB mehrere Erben in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft, die
hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände bis zur Erbteilung aufrecht bleibt (Solomon in
Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 143). Die Rechtskraft der Einantwortung führt dann zur
Universalsukzession (Solomon in Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 127, 181), das Eigentum an
Liegenschaften geht grundsätzlich entsprechend den in der Einantwortungsurkunde genannten Erbquoten
auf die Erben über (Österreichischer Oberster Gerichtshof vom 8.11.1994, Az. 5 Ob 127/94). Es wird das
Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenstände. Eine originäre
Sondererbfolge in Einzelgegenstände kennt das österreichische Recht nicht.
Die Verlassenschaftsverhandlung wurde durchgeführt. Der Beteiligte und K. haben, was sich aus dem
vorgelegten Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 ergibt, bedingte Erbantrittserklärung abgegeben; der
Einantwortungsbeschluss trägt den Vermerk, „diese Ausfertigung ist rechtskräftig und vollstreckbar“.
(2) Ein unmittelbarer Einzelrechtserwerb durch einen Erben nach österreichischem Recht ist dann möglich,
wenn die Erben vor der Einantwortung bereits die Erbteilung vorgenommen haben und sich dies aus dem
Einantwortungsbeschluss ergibt. Dies scheidet jedoch vorliegend aus.
Die Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt durch Erbteilung, die sowohl vor als auch nach der
Einantwortung erfolgen kann (Cejka in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 6 A Rn. 96; Solomon in Burandt/Rojahn
Länderbericht Österreich Rn. 144). Die Erbteilung kann auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder
dem Willen der Miterben beruhen. Vorliegend ist aus dem Protokoll der Verlassenschaftsverhandlung,
wonach gemäß der letztwilligen Verfügung vom Beteiligten der erbliche Liegenschaftsanteil sowie das
Guthaben bei einer deutschen Bank übernommen wird und von der Miterbin das weitere Nachlassvermögen,
zu schließen, dass der Erblasser im Testament eine Teilungsanordnung getroffen hat. Erfolgt die Erbteilung
vor der Einantwortung bewirkt letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare
Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so
erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (Österreichischer Oberster Gerichtshof vom 8.11.1994, Az. 5 Ob
127/94; Solomon in Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 144; Süß in Kroiß/Ann/Mayer
ÖsterreichRn. 5). Mit Einantwortung entfaltet die Erbteilung dingliche Wirkung (Cejka in Gierl/Köhler/Kroiß
/Wilsch Teil 6 A Rn. 96). Für eine vor Einantwortung vorgenommene Erbteilung spricht hier nichts. Denn
gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 des hier anzuwendenden österreichischen Außerstreitgesetzes wäre auf eine
Erbteilung im Einantwortungsbeschluss hinzuweisen, der jedoch ein derartiges Übereinkommen nicht
enthält. Gegen eine Erbteilungsvereinbarung spricht auch die Formulierung in dem Ergänzungsbeschluss
zum Einantwortungsbeschluss, wonach aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung die Einverleibung
vorzunehmen sein „wird“.
(3) Der Umstand, dass in Ziff. 9. Anlage IV, Ziff. 1 zum Formblatt V des ENZ als dem Erben zugewiesener
Vermögenswert vermerkt ist „Viertelanteil an Flurstück … im Grundbuchbezirk …“, führt, auch unter
Berücksichtigung der Richtigkeits- und Vermutungswirkung des ENZ, zu keinem anderen Ergebnis.
(a) Die Aufnahme des Liegenschaftsanteils beruht auf Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 lit. l) Alt. 2 EuErbVO,
wonach „gegebenenfalls“ ein Verzeichnis von Rechten und Vermögenswerten in das ENZ aufzunehmen ist
und das Zeugnis für die Zuweisung dieser Vermögenswerte verwendet werden kann. Damit kann der
Nachweis erbracht werden, dass ein Nachlassgegenstand der genannten Person zugewiesen ist
(Kleinschmidt jurisPK-BGB Band 6 Art. 63 EuErbVO Rn. 32). Eine Angabe einzelner Nachlassgegenstände,
die einem bestimmten Erben zustehen, kommt nur in Betracht, wenn die Gegenstände diesem Erben mit
dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei in manchen Rechtsordnungen
bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnungen oder Vindikationslegaten denkbar ist (OLG München
BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP 3. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 21; Kleinschmidt jurisPK-BGB
Band 6 Art. 63 EuErbVO Rn. 33, Art. 28 EuErbVO Rn. 25). Dies hat der EuGH in der obengenannten
Entscheidung bestätigt. Soweit das anzuwendende Recht Vindikationslegate kennt, sind konkrete
Nachlassgegenstände in das Verzeichnis aufzunehmen und entfalten innerhalb des Geltungsbereichs der
EuErbVO volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 4 § 2 Rn. 30).
(b) Das österreichische Erbrecht kennt jedoch weder Vindikationslegate noch dinglich wirkende
Teilungsanordnungen (Leitzen
österreichischen ENZ dürfte darin liegen, dass gemäß § 33 Abs. 1 lit. d) i.V.m. § 32 Abs. 1 lit a)
österreichisches Allgemeines Grundbuchgesetz für die Umschreibung von Grundstücken in Österreich
verlangt wird, dass in einem ENZ nicht nur der Erbteil eingetragen ist, sondern auch die genaue
Bezeichnung der Grundstücke. Insoweit kommt der Aufnahme des Liegenschaftsanteils in dem ENZ lediglich
unverbindliche informatorische Wirkung und nicht die Richtigkeits- und Vermutungswirkung der EuErbVO zu
(vgl. OLG München
in jurisPR-FamR 8/2018 m.w.N. - jeweils zum deutschen Recht).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte schon nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1
GNotKG) die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs.
2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:10.02.2020
Aktenzeichen:34 Wx 357/17
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Deutsches IPR (EGBGB)
FGPrax 2020, 90-94
NJW-RR 2020, 468-472
ZEV 2020, 233-237
GBO §§ 22, 53; EuErbVO Artt. 1, 23, 63; ABGB §§ 531-825