Unterschriftsbeglaubigung durch ausländischen Notar in Abwesenheit der Unterzeichnenden
Unterschriftsbeglaubigung durch ausländischen Notar in Abwesenheit der Unterzeichnenden
1. Eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung liegt dann nicht vor, wenn der ausländische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen.
2. Eine Übernahmeerklärung nach
KG, Beschl. v. 3.3.2022 – 22 W 92/21
Problem
Der Geschäftsführer einer GmbH meldete eine Barkapitalerhöhung zum Handelsregister an. Der Anmeldung waren eine Satzungsneufassung mit der Bescheinigung nach
Entscheidung
Die von dem Verfahrensbevollmächtigten gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts gerichtete Beschwerde wurde vom KG als zulässig angesehen, in der Sache hatte das Amtsgericht jedoch zu Recht das Fehlen ausreichender Übernahmeerklärungen im Rahmen einer Zwischenverfügung beanstandet.
Das Vorliegen wirksamer Übernahmeerklärungen bei einer Barkapitalerhöhung ist durch das Registergericht zu prüfen. Übernahmeerklärungen nach
Eine Beglaubigung durch einen luxemburgischen Notar kann hierfür ausreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beglaubigung dem entsprechenden Beurkundungsvorgang nach deutschem Recht gleichwertig ist. Nicht ausreichend ist dabei jedenfalls, wenn die Beglaubigung der Unterschriften von Geschäftsführer und Gesellschafter in Abwesenheit der Unterzeichner erfolgt. Der Notar hatte hier die ihm vorgelegten Unterschriften lediglich mit anderen bei ihm vorhandenen Unterschriften verglichen und auf der Grundlage dieses Vergleichs auf die Echtheit der Unterschriften geschlossen. Dies widerspricht der Regelung des
Selbst wenn die Beglaubigung nach luxemburgischem Recht ordnungsgemäß erfolgt wäre, bliebe sie unzureichend, da die Ortsform hier für die Beglaubigung nicht genügt. Nach
Praxishinweis
In der Praxis ist die Substitution eines deutschen Beurkundungsvorgangs mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Häufig wird angenommen, dass auch die Beurkundung durch einen ausländischen Notar die Form wahren könne. Voraussetzung sei allerdings, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundung gegeben sei. Zuverlässige Anhaltspunkte dafür, in welchen Ländern die Beurkundung diesen Anforderungen an die Gleichwertigkeit entspricht, gibt es kaum. In älteren Entscheidungen wurde die Gleichwertigkeit bei der Beurkundung durch einen Notar in Basel-Stadt bejaht (OLG München RiW 1998, 147; OLG Frankfurt
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:03.03.2022
Aktenzeichen:22 W 92/21
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
GmbH
BeurkG § 40; GmbHG § 55 Abs. 1