Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollmachtsketten
Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollmachtsketten
a) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.
b) Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach
BGH, Beschl. v. 22.9.2016 – V ZB 177/15
Problem
Nach
Die GBO regelt ausdrücklich, dass diese Bescheinigungen auch im Grundbuchverfahren taugliche Vertretungsnachweise sind.
Gegenstand der BGH-Entscheidung war nun die Frage, welche Anforderungen eine solche Bestätigung bei Vollmachtsketten erfüllen muss. Eine GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Auf dem Grundstück sollte eine Grundschuld eingetragen werden. Die Bewilligungserklärung gab ein rechtsgeschäftlicher Vertreter (T) der GmbH ab. Der Notar bescheinigte unter dem Beglaubigungsvermerk die Vertretungsmacht des T wie folgt:
„Des Weiteren bescheinige ich gemäß § 21 Abs. (3) BNotO, dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass ich diese eingesehen habe und mir so Gewissheit über die Vertretungsmacht des Herrn T. verschafft habe.“
Das Grundbuchamt hielt diese Bescheinigung für nicht ausreichend, da sich diese nicht auf die Vertretungsberechtigung des organschaftlichen Vertreters der GmbH bezog, der dem T die Vollmacht im Namen der GmbH erteilt hatte.
Entscheidung
Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung. Die vorgelegte Notarbescheinigung (
Da die Antragstellerin eine GmbH sei, müsse die dem T erteilte Vollmacht auf einen organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft zurückgehen. Der Nachweis von dessen Vertretungsberechtigung fehle jedoch.
Welche Prüfungskompetenzen das Grundbuchamt mit Blick auf die inhaltliche Richtigkeit der Vollmachtsbescheinigung des Notars hat, ist umstritten (vgl. hierzu KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015,
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachts-bescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.
Ist der Bevollmächtigte seinerseits bevollmächtigt worden, muss dem Grundbuchamt jede einzelne Vollmacht in der Form des
Eine notarielle Vollmachtsbescheinigung ist nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des
Nach Auffassung des BGH habe der Notar daher nicht nur das Endergebnis der Prüfung der ihm vorgelegten Nachweise der rechtsgeschäftlichen Vertretungsberechtigung zu bescheinigen. Das folge aus
Durch die Notarbescheinigung nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:22.09.2016
Aktenzeichen:V ZB 177/15
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
DNotI-Report 2017, 5-6
MittBayNot 2017, 178-180
RNotZ 2017, 334-337
ZNotP 2017, 25-27
BNotO § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3; GBO § 34