Unzulässigkeit einer Reichsbürger-Beglaubigung
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 27.6.2017
LG Arnsberg, Beschl. v. 10.12.2015 - 4 T 1/15
BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2;
Unzulässigkeit einer Reichsbürger-Beglaubigung
Ein Notar würde gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
verstoßen, wenn er durch seine Tätigkeit dem Ansinnen, eine Unterschrift unter einem
ausgefüllten „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“, in welchem unter
Staatsangehörigkeit „Preußen“ angegeben ist, sowie eine „Willenserklärung“ betreffend einer
angeblichen Staatsangehörigkeit zum „Königreich Preußen“ zu beglaubigen, entsprechen würde.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2015 an den Beschwerdegegner gewandt und
diesen beauftragt, seine Unterschrift unter einen ausgefüllten „Antrag auf Feststellung der
deutschen Staatsangehörigkeit“, in welchem unter Staatsangehörigkeit „Preußen“
angegeben ist, sowie eine „Willenserklärung“ betreffend seiner angeblichen
Staatsangehörigkeit zum „Königreich Preußen“ zu beglaubigen.
Der Beschwerdegegner lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 04.09.2015 ab. Zur
Begründung verwies er unter anderem auf Informationen der Westfälischen Notarkammer
mit Hinweisen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, wonach den Notaren eine
Mitwirkung bei solchen Ersuchen, sei es auch in Form von Beglaubigungen gemäß § 14
Abs. 2 BNotO i.V.m.
verfassungsrechtlichen Lage, verweigert sei.
Gegen diese Entscheidung des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 23.09.2015 Beschwerde eingelegt, die am 29.09.2015 beim Landgericht
eingegangen ist.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerde mit Schreiben vom 14.10.2015 nicht
abgeholfen. Zur Begründung hat er auf seine Entscheidung vom 04.09.2015 Bezug
genommen und zudem ausgeführt, dass er mit der Durchführung der vom Antragsteller
gewünschten Beglaubigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen würde.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.09.2015 ist zulässig, insbesondere
statthaft gemäß
64 FamFG.
Sie ist jedoch der Sache nicht begründet. Zu Recht hat der Beschwerdegegner seine
Mitwirkung durch Beglaubigung von Unterschriften des Antragstellers unter die oben
genannten Dokumente verweigert. Der Antragsteller hält seine Zugehörigkeit zur
Bundesrepublik Deutschland für nichtig und meint, er besitze die Staatsangehörigkeit des
Königreichs Preußen, die er durch Abstammung erhalten habe.
Da dem jedoch nicht so ist, würde ein Notar gegen die verfassungsmäßige Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen, wenn er
durch seine Tätigkeit, sei es auch nur durch Unterschriftsbeglaubigung, dem Ansinnen des
Antragstellers entsprechen würde. Dass ein „Königreich Preußen“ heute nicht mehr
existiert, bedarf keiner weiteren gerichtlichen Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Der Beschwerdewert wurde nach
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 70 Abs. 2
FamFG, 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Arnsberg
Erscheinungsdatum:10.12.2015
Aktenzeichen:4 T 1/15
Rechtsgebiete:
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2; BeurkG § 4