Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Eintragung unter der Firma "gUG (haftungsbeschränkt)"
letzte Aktualisierung: 12.06.2020
BGH, Beschl. v. 28.4.2020 – II ZB 13/19
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Eintragung unter der Firma "gUG (haftungsbeschränkt)"
Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit „gUG
(haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in
Gründung, begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma
"K. gUG (haftungsbeschränkt)".
Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Handelsregisteranmeldung
mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beanstandet, da der gewählte Rechtsform- und
Haftungszusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig sei. Das Beschwerdegericht
hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin
ihren Eintragungsantrag weiter.
II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
auch im Übrigen gemäß
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung des
Amtsgerichts.
1. Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe,
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Bezeichnung "gUG (haftungsbeschränkt)" sei kein zulässiger Rechtsform-
und Haftungszusatz.
insgesamt, also auch dessen Satz 2, als speziellere Norm vor. Nach dessen
Wortlaut seien andere als die ausdrücklich zugelassenen Rechtsformzusätze
und Abkürzungen ausgeschlossen. Dafür spreche der Sinn und Zweck der
zwingend vorgegebenen Firmierung der Unternehmergesellschaft, die Geschäftspartner
erkennen zu lassen, mit welcher Art von Gesellschaft sie es zu
tun haben. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 4 Satz 2
GmbHG von einer entsprechenden Ergänzung des
Dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe, sei angesichts
des in Rechtsprechung und Literatur bereits damals geführten Streits um
die Zulässigkeit der Bezeichnung "gUG (haftungsbeschränkt)" fernliegend.
Auch das Argument, die Unternehmergesellschaft sei inzwischen im Rechtsverkehr
etabliert und die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" werde vielfach
verwendet, helfe nicht darüber hinweg, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei,
veränderten Bedürfnissen der Rechtspraxis mit entsprechenden Gesetzesänderungen
Rechnung zu tragen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Abkürzung "gUG" in der
Firma der Antragstellerin zulässig und eintragungsfähig. Die Antragstellerin
kann die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" verwenden.
a) In der Literatur ist umstritten, ob die Abkürzung "gUG" in der Firma
einer Unternehmergesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte
Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt, zulässig ist.
Nach einer Ansicht ist die Abkürzung "gUG" nicht zulässig
(MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 18a; MünchKommGmbHG/
Rieder, 3. Aufl., § 5a Rn. 56b; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl.,
§ 5a Rn. 7; Schmidt in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl.,
§ 5a Rn. 55; Schäfer in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 5a Rn. 13; Hecht in
Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 35; BeckOK GmbHG/Jaeger,
Stand: 1. Februar 2020, § 4 Rn. 43; BeckOK GmbHG/Miras, Stand: 1. Februar
2020, § 5a Rn. 52; Schultheis,
3. Aufl., § 5a Rn. 6; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 5a Rn. 15;
Miras, Die neue Unternehmergesellschaft, 2. Aufl., S. 69 f. Rn. 212). § 5a
Abs. 1 GmbHG enthalte zwingende firmenrechtliche Vorgaben für die Unternehmergesellschaft
in Abweichung von
von dessen Satz 1. Der Wortlaut lasse allein die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)"
zu. Dies sei im Hinblick auf den Schutz des Rechtsverkehrs sinnvoll.
Da der Begriff "UG" relativ neu und noch nicht etabliert sei, habe es eine Verunsicherung
des Rechtsverkehrs zur Folge, wenn zusätzlich der Begriff "gUG"
kursieren würde. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Gesetzgeber das
Firmenrecht für die GmbH in § 4 Satz 2 GmbHG ergänzt,
unverändert gelassen habe, für den gesetzgeberischen Willen, die Abkürzung
"gUG" nicht zuzulassen.
Die Gegenauffassung hält die Abkürzung "gUG" für zulässig (Wachter,
Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 4 Rn. 9a; Servatius in Baumbach/
Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 5a Rn. 9; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG,
20. Aufl., § 5a Rn. 56; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl., § 4 Rn. 26;
Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 4 Rn. 12; Schmidt-Leithoff in Rowedder/
Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 4 Rn. 59; Baukelmann/Schmidt-Leithoff in
Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 5a Rn. 12; Vogt in Beck`sches
Handbuch der GmbH, § 18 Rn. 16; Mock in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt,
GmbHG, 3. Aufl., § 4 Rn. 86; Ullrich,
MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 18 Rn. 189; Paura in Habersack/
Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 75). Die Abkürzung "g" für gemeinnützig
bei der Unternehmergesellschaft anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung nicht zuzulassen, ließe sich nicht damit begründen, dass
Regelung zur Firmierung der Unternehmergesellschaft in
betreffe nur deren Rechtsformzusatz und nicht die Bezeichnung als
"g"-Gesellschaft. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Satz 2 GmbHG die Arbeit gemeinnütziger
Gesellschaften fördern wollen. Die mangelnde Anpassung des
mit der Abkürzung "UG" mittlerweile weithin bekannt. Die
Bezeichnung "gUG" werde vielfach verwendet und sei in zahlreichen Handelsregistern
eingetragen.
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Abkürzung
"gUG" ist zulässig und kann ins Handelsregister eingetragen werden.
Die Firma einer Unternehmergesellschaft muss nach § 5a Abs. 1
GmbHG abweichend von
(haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" enthalten und
im Übrigen den Vorgaben des allgemeinen Firmenrechts genügen (§ 13 Abs. 3
GmbHG i.V.m. §§ 17 ff. HGB). Die Firma darf insbesondere keine Angaben
enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen
Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (
Weder
als "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig ist.
aa) Der Wortlaut des
ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung "gUG"
verwenden darf. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes
"UG (haftungsbeschränkt)" lauten muss und in der Firma zu führen ist, verbietet
Zusätze vor "UG" dem Wortlaut nach nicht.
bb) Für die Zulässigkeit der Bezeichnung "gUG" spricht, dass § 5a Abs. 1
GmbHG die Bezeichnung "UG" nur anstelle der Bezeichnung als GmbH, nicht
auch als gGmbH anordnet.
ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH
(RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 31), auf die das gesamte GmbHG anwendbar
ist, soweit nicht
enthält
(1) Dass eine Sonderregel nur zu
aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Soweit
Bezeichnung "UG haftungsbeschränkt" zu führen ist, kann sich das nach dem
Wortlaut zwar sowohl auf den gesamten
Satz 1 GmbHG beziehen. Bei der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbHG-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026) enthielt
sich die Abweichung nach
Rechtsformzusatzes beziehen konnte. § 4 Satz 2 GmbHG wurde erst mit dem
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 556) eingeführt, als der Gesetzgeber die Abkürzung
"gGmbH" in § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich zugelassen hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich daraus,
dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG
trotz der Diskussion im juristischen Schrifttum die "gUG" nicht geregelt hat,
nicht schließen, dass er davon bewusst abgesehen hat. Mit § 4 Satz 2 GmbHG
wollte der Gesetzgeber Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte
Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen, "weiterhin"
ermöglichen, ihre Firma mit der Abkürzung "gGmbH" zu bilden, die seiner
Auffassung nach bereits von zahlreichen bestehenden Gesellschaften verwendet
werde (RegE eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts,
BR-Drucks. 663/12, S. 25). Weder die UG (haftungsbeschränkt)
noch andere Gesellschaftsformen sind erwähnt. Auch in den weiteren Beratungen
des Gesetzentwurfs erlangte die Änderung des GmbHG ausweislich der
Gesetzgebungsmaterialien keine Bedeutung.
(2) Für die Zulässigkeit spricht auch die Systematik des Gesetzes.
Rechtsformzusatz dadurch, dass nur die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen wird,
ohne wie etwa in
Diese Vorgaben sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar
zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" soll nicht zulässig
sein (RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 31; vgl. BGH, Beschluss vom
12. Juni 2012 - II ZR 256/11,
damit allerdings nur die ausschließliche Verwendung der Abkürzung "UG
(haftungsbeschränkt)" anstelle von "GmbH" oder einer anderen Abkürzung für
"Unternehmergesellschaft" oder "(haftungsbeschränkt)". Regelungsgegenstand
ist allein der Rechtsformzusatz, nicht auch ein weiterer Teil der Firma.
§ 4 Satz 2 GmbHG regelt demgegenüber nicht den Rechtsformzusatz,
sondern stellt lediglich klar, dass der Rechtsformzusatz in seiner Allgemeinver-
ständlichkeit durch das Voranstellen des "g" nicht beeinträchtigt wird, was zuvor
umstritten war. Die Abkürzung "gGmbH" soll nach der Auffassung des Gesetzgebers
kein besonderer Rechtsformzusatz sein und der Buchstabe "g" nicht auf
eine besondere Gesellschaftsform hinweisen, sondern nur die Gemeinnützigkeit
der Gesellschaft anzeigen (RegE eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des
Gemeinnützigkeitsrechts, BR-Drucks. 663/12, S. 25). Beschränkt sich der Bedeutungsinhalt
des Zusatzes "g" auf den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit, gibt
es keinen Grund, die Verwendung nur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zu gestatten. Vielmehr ist die Möglichkeit, dem Rechtsformzusatz ein "g"
für gemeinnützig voranzustellen, für die Unternehmergesellschaft allein daran
zu messen, ob die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes
beeinträchtigt wird, wie dies vor der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG zur Abkürzung
"gGmbH" vertreten wurde (vgl. OLG München,
Wachter,
zum damaligen Streitstand), wogegen sich der Gesetzgeber mit § 4
Satz 2 GmbHG wandte.
cc) Sinn und Zweck von
Abkürzung "gUG".
und damit insbesondere die ausgeschriebene Bezeichnung
"(haftungsbeschränkt)" zwingend vor, damit der Rechtsverkehr nicht darüber
getäuscht wird, dass es sich um eine Gesellschaft mit möglicherweise sehr geringem
Stammkapital handelt. Bezweckt ist die Information des Rechtsverkehrs
über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse, weshalb insbesondere das
Fehlen der persönlichen Haftung und die dadurch entstehende Gläubigergefährdung
in ausreichender Weise offenzulegen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni
2012 - II ZR 256/11,
vom 18. März 1974 - II ZR 167/72,
Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolgt in erster Linie durch den
zwingend auszuschreibenden Zusatz "(haftungsbeschränkt)", in geringerem
Maße durch "UG". Das Voranstellen des Buchstaben "g" beeinträchtigt die Verständlichkeit
dieses Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes
nicht. Für die GmbH ist der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich
davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes
durch die Hinzufügung der Abkürzung "g" für gemeinnützig nicht beeinträchtigt
wird.
Die Beschränkung des Zusatzes "g" auf die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung würde auch dem gesetzgeberischen Ziel des Ehrenamtsstärkungsgesetzes
(RegE, BR-Drucks. 663/12, S. 1 f.), die Arbeit von gemeinnützigen
Körperschaften zu fördern und zu vereinfachen, nicht entsprechen.
dd) Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist keine Verunsicherung des
Rechtsverkehrs durch einen Zusatz "g" zu befürchten, da der Begriff "UG" relativ
neu sei und es einige Zeit in Anspruch nehmen werde, bis er sich im Rechtsverkehr
etabliert habe (so MünchKommGmbHG/Rieder, 3. Aufl., § 5a Rn. 56b;
MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 18a; BeckOK GmbHG/Miras,
Stand: 1. August 2019, § 5a Rn. 52; Miras, Die neue Unternehmergesellschaft,
2. Aufl., S. 69 f. Rn. 212). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
hat sich nach ihrer Einführung durch das MoMiG im Jahr 2008 auch mit der
Kurzform "UG (haftungsbeschränkt)" durchgesetzt und weit verbreitet. Sie ist
als Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital mit ihrem Kürzel "UG" den
angesprochenen Verkehrskreisen mehr als elf Jahre nach ihrer Einführung bekannt.
Hinzu kommt, dass dem Rechtsverkehr die Bedeutung des vorangestell-
ten "g" für gemeinnützig aufgrund der ausdrücklichen Zulassung in § 4 Satz 2
GmbHG im Jahr 2013 mittlerweile ebenfalls geläufig ist. Die beachtliche Anzahl
der eingetragenen "g"-Gesellschaften spricht dafür, dass sich die Abkürzung "g"
für gemeinnützig auch aufgrund der Regelung bei der GmbH durchgesetzt hat
und deshalb auch bei anderen Rechtsformzusätzen den Rechtsverkehr nicht
verunsichert.
III.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist nach § 74 Abs. 5 FamFG
aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich der Zwischenverfügung zur Endentscheidung
reif ist, kann der Senat gemäß
Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 7. Juni
2018 aufheben. Die Sache ist an das Amtsgerichts Mannheim
- Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:28.04.2020
Aktenzeichen:II ZB 13/19
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
RNotZ 2020, 399-402
BWNotZ 2020, 265-268
NJW 2020, 2035-2037
GmbHG § 5a