BGH 18. Juni 2021
V ZR 146/20
BGB § 1020 S. 2

(Kein) Erstattungsanspruch des Sondereigentümers gegen den Dienstbarkeitsberechtigten bzgl. der Instandhaltungsrücklage

letzte Aktualisierung: 26.11.2021
BGH, Urt. v. 18.6.2021 – V ZR 146/20

BGB § 1020 S. 2
(Kein) Erstattungsanspruch des Sondereigentümers gegen den
Dienstbarkeitsberechtigten bzgl. der Instandhaltungsrücklage

Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von
dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage
hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die
Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der von der Klägerin geltend
gemachte Zahlungsanspruch nicht auf § 1020 Satz 2 BGB gestützt werden. Eine
Rücklagenbildung diene nicht dem Ausgleich gegenwärtiger Kosten von Erhaltungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen, sondern werde abstrakt als Vorsorge
für zukünftige Maßnahmen angespart. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Rücklagen
zukünftig verwendet würden und ob insoweit von einer Erstattungsfähigkeit
im Verhältnis der Parteien auszugehen sei. Eine entsprechende Anwendung der
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in diesem Zusammenhang
scheide aus. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da nicht die Feststellung
eines gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1
ZPO begehrt werde, vielmehr entstehe der Anspruch der Klägerin bei Vornahme
einer berechtigten Fremdgeschäftsführung jedes Mal neu. Zudem fehle es an einem
Feststellungsinteresse. Die neu entstehenden Kosten würden nicht einmal
abstrakt umschrieben. Es erscheine auch fraglich, ob bei Feststellung einer Leistungspflicht
dem Grunde nach die Beklagte in Zukunft zur Leistung bereit sei.

II.

Die Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten.
Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern
durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision
auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts
als unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64,
NJW 1967, 2162; Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, juris Rn. 5). Die
Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis und hinsichtlich der Abweisung
des Zahlungsantrags auch in der Begründung rechtlicher Nachprüfung
stand. Das Berufungsurteil bedarf lediglich insoweit einer Korrektur, als die Feststellungsklage
nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen ist.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht anteilige Erstattung der auf
die Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen verlangen, weil es an einer
Anspruchsgrundlage fehlt.

a) Allerdings hat gemäß § 1020 Satz 2 BGB der Grunddienstbarkeitsberechtigte,
der zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück
eine Anlage hält, diese im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit das
Interesse des Eigentümers dies erfordert. Eine solche Pflicht trifft hier im Ausgangspunkt
auch die Beklagte. Die Tiefgaragenstellplätze stellen eine Anlage im
Sinne der Vorschrift dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2013 - 5 U 163/12,
juris Rn. 43; siehe allgemein zu dem Anlagenbegriff Senat, Urteil vom 17. Februar
2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429; Urteil vom 8. März 2019
- V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 17). Für das Revisionsverfahren ist mangels
gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zudem davon auszugehen,
dass die Beklagte die Stellplätze tatsächlich für eigene Zwecke nutzt und damit
i.S.d. § 1020 Satz 2 BGB hält (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Urteil vom
17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 14).

b) Der Verpflichtung, die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten,
kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß
unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Senat, Urteil
vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 121.) Zur Unterhaltung
der Anlage ist er aber nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet,
wie es das Interesse des Eigentümers erfordert. Damit ist nicht jedes
Interesse des Eigentümers gemeint, sondern nur sein Integritätsinteresse. Der
Berechtigte ist nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen
des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls
auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen. Die Grenze
bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (vgl.
Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 122).

Kommt der Dienstbarkeitsberechtigte seiner Pflicht aus § 1020 Satz 2 BGB nicht
nach und nimmt der Eigentümer die Maßnahmen selbst vor, handelt es sich nach
der Rechtsprechung des Senats um eine berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag, die dem Eigentümer gemäß § 683 Satz 1 BGB, § 670 BGB das Recht
gibt, von dem Dienstbarkeitsberechtigten die Kosten für die bereits vorgenommenen
Maßnahmen zu verlangen, soweit dieser nicht widersprochen hat. Hat der
Dienstbarkeitsberechtigte widersprochen, ist er gemäß den § 280 Abs. 1 und 3,
§ 281 Abs. 1, 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom
12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 124).

c) Besteht die Grunddienstbarkeit - wie hier - an dem Sondereigentum eines
Wohnungseigentümers, kann der Sondereigentümer die Kosten für die erforderliche
Unterhaltung und ggf. für die Instandsetzung der Anlage unmittelbar
aus dem Begleitschuldverhältnis verlangen, das zwischen ihm und dem Dienstbarkeitsberechtigten
besteht und seinen Ausdruck unter anderem in der Unterhaltungspflicht
des § 1020 Satz 2 BGB findet (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019
- V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 11). Ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag oder aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB scheidet demgegenüber
aus, weil der Dienstbarkeitsberechtigte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum
nicht zu der eigenen Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen
berechtigt ist.

d) Wie das Berufungsgericht richtig sieht, gehört die Bildung von Rücklagen
für zukünftige Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aber nicht zu der
Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand
zu erhalten.

aa) Bereits entschieden hat der Senat dies für den Fall, dass eine Grunddienstbarkeit
(Geh- und Fahrtrecht) an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden
Grundstück (Privatstraße) bestellt war und die Wohnungseigentümergemeinschaft
als gesetzliche Prozesstandschafterin für die Wohnungseigentümer
von dem Dienstbarkeitsberechtigten im Hinblick auf die künftige Unterhaltung der
Privatstraße die Zahlung einer Instandhaltungsrücklage verlangte. Hierfür fehlt
es an einer Anspruchsgrundlage; § 1020 Satz 2 BGB gibt einen solchen Anspruch
nicht her (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW
2011, 1351 Rn. 12).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision gilt nichts anderes, wenn - wie
hier - die Erstattung einer von einem Wohnungseigentümer als Dienstbarkeitsverpflichteten
bereits erbrachten Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage verlangt
wird. Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann
der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche
des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze),
die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage
erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

(1) In dem Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten
einer Grunddienstbarkeit ergeben sich die auf eine Anlage bezogenen
Pflichten aus § 1020 Satz 2 BGB, wenn es - wie hier - an einer abweichenden
Vereinbarung (§ 1021 Abs. 1 BGB) fehlt. Die Bildung von Rücklagen dient nicht
der Unterhaltung der Anlage, sondern hat die Funktion, Vorsorge für den Fall zu
treffen, dass in Zukunft für eine dann erforderlich werdende Erhaltungsmaßnahme
die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Pflicht zu einer solchen
Vorsorgemaßnahme ergibt sich aus § 1020 Satz 2 BGB indessen nicht. Ist der
Dienstbarkeitsberechtigte im Zeitpunkt des Erfordernisses einer Erhaltungsmaßnahme
aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, diese durchzuführen, realisiert
sich vielmehr das allgemeine Risiko jedes (ungesicherten) Gläubigers, dass sein
Schuldner nicht leistungsfähig ist. Nichts anderes folgt daraus, dass der Eigentümer
die von ihm aufgewendeten Kosten einer Haftpflichtversicherung, wenn und
soweit mit ihr die Risiken der Verletzung der dem Dienstbarkeitsberechtigten für
die Anlage obliegenden Verkehrssicherungspflicht abgedeckt werden, erstattet
verlangen kann. Der Abschluss einer solchen Versicherung mit der hiermit verbundenen
- nicht erst zukünftig anfallenden - Prämienzahlung ist Bestandteil der
Unterhaltungspflicht i.S.d. § 1020 Satz 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom
8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 21, 26).

(2) Rechtlich unerheblich für das Rechtsverhältnis des Eigentümers und
des Dienstbarkeitsberechtigten ist das Verhältnis, in dem der Berechtigte zu einem
Dritten steht. Dass der Wohnungseigentümer, dessen Sondereigentum mit
einer Grunddienstbarkeit belastet ist, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
zu Zahlungen auf eine Instandhaltungsrücklage verpflichtet ist (vgl.
§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG aF und ab dem 1. Dezember 2020: § 19 Abs. 2 Nr. 4
WEG), hat nicht eine entsprechende Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten gegenüber
dem Sondereigentümer zur Folge. Insoweit muss auch berücksichtigt
werden, dass die Instandhaltungsrücklage nicht zwingend für eine Instandsetzung
der auf dem Grundstück gehaltenen Anlage - hier: der Tiefgarage - verwendet
werden muss, sondern auch für sonstige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
herangezogen werden kann. Unabhängig davon kann es für die aus
§ 1020 Satz 2 BGB folgende Unterhaltungspflicht keine Rolle spielen, ob es sich
bei dem Dienstbarkeitsverpflichteten um einen Alleineigentümer handelt - dann
gibt es für eine Pflicht zur Rücklagenbildung von vorneherein keine Grundlage -
oder um einen Sondereigentümer, der Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
ist und (nur) aufgrund dieser Mitgliedschaft besonderen Pflichten unterliegt.
(3) Der Sondereigentümer - hier die Klägerin - ist darauf beschränkt, von
dem Dienstbarkeitsberechtigten Ersatz der tatsächlich angefallenen Instandhaltungs-
und Instandsetzungskosten zu verlangen. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft,
der die Klägerin angehört, die von der Grunddienstbarkeit erfassten
Tiefgaragenstellplätze instandsetzt, kann die Klägerin den Betrag, der für
die Instandsetzung anfällt, anteilig von der Beklagten erstattet verlangen, allerdings
nur in dem Umfang, wie ihr Integritätsinteresse (vgl. oben Rn. 7) betroffen
ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die
anfallenden Kosten aus der Instandhaltungsrücklage begleicht oder auf sonstige
Mittel der Gemeinschaft zurückgreift, etwa auf eine Sonderumlage. Der von der
Klägerin mit der Revision angeführte Nachteil, dass bei ihr die Kosten bereits
zuvor in Form der Rücklage angefallen seien, beruht auf den Besonderheiten des
Wohnungseigentumsrechts. Diese rechtfertigen es nicht, die in § 1020 Satz 2
BGB normierten Pflichten zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigen erweiternd
auszulegen, auch wenn es für die Klägerin „komfortabler“ wäre, die von ihr aufgewandten
Kosten für die Instandhaltungsrücklage unmittelbar an die Beklagte
weiterzureichen.

2. Die Feststellungsklage hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen,
allerdings nur im Ergebnis. Die Klage ist nicht unzulässig, sondern unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 256 Abs. 1 ZPO vor.

aa) Die von der Klägerin beantragte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr pro Kalenderjahr die TG-Rücklagenzuführung anteilig zu erstatten
- nur darum geht es noch in dem Revisionsverfahren - ist hinreichend bestimmt
und betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Hierfür reicht es aus, dass die
zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur
Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden
(vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774). So
liegt es hier, weil zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten
ein Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich die Unterhaltungspflicht
gemäß § 1020 Satz 2 BGB ergibt. Hierauf stützt die Klägerin ihren Anspruch auf
Erstattung künftiger Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage.

bb) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten
Feststellung. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem
Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit
droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der
Regel - und auch hier - schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers
ernstlich bestreitet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW
1986, 2507 mwN). Mit der von der Klägerin erstrebten Feststellung wäre der
Streitpunkt hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Zahlungen
auf die Rücklage abschließend geklärt und dem späteren Streit der Parteien endgültig
entzogen. Darauf, ob die Beklagte bei Feststellung einer Leistungspflicht
dem Grunde nach in Zukunft zur Leistung bereit ist, kommt es für das Vorliegen
eines berechtigten Interesses an der Feststellung entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht an.

b) Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Wie ausgeführt, hat die
Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr auf die Instandhaltungsrücklage
erbrachten Zahlungen.

c) Der Senat ist zu einer entsprechenden Änderung des Berufungsurteils
befugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das
Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil - Entscheidungsreife
wie hier vorausgesetzt - auch dann durch ein sachabweisendes
Urteil ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine
Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers ist hiermit nicht verbunden, weil diesem
durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher
Art zuerkannt worden war (vgl. nur BGH Urteil vom 21. April 1988
- VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

18.06.2021

Aktenzeichen:

V ZR 146/20

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB § 1020 S. 2