OLG Frankfurt a. Main 11. Oktober 2007
20 W 150/07
BGB §§ 164, 171, 172; GBO § 29

Unzulässigkeit einer Angestelltenvollmacht auf die „jeweiligen Angestellten des Notars“

DNotI-Report
BGB §§ 164, 171, 172; GBO § 29
Unzulässigkeit einer Angestelltenvollmacht auf die „jeweiligen Angestellten des Notars“
OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.2007 – 20 W 150/07
Kz.: L II 3 – § 29 GBO
Problem
Im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages haben die Beteiligten „die jeweiligen Angestellten des Notars“ bevollmächtigt,
Grundpfandrechte an dem Vertragsgegenstand zu bestellen. Nach Auffassung des Grundbuchamts liege keine wirksame
Bevollmächtigung der Notariatsangestellten vor, da diese weder in der Vollmacht namentlich bezeichnet wurden, noch sich
ihre Bestimmung aus dem Inhalt der Urkunde ergebe.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG Frankfurt findet auf eine Angestelltenvollmacht grundsätzlich nur die Regelung des § 171 BGB,
nicht aber § 172 BGB Anwendung, da den Notar-angestellten nach dem Willen der Beteiligten keine Vollmachtsurkunde
ausgestellt werden soll (ebenso OLG Köln MittRhNotK 1983, 209; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn.
3586; Hügel, GBO, 2007, Einleitung Rn. 112). Aber auch bei einer Vollmachtsmitteilung nach § 171 Abs. 1 BGB muss aus
sich heraus der Inhalt der Vollmacht erkennbar sein. Dazu gehört, dass der Vertreter und der Umfang seiner Vollmacht in
der Mitteilung so bestimmt bezeichnet sind, dass seine Vertretungsmacht aus ihr ohne Hinzuziehung sonstiger Umstände
zu entnehmen ist. Die genaue Bezeichnung des Bevollmächtigten, i. d. R. mit Name und Wohnort, ist dafür unerlässlich
(MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. 2006, § 171 Rn. 7; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 171 Rn. 6). Im vorliegenden
Fall ergibt sich eine solche eindeutige Identifizierung der Person des Vertreters aber nicht allein aus dem Inhalt der
mitgeteilten Vollmacht, jedenfalls nicht für den Vertragsgegner und das Grundbuchamt, die außer dem Notar die
Adressaten der Mitteilung sind.
Letztlich hat es das OLG Frankfurt auch abgelehnt, die unzureichende Bezeichnung des Vertreters in der notariellen
Urkunde durch Nachreichung einer notariellen Eigenurkunde zu präzisieren. Nach Auffassung des Gerichts muss sich die
Person des Vertreters eindeutig bereits aus der Vollmachtsmitteilung selbst ergeben. Die Gestaltung einer
Angestelltenvollmacht, in der beispielsweise keine namentliche Bezeichnung der Angestellten enthalten ist, sondern in der
der Notar zur Benennung durch Eigenurkunde ermächtigt wird, ist deshalb zum Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht
ausreichend.
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DNotI-Report 17/2008 September 2008 135
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

11.10.2007

Aktenzeichen:

20 W 150/07

Rechtsgebiete:

Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Grundbuchrecht

Erschienen in:

DNotI-Report 2008, 135
NotBZ 2008, 123-128

Normen in Titel:

BGB §§ 164, 171, 172; GBO § 29