OLG Celle 07. August 2019
21 WF 121/19
BGB §§ 138, 242, 313, 1570, 1572, 1585c

Ehevertrag: Wirksamkeitskontrolle bei subjektiver Unterlegenheit

letzte Aktualisierung: 22.05.2020
OLG Celle, Beschl. v. 7.8.2019 – 21 WF 121/19

BGB §§ 138, 242, 313, 1570, 1572, 1585c
Ehevertrag: Wirksamkeitskontrolle bei subjektiver Unterlegenheit

1. Die Ehefrau kann sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit
bei der notariellen Beurkundung nicht mit der Begründung berufen, dass sie von ihrem Ehemann
während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane
und erheblichen Bedrohungen konfrontiert war, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten
schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der
Beurkundung zwei Jahre vergangen sind.

2. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt kann auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht auf
einen Ausgleich ehebedingter Nachteile angepasst werden, wenn bei der notariellen Beurkundung
ausdrücklich ein bestimmtes und dem Ehegatten bekanntes Risiko ausgeschlossen wird und dadurch
von ihm übernommen wird.

GRÜNDE

Die gemäß §§ 113 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss zu Recht Verfahrenskostenhilfe für
ihren auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 801 € gerichteten Antrag versagt, weil ihre
Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Beurteilung nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Antragstellerin hat nach den vorangegangenen Beschlüssen des Amtsgerichts vom 17. Oktober 2018
sowie des Senats vom 23. Januar 2019 (21 WF 158/18) auch mit ihrem weiteren Vorbringen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt in
der notariellen Vereinbarung vom 11. April 2017 den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zugrunde zu legenden Maßstäben einer Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht standhält.

I.
Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass die komplexen Fragen und Bewertungen, wie sie mit der
Wirksamkeit- und Ausübungskontrolle sowie einer Gesamtbeurteilung verbunden sind (vgl. BGH FamRZ
2018, 577; 2017, 884; 2014, 629) in der Regel nicht dem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
vorbehalten bleiben können, sondern nach dem beiderseitigen Vorbringen im Hauptsacheverfahren, ggf.
nach Beweiserhebung, zu klären sind. Denn das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG
FamRZ 2005, 1893), sodass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nur dann verweigert werden darf,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgsaussicht aber nur
eine Entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in
das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

II.
Gleichwohl hat die Antragstellerin auch nach den Hinweisen des Amtsgerichts sowie des Senats keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner bei Abschluss der notariellen
Vereinbarung am 11. April 2017 eine Zwangslage der Antragstellerin, eine soziale bzw. wirtschaftliche
Abhängigkeit oder eine intellektuelle Unterlegenheit einseitig ausgenutzt hat, um zu einer evident
einseitigen Lastenverteilung der Scheidungsfolgen in der notariellen Vereinbarung zu gelangen.

Dabei kann eine (schwere) gesundheitliche Beeinträchtigung grundsätzlich auch eine Zwangslage
begründen oder zu einer Unterlegenheit führen, die die Rechtsfolgen des § 138 BGB nach sich ziehen
kann. Dies kann der Senat mit dem Amtsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen insoweit Bezug
genommen wird, auch nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin vorliegend indes nicht erkennen.

Zwar hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin G. vom 25.
Juni 2018 eine mittelgradige bis schwere Depression sowie Angst- und Panikattacken dargestellt, unter
denen sie seit der im Frühjahr 2015 erfolgten Trennung leidet. Die von der Antragstellerin gegenüber der
Psychologin beschriebenen, jahrelang anhaltenden Übergriffe des Antragsgegners, erniedrigende
Schikane und erheblichen Bedrohungen, deren Wahrheitsgehalt im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren zu
Gunsten der Antragstellerin zu unterstellen ist, rechtfertigt für sich genommen im Hinblick auf die weiteren
unstreitigen Umstände im Vorfeld der Beurkundung nicht den Schluss auf eine zu diesem Zeitpunkt
bestehende subjektive Unterlegenheit. Soweit die Antragstellerin hierzu mit Schriftsatz vom 10. April 2019
ergänzend vorträgt, dass sie sich infolge dieser psychischen Situation der Vereinbarung nicht habe
entgegenstellen können und krankheitsbedingt trotz anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage gewesen sei,
ihre Interessen sachgerecht dauerhaft zu vertreten (dort Seite 3), genügt dieses pauschale und abstrakte
Vorbringen nicht.

Insoweit berücksichtigt der Senat auch den Umstand, dass zwischen den Beteiligten nach dem nicht
bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners seit der Trennung kein persönlicher Kontakt bestanden hatte,
sodass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, wie der Antragsgegner Druck auf die
Antragstellerin ausgeübt haben sollte. Auch einer unangemessenen Beurkundungssituation, die nicht
vorgetragen wurde und der der Notar hätte entgegentreten müssen, konnte sich die Antragstellerin
entziehen, indem sie zwei Jahre nach der Trennung zu dem Termin nicht erschienen wäre oder von
vornherein eine Verhandlung über einen Ehevertrag abgelehnt hätte. Darüber hinaus sind nach dem
unstreitigen Vorbringen die Regelungen der notariellen Beurkundung über einen längeren Zeitraum hinweg
zwischen den Beteiligten ausgehandelt worden, wobei sowohl die Modalitäten als auch das Rechenwerk
von den für beide Beteiligten tätigen Rechtsanwälten geprüft wurde.

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen, wie sie in der Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle
anerkannt sind (vgl. BGH FamRZ 2013, 269 [Rn. 28]; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500, 503), vorliegend
nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Eheleute ihre gegenläufigen
vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben, wenn sie im
Hinblick auf eine bevorstehende Ehescheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach
langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller
Scheidungsfolgen schließen (vgl. BGH FamRZ 2014, 629, 634). Eine Unterlegenheit der Antragstellerin
lässt sich auch nicht als Indiz aus einer evident einseitigen Lastenverteilung der ehevertraglichen
Regelungen herleiten.

Dass die Regelungen in der notariellen Vereinbarung vom 11. April 2017 eine evident einseitige
Lastenverteilung darstellen, hat die Antragstellerin auch weiterhin nicht dargetan. Das von den Beteiligten
zugrunde gelegte Rechenwerk für die vermögens- und güterrechtliche Einigung wurde von beiden
Beteiligten nicht vorgetragen, sodass der Senat nach dem Inhalt des Ehevertrages und den dort
angeführten führten Beträgen davon ausgeht, dass die Zahlung von insgesamt 15.000 € einen
angemessenen Ausgleich für die Übertragung der Miteigentumshälfte an dem Haus W. in H. darstellt,
zumal diese mit einer Schuldhaftentlassung der Antragstellerin verbunden ist. Denn in § 7 S. 2 des
Vertrages wird der hälftige Wert der Immobilie W. unter Berücksichtigung der auf diese Immobilie
entfallenden Darlehenslasten von 53.000 € mit 15.000 € beziffert, und auf Seite 7 des Vertrages wird unter
V (Wert) die Regelung zur Zahlung von 2 x 7.500 € unter der Überschrift
Vermögensauseinandersetzung/Unterhaltsregelung aufgeführt. Soweit die Antragstellerin eine evident
belastende Regelung nunmehr darin erblickt, dass sie angesichts des Wertes des Hauses W. einen
höheren Kaufpreis hätte erzielen müssen, lässt sich dieser Vortrag nicht mit der ausdrücklichen
vertraglichen Regelung in § 7 S. 2 in Einklang bringen. Die auf die Immobilien und
(gesamtschuldnerischen) Darlehen bezogenen weiteren Regelungen des Ehevertrages führen dazu, dass
die Antragstellerin mit Verbindlichkeiten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr belastet ist.

Nach dem Vorbringen des Antragsgegners bestand gerade hierin das wesentliche Interesse der
Antragstellerin am Abschluss des Ehevertrages.

Auch der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt führt nach dem bisherigen Vorbringen nicht
zur Sittenwidrigkeit der Regelungen, für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
April 2017 abzustellen ist. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Voraussetzungen für eine
Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen – damals zehnjährigen – Sohnes J., die einen Anspruch aus §
1570 Abs. 2 BGB zu rechtfertigen vermag, nicht dargetan sind. Zwar könnte angesichts des Alters des
Sohnes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ein (potentieller) Betreuungsbedarf bestanden haben.
Modifikationen der Altersgrenzen für die Betreuung eines Kindes stellen jedoch in der Regel keine
einseitige Benachteiligung dar, wenn der 3-jährige Basisunterhalt des § 1570 Abs. 1 BGB unberührt bleibt
(vgl. BGH FamRZ 2007, 1310, 1312; Wendl/Dose/Wönne, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rz. 618). Vor
diesem Hintergrund wird ein in der Praxis häufig auflösend bedingter Unterhaltsverzicht bei Geburt eines
gemeinsamen Kindes bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes in der Regel nicht beanstandet (vgl. OLG
Hamm RNotZ 2014, 438).

Auch wenn die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 Atteste der
Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 12. Juni 2019 sowie des Facharztes für Innere Medizin M. vom 11.
Juni 2019 vorgelegt hat, die aktuell ihre Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2018 bescheinigen, führt dies nicht dazu,
dass der Verzicht auf Krankheitsunterhalt im April 2017 eine unzulässige Benachteiligung der
Antragstellerin darstellt. Zum einen wird von der Ärztin und Psychotherapeutin Dr. B. eine „hohe
Beanspruchung durch Beruf, Haushalt, Kinderumsorgung und die kranke Mutter“ hervorgehoben, zugleich
aber auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin seit April/Mai 2017 als Arzthelferin im MVZ D.
gearbeitet hatte. Zum anderen können die Eheleute nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sowohl ihnen bekannte als auch unbekannte Krankheitsrisiken für die Zeit nach der Ehescheidung von
einer Unterhaltsverpflichtung ausnehmen. Auch wenn der Krankheitsunterhalt zum Kernbereich der
Scheidungsfolgen zählt, begegnet dessen Ausschluss nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
keinen Bedenken, wenn und weil bei Vertragsschluss nicht konkret absehbar ist, ob, wann und unter
welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte
(vgl. BGH FamRZ 2005, 691 f.; 2007, 1310, 1312; 2013, 195 f.). Anhaltspunkte für einen hiervon in
Erwägung zu ziehenden Ausnahmefall hat die Antragstellerin nicht dargetan.

III.
Die Voraussetzungen für eine Ausübungskontrolle, auf die der Senat im vorangegangenen Beschluss vom
23. Januar 2019 hingewiesen hatte, kann der Senat auch bei der für die Antragstellerin gebotenen
günstigen und summarischen Beurteilung bisher nicht feststellen. Dies hat seinen Grund im Wesentlichen
darin, dass zwar in der später zutage getretenen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin
eine wesentliche Abweichung vom gedachten Verlauf, wie sie die Beteiligten bei Vertragsschluss zugrunde
gelegt hatten, gesehen werden kann. Da die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB jedoch auch mit den
Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vergleichbar ist, stellt sich ein später
realisierendes Risiko, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Vereinbarung kannten und bewusst
vom Risikobereich eines Beteiligten ausgenommen hatten, keine unzumutbare Rechtsfolge für den Fall
dar, dass sich dieses Risiko zu einem späteren Zeitpunkt realisiert. Eine ausdrücklich vertraglich
vereinbarte Übernahme eines bestimmten und klar abgrenzbaren Risikos schließt regelmäßig die
Heranziehung der Rechte aus § 313 Abs. 1 BGB und eine spätere Anpassung des Vertragsinhaltes aus
(vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 313 Rn. 20 m.w.Nw.).

Die Antragstellerin befand sich seit der Trennung im Jahr 2015 durchgehend in psychologischer bzw.
psychotherapeutischer Behandlung, sodass ihr die möglichen Folgen einer – zeitweise wohl auch
schweren – Depression für ihre Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bekannt waren bzw. gewesen sein müssen.
Dies gilt in gleicher Weise für die sie bei Abschluss des Ehevertrages beratende Rechtsanwältin. Wenn die
Antragstellerin in Kenntnis ihrer bestehenden Erkrankung und zum Zeitpunkt der Beurkundung
fortdauernden Behandlung auf Unterhalt für den Krankheitsfall verzichtet, kann sie zumindest aus diesem
Grund den Antragsgegner auch nicht im Rahmen der Ausübungskontrolle in Höhe eines auszugleichenden
ehebedingten Nachteils in Anspruch nehmen. Auch der vom Senat erwogenen Umstand, dass die
Antragstellerin bei Abschluss der notariellen Vereinbarung im April 2017 einer halbschichtige
Erwerbstätigkeit nachgegangen war und hieraus Erwerbseinkünfte von rund 930 € erzielt hatte, kann keine
abweichende Beurteilung rechtfertigen, selbst wenn die Beteiligten bei Vertragsschluss davon
ausgegangen sein sollten, dass die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine
Betreuungsbedürftigkeit der Kinder in keiner Weise mehr erforderlich wäre, signifikant höhere Einkünfte
würde erzielen können.

Schließlich ergeben sich auch aus den vom Senat beigezogenen Akten zum Trennungsunterhalts- und
Scheidungsverfahren keine hiervon abweichenden Anhaltspunkte. In dem im Dezember 2015 eingeleiteten
Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt (51 F 476/15 Amtsgericht Dannenberg) hatte die
Antragstellerin für sich monatlichen Unterhalt von 711 € ab November 2015 geltend gemacht. In diesem
Zusammenhang hatten sich die Beteiligten Anfang 2016 einvernehmlich auf die Durchführung eines
Güterichterverfahrens verständigt. Im Rahmen des Güterichtertermins am 6. April 2016 hatten die
Beteiligten bereits erwogen, die Verbindlichkeiten aus der Überziehung des gemeinschaftlichen Girokontos
zur Trefferliste
bei der Postbank H. sowie für weitere Darlehen verbunden mit einer Schuldhaftentlassung in der Weise zu
verrechnen, dass der Antragsgegner die Immobilien zu Alleineigentum übernimmt (bzw. behält) und er
„dann aber nicht mehr verpflichtet (wäre), Getrenntlebensunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu zahlen.“ Da
es sich hierbei nur um ein vorläufiges Ergebnis handelte, dessen Umsetzung mit den Banken noch geklärt
werden musste, konnte eine abschließende Regelung nicht erfolgen. Mit Schriftsatz der (dortigen)
Antragstellerin vom 29. Juli 2016 teilte ihre Verfahrensbevollmächtigte mit, dass die Beteiligten derzeit
noch über die Höhe des Zugewinnausgleichsbetrages verhandelten und möglichst eine Gesamtlösung der
Folgesachen angestrebt werde. Mit Schriftsätzen vom 19. und 20. Januar 2017 teilten sodann die
Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend mit, dass die Beteiligten kurz vor einer endgültigen Einigung
stünden, die sodann mit Schriftsatz vom 20. April 2017 dazu führte, dass die Antragstellerin ihren Antrag
auf Trennungsunterhalt in der Hauptsache für erledigt erklärte.

Auch in dem im Juli 2016 eingeleiteten Scheidungsverfahren (51 F 289/16 Amtsgericht Dannenberg)
hatten der Verfahrensbevollmächtigte des (dortigen) Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Januar 2017
mitgeteilt, dass die Sache entscheidungsreif sei, weil sich die Beteiligten über die Scheidungsfolgen im
Wesentlichen einig geworden seien. Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 24. April 2017 legte der
Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. April 2017 eine Kopie der notariellen Vereinbarung vor. Die in
diesem Termin anwesende und anwaltlich vertretene Antragstellerin erklärte dabei nicht, dass sie durch die
Regelungen der notariellen Vereinbarung stark benachteiligt worden sei. In diesem Termin wurde nach
Anhörung der Beteiligten die Ehe geschieden und nach Rechtsmittelverzicht sogleich rechtskräftig.
In beiden Verfahren hatte sich die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass sie im Rahmen
der laufenden Verhandlungen über den Inhalt des Ehevertrages von dem Antragsgegner unter Druck
gesetzt worden sei oder sich dessen Wunsch nach Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht hatte
widersetzen können. Zwar hatte die Antragstellerin kurz nach der Trennung der Beteiligten im Mai 2015
einen Antrag auf Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mit der Folge gestellt, dass solche im
Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 22. Mai 2015 im Wege einstweiliger Anordnung befristet bis
zum zweiten 20. November 2015 erlassen wurden (51 F 211/15), ohne dass der Antragsgegner sich
hiergegen gewendet hatte. In der Folgezeit hat die Antragstellerin weiteren gerichtlichen Schutz vor
Übergriffen des Antragsgegners jedoch nicht mehr beantragt. Dass sie ihre eigenen Interessen trotz
anwaltlicher Beratung und Begleitung in beiden Verfahren nicht hinreichend wahren konnte, ist nach
alledem für den Senat nicht ersichtlich.

IV.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 3 Abs. 2 (Nr. 1912 Kostenverzeichnis), 21 Abs. 1 S. 1
FamGKG nicht veranlasst.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht
erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 23a RVG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

07.08.2019

Aktenzeichen:

21 WF 121/19

Rechtsgebiete:

Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 138, 242, 313, 1570, 1572, 1585c