Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zuzahlenden Teilbetrages einer Grundschuld
3. Der originäre Eigentumserwerb an einem herrenlosen
Grundstück setzt dementsprechend den im Immobiliensachenrecht getroffenen Grundregeln (vgl. §§ 873, 900, 927
Abs. 2, 928 Abs. 2 Satz 2 BGB) die Eintragung in das Grundbuch voraus.
4.Weitere Voraussetzungen für die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks bestehen dagegen nicht. Soweit im Falle
der Buchersitzung (
(
Eigenbesitz abhängig gemacht wird, lassen sich diese Einschränkungen nicht auf den Fall der Aneignung eines
herrenlosen Grundstücks übertragen (a. A. MünchKomm/
Kanz/eiter, a. a. 0., der — falls das Aneignungsrecht des
Fiskus nicht an den Eigenbesitzer abgetreten worden ist —
ein Aufgebotsverfahren entsprechend
Im Gegensatz zur Aneignung herrenloser Grundstücke soll
im Falle der Buchersitzung oder des Aufgebotsverfahrens
der wirkliche Eigentümer sein Recht gegen seinen Willen
verlieren. Der langjährige Eigenbesitz (ohne Entzug durch
den wirklichen Eigentümer) ist geeignet, nach außen den
Eindruck zu erwecken, der Eigenbesitzer sei auch der Eigentümer der Sache und könne dementsprechend nach seinem
Belieben mit ihr verfahren. In einem solchen Fall ist es
gerechtfertigt, nur dem Eigenbesitzer die Möglichkeit einzuräumen, nach Ablauf eines längeren Zeitraumes (der Gesetzgeber hat sich bei Grundstücken für 30 Jahre entschieden)
auch das Eigentum an der Sache zu erwerben. Im Falle der
Aneignung herrenloser Sachen ist die Situation dagegen
anders. Eigentumsrechte an der Sache werden durch die
Aneignung nicht beseitigt. Ein Schutzbedürfnis gegen die
sofortige Aneignung durch Dritte (durch Vorschaltung eines
Aufgebotsverfahrens oder des Erfordernisses eines langjährigen Eigenbesitzes) besteht nicht. Aus der Sicht dessen,
der das Eigentum aufgegeben oder auf das Aneignungsrecht verzichtet hat, ist daher ein 30-jähriger (oder auch ein
kürzerer) Eigenbesitz und/oder ein Aufgebotsverfahren für
die Aneignung nicht geboten. Dementsprechend hat der
Gesetzgeber auch an keiner Stelle Fristen, Eigenbesitz oder
die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens für die Aneignung
herrenloser beweglicher oder unbeweglicher Sachen vorgesehen. Im übrigen ist dem Vortrag der Kläger auch nicht
zu entnehmen, daß sie die fraglichen Flurstücke als ihnen
gehörend besessen haben (vgl. §872 BGB).
Für den originären Eigentumserwerb ist es auch ohne Bedeutung, ob durch die Aneignung der Eigentümer des Nachbargrundstücks berührt wird. Durch die Aufgabe des Eigentums und den Verzicht auf das Aneignungsrecht aus § 928
Abs. 2 Satz 1 BGB haben der Eigentümer und der Fiskus die
Sache für den Zugriff eines jeden Dritten freigegeben. Dem
Grundstücksnachbarn, in dessen Rechte am eigenen Grundstück durch die Aneignung nicht eingegriffen wird, kommt
kein Vorrang für die Aneignung gegenüber irgendeinem Dritten zu. Es ist auch — im Gegensatz zum Berufungsgericht
trächtigung der wirtschaftlichen Nutzung des eigenen
Grundstücks des Nachbarn durch die Aneignung des herrenlosen Grundstücks durch einen Dritten das Aneignungsrecht davon abhängen soll, ob der Dritte Eigenbesitzer der
herrenlosen Sache war.' Wäre der Beklagte 'Eigenbesitzer
gewesen, so wäre die wirtschaftliche Beeinträchtigung des
Grundstücks der Kläger (etwa infolge Durchtrennung durch
das herrenlose Flurstück) nicht geringer gewesen. Gleiches
würde auch im Falle des — selbst von den Klägern für möglich gehaltenen — gemeinschaftlichen Eigenbesitzes der
Parteien an dem fraglichen Flurstück gelten.
5. Ist damit Eigenbesitz für die wirksame Aneignung eines
herrenlosen Grundstücks nicht erforderlich, so wäre der Beklagte, der die Aneignungserklärung vor den Klägern abgegeben und auch die Eintragung in das Grundbuch erwirkt
hat, im Falle eines wirksamen Verzichts auf das Aneignungsrecht des Fiskus Eigentümer des Flurstücks 51/1 und
51/3 geworden. Eine Grundbuchberichtigung käme demnach
auch in diesem Falle nicht in Betracht. Ein schuldrechtlicher
Anspruch auf Übertragung des Eigentums auf die Kläger
ist nicht ersichtlich.
Die Klage mit dem Ziel, die Kläger als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch einzutragen, ist daher unbegründet.
6. ZPO § 800 Abs. 1;. BGB §§ 1192 Abs. 1, 1142 (Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden
Teilbetrages einer Grundschuld)
1.Die Erklärung des Grundstückseigentümers, sich und den
jeweiligen Eigentümer wegen eines „zuletzt zu zahlenden
Teilbetrages" einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvoll•
streckung zu unterwerfen, ist eintragungsfähig.
2. Im Rahmen des
nicht der Gläubiger eine Teilleistung annimmt, die fällige
Grundschuld in voller Höhe ablösen.
BGH, Beschluß vom 28.9.1989 — V ZB 17/88 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 20.10.1986 bewilligte und
beantragte die Beteiligte zu 1, die am 17.11.1986 als Eigentümerin in
das Grundbuch eingetragen wurde, die Eintragung einer brieflosen
Grundschuld von 2.800.000 DM zugunsten der Beteiligten zu 2.
Außerdem unterwarf sie sich mit notarieller Urkunde vom gleichen
Tage „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM
dieser Grundschuld nebst Zinsen hierauf ..:` der sofortigen
Zwangsvollstreckung in das Grundstück in der Weise, daß die
Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks zulässig sein sollte, und bewilligte und beantragte,
diese Unterwerfung in das Grundbuch einzutragen. Mit Schreiben
vom 6.11.1986 beantragte der beurkundende Notar zugleich im
Namen der Beteiligten zu 2 unter anderem die Eintragung der Grundschuld sowie der Unterwerfung „wegen eines rangletzten Teilbetrages von 600.000 DM" in das Grundbuch. Entsprechend wurde die
Grundschuld am 17.11.1986 mit dem Zusatz eingetragen:,,... hinsichtlich des rangletzten Teilbetrages vollstreckbar nach
Unter Vorlage von Berichtigungsbewilligungen beider Beteiligten hat
die Beteiligte zu 2 beantragt, den eingetragenen Unterwerfungsvermerk dahin zu berichtigen, daß der jeweilige Eigentümer wegen des
zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 600.000 DM nebst Zinsen hierauf der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von ihr beanstandete Eintragung entspreche inhaltlich nicht der Unterwerfungserklärung und der Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 1. Zwischen dem titulierten und
dem nicht titulierten Teil der Grundschuld habe kein Rangverhältnis
geschaffen werden sollen. Der Sinn der Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages
liege vielmehr darin, daß sich der Vollstreckungstitel durch Teilzahlungen nicht erschöpfen solle, wenn diese nicht größer seien als der
nicht titulierte Teilbetrag der Grundschuld.
Der Rechtspfleger hat den Antrag, das Landgericht die als. Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Berichtigungsantrag
weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie beantragt, ihrem Antrag mit der
28 MittBayNot 1990 Heft 1
r
Maßgabe zu entsprechen, daß das Grundbuchamt angewiesen wird,
die Kennzeichnung des vollstreckbaren Teilbetrages der Grundschuld als letztrangig von Amts wegen zu löschen.
Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich daran aber durch den Beschluß
des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.1986 (
=
Aus den Gründen:
Die Vorlage ist gemäß
Die weitere Beschwerde ist zulässig und im Hauptantrag
auch begründet.
nicht vollstreckbare Teilbetrag noch offensteht. Ein Rangverhältnis zwischen den Teilbeträgen, worauf das Beschwerdegericht abstellt, ist gerade nicht beabsichtigt.
b) Die so verstandene Unterwerfungserklärung ist eintragungsfähig.
aa) Unschädlich ist dabei, daß die Beteiligte zu 1 die Unterwerfungserklärung vor dem Eigentumserwerb abgegeben
hat. Sie war jedenfalls Eigentümerin, als die Unterwerfungserklärung gemäß
damit wirksam wurde. Das reicht aus (
BayObLG
Nach
in einer notariellen Urkunde (
streckung in der Weise unterwerfen, daß die Zwangsvoll- 141, 142 f. [=
streckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigen- OLG Hamm
tümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung
=
bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch
(
deutung lediglich für die Frage, ob und unter welchen Vor- ZPO bestimmt ist. Ein Zahlungsanspruch in diesem Sinne
aussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im
ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich
Falle der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausferti- aus der Urkunde ohne weiteres errechnen läßt. Er muß so begung der Urkunde erteilt werden kann. Die Eintragung bestimmt sein, daß er auch im Urkundenprozeß (
werfungserklärung heilen (Wolfsteiner Anm. zu OLG Hamm Grundschuldteilbetrag ist betragsmäßig festgelegt. Die Be
§ 800 Anm. A II d und A IV). Die Unterwerfungserklärung ist ändert an der betragsmäßigen Festlegung. nichts. Dieser
eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Voll- Zusatz soll - wie bereits ausgeführt - nur bedeuten, daß
streckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willens- Teilzahlungen auf die Grundschuld zuerst auf den nicht tituerklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen
lierten Teil der Grundschuld angerechnet werden. Er berührt
untersteht (
64 ff. [= DNotZ 1983,679]; Senatsurt. v. 1.2.1985, V ZR 244/83,
suales Nebenrecht verändert sie den materiellen Inhalt der
Die Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs läßt sich auch
in
nicht mit dem Hinweis auf eine künftige Teilung der Grundnimmt daher weder an der Bestandsvermutung noch am
schuld in Frage stellen. Die Probleme, die sich im übrigen
öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (
bei jeder Unterwerfung wegen eines GrundschuldteilbetraSenatsurt. v. 16.11.1979, V ZR 93/77,
[=
stimmtheit der Teilunterwerfung zum Zeitpunkt des Wirka. a. O. § 800 Anm. IV; a. M. Rosenberg, Lehrbuch des Deutsamwerdens (
schen Zivilprozeßrechts 9. Aufl., § 173 1 8 c). Inwieweit das 1985, 141, 143).
Grundbuchamt angesichts der geringen Bedeutung einer
falschen Eintragung die Wirksamkeit der Unterwerfungs- cc) Die Unterwerfungserklärung ist auch nicht deshalb unerklärung im einzelnen prüfen darf, braucht hier nicht näher wirksam, weil sie - wie in den Worten „zuletzt zu zahlenerörtert zu werden. Einem Antrag, der auf eine inhaltlich der" zum Ausdruck kommt - sich wie eine Tilgungsbestimunzulässige Eintragung gerichtet wäre, dürfte es jedenfalls mung auswirkt:
nicht stattgeben (
(1) Die Verrechnungsvereinbarung verstößt nicht, wie das
dem Hauptantrag verfolgten Eintragung aber nicht der Fall:
vorlegende Gericht meint, gegen zwingende Vorschriften
a) Zutreffend hat das vorlegende Oberlandesgericht die mit des Vollstreckungsrechts.den Berichtigungsbewilligungen erstrebte Eintragung vom Aus der Formulierung „zuletzt zu zahlender Teilbetrag" in
objektiven Erklärungshorizont her nicht, wie das Beschwer- der Unterwerfungserklärung läßt sich nicht entnehmen, daß
degericht, dahin ausgelegt, daß die Beteiligte zu 2 erst dann
damit auch eine den Vollstreckungsvorschriften vorgehende
vollstrecken dürfe, wenn alles übrige gezahlt ist. Die Betei- Verrechnungsbestimmung getroffen werden soll. Auch ohne
ligte zu 2 soll vielmehr nach dem Zweck der Klausel ersicht- eine ausdrückliche dahingehende Einschränkung bezieht
lich auch dann vollstrecken können, wenn auf die Grund- sich die Unterwerfungserklärung ihrem Sinne nach nur auf
schuld noch nichts bezahlt wurde. Sinn der Klausel ist, daß Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
die Anrechnung von Zahlungen auf den vollstreckbaren Teil- Es spricht nichts dafür, daß in zwingende Bestimmungen
betrag solange und soweit ausgeschlossen sein soll, als der des Zwangsvollstreckungsrechts eingegriffen werden sollte.
MittBayNot 1990 Heft 1
der Verwertung der Grundschuld durch Zwangsversteigerung der nicht titulierte Teil dem titulierten nicht im Range
vorgeht. Er ist daher nicht in das geringste Gebot (§ 44
Abs. 1 ZVG) aufzunehmen und erlischt zusammen mit dem
titulierten Anspruch. Ob sich die Unterwerfung auf einen
„zuletzt zu zahlenden Teilbetrag" bezieht, hat somit im
Zwangsversteigerungsverfahren keine Auswirkungen (Wolfsteiner,
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht B. Aufl. Rdnr. 2044 f.).
Die Einwirkungsmöglichkeit der Unterwerfungserklärung
auf die Verteilung des Vollstreckungserlöses könnte überdies nur in dem seltenen Falle der Zwangsverwaltung in
Betracht kommen (
dies spricht dagegen, die Klausel auf Beitreibungen in der
Zwangsvollstreckung zu beziehen. Daß die Verrechnung von
Nutzungen aus dem Grundstück (
nicht vollstreckbaren. Teil vollstreckungsrechtlich unzulässig ist (vgl.
Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 161 Anm. 3; Steiner/Riede/, ZVG
B. Aufl. Bd. 3 S. 161 Rdnr. 3), steht der Zulässigkeit der
Klausel danach nicht entgegen.
(2) Die Unterwe.rfungsklausel verstößt entgegen der Ansicht
des vorlegenden Gerichts auch nicht deshalb gegen § 800
ZPO, weil sie dem jeweiligen Eigentümer die Möglichkeit
nehme, zuerst Zahlungen auf den vollstreckbaren Teil der
Grundschuld zu erbringen.
Richtig geht das vorlegende Gericht zwar davon aus, daß
das Befriedigungsrecht des Eigentümers gegenüber einem
Hypothekengläubiger gemäß
Inhalt der Hypothek nicht durch Vereinbarung mit dinglicher
Wirkung abbedungen werden kann (Senatsurt. v. 28.5.1976,
V ZR 203/75,
1977, 356]) und daher auch Einschränkungen des Ablösungsrechts nicht eintragungsfähig sind. Sinn der Vorschrift ist
es, dem Eigentümer zu ermöglichen, den Gläubiger aus
seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen und damit den
Verlust des Grundeigentums durch Zwangsversteigerung zu
verhindern (Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1142 Rdnr. 1). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist
Abs. 1 BGB entsprechend auch auf die Grundschuld anwendbar. Der Eigentümer kann daher den Grundschuldgläubiger befriedigen, wenn das dingliche Recht fällig ist. Er
muß aber dann die fällige Grundschuld in ihrer vollen Höhe
ablösen, sofern nicht der Gläubiger eine Teilleistung annimmt (
Recht, nämlich nur zur vollen Befriedigung, nicht ein. Damit
wird der Zweck der Ablösungsvorschrift des § 1142 Abs. 1
BGB (i. V. m.
Rdnr. 17.22; wohl auch Muth,
und Wolfsteiner,
und Senatsbeschl. v. 6.3.1981, V ZB 2/80,
[=
Beeinträchtigt die Bestimmung nicht das Recht des Eigentümers, den Gläubiger bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen, so kann nichts anderes für das Ablösungsrecht
Dritter nach den
Wolfsteiner a. a. O. S. 237). Auch der Dritte darf nur in der
Weise ablösen, wie das der Eigentümer hätte tun können;
denn der Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden,
als wenn der Eigentümer geleistet hätte (vgl. MünchKomm/
Keller, BGB 2. Aufl. § 268 Rdnr. 10). Bei Ablösung nur eines
Teils der Grundschuld durch den Dritten muß daher dem
Gläubiger die sich aus der dinglichen Vollstreckungsklausel
ergebende Verrechnungsfolge erhalten bleiben.
Die Unterwerfungserklärung „wegen des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages" einer Grundschuld ist danach eintragungsfähig, weil die in ihr enthaltene Verrechnungsbestimmung weder das Ablösungsrecht des jeweiligen Eigentümers noch der sonstigen Ablösungsberechtigten in einer
gegen den Zweck dieser Rechte verstoßenden Weise beeinträchtigt. Das Grundbuchamt ist daher — unter Aufhebung
der angefochtenen Entscheidungen — anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Berichtigung Abstand
zu nehmen.
7. WEG § 1 Abs. 2 und 5, §§ 3 und 4, § 5 Abs. 2; BGB § 812
Abs. 1 §§ 890, 892, 925 (Heilung der Teilungserklärung durch
gutgläubigen Erwerb einer Eigentumswohnung)
1. Ist eine Teilungsvereinbarung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt und daher
zunächst unwirksam, so wird dieser Mangel insgesamt geheilt, sobald ein Dritter gutgläubig eine der vom Gründungsakt erfaßten Eigentumswohnungen erwirbt.
2. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann zwar nicht rechtsgeschäftlich begründet werden, er kann aber kraft Gesetzes
entstehen, wenn die Begründung von Sondereigentum an
einem Gebäudeteil gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und daher insoweit unwirksam ist.
3. Ein isolierter Miteigentumsanteil wächst den anderen Miteigentümern nicht entsprechend
nicht gesamthänderisch verbunden sind. Vielmehr sind alle
Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses
verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, daß keine
isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben. Hierzu
bedarf es einer Vereinbarung. Der isolierte Miteigentumsanteil muß — im Zweifel anteilig — durch Vereinigung oder
Zuschreibung (
zu leisten.
BGH, Urteil vom 3.11.1989 — V ZR 143/87 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Wohnungseigentümern
der Wohnanlage U-Center anteiligen Ersatz der Kosten, die sie für
den Erwerb des Teileigentums an bestimmten Räumen, insbesondere
im 44. und 45. Stockwerk, und für die Errichtung einer Heizungsanlage aufgewendet hat. Eigentümerin des Grundstücks war zunächst die Firma D. Mit notariellem Vertrag vom 25.6.1971 veräußerte
sie einen Miteigentumsanteil von 1.758,89/10.000 an den Beklagten
zu 3. Der Kaufvertrag sah die spätere Aufteilung in Wohnungs- und
Teileigentum vor. In einem Generalunternehmervertrag vom 6.8.1971
verpflichtete sich die Firma D gegenüber dem Beklagten zu 3 zur
schlüsselfertigen Herstellung derjenigen Wohnflächen des Verwaltungsraumes und der Autoabstellplätze, an denen der Beklagte zu 3
Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte haben sollte. Nach
diesem Vertrag sollte die Heizzentrale des U-Centers gemeinschaftliches Eigentum und von einem Dritten betrieben werden. In einer
Zusatzvereinbarung vom 8.11.1971 zum Generalunternehmervertrag
MittBayNot 1990 Heft 1
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:28.09.1989
Aktenzeichen:V ZB 17/88
Erschienen in: Normen in Titel:ZPO § 800 Abs. 1; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1142