LG Oldenburg 24. April 2008
17 T 418/08
HGB §§ 8, 8a, 9; GBO § 29; BNotO § 21

Notwendigkeit einer notariellen Registerbescheinigung bzw. eines beglaubigten Handelsregisterauszugs im Grundbuchverfahren trotz Einsichtsmöglichkeit in das elektronische Handelsregister

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 17t418_08
letzte Aktualisierung: 24.4.2008
LG Oldenburg, 24.4.2008 - 17 T 418/08
HGB §§ 8, 8a, 9; GBO § 29; BNotO § 21
Notwendigkeit einer notariellen Registerbescheinigung bzw. eines beglaubigten
Handelsregisterauszugs im Grundbuchverfahren trotz Einsichtsmöglichkeit in das
elektronische Handelsregister


Gründe:
I.
Aufgrund einer Bewilligung der Bremer Landesbank beantragte die Eigentümerin am
25.03.2008 die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch. Zum Nachweis der
Vertretungsbefugnis bescheinigte der Notar aufgrund einer Einsichtnahme in das
elektronische Handelsregister vom 12.02.2008, dass Herr (Geschäftsführer der
Eigentümerin sei. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung forderte das
Grundbuchamt den Notar zur Vorlage einer Bescheinigung der Vertretungsbefugnis
neueren Datums oder eines entsprechenden beglaubigten Handelsregisterauszuges
auf. Daraufhin wurde ein aktueller Handelsregisterauszug vorgelegt, allerdings ohne
Notarbescheinigung. Dem Verlangen des Grundbuchamtes vom 09.04.2008 nach
Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges entgegnete der Notar mit der
Beschwerde vom 14.04.2008. Zu deren Begründung führt er aus, seiner Ansicht nach
sei im Zeitalter des elektronischen Handelsregisters die Vorlage eines beglaubigten
Handelsregisterauszuges nicht mehr erforderlich. Zudem könne auch das
Grundbuchamt selbst das elektronische Handelsregister einsehen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat die Vorlage eines einfachen Ausdrucks aus dem
Handlesregister zu Recht nicht als ausreichenden Nachweis der Vertretungsbefugnis
des Herrn F angesehen. Denn ein einfacher Ausdruck entspricht nicht der nach § 29
Abs. 1 GBO gebotenen Vorlage zumindest beglaubigter Urkunden. Dabei hätte
anstelle eines beglaubigten Handelsregisterauszuges auch die Vorlage einer –
aktuellen – Notarbescheinigung genügt, in der der Notar bezeugt, dass er das
Handelsregister eingesehen und die Vertretungsbefugnis festgestellt habe (vgl. HRP,
Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3638). Hieran fehlt es jedoch.
Zutreffend verweist der Notar auf die grundsätzlich mögliche Einsichtnahme des
elektronischen Handelsregister durch das Grundbuchamt. Diese vermag die für den
Nachweis der Vertretungsberechtigung (§ 32 GBO) erforderliche Form des § 29 GBO
vorliegend jedoch nicht zu ersetzen. Auch nach Einführung des elektronischen
Handelsregister ist § 34 GBO unverändert geblieben. Demnach genügt eine
Bezugnahme auf das Handelsregister nur dann, wenn das Grundbuchamt zugleich
auch das Registergericht ist (HRP, a. a. O., Rn. 3639). Dies ist vorliegend jedoch
nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Die
Wertfestsetzung bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO nach dem Wert
der Grundschuld.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Oldenburg

Erscheinungsdatum:

24.04.2008

Aktenzeichen:

17 T 418/08

Rechtsgebiete:

Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht

Normen in Titel:

HGB §§ 8, 8a, 9; GBO § 29; BNotO § 21