Vertretung der Aktiengesellschaft ggü. Mitgliedern des Vorstands; keine Delegation der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats an Vorstandsmitglied
letzte Aktualisierung: 13.3.2026
BGH, Urt. v. 2.12.2025 – II ZR 152/24
Vertretung der Aktiengesellschaft ggü. Mitgliedern des Vorstands; keine Delegation
der Vertretungsmacht des Aufsichtsrats an Vorstandsmitglied
Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in
allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied
und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung
in
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat kein Aussonde-
rungs- oder Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung.
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung durch den Beklagten sei
wirksam, weil dieser damit lediglich den Aufsichtsratsbeschluss vom 1. August
2015 umgesetzt habe. Darin habe der Aufsichtsrat die in der Verpfändungsver-
einbarung enthaltenen Regelungen im Einzelnen vorgegeben und den Beklagten
"zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung" von den Beschränkungen
des § 181 Alt. 1 BGB befreit. In dieser Konstellation sei
Rücksicht auf seinen Schutzzweck nicht anwendbar, da sich das Vertreterhan-
deln des Beklagten auch bei abstrakter Betrachtung für die Schuldnerin in einem
Vollzug des Aufsichtsratsbeschlusses ohne eigenen Entscheidungsspielraum er-
schöpft habe. Der Schutzzweck dieser Vorschrift bestehe darin, einer Interessen-
kollision vorzubeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen un-
beeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicher-
zustellen. Dabei sei es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aus-
reichend, dass aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung in den von
unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorhanden sei. Nach diesen Maßstä-
ben erfasse der Schutzzweck des
Beklagten bei der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung nicht. Dafür
spreche des Weiteren, dass ein Verstoß gegen
fender, wenn auch bestrittener, Auffassung nicht die Nichtigkeit des Rechtsge-
schäfts nach
Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung gemäß
Diese Rechtsfolge entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
nachträglichen Genehmigung der Prozessführung durch den nicht vertretungs-
befugten Vorstand. Dann müsse dem Aufsichtsrat aber möglich sein, dem Ver-
treterhandeln des Vorstands bezogen auf ein vorab durch Aufsichtsratsbeschluss
im Einzelnen festgelegtes Rechtsgeschäft zuzustimmen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Der Beklagte konnte die Rückdeckungsversicherung nicht wirksam an sich
selbst verpfänden. Nach
Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevoll-
mächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgeleg-
ten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmit-
glied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative
BGB die Kompetenzzuweisung in
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von einer Bevollmächtigung
("Vertreterhandeln") des Beklagten durch den Aufsichtsrat ausgegangen. Weder
hat der Aufsichtsrat - wie sich aus der Befreiung des Beklagten von den Be-
schränkungen des
abgegeben noch der Beklagte - wie sich aus der Zeichnung als "CEO" über
dem Firmenstempel der Schuldnerin ergibt - eine Verpfändungserklärung des
Aufsichtsrats überbringen wollen.
2. Die Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat im An-
wendungsbereich von
ken (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05,
a) Der Gesetzgeber des AktG 1965 hat mit der Neuregelung der Vertre-
tung gegenüber Vorstandsmitgliedern in
Interessenkonflikten einen Zuwachs an Rechtssicherheit bezweckt. Dadurch soll-
ten die durch
sellschaft gegenüber dem Vorstand lediglich befugt war, hervorgerufenen "Zwei-
fel und Auslegungsschwierigkeiten" beseitigt werden (RegE eines Aktiengeset-
zes, BT-Drucks. IV/171 S. 144).
b) Im Einklang mit der Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers
betont der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es bei Verwirk-
lichung des Zwecks der Vorschrift, eine unbefangene, von sachfremden Erwä-
gungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen und Inte-
ressenkollisionen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988
- II ZR 159/87,
- II ZB 6/22,
sellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten
werden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typi-
sierende Betrachtungsweise abzustellen (BGH, Urteil vom 23. September
1996 - II ZR 126/95,
- II ZR 7/05,
- II ZR 282/07,
- II ZR 392/17,
- X ZR 39/23,
Eine diesem Gesetzeszweck genügende Typisierung kann aber natur-
gemäß nicht an dem Rechtsverkehr unzugängliche Gesellschaftsinterna an-
knüpfen. Welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, muss viel-
mehr für jedermann ohne größere Nachforschungen im Einzelfall eindeutig
bestimmbar sein (Hopt/Roth in GroßKommAktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 4;
BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.10.2025, § 112 Rn. 2; Bachmann in Festschrift
Grunewald, 2021, S. 31, 38; Denninger,
verkehr in aller Regel und jedenfalls nicht ohne Weiteres zugängliche Nieder-
schriften über die Sitzung des Aufsichtsrats scheiden damit als Typisie-
rungstatbestand aus.
c) Für eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat
selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der
Aktiengesellschaft und diesem besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Statt
den Vorstand mit der "Durchführung der Verpfändungsvereinbarung" zu be-
auftragen, hätte der Aufsichtsrat die im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom
1. August 2015 niedergelegte Erklärung schlicht selbst namens der Schuld-
nerin gegenüber dem Beklagten abgeben können. Dem Aufsichtsrat bleibt
überdies unbenommen, den Vorstand mit der Übermittlung seiner Erklärung
zu beauftragen (Erklärungsbote; OLG Brandenburg,
OLG Hamburg,
AktG, 1.86 und Meyer-Landrut,
750 Rn. 64; Drygala in K. Schmitt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 22; Fischer
in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 112 Rn. 6; Groß-Bölting/Rabe in
Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 22; MünchKommAktG/Habersack,
6. Aufl., § 112 Rn. 29, 34; Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 112
AktG Rn. 8; Hopt/Roth in GroßKommAktG, 5. Aufl., § 112 Rn. 102; Koch,
AktG, 19. Aufl., § 112 Rn. 19; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 112 Rn. 40;
Nägele/Böhm,
450; Tielmann in Backhaus/Tielmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 112 Rn. 82;
Wachter/Schick, AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 7; Werner
einschränkend Rothenburg in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl.,
Rn. 2326; weitergehend Cahn in FS Hoffman-Becking, 2012, 247, 254 f.;
Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 14; BeckOGK/Veil,
Stand 1.10.2025, § 112 Rn. 43).
dd) Unerheblich ist, ob ein mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch
den Aufsichtsrat gemäß
von
Frage bislang offengelassen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023
- II ZB 6/22,
die Verpfändung nicht genehmigt hat.
ee) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besagt die Möglich-
keit einer nachträglichen Genehmigung der Willenserklärung eines Vertreters
ohne Vertretungsmacht nach
den Vertreter zur Abgabe einer solchen Willenserklärung hätte bevollmächtigen
können. Die Genehmigungsmöglichkeit setzt vielmehr ihrerseits mangelnde Ver-
tretungsmacht voraus. Demgegenüber ist eine "antizipierte Genehmigung", wie
von der Revisionserwiderung geltend gemacht ein Widerspruch in sich und dem
geltenden Recht fremd. Die Genehmigung ist auch keine nachträgliche Bevoll-
mächtigung (MünchKommBGB/Schubert, 10. Aufl., § 177 Rn. 35). Bei der Ge-
nehmigung handelt es sich um eine eigene, in seiner Vertragsfreiheit wurzelnde
Willenserklärung des Vertretenen (BGH, Urteil vom 29. September 1989
- V ZR 1/88,
fremdem Namen, sondern einer Willenserklärung vergleichbar ist, die der Vertre-
tene zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen abgibt. Dem Um-
stand, dass der Aufsichtsrat die vom Beklagten abgegebene Verpfändungserklä-
rung möglicherweise hätte genehmigen können, lässt sich mithin nicht mehr ent-
nehmen, als dass der Aufsichtsrat die Rückversicherung durch "eigene" Willens-
erklärung namens der Schuldnerin an den Beklagten hätte verpfänden können.
Dementsprechend lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Senats (BGH,
Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07,
der Aufsichtsrat in den vom Vorstand geführten Prozess eintreten und die bishe-
rige Prozessführung des Vorstands genehmigen kann, nichts für den Rechts-
standpunkt des Berufungsgerichts gewinnen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:02.12.2025
Aktenzeichen:II ZR 152/24
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
In-sich-Geschäft
Aktiengesellschaft (AG)
AktG § 112; BGB § 181