BGH 11. August 2021
XII ZB 18/21
BGB §§ 1741 Abs. 2, 1766a Abs. 3

Volljährigenadoption; (ausschließlich) gemeinschaftliche Annahme als Kind

letzte Aktualisierung: 8.10.2021
BGH, Beschl. v. 11.8.2021 – XII ZB 18/21

BGB §§ 1741 Abs. 2, 1766a Abs. 3
Volljährigenadoption; (ausschließlich) gemeinschaftliche Annahme als Kind

Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden – abgesehen von
den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB – nur
gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Gründe:

A.

Der Anzunehmende wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die
Versagung der von ihm begehrten Volljährigenadoption.

Der Anzunehmende, geboren im Jahr 1966, ist das eheliche Kind von
Herrn So. und Frau So.-Sa. Die Ehe der Eltern wurde 1976 geschieden. Von
1976 bis 1996 war die Mutter des Anzunehmenden mit dem Annehmenden,
Herrn Sa., verheiratet. Die Ehe wurde am 7. Februar 1996 geschieden. Der Annehmende
war deutscher und griechischer Staatsangehöriger. Am 23. November
1996 heiratete der Annehmende Frau G. Die Mutter des Anzunehmenden ist
am 19. November 2017 und der Annehmende ist nach Antragstellung am 23. Oktober
2019 verstorben.

Der Anzunehmende trägt vor, dass sich zwischen ihm und dem Annehmenden
während dessen Ehe mit seiner leiblichen Mutter eine feste Vater-Sohn-
Beziehung entwickelt habe. Ab seinem sechsten Lebensjahr habe er im gemeinsamen
Haushalt mit dem Annehmenden zusammengelebt und seine Kindheit
und die Zeit als Heranwachsender mit ihm erlebt. Der Annehmende habe ihn in
der Schule unterstützt. Auch nach Abschluss der Ausbildung und nach Scheidung
der Ehe seiner Mutter mit dem Annehmenden habe die Beziehung Bestand
gehabt. Beide hätten zusammen eine Vielzahl von Reisen unternommen und sich
mehrfach besucht, zuletzt in Brüssel, als dem Annehmenden aus gesundheitlichen
Gründen gemeinsame Reisen nicht mehr möglich gewesen seien.

Der Anzunehmende hat gemäß § 1770 BGB durch notarielle Urkunde vom
23. Juli 2019 beantragt, das Amtsgericht möge aussprechen, dass er als Kind
von Herrn Sa. angenommen werde. Die Annahme durch beide Ehegatten gemeinschaftlich,
Herrn Sa. und Frau G., hat der Anzunehmende nicht beantragt.

Der Annehmende hat ebenfalls durch notarielle Urkunde beantragt, das
Amtsgericht möge aussprechen, dass der Anzunehmende als sein Kind angenommen
werde. Auch er hat keinen Antrag gestellt, dass der Anzunehmende als
gemeinschaftliches Kind der Ehegatten angenommen werde. Die Ehefrau des
Annehmenden hat die Zustimmung zur Adoption in derselben Urkunde erklärt.

Nach wiederholtem Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass durch die Ehegatten
ein Kind nur gemeinschaftlich angenommen werden könne, hat das Amtsgericht
den Antrag auf Adoption mit Beschluss vom 26. Mai 2020 zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Anzunehmenden zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Anzunehmende mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I.

Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 1210 veröffentlichte
Entscheidung wie folgt begründet:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gegeben, weil
der Anzunehmende sowie der Annehmende bei Antragstellung zumindest auch
deutsche Staatsangehörige gewesen seien und der Anzunehmende seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland habe. Dementsprechend sei deutsches Verfahrensrecht
als lex fori anzuwenden.

Dem Antrag sei aber nicht stattzugeben.

Die Adoption richte sich gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem
Recht, sofern das Verfahren wie hier im Inland geführt werde. Die
Bestimmung gelte auch für Adoptionsverfahren, die am 31. März 2020 anhängig
gewesen, jedoch noch nicht abgeschlossen seien.

Weil der Annehmende bei Antragstellung verheiratet gewesen sei, könne
gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Familiengericht nur
ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende als gemeinschaftliches Kind
des Annehmenden und seiner Ehefrau angenommen werde. § 1741 Abs. 2
Satz 2 BGB gelte auch für die Annahme eines Volljährigen. Eine Annahme sei
zudem möglich, wenn der Annehmende nach Antragstellung versterbe (§§ 1753
Abs. 2,1767 BGB). Der verheiratete Annehmende sowie der Anzunehmende
hätten aber nicht den Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als gemeinschaftliches
Kind von Herrn Sa. und Frau G. beantragt, sondern lediglich den
Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als Kind von Herrn Sa.
§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB sei verfassungskonform und auch auf die Annahme
Erwachsener anzuwenden. Zweck der Vorschrift sei es zu vermeiden,
dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkindverhältnisse entstünden. Dies
sei von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt. Auch aus der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 (BVerfGE 151,
101 = FamRZ 2019, 1061) ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die hier zu treffende
Entscheidung betreffe nicht die Frage, inwieweit eine nicht mit dem leiblichen
Elternteil verheiratete Person berechtigt sei, ein Abstammungsverhältnis
durch Adoption zu begründen. Der Gesetzgeber habe den durch das Verfassungsgericht
aufgestellten Anforderungen durch Einführung von § 1766 a BGB
Rechnung getragen. Im Ergebnis führe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nunmehr dazu, dass auch für Kinder, die in verfestigten nichtehelichen
Lebensgemeinschaften aufwüchsen, die Entstehung faktischer Stiefkindverhältnisse
vermieden werden könne. Abgesehen von dem Fall der Stiefkindadoption
sei der Gesetzgeber aber nicht so weit gegangen, auch von dem
Erfordernis, dass Ehegatten ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen können,
abzurücken. Schließlich liege hierin auch keine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung
eines verheirateten Ehegatten, der ein Kind annehmen wolle, gegenüber
einem nicht Verheirateten. Aufgrund der Ehe seien die Ehegatten grundsätzlich
ein Leben lang zur Herstellung einer umfassenden Lebensgemeinschaft verpflichtet.

Es sei von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt, hieraus
abzuleiten, dass mit der Eheschließung Ehegatten nur noch gemeinschaftlich
Verantwortung für ein zu adoptierendes Kind übernehmen könnten. Auch der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Dezember
2007 (FamRZ 2008, 37) lasse sich kein anderes Ergebnis entnehmen.

Es bestehe schließlich auch keine Veranlassung, § 1741 Abs. 2 Satz 2
BGB im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen. Daher
könne die Frage offenbleiben, ob diese Norm angesichts der abschließenden
Ausnahmeregelungen in § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB überhaupt einer solchen
Auslegung zugänglich sei. Denn es wäre dem Anzunehmenden und dem
Annehmenden vor Eheschließung des Annehmenden mit Frau G. möglich gewesen,
den Ausspruch der Annahme durch den Annehmenden alleine zu erwirken.

Der Annehmende hätte während des Bestehens seiner Ehe mit Frau So.-Sa. von
1976 bis 1996, aber auch danach bis zur Eheschließung mit Frau G., mit Aussicht
auf Erfolg einen Antrag auf Annahme des Kindes stellen können, da dem Antrag
des Anzunehmenden zu entnehmen sei, dass bereits lange vor dem 23. November
1996, dem Datum der Eheschließung des Annehmenden mit Frau G., zwischen
diesem und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden
sei.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deutsches Verfahrensrecht und
materielles Recht angewandt.

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus
§ 101 Nr. 1 und 2 FamFG. Beide Anknüpfungsmerkmale dieser Norm liegen vor.

Denn der Annehmende besaß die deutsche Staatsbürgerschaft; ebenso ist der
Anzunehmende deutscher Staatsbürger. Zudem hat der Anzunehmende seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Für die Anknüpfung an die Staatsange-
hörigkeit des Annehmenden ist unerheblich, dass er auch griechischer Staatsbürger
war, weil insoweit bei Mehrstaatern der Besitz auch der deutschen Staatsangehörigkeit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB genügt (vgl. OLG Düsseldorf
FamRZ 2017, 976, 977 mwN).

b) Die Adoption richtet sich auch in der Sache nach deutschem Recht.
Gemäß dem in der aktuellen Fassung seit dem 31. März 2020 geltenden
(vgl. BGBl. I S. 541 f.) Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Annahme als
Kind im Inland dem deutschen Recht. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229
§ 47 Abs. 4 Alt. 2 EGBGB ist Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in seiner bis einschließlich
28. Januar 2019 geltenden Fassung nur anwendbar, wenn die Annahme
als Kind vor dem 29. Januar 2019 stattgefunden hat; auf vor dem
31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht
gemäß Art. 229 § 52 EGBGB anwendbar. In intertemporaler Hinsicht ist
der neue Art. 22 EGBGB damit auf alle inländischen Adoptionsverfahren anwendbar,
die am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossen waren. Stichtag ist
mithin nicht die Einreichung des Adoptionsantrags beim Familiengericht, sondern
der Zeitpunkt des Erlasses der Adoptionsentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3
FamFG (Helms FamRZ 2020, 645, 649 mwN).

2. Das hiernach anzuwendende deutsche Gesetz sieht auch im Fall der
Volljährigenadoption die Annahme eines Kindes durch einen verheirateten Annehmenden
abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4
BGB sowie des § 1766 a Abs. 3 BGB nur gemeinschaftlich mit seinem Ehegatten
vor.

a) Gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB kann im Falle der Minderjährigenadoption
ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Demgegenüber
kann gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten
allein annehmen. Außerdem kann ein Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB auch
dann allein angenommen werden, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen
kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.

Nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über die Annahme
Minderjähriger für die Annahme Volljähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt. Dies ist für § 1741 BGB nicht der Fall,
da gemäß § 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich die §§ 1742, 1744, 1745, 1746
Abs. 1 und 2, 1747 BGB nicht anzuwenden sind. Demgemäß kann auch bei der
Volljährigenadoption ein Ehepaar den Anzunehmenden nur gemeinschaftlich annehmen.
Wenn die annahmewillige Person nach Antragstellung und bereits vor der
möglichen Annahme verstorben ist, kann der Ausspruch der gemeinschaftlichen
Annahme gemäß § 1753 Abs. 2 BGB auch noch nach dem Tod des Annehmenden
erfolgen. Nach § 1753 Abs. 2 BGB ist dieser Ausspruch nur zulässig, wenn
der Annehmende den Antrag beim Familiengericht wie hier eingereicht hat.

Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat
sie nach § 1753 Abs. 3 BGB die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode
erfolgt wäre. Eine gemeinschaftliche Adoption kann auch dann noch ausgesprochen
werden, wenn einer der beiden Annehmenden verstorben ist. Der überlebende
Ehegatte muss hierzu keinen neuen Antrag stellen. Der Adoptionsbeschluss
begründet die Rechtsstellung des Kindes als gemeinschaftliches Kind
(BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1753 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK/
Löhnig [Stand: 1. April 2021] § 1753 Rn. 5). Im Falle einer Volljährigenadoption
muss auch beim Tod des Annehmenden die Annahme sittlich gerechtfertigt sein.

Das ist nach § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn
wie der Anzunehmende hier vorgetragen hat zwischen ihm und dem Annehmenden
ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (Staudinger/Helms
BGB [2019] § 1753 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. April 2021] § 1753
Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1753 Rn. 19).

b) Zutreffend wird in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich
einhellig vertreten, dass auch im Fall der Volljährigenadoption ein Ehepaar
das Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann (OLG Schleswig FamRZ 2014,
1039; OLG Koblenz MDR 2014, 545 f.; OLG Hamm FamRZ 2003, 1039, 1040 f.
und FamRZ 2000, 257, 258 f.; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 19;
MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. vor § 1741 Rn. 27 und § 1767 Rn. 13 f.;
jurisPK-BGB/Heiderhoff [Stand: 15. Oktober 2019] § 1767 Rn. 15; NK-BGB/
Dahm 4. Aufl. § 1767 Rn. 16; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. April 2021] § 1767
Rn. 7; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 10.1; Kroiß/Horn/
Solomon/Schwackenberg BGB 2. Aufl. § 1767 Rn. 15; Schulz/Hauß/Kemper Familienrecht
3. Aufl. § 1767 BGB Rn. 6; Schulze/Kemper BGB 10. Aufl. § 1767
Rn. 3; Müller-Engels in Münch Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis
3. Aufl. § 14 Rn. 68). Dies steht nicht nur im Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut,
sondern entspricht auch dem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich
erklärten Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik.

aa) In der Gesetzesbegründung zu § 1741 BGB heißt es, das anzunehmende
Kind solle in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen
werden. Diese Familie gruppiere sich in der Regel um ein Ehepaar, so dass die
Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine
Entwicklung biete. Der Entwurf stelle in Absatz 1 die Annahme des Kindes durch
ein Ehepaar in den Vordergrund und bestimme, abweichend vom geltenden
Recht, dass ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam annehmen
könne. Die wünschenswerte Eingliederung des Kindes in den Familienverband
der Annehmenden und die Gleichstellung des angenommenen Kindes mit anderen
Kindern erforderten es, ein Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu allen
Familienangehörigen herzustellen. Das angenommene Kind solle nicht das Kind
des einen Ehegatten und das Stiefkind des anderen werden, zumal das geltende
bürgerliche Recht kein besonderes Recht der Stiefkinder kenne, das geeignet
wäre, Konflikte zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu lösen. Dem Wohl des
Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft hätten, für
das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Wenn die Annahme durch beide Ehegatten
daran scheitere, dass ein Ehegatte die Elternpflicht nicht übernehmen wolle, solle
die Annahme besser unterbleiben, zumal der Entwurf das Erfordernis der Kinderlosigkeit
beseitige und das Mindestalter für einen Elternteil auf 21 Jahre herabsetze,
so dass rechtliche Hindernisse für die Annahme durch beide Ehegatten
kaum mehr bestünden. Eine Möglichkeit, über die Fälle des Absatzes 2 des Entwurfs
hinaus die Annahme durch einen Ehegatten allein zuzulassen, sehe der
Entwurf deshalb nicht vor (BT-Drucks. 7/3061 S. 28).

Weiter hat der Gesetzgeber in seiner Begründung ausgeführt, die Annahme
eines Volljährigen solle ebenfalls zu einem Eltern-Kind-Verhältnis führen.
Wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten möglichst keine Stiefkindverhältnisse
entstehen. Deshalb sollten die Vorschriften des § 1741 Abs. 1 und 2
des Entwurfes auch insoweit anwendbar sein, als sie die Annahme durch einen
Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zuließen (BT-Drucks. 7/3061 S. 53).

bb) Dieses Regelungsziel hat der Gesetzgeber mit den §§ 1741 Abs. 2
Satz 2, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB umgesetzt. Die von der Regel, dass ein Ehepaar
ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann, bestehenden Ausnahmen sind in
§ 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie mittlerweile in § 1766 a Abs. 3 BGB
im Gesetz abschließend aufgeführt. Dies belegt zusätzlich, dass eine von
§§ 1741 Abs. 2 Satz 2, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB abweichende Handhabung in
allen anderen Fällen ausgeschlossen ist.

c) Eine verfassungskonforme Auslegung in dem von der Rechtsbeschwerde
begehrten Sinne kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine solche
stünde nämlich nicht in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut und mit dem Willen
des Gesetzgebers. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort,
wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch
treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber
verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen
Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen
Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (Senatsbeschluss vom
24. März 2021 - XII ZB 364/19 - FamRZ 2021, 1127 Rn. 51 mwN).

d) An einem Antrag der Ehegatten auf gemeinschaftliche Annahme des
Anzunehmenden fehlt es hier. Im Falle einer alleinigen Annahme durch den Verstorbenen
bliebe also der überlebende Elternteil ein Stiefelternteil, was der Gesetzgeber
gerade nicht gewollt hat.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht aus
verfassungsrechtlicher Sicht geboten, einem Ehegatten allein eine Adoption zu
ermöglichen. Zu Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, dass die Adoption
kein vorgegebenes Recht der annahmewilligen Personen ist, das durch den Gesetzgeber
nur in engen Grenzen beschränkt werden könnte. Vielmehr handelt es
sich um eine durch den Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der
Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen. Dem Gesetzgeber
steht daher auch die Befugnis zu, die Voraussetzungen und Grenzen, die bei
der Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses zu beachten sind, näher auszugestalten
und hierbei seine Zielvorstellungen zu verwirklichen.

a) Das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende
Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung
ist durch die gesetzliche Begrenzung der Adoption nicht verletzt.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob dieses den Kindern zustehende Recht hier
berührt ist. Der Schutzbereich umfasst das Recht des adoptionswilligen, also faktischen
Elternteils, in die rechtliche Elternposition einzurücken und damit zum
Wohle und zum Schutz des Kindes als weiterer Elternteil Elternverantwortung im
rechtlichen Sinne zu übernehmen (vgl. BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061
Rn. 53 mwN). Dieses Recht dürfte allerdings für die hier in Rede stehende Volljährigenadoption
nicht einschlägig sein. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber auch
für die Volljährigen Stiefkindverhältnisse vermeiden. Dabei kommt ihm bei der
Frage, wie er die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch
die Eltern effektiv sichert, ein Spielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums wären
aber jedenfalls nicht überschritten. Denn aus dem Gewährleistungsrecht des
Kindes ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Situation
die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils ermöglicht, der tatsächlich
Elternverantwortung zu tragen bereit ist (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019,
1061 Rn. 54 mwN).

bb) Die Rechtsbeschwerde meint, die Annahme, regelmäßig biete nur die
Adoption durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für die Entwicklung des
Kindes, sei verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar. Diese Auffassung geht indes
fehl. Der Gesetzgeber hat sich bei der gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten
maßgeblich durch die tragfähige Erwägung leiten lassen, dass Stiefkindverhältnisse
zu vermeiden sind, die auch hinter der von der Rechtsbeschwerde
in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061) steht.

b) Ebenso wenig ist das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
Der Schutzbereich des Familiengrundrechts ist zwar berührt. Auch wenn
der Annehmende verstorben ist, kommt der gemäß § 1753 Abs. 2 und 3 BGB
gleichwohl noch möglichen Annahme grundsätzlich im Zusammenhang mit Art. 6
Abs. 1 GG Bedeutung zu.

Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern
ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Der Schutz der Familie
nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht,
die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind.

Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die
Eltern miteinander verheiratet sind. Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere
das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art
und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden.

Die angegriffenen Regelungen berühren das familiäre Zusammenleben,
weil dem Annehmenden gegenüber dem Anzunehmenden elterntypische rechtliche
Befugnisse verwehrt bleiben (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061
Rn. 56 mwN).

Die Verneinung der Adoptionsmöglichkeit ist aber von der Befugnis des
Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt. Wie das Bundesverfassungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, nehmen Regelungen über
Adoptionsmöglichkeiten keine familiäre Freiheit. Art. 6 Abs. 1 GG schützt vor Eingriffen
in die Familie, also vornehmlich davor, dass die Familie nicht mehr in ihrem
konkreten Bestand zusammenleben kann. Entsprechendes gilt, soweit Art. 6
Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm begriffen wird. Ehe und Fami-
heiratete ein Kind nur alleine annehmen können, während das bei einem Ehepaar
nur gemeinschaftlich möglich ist, unterstützt die grundgesetzliche Wertentscheidung
für Ehe und Familie. Verheiratete und Nichtverheiratete werden um der Ehe
und Familie willen ungleich behandelt. Ließe der Gesetzgeber unbeschränkt die
Möglichkeit zu, dass ein Ehepartner ohne Weiteres ein Kind alleine annehmen
könnte, stellte das Ehe und Familie in ihrem Wesensgehalt durchaus in Frage.
Denn in den Familienverband aufgenommen wären dann auch Kinder, die wie
hier erklärtermaßen zu einem der Ehegatten kein Eltern-Kind-Verhältnis haben
und es auch in Zukunft nicht haben werden. Von einer umfassenden Gemeinschaft
von Eltern und Kindern kann dann nicht gesprochen werden (vgl. OLG
Koblenz MDR 2014, 545).

Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 1 GG als Grundrecht ein Abwehrrecht gegen
staatliche Eingriffe, soweit diese sich gegen den geschlossenen, gegen den
Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich richten (vgl. Jarass/Pieroth
GG 16. Aufl. Art. 6 Rn. 13). § 1747 Abs. 2 Satz 2 iVm § 1767 Abs. 2 BGB kann
demgegenüber als eine dem Schutz der Strukturprinzipien der Ehe und Familie
dienende Regelung begriffen werden. Die Normen dienen dem Kindeswohl, indem
sie Stiefkindverhältnisse vermeiden wollen.

c) Die Regelung des § 1741 iVm § 1767 Abs. 2 BGB verstößt auch nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Allerdings werden Kinder und verheiratete Annehmende, deren Ehegatte
das Kind selbst nicht annehmen will, gegenüber Kindern, die von einer al-
leinstehenden Person angenommen werden sollen, und Unverheirateten ungleich
behandelt. Ihnen ist die Adoption allein durch die annahmewillige Person
grundsätzlich verwehrt.

bb) Diese Ungleichbehandlung muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
entsprechen.

Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung.
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe,
die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei
gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt,
sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen
bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben
sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die
von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen
Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung
des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben.
Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger
die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen
verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern
(BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 64 mwN).

Das Bundesverfassungsgericht hat es beanstandet, dass nach früherer
Rechtslage eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur
möglich war, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist,
wohingegen der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des
rechtlichen Elternteils nicht adoptieren konnte, ohne dass die Verwandtschaft der
Kinder zu diesem erlischt. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und
dem Kind bestehen ohne Adoption keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.
Hierin sieht das Bundesverfassungsgericht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
von Kindern eines mit einer anderen Person verheirateten Elternteils
gegenüber Kindern eines Elternteils, der mit einem anderen Partner in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt (BVerfGE 151, 101
= FamRZ 2019, 1061 Rn. 102 ff. mwN).

cc) Hier geht es allerdings um die Adoption eines Volljährigen, bei dem
regelmäßig der Persönlichkeitsentfaltung nicht mehr eine hervorgehobene Bedeutung
zukommt (vgl. auch Kroppenberg NJW 2013, 2161, 2163). Auch wenn
die verfassungsrechtlichen Anforderungen über das bloße Willkürverbot deutlich
hinausgehen, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche
Grundrechte des Kindes betrifft und das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche
Differenzierungskriterium, die Ehe des Annehmenden, durch die Kinder weder
beeinflussbar ist noch den Kindern die Einflussmöglichkeiten der Eltern zuzurechnen
sind (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 65), sind die Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit nicht so streng wie bei der Minderjährigenadoption.
Eine Ungleichbehandlung ist jedenfalls gerechtfertigt.

(1) Die differenzierende Regelung beruht auf einer an den Vorgaben des
Art. 6 Abs. 1 GG ausgerichteten Wertentscheidung des Gesetzgebers. Wenn die
Regeln für die Annahme als Kind an den Maßstäben des Art. 6 GG ausgerichtet
sind und hierbei der Schutz von Ehe und Familie im Vordergrund steht, so sind
unterschiedliche Regelungen für Nichtverheiratete und Eheleute nicht nur naheliegend,
sondern auch geboten. Dass hierbei ausgehend von der Grundprämisse
in § 1741 Abs. 1 BGB, also der Erwartung des Entstehens eines Eltern-
Kind-Verhältnisses fehlerhafte Maßstäbe gewählt worden wären, ist nicht ersichtlich
(vgl. OLG Koblenz MDR 2014, 545, 546; vgl. auch NK-BGB/Dahm
4. Aufl. § 1741 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat die nur gemeinschaftlich mögliche
Annahme von Kindern durch verheiratete Personen damit begründet, dass er
Stiefkindverhältnisse vermeiden wolle (BT-Drucks. 7/3061 S. 28 und 53; vgl. auch
BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 86 ff.).

Das ist ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung. Das Oberlandesgericht
hat zu Recht hierauf abgestellt. Die Begründung des Gesetzesentwurfs
stellt in § 1741 Abs. 1 BGB die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar in
den Vordergrund und bestimmt, dass ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam
annehmen könne. Dem Wohl des Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten
die gleiche Bereitschaft hätten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen.
Eine Möglichkeit, über die Fälle des Absatzes 2 des Entwurfs hinaus die Annahme
durch einen Ehegatten allein zuzulassen, sei deshalb nicht vorgesehen
(BT-Drucks. 7/3061 S. 28). Zur Volljährigenadoption hat der Gesetzgeber in seiner
Begründung ausgeführt, wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten
möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen. Deshalb sollten die Vorschriften
des § 1741 Abs. 1 und 2 des Entwurfs auch insoweit anwendbar sein, als sie die
Annahme durch einen Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zuließen
(BT-Drucks. 7/3061 S. 53).

(2) Damit hat der Gesetzgeber dem Anliegen, dem Kind zu ermöglichen,
gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden (vgl. BVerfGE 151, 101
= FamRZ 2019, 1061 Rn. 62), hinreichend Rechnung getragen. Zwar hat dieses
Kriterium für ein minderjähriges Kind mehr Bedeutung als für ein volljähriges
Kind. Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen Umstand auch
für die Volljährigenadoption als maßgeblich erachtet hat. Dementsprechend kann
es bei der Volljährigenadoption nicht mehr nur darum gehen, das angenommene
Kind in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren
Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Denn die durch Adoption eines Erwachsenen
entstandene Familie kommt regelmäßig als Erziehungsgemeinschaft
nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern
nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt.

§ 1770 Abs. 1 BGB trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung, indem die Wirkungen
der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt
werden. Mithin ist bei der Volljährigenadoption das angenommene Kind
nicht in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren
Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Gleichwohl ist die Erwägung des Gesetzgebers,
auch bei der Volljährigenadoption unerwünschte Stiefkindverhältnisse
zu vermeiden und bei dieser Adoptionsform ebenso an dem Grundsatz der
ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch im Falle
des Getrenntlebens festzuhalten, von sachlichen Erwägungen getragen, die sich
im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des familienrechtlichen
Rechtsinstituts der Adoption einzuräumenden Gestaltungsspielraums halten
(OLG Hamm FamRZ 2000, 257, 259 mwN; FamRZ 2003, 1039, 1041). Diese
Überlegung des Gesetzgebers ist ein legitimer Grund, dem gerade auch im
Lichte des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG besondere Bedeutung
zukommt.

(3) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, es läge eine Ungleichbehandlung
deshalb vor, weil das Oberlandesgericht darauf abgestellt habe, dass der
Annehmende vor seiner erneuten Eheschließung im Jahr 1996 den Rechtsbeschwerdeführer
hätte annehmen können, verfängt nicht. Der Gesetzgeber wollte
mit der Regelung die Begründung von Stiefkindverhältnissen bei bestehender
Ehe vermeiden. Solange der Annehmende mit der Mutter des Anzunehmenden
verheiratet war, wäre in dem Zeitraum vor der erneuten Eheschließung auch kein
solches Verhältnis entstanden. Die Frage, wie sich die familiäre Situation nach
einer etwaigen späteren Eheschließung darstellt, erfassen die §§ 1767 Abs. 2,
1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich § 9 Abs. 6 Satz 1
LPartG läge eine Ungleichbehandlung vor, weil danach ein Lebenspartner
bei Einwilligung des anderen Lebenspartners ein Kind allein annehmen kann,
fehlt es an einem Gleichheitsverstoß. Die Lebenspartner gelten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
als nicht verheiratete Personen, weshalb § 1741
Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet. Deshalb können Lebenspartner ein Kind
zwar allein, aber nicht gemeinschaftlich annehmen (BVerfGE 133, 59 = FamRZ
2013, 521 Rn. 2; MünchKommBGB/Duden 8. Aufl. § 9 LPartG Rn. 9; Staudinger/
Voppel BGB [2010] § 9 LPartG Rn. 102, 104; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. März
2021] LPartG § 9 Rn. 21 f.). Im Übrigen handelt es sich bei dem Lebenspartnerschaftsgesetz
um auslaufendes Recht. Gemäß § 1 Satz 1 LPartG können nach
dem 30. September 2017 Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen
Geschlechts nicht mehr begründet werden. Hier wurde das Verfahren im
Jahr 2019 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Lebenspartnerschaft
nicht mehr begründet werden. Vielmehr galt seit dem 1.
gen hat (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1741 Rn. 53; MünchKommBGB/
Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 13).

(5) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019,
1061) und die damit einhergehende Neuregelung des § 1766 a BGB für das vorliegende
Begehren nicht mit Erfolg anführen. Während es dem Bundesverfassungsgericht
unter anderem darum ging, auch im Falle einer nichtehelichen Partnerschaft
durch die Adoption Stiefkindverhältnisse zu vermeiden, soll vorliegend
gerade ein solches geschaffen werden.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung
zu § 1766 a BGB ausgeführt, durch die Neuregelung solle verhindert
werden, dass ein Kind in eine instabile familiäre Situation adoptiert werde,
in der die Paarbeziehung der Annehmenden keine Aussicht auf Bestand habe.

Zwar wurde § 1766 a Abs. 3 BGB im Gesetzgebungsverfahren dahin erweitert,
dass auch ein verheirateter Partner einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
das Kind seiner Partnerin/seines Partners nur alleine annehmen
könne. Hierdurch sollte auch einem verheirateten Partner die Adoption eines Kindes
ermöglicht werden, wenn diese aus Gründen des Kindeswohls geboten erscheine,
der verheiratete Partner jedoch aus religiösen oder schwerwiegenden
persönlichen Gründen an dem formalen Band der Ehe festhalten wolle. Durch
die Neuregelung sollte die Entstehung faktischer Stiefkindverhältnisse vermieden
werden, die sich dadurch auszeichneten, dass ein Kind in Lebensgemeinschaft
mit zwei Personen lebe, die faktisch die Elternrolle ausfüllten, das Kind jedoch
statusrechtlich nur einer dieser Person zugeordnet sei. Dieses Regelungsziel war
dem Gesetzgeber so wichtig, dass er sogar einer verheirateten Person unter besonderen
Umständen die alleinige Adoption eines Kindes ihres mit ihr nicht
verheirateten Partners gestattet und zu diesem Zweck eine weitere Ausnahme
von dem Grundsatz, dass Ehegatten ein Kind nur gemeinsam annehmen könnten,
vorgesehen hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die
Adoption auch für eine Person geöffnet werden soll, wenn diese nicht mit einem
Elternteil des Anzunehmenden, sondern mit einem Dritten verheiratet und in ehelicher
Lebensgemeinschaft verbunden ist. Denn in diesem Fall würde die Annahme
des Kindes gerade dazu führen, dass ein faktisches Stiefkindverhältnis
des anzunehmenden Kindes zu dem Ehegatten des Annehmenden entsteht. Das
legitime Ziel, die Entstehung von Stiefkindverhältnissen aufgrund Adoption zu
vermeiden, hat der Gesetzgeber also nicht aufgegeben, sondern durch die Einführung
von § 1766 a Abs. 3 Satz 1 BGB vielmehr sogar bestätigt (vgl.
BT-Drucks. 19/15618 S. 8).

(6) Für die rechtlich andere Beurteilung der hier einschlägigen Vergleichsgruppe,
nämlich der alleinigen Annahme durch eine nicht verheiratete Person,
gilt etwas Anderes. Denn eine solche Person kann das Kind nicht gemeinschaftlich
mit einem nicht vorhandenen Ehegatten annehmen. Will der Annehmende
demgegenüber gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB ein Kind seines Ehegatten
annehmen, scheidet eine gemeinschaftliche Annahme aus, weil der andere
Ehegatte bereits rechtlicher Elternteil ist. Auch diese Ungleichbehandlung
wird aus den bereits genannten Sachgründen hinreichend gerechtfertigt.

Hinzu kommt für die vorliegende Fallgestaltung, dass es dem Anzunehmenden
wegen des Todes des Anzunehmenden nicht mehr möglich ist, die gewünschte
Vater-Sohn-Beziehung überhaupt noch zu leben (vgl. Staudinger/
Helms BGB [2019] § 1753 Rn. 9).

4. Schließlich führen auch die Berücksichtigung der als Auslegungshilfe
für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehenden
Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu keinem anderen Ergebnis.

In der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte hat dieser zwar eine der früheren deutschen
Rechtslage ähnelnde schweizerische Regelung zur Stiefkindadoption wegen
Unvereinbarkeit mit dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung
des Familienlebens für konventionswidrig gehalten (vgl. EGMR FamRZ 2008,
S. 377). Dort war eine erwachsene Frau mit Behinderung durch den langjährigen
Lebenspartner ihrer Mutter adoptiert worden, mit dem diese nicht verheiratet war.

Durch die Adoption ist nach schweizerischem Recht die verwandtschaftliche Beziehung
zur Mutter erloschen. Hierum geht es in dem vorliegenden Verfahren
indes nicht. Durch § 1766 a BGB ist mittlerweile geregelt, dass der andere Elternteil
im Falle der Stiefkindadoption bei nicht verheirateten Eltern unter bestimmten
Voraussetzungen seine Elternstellung behalten kann. Demgegenüber
soll hier gerade vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte durch die
alleinige Adoption des Verstorbenen ein Stiefelternteil wird.

Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK
auch die persönliche Identität innerhalb und die nach außen dokumentierte Zugehörigkeit
zu einer Familie schütze (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020
- XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 43 mwN), greift die angegriffene Regelung
der §§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in diese Rechtsphäre ein.

Denn es bleibt der auch nur tatsächlich zusammengefundenen Familie unbenommen,
als solche auch in ihrer Außenwirkung weiterhin zusammenzuleben.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

11.08.2021

Aktenzeichen:

XII ZB 18/21

Rechtsgebiete:

Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 1741 Abs. 2, 1766a Abs. 3