Unzulässigkeit einer Angestelltenvollmacht auf die „jeweiligen Angestellten des Notars“
DNotI-Report
Unzulässigkeit einer Angestelltenvollmacht auf die „jeweiligen Angestellten des Notars“
OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.2007 – 20 W 150/07
Kz.: L II 3 –
Problem
Im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages haben die Beteiligten „die jeweiligen Angestellten des Notars“ bevollmächtigt,
Grundpfandrechte an dem Vertragsgegenstand zu bestellen. Nach Auffassung des Grundbuchamts liege keine wirksame
Bevollmächtigung der Notariatsangestellten vor, da diese weder in der Vollmacht namentlich bezeichnet wurden, noch sich
ihre Bestimmung aus dem Inhalt der Urkunde ergebe.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG Frankfurt findet auf eine Angestelltenvollmacht grundsätzlich nur die Regelung des
nicht aber
ausgestellt werden soll (ebenso OLG Köln
3586; Hügel, GBO, 2007, Einleitung Rn. 112). Aber auch bei einer Vollmachtsmitteilung nach
sich heraus der Inhalt der Vollmacht erkennbar sein. Dazu gehört, dass der Vertreter und der Umfang seiner Vollmacht in
der Mitteilung so bestimmt bezeichnet sind, dass seine Vertretungsmacht aus ihr ohne Hinzuziehung sonstiger Umstände
zu entnehmen ist. Die genaue Bezeichnung des Bevollmächtigten, i. d. R. mit Name und Wohnort, ist dafür unerlässlich
(MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. 2006, § 171 Rn. 7; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 171 Rn. 6). Im vorliegenden
Fall ergibt sich eine solche eindeutige Identifizierung der Person des Vertreters aber nicht allein aus dem Inhalt der
mitgeteilten Vollmacht, jedenfalls nicht für den Vertragsgegner und das Grundbuchamt, die außer dem Notar die
Adressaten der Mitteilung sind.
Letztlich hat es das OLG Frankfurt auch abgelehnt, die unzureichende Bezeichnung des Vertreters in der notariellen
Urkunde durch Nachreichung einer notariellen Eigenurkunde zu präzisieren. Nach Auffassung des Gerichts muss sich die
Person des Vertreters eindeutig bereits aus der Vollmachtsmitteilung selbst ergeben. Die Gestaltung einer
Angestelltenvollmacht, in der beispielsweise keine namentliche Bezeichnung der Angestellten enthalten ist, sondern in der
der Notar zur Benennung durch Eigenurkunde ermächtigt wird, ist deshalb zum Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht
ausreichend.
DNotIDeutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Rechtsprechung
DNotI-Report 17/2008 September 2008 135
© Deutsches Notarinstitut (Herausgeber)
Gerberstraße 19, 97070 Würzburg.
Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225
e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel
Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und
Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen
Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.
Seite 1
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:11.10.2007
Aktenzeichen:20 W 150/07
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Grundbuchrecht
DNotI-Report 2008, 135
NotBZ 2008, 123-128
BGB §§ 164, 171, 172; GBO § 29