OLG Schleswig 22. März 2024
17 U 68/23
BGB §§ 242, 894

Fehlerhafte Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch; Berichtigungsanspruch des Grundstückseigentümers

letzte Aktualisierung: 15.7.2024
OLG Schleswig, Urt. v. 22.3.2024 – 17 U 68/23

BGB §§ 242, 894
Fehlerhafte Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch; Berichtigungsanspruch des
Grundstückseigentümers

1. Ist ein Grundpfandrecht im Grundbuch zugunsten eines nicht berechtigten Rechtsinhabers
eingetragen, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß
§ 894 BGB kann der Eigentümer jedoch regelmäßig nicht geltend machen, weil die Frage der
Rechtsinhaberschaft am Grundpfandrecht seine Rechtsposition im Grundsatz nicht berührt. Anders
liegt es allenfalls dann, wenn die Frage der Rechtsinhaberschaft auch für die Frage von Inhalt und
Bestand des Rechts von Bedeutung wäre.

2. Allerdings kann sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung
zwischen Grundstückseigentümer und unrichtig eingetragenem Rechtsinhaber ergeben,
wenn durch die Veranlassung oder Aufrechterhaltung der unrichtigen Eintragung der unrichtig
Eingetragene Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletzen würde.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung der
Teilabtretung einer Grundschuld.

Der Kläger und die ...gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, waren je zur
Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von B. eingetragenen Grundstücks. Sie schlossen einen
GbR-Vertrag zur Bebauung des Grundstückes.

Zuvor hatte der Kläger mit seiner Ehefrau ein Darlehen bei der C.-Bank über 2.700.000 DM
aufgenommen. Der Darlehensvertrag trägt zudem die Unterschrift des Beklagten und einen
Firmenstempel. Am selben Tag - dem 2. Februar 1998 - hatten der Kläger und der Beklagte -
unter Verwendung desselben Firmenstempels - eine „Zweckerklärung für Grundschulden“
(Anlage B1) als „Sicherungsgeber (Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigter)“ unterzeichnet.
Darin heißt es:

„Freigabe von Sicherheiten
Sobald die C.-Bank wegen ihrer durch die Zweckerklärung gesicherten Ansprüche befriedigt ist,
ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der/den Grundschulden freizugeben. Sie ist schon vorher auf
Verlangen zur Freigabe verpflichtet, soweit sie die Grundschulden nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt. Soweit
der Sicherungsgeber selbst der Kreditnehmer ist, wird die Investitionsbank, wenn sie von einem
Bürgen oder einem sonstigen Dritten befriedigt wird, ihre Rechte auf diesen übertragen, soweit
ihr nicht Ansprüche anderer nachgewiesen werden. In allen Fällen wird die Investitionsbank ihre
Rechte auf den Sicherungsgeber zurückübertragen, es sei denn dieser hat der Übertragung an
einen Dritten zugestimmt.“

Gemäß Urkunde des Notars D. vom 18. März 1998, (Anlagenkonvolut K 2), bestellten der
Kläger und die ...gesellschaft mbH eine brieflose Grundschuld in Höhe von 2.700.000 DM
nebst 15 % Jahreszinsen und 0,5 % jährliche Verwaltungskosten für die C. Bank. Die
Grundschuld wurde im Grundbuch von B. eingetragen. Die ...gesellschaft mbH firmierte nach
Verschmelzung zunächst als GmbH und später als E. GmbH.

Im Laufe der Zeit kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. Der Kläger erhielt auf seinen
Antrag auf Teilungsversteigerung im Jahr 2007 den Zuschlag für das Grundstück. Zuvor - im
Jahr 2006 - hatte die C.-Bank das Darlehen über 2.700.000,00 DM gekündigt. Die E. GmbH i.L.
trat Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld an den Beklagten ab, der diese später
zumindest teilweise wieder zurück abtrat. In einem Rechtsstreit zwischen der C. Bank und dem
Beklagten erklärte sich die C.-Bank bereit, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte und der
Kläger Gläubiger der Rückgewähransprüche seien, an diese als Gesamtberechtigte aus der
Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 53.076,15 EUR freizugeben.

Mit Erklärung vom 19. September 2015 (Anlagenkonvolut K 2) trat die C.-Bank als
Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin einen rangletzten Teilbetrag von
53.076,15 € mit Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch an die
Parteien als Gesamtberechtigte ab und bewilligte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch.
Die Teilabtretung wurde auf Antrag des Beklagten ins Grundbuch von B., Blatt 250, Abteilung
III eingetragen.

Mit Urteil des OLG Schleswig vom 9. November 2017 (Az 11 U 141/16, Anlage K 1) wurde
der Beklagte verurteilt, hinsichtlich der eingetragenen Teilabtretung der C.-Bank eine
Löschungsbewilligung zu erteilen. In den Gründen des Urteils wurde hierzu aufgeführt, dass
dem Kläger und dem Beklagten als Gesamtberechtigten die Teilgrundschuld der
Investitionsbank nicht wirksam abgetreten worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird
verwiesen auf das Urteil. Die Grundschuldabtretung wurde in der Folgezeit aus dem Grundbuch
gelöscht.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Notars F. vom 19. Januar 2022 erneut die Eintragung
der Teilabtretung der Grundschuld in Höhe von 53.076,15 € ins Grundbuch. Hierzu legte er
dem Grundbuchamt neben der Abtretungserklärung der C.-Bank vom 17. September 2015 ein
als „Annahme einer Abtretung und Eintragungsantrag“ überschriebenen Dokument vom 19.
Juli 2018 (UR-Nr. des Notars G aus B., Anlagenkonvolut K 2) vor, in dem er erklärte, er nehme
die Abtretungserklärung der Investitionsbank vom 17. September 2015 „gemäß § 432 BGB für
die Herren Hans H. und A. als Gesamtberechtigte“ an. Das Grundbuchamt trug die Abtretung
in Höhe des Teilbetrages zugunsten der Parteien in das Grundbuch von B. ein.

Mit Antragstellung vom 3. Januar 2023 erwirkte der Beklagte aufgrund der auf die eingetragene
Teilabtretung hin erteilten 3. vollstreckbaren Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde
des Notars D. vom 18. März 1998 die durch Beschluss des Amtsgerichts S.
vom 25. Januar 2023 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks. Für
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K5 und K6.

Der Kläger, der mit der Klage Ansprüche auf Grundbuchberichtigung, Erklärung der
Zwangsvollstreckung für unzulässig und Herausgabe der Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde geltend macht, war der Ansicht, die Teilabtretung der
Grundschuld sei unwirksam, da die Abtretungserklärung der Investitionsbank vom
17. September 2015 seitens des Klägers nie angenommen worden sei. Für die parallele Situation
bei der ersten Eintragung der Teilabtretung unter der laufenden Nr. 6.1 sei dies bereits vom
OLG Schleswig festgestellt worden. Für die nun unter der laufenden Nr. 6.2 erfolgte Eintragung
gelte nichts Anderes.

Der Beklagte hat gemeint, der Kläger – allein – sei weder Berechtigter der Grundschuld noch
Partei des dieser zugrundeliegenden Sicherungsvertrages. Einer Vollstreckungsabwehrklage fehle
daher bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Einer Annahme der Abtretungserklärung der C.-Bank habe
es nicht bedurft. Im Übrigen könne sich der Kläger in seiner Eigenschaft als
Grundstückseigentümer auf eine etwaige Grundbuchunrichtigkeit nicht berufen. Er sei insoweit
nicht der wahre Berechtigte. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch, ein Anspruch auf Löschung
der Grundschuld oder auf die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen bestehe danach nicht.
Aus dem Urteil des OLG Schleswig vom 19. September 2017 (Az 11 U 141/16) könne der
Kläger nichts für sich herleiten, da dieses erledigt sei.

Ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde
bestehe ebenfalls nicht.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 lehnte das Amtsgericht S. die von Klägerseite angeregte
Eintragung eines Amtswiderspruches hinsichtlich der eingetragenen Teilabtretung ab. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 2023 erhob der Kläger dagegen Beschwerde. Mit
Beschluss vom 29. August 2023 hob das OLG Schleswig (Az 2 Wx 39/23) den Beschluss des
Amtsgerichts S. auf und wies das Grundbuchamt an, zugunsten des Klägers einen
Amtswiderspruch einzutragen.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Kiel mit Beschluss vom 17. Februar 2023 die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben.

Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Abgabe einer
Löschungsbewilligung des Beklagten betreffend die eingetragene Teilgrundschuld aus § 894
BGB. Das Grundbuch sei unrichtig. Entgegen der Buchlage habe die C.Bank die Grundschuld
in Höhe von 53.076,15 EUR nicht wirksam an die Parteien als Gesamtberechtigte abgetreten.
Für die Abtretung einer Grundschuld bedürfe es der dinglichen Einigung gem. §§ 873 Abs. 1,
1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB. Mangels Annahmeerklärung des Klägers liege eine
solche nicht vor. Der Kläger selbst habe eine Annahmeerklärung nicht abgegeben und den
Beklagten auch nicht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bevollmächtigt. Eine
gesetzliche Vertretungsmacht oder Verfügungsbefugnis des Beklagten sei ebenfalls nicht
vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich eine solche nicht aus § 432 BGB
herleiten.

Aus der seitens des Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Schleswig vom 21. Dezember
2017 (Az 5 U 106/17) folge nichts Anderes. Das Gericht habe hier über das an die C.-Bank
gerichtete Begehren des Beklagten auf Urkundsherausgabe zwecks Klauselumschreibung zu
befinden gehabt. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der streitgegenständlichen Teilabtretung
sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Der Kläger sei auch aktivlegitimiert. Zwar habe für den Fall einer bestehenden
Grundstücksbelastung, für die ein falscher Berechtigter eingetragen ist, grundsätzlich nur der
wirkliche Rechtsinhaber einen Berichtigungsanspruch und nicht der Eigentümer. Der Kläger sei
vorliegend jedoch nicht lediglich Eigentümer, sondern auch Mitsicherungsgeber der
Grundschuld. In dieser Doppelrolle führe die Unrichtigkeit des Grundbuches für den Kläger zu
einer Beeinträchtigung, weil die abgetretene Teilgrundschuld zum einen nicht mehr als
Sicherungsmittel im Verhältnis zwischen Kläger und Investitionsbank dienen könne und zum
anderen die Abtretung die Gefahr berge, dass der neue Inhaber der Grundschuld dem Kläger
gegenüber nicht mehr an die Sicherungsabrede gebunden sei.

Die Vollstreckungsgegenklage sei ebenfalls begründet. Die Parteien seien sachbefugt. Der
Kläger sei aktivlegitimiert, da sich die Zwangsverwaltung des Grundstücks gegen ihn als
Grundstückseigentümer richte. Der Beklagte sei als Vollstreckungs(mit)gläubiger
passivlegitimiert. Dem Kläger stehe – wie ausgeführt - die materiell-rechtliche Einwendung der
Unwirksamkeit der Abtretung der Teilgrundschuld zu.

Auch die Herausgabeklage sei begründet. Der Beklagte sei gemäß § 371 BGB analog zur
Herausgabe der 3. vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars
D. vom 18. März 1998, UR-Nr. verpflichtet. Die Teilgrundschuld sei nicht wirksam abgetreten
worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
des Beklagten, der geltend macht:

(1) Das Landgericht verkenne, dass dem Kläger kein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß
§ 894 BGB zustehe. Der Kläger als Grundstückseigentümer sei nicht Inhaber des in Abt. III
Nr. 6.2. eingetragenen Rechts.

Das Recht Abt. III Nr. 6 sei bei Zuschlag bestehen geblieben zugunsten der C.-Bank und von
dem Ersteher als dingliche Belastung des Grundstücks übernommen worden. Die C.-Bank sei
weiterhin Gläubigerin der Grundschuld. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe
sie als wahre Berechtigte als Einzige einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, der
Grundstückseigentümer nicht.

Der Kläger als Grundstückseigentümer behaupte nicht einmal, „wirklicher Rechtsinhaber“ der
streitgegenständlichen Grundschuld zu sein.

Der Grundstückseigentümer habe keine Rechte an der Sicherungsgrundschuld erworben, da er
niemals Partei des Sicherungsvertrags gewesen sei. Sicherungsgeber seien stets und auch
weiterhin die früheren Grundstückseigentümer in Bruchteilgemeinschaft gewesen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die C.-Bank wirksam über die Grundschuld
verfügt. In dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht abgeschlossenen
Vergleich habe sich die Investitionsbank verpflichtet, einen Teilbetrag in Höhe von € 53.076,15
freizugeben an die Berechtigten (Inhaber des Rückgewährsanspruchs). Zur Durchführung dieser
Verpflichtung habe die Investitionsbank eine Abtretungserklärung entsprechend den
Formvorschriften des § 29 GBO und eine Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO
(Abtretungserklärung vom 17. September 2015) gefertigt. Hierzu habe es nicht der Zustimmung
oder Mitwirkung des Grundstückseigentümers bedurft.

Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 9. September 2017 (Az 11 U 141/16). Parteien des Rechtsstreits seien
dort die Sicherungsgeber gewesen, nicht der Grundstückseigentümer.

Abwegig seien die Ausführungen des Landgerichts zu einer vermeintlichen Doppelrolle des
Grundstückseigentümers. Er sei dinglicher Schuldner und könne nicht gleichzeitig
Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger in Bruchteilgemeinschaft sein. Als
Vollstreckungsgläubiger fehle ihm das Rechtsschutzinteresse für eine
Vollstreckungsabwehrklage.

Der Teilhaber H. sei Sicherungsgeber in Bruchteilgemeinschaft und verfüge als Sicherungsgeber
über einen vertraglichen Rückgewährsanspruch gegenüber der Investitionsbank. Dieser
Sicherungsvertrag sei durch die teilweise Erfüllung des Rückgewähranspruches erledigt worden,
nämlich im Umfang der Grundschuldübertragung an die Sicherungsgeber. Der Teilhaber H. sei
Mitberechtigter an der Grundschuld Abt. III Nr. 6.2. Er könne daher nicht in seinen Rechten
beeinträchtigt sein, denn die Eintragung mache ihn zum Mitgläubiger dieser Grundschuld.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2000 (Az XI ZR
14/99) werde der Grundstückseigentümer durch die Eintragung einer Grundschuld für einen
anderen als den wahren Berechtigten nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

Die Grundschuldgläubiger hätten nach den Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in dem Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az 5 U 106/17) einen Anspruch
gegenüber der C.-Bank auf Herausgabe der ihr erteilten Vollstreckungsklausel zur
Umschreibung der Vollstreckungsklausel.

(2) Die Vollstreckungsgegenklage sei entgegen der Auffassung des Landgerichts unbegründet.
Die C.-Bank habe wirksam über das ihr zustehende Grundpfandrecht verfügt. Über materiellrechtliche
Einwendungen verfüge der Grundstückseigentümer nicht. Der
Grundstückseigentümer sei niemals Partei des Sicherungsvertrages zwischen der C.-Bank und
ihren Sicherungsgebern gewesen, er habe niemals über einen Rückgewähranspruch verfügt.
Auf eine Grundbuchunrichtigkeit könne sich der Kläger als Grundstückseigentümer nicht
berufen. Seine Rechte seien durch die Rechtsänderung nicht berührt. Er bleibe weiterhin
Eigentümer und der Nominalwert der von ihm übernommenen Belastung verändere sich nicht.
Dass aus dem Recht Abt. III Nr. 6 oder der Teilgrundschuld 6.2 vollstreckt werden könne, sei
dem Grundstückseigentümer bekannt gewesen.

(3) Die Herausgabe der Vollstreckungsklausel, der 3. Teil-Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars D. vom 18. März 1998, Urk.-Nr. an den
Grundstückseigentümer komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Grundstückseigentümer sei
dinglicher Schuldner. Als dinglicher Schuldner müsse er die Vollstreckung aus dem dinglichen
Recht dulden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Az II ZR 132/07, Rn 12) sei die Herausgabeklage gemäß
§ 371 BGB abzuweisen. Die von dem Grundstückseigentümer angestrengte
Vollstreckungsabwehrklage sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Damit stehe fest, dass die
Voraussetzungen für eine Herausgabeklage nicht bestünden, denn der Kläger müsse beweisen,
dass die Schuld mit Sicherheit erloschen ist. Diesen Beweis habe der „Grundstückseigentümer“
nicht angetreten.

Der Beklagte beantragt,
das am 14. Juli 2023 verkündete und am 17. Juli 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Kiel,
Az 12 O 36/23 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

(1) Der Kläger habe einen Anspruch auf Abgabe der Bewilligungserklärung zur Löschung der
Eintragung im Grundbuch hinsichtlich der Abtretung eines Teils der Grundschuld. Insoweit
werde auf das zur gleichen Sachlage ergangene Urteil das Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts – 11. Zivilsenat, Anlage K1 (Az 11 U 141/16), Bezug genommen. Das
Landgericht habe unter Hinweis auf diese Entscheidung zudem zutreffend ergänzend
ausgeführt, dass der Kläger hier in einer Doppelrolle betroffen sei.

Der Kläger sei zudem wahrer Berechtigter des Rückgewähranspruches und könne sich daher
mittels Grundbuchberichtigungsanspruch gegen die durch eine unrichtige Eintragung in das
Grundbuch eintretende Gefährdung seines Rechts zur Wehr setzen.

(2) Dass die Abtretung eines Teils der Grundschuld durch die C.-Bank nicht wirksam sei, sei
inzwischen in mehreren Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
bestätigt worden. Dass die C.-Bank nicht wirksam verfügt habe, ergebe sich auch aus dem
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2020 (Az 2 Wx
89/18).

Zudem habe der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Beschluss
vom 9. Juli 2019 (Az 11 U 144/18, Anlage BB 1) die Berufung des hiesigen Beklagten - dortigen
Klägers und Berufungsklägers – gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 2018
zurückgewiesen, mit dem der Beklagte versucht habe, den Kläger verurteilen zu lassen, der
Abtretungserklärung der Investitionsbank zuzustimmen.

In einer Parallelsache habe der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Az 3 U 17/21, Anlage BB2) festgestellt, dass die Abtretung der
in den Grundbüchern von B. Bl. 1367, 1368 und 1369 jeweils in Abteilung III unter laufender
Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld von der G.-Bank eG nicht wirksam gewesen sei
mangels Annahme des Angebots durch den hiesigen Kläger. In dieser Entscheidung habe das
Oberlandesgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen und festgestellt, dass sich auch kein
schuldrechtlicher Anspruch der dortigen Klägerin (E. Verwaltungen GmbH) auf Zuweisung der
Hälfte des Grundschuldwertes aus den Vereinbarungen im Innenverhältnis– die auch für die
hiesigen Parteien gälten - ergäbe.

Zutreffend habe darüber hinaus das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2017 (Anlage K1) darauf
hingewiesen, dass der Sicherungszweck der Grundschuld nicht entfallen gewesen sei.
Da auch der hiesige Kläger von der Eintragung betroffen sei, sei das Grundbuch unrichtig und
es bestehe ein entsprechender Anspruch. Denn sonst könnte sein Anspruch auf die
entsprechende Eigentümergrundschuld gefährdet sein.

Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, liege der Entscheidung des BGH vom 14. März 2000 - XI
ZR 14/99 ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Schon um einem etwaigen gutgläubigen Erwerb entgegenzuwirken, bestehe der Anspruch auf
Löschung.

Der Beklagte verkenne nach wie vor, dass die Abtretung ein Vertrag sei, der aus Angebot und
Annahme bestehe. An einer wirksamen Annahme fehlt es.

Es seien auch nicht die Ausführungen des Gerichts zu einer Doppelrolle des Klägers abwegig.
Der Rückgewähranspruch sei auch nicht erfüllt worden, den der Kläger gegenüber der
Investitionsbank habe. Wie bereits dargelegt, habe der hiesige Beklagte keinen Anspruch auf
Rückgewähr zusammen mit dem Kläger. Wenn der Kläger Anspruch auf Rückgewähr habe,
nicht allerdings der Beklagte, dann sei der Kläger letztlich wahrer Inhaber des
Rückgewähranspruchs und damit auch in Bezug auf eine Abtretung wahrer Berechtigter.
Soweit der Beklagte versuche, mit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 21. Dezember 2017 - Az 5 U 106/17 - zu argumentieren, gehe das fehl. Zum einen sei der
hiesige Kläger an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen. Zum anderen sehe der Vergleich eine
Abtretung auch nur für den Fall vor, dass Kläger und Beklagter Rückgewährgläubiger seien. Das
sei jedoch, worauf der 3. Zivilsenat in seinem Urteil vom 11. Januar 2022 - Az 3 U 17/21 -
zutreffend hingewiesen habe, fernliegend.

Da die C.-Bank nicht wirksam über das ihr zustehende Grundpfandrecht verfügt habe, verfüge
der Kläger über materiell-rechtliche Einwendungen, sodass die Vollstreckungsgegenklage
entgegen der Ansicht des Beklagten begründet sei.
(3) Ebenso schulde der Beklagte die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Auch das
habe das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil gemäß Anlage K1 für eine
gleiche Sachlage bereits ausgesprochen.

In der Replik auf die Berufungserwiderung führt der Beklagte ergänzend aus, dass er den Anteil
des Teilhabers H. nicht angenommen habe, sondern lediglich seinen eigenen Anteil an der
Grundschuld. Dem Teilhaber H. steht es daher frei, über seinen Anteil zu verfügen (§ 747 Satz 1
BGB). Es stehe fest, dass der Grundstückseigentümer über keinen Anspruch auf
Grundbuchberichtigung verfüge, sondern – nur - der Teilhaber H.. Soweit der Kläger in seiner
Eigenschaft als Teilhaber H. meine, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894
BGB durchsetzen zu wollen, möge er sich darüber mit der C.-Bank auseinandersetzen.

In einem Sicherungsverhältnis komme es auf das Sicherungsbedürfnis des Sicherungsnehmers –
hier Investitionsbank – an. Nach den Vereinbarungen der Zweckerklärung sei die
Sicherungsnehmerin verpflichtet, Sicherheiten zurückzugewähren, die sie nicht mehr zu ihrer
Absicherung benötige. Der Sicherungsvertrag sei hinsichtlich des zurückgewährten Teils der
Sicherheit mit der Abtretungserklärung endgültig beendet. Eine erneute Verwendung der
Teilgrundschuld als Sicherheit sei damit ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend klargestellt,
dass dem Beklagten jedenfalls der Anspruch aus dem Sicherungsvertrag auf Rückgewähr der
Grundschuld in Höhe von 53.076,15 EUR von der E. GmbH abgetreten worden ist.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die jeweils beigefügten Anlagen.

II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klage
stattgegeben.

1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Allerdings folgt
dieser - anders als das Landgericht meint – nicht aus § 894 BGB (dazu unter a.), sondern als
schuldrechtlicher Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 242 BGB aufgrund des zwischen den
Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (dazu unter b.)

a.
Nach § 894 BGB kann derjenige, dessen Recht aufgrund einer unrichtigen Eintragung im
Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder durch die Eintragung einer nicht
bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der
Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung
betroffen wird.

Zwar ist das Grundbuch hinsichtlich der für die Parteien im Grundbuch unter der Abteilung III
Nr. 6.2 eingetragenen Abtretung eines Teils der Grundschuld unrichtig (dazu unter aa.).
Dadurch ist aber kein Recht des Klägers beeinträchtigt (dazu unter bb.).

aa.
Das Grundbuch ist hinsichtlich der für die Parteien im Grundbuch unter der Abteilung III
Nr. 6.2 eingetragenen Abtretung eines Teils der Grundschuld unrichtig. Denn die Grundschuld
der C.-Bank ist nicht wirksam an die Parteien als Gesamtberechtigte abgetreten worden.
Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger selbst
keine Annahmeerklärung abgegeben hat. Der Kläger hat den Beklagten auch nicht zur Abgabe
einer entsprechenden Erklärung bevollmächtigt. Eine gesetzliche Vertretungsmacht oder
Verfügungsbefugnis des Beklagten ist ebenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus § 432 BGB herleiten. Soweit der Beklagte am
19. Juli 2018 die Annahme „gemäß § 432 BGB“ für die Parteien als Gesamtberechtigte erklärt
hat, konnte der Beklagte die Abtretungserklärung der Investitionsbank damit höchstens für sich
selbst, nicht aber für den Kläger annehmen.Denn § 432 BGB regelt nur die Berechtigung eines
gemeinschaftlichen Gläubigers, Leistung an alle Gläubiger zu fordern, ändert aber nichts daran,
dass eine auf diesem Wege erlangte Abtretungserklärung des Sicherungsnehmers, durch die
dieser die Grundschuld an die Sicherungsgeber als Gesamtberechtigte abgetreten hat, von allen
Gesamtberechtigten angenommen werden muss, um die dingliche Einigung gemäß §§ 873
Abs. 1, 1154 Abs. 3 i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB herbeizuführen.

Aus der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Schleswig vom 21. Dezember
2017 (Az 5 U 106/17) folgt nichts Anderes. Das Gericht hatte hier über das an die C.-Bank
gerichtete Begehren des Beklagten auf Urkundsherausgabe zwecks Klauselumschreibung zu
befinden. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der streitgegenständlichen Teilabtretung war
nicht Gegenstand des Verfahrens.

bb.
Der Kläger ist durch die Eintragung der unwirksamen Abtretung aber nicht in seinen Rechten
beeinträchtigt. Nach § 894 BGB kann eine Berichtigung des Grundbuchs nur derjenige
verlangen, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder der durch Eintragung einer
nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist.

Der Kläger ist durch die Eintragung der unwirksamen Abtretung nicht in seinem Eigentum
beeinträchtigt. Ist für eine bestehende Grundstücksbelastung lediglich ein falscher Berechtigter
eingetragen, so kann grundsätzlich nur der wahre Rechtsinhaber, mangels unmittelbarer
Beeinträchtigung seiner dinglichen Rechtsstellung dagegen nicht der Grundstückseigentümer
den Anspruch aus § 894 BGB geltend machen (BGH, Urteil vom 14. März 2000 – XI ZR 14/99
-, juris). Denn für einen Grundschuldgläubiger spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer Inhaber
der Grundschuld ist. Die Belastung des Eigentums ändert sich durch die Person des Gläubigers
nicht (so auch Herler in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 894 Rn. 6). Der Kläger ist nämlich bei
Eintragung eines falschen Grundschuldgläubigers im Grundbuch durch § 893 BGB geschützt.
Danach kann er auf die Grundschuld mit befreiender Wirkung an denjenigen leisten, der im
Grundbuch als Inhaber der Grundschuld eingetragen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des vorliegenden Falls. Zwar kann
sich die unrichtige Eintragung der Abtretung wirtschaftlich für den Kläger nachteilig auswirken,
soweit der Beklagte nunmehr anders als die Investitionsbank die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuld betreibt. Inwieweit solche wirtschaftlichen Gesichtspunkte einen Anspruch auf
Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB begründen können, ist zwar umstritten. Ein solcher
Anspruch besteht aber nach allgemeiner Auffassung nur dann, wenn sich die Eintragung eines
falschen Berechtigten auf den Inhalt oder Umfang des eingetragenen Rechts, etwa die Dauer
seines Bestehens (LG Stendal, Urteil vom 31. März 2010 – 21 O 245/09 –, juris, Rn. 20),
auswirkt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass der Kläger das Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung erstanden
hat. Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld - einschließlich ihres nicht valutierten
Teils - als bestehenbleibendes Recht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG) von dem Ersteher - hier dem
Kläger - übernommen, haftet dieser für den Nennbetrag der Grundschuld dinglich. Die
Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm geschuldeten Versteigerungserlöses.
Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) ergibt sich der
Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat. Ob die Grundschuld im Zeitpunkt
des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist für die dingliche Haftung des Erstehers ohne
Bedeutung. Die Übernahme der bestehen gebliebenen Grundschulden ist damit ein Surrogat für
das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verlorene Eigentum des Beklagten an dem
versteigerten Grundstück (BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 – V ZR 285/14 –, juris).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er selbst unrichtig als
(Mit)grundschuldgläubiger im Grundbuch eingetragen ist - ihm das im Grundbuch eingetragene
Recht also nicht zustehe - und er deshalb beeinträchtigt sei.§ 894 BGB hat nicht diese
Konstellation im Auge, sondern regelt den Sachverhalt, dass ein dem Anspruchsteller
zustehendes Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist (BGH, Urteil vom
17. Juni 2005 – V ZR 78/04 –, juris).

b.
Dem Kläger steht aber ein schuldrechtlicher Grundbuchberichtigungsanspruch gegen den
Beklagten zu.

Einen solchen schuldrechtlichen Berichtigungsanspruch hat der BGH (Urteil vom 7. Juni 1991 –
V ZR 175/90 –, juris) aus § 242 BGB aufgrund des zwischen den Miteigentümern eines
Grundstücks bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses in dem Fall angenommen, dass
unzulässigerweise die unwirksame Dereliktion eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
eingetragen worden ist, da jeder Teilhaber ein berechtigtes Interesse daran habe, dass im
Grundbuch die unrichtige Eintragung beseitigt und damit die wahre Eigentumslage verlautbart
wird. Zu den dafür nötigen Erklärungen seien die Miteigentümer verpflichtet, weil sie die
unrichtige Eintragung herbeigeführt hätten.

Vergleichbar liegt es hier: Zwischen den Parteien besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis
aufgrund des ihnen – nach der Abtretung von E. GmbH an den Beklagten - gemeinsam
zustehenden Anspruchs auf Rückübertragung der – jedenfalls - (Teil)grundschuld aus dem
Sicherungsvertrag. Der Beklagte hat die unrichtige Eintragung herbeigeführt. Hier kommt sogar
hinzu, dass der Beklagte bewusst Treue- und Rücksichtsnahmepflichten nach §§ 241 Abs. 2, 242
BGB verletzt hat. Aufgrund des vergleichbaren Sachverhaltes, der den Urteilen des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2017 (Az 11 U 141/16) und vom
11. Januar 2022 (Az 3 U 17/21) sowie dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2020 (Az 2 Wx 89/18) zugrunde lag, war dem Beklagten
nämlich bewusst, dass er mit dem Antrag des Notars F. vom 19. Januar 2022 eine unrichtige
Eintragung im Grundbuch herbeiführte, da die Teilgrundschuld mangels Annahme des Klägers
nicht wirksam abgetreten worden ist.

Die Rechtsverfolgung des Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB).Zwar verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben in bestimmten Fällen die
Durchsetzung eines Anspruchs, unter anderem dann, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder
an den Schuldner herauszugeben hätte (“dolo agit“-Einwand, st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
12. Juli 2022 - II ZR 81/21, ZIP 2022, 1695 Rn. 17; NJW-RR 2023, 901 Rn. 32, jeweils mwN).
Entsprechendes gilt, wenn eine Partei einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch geltend
macht, obwohl die Gegenseite einen Anspruch auf Einräumung einer Rechtsposition hat, die
diesen Anspruch ausschließt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 36/14, juris Rn. 13).
Dies könnte der Fall sein, wenn dem Beklagten ein Anspruch auf Mitwirkung des Klägers an der
Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld - hier durch Annahme der
Abtretungserklärung der Investitionsbank – zustünde (dazu BGH, Urteil vom 20. November
1981 – V ZR 245/80 –, juris). Zum einen hat aber bei unverändertem Sachverhalt das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht rechtskräftig mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (Az 11
U 144/18, Anlage BB 1) die Berufung des hiesigen Beklagten - dortigen Klägers und
Berufungsklägers – gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 2018
zurückgewiesen, mit dem die Klage des Beklagten auf Annahme des Angebots auf Abtretung
der C-Bank durch den Kläger abgewiesen worden ist. Zum anderen hat sich der Beklagte schon
nicht auf die Einrede berufen.

2.
Zu Recht hat das Landgericht auch die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.
Der diesbezügliche Klageantrag ist nach §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthaft. Mit der
Klage richtet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Das
Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat und noch
nicht beendet ist.

Die Einwendung des Klägers, der Beklagte sei nicht Inhaber des dinglichen Anspruchs
geworden, ist ein zulässiger materiellrechtlicher Einwand gegen den Titel.
Der Kläger ist als Grundstückseigentümer aktivlegitimiert, der Beklagte ist als
Vollstreckungsgläubiger auch passivlegitimiert. Unschädlich ist, dass der Titel, aus dem die
Zwangsvollstreckung betrieben wird, auf den Beklagten und den Kläger als Gesamtberechtigte
umgeschrieben worden ist, denn passivlegitimiert ist derjenige, der die Zwangsvollstreckung im
eigenen Namen betreibt (BayObLG ZMR 2000, 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2007
– 8 U 175/06 –, juris; Zöller - Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 767 Rn. 11).
Zu Recht wendet der Kläger ein, dass der Beklagte nicht Inhaber des dinglichen Anspruchs, aus
dem er die Zwangsvollstreckung betreibt, ist. Denn die Teilgrundschuld ist – wie oben
ausgeführt - nicht wirksam abgetreten worden.

3.
Das Landgericht hat schließlich auch der Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Urkunde zu
Recht stattgegeben.

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde nach
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist nach herrschender Ansicht jedenfalls dann zulässig, wenn sie – wie
hier - mit einer Vollstreckungsgegenklage verbunden wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember
2014 - V ZR 82/13 -, juris m.w.N.).

Der Anspruch ist auch analog § 371 BGB begründet. Denn der Schuldner kann von dem
Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe der vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels verlangen, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang
an nicht bestanden hat (st. Rspr. des BGH, zuletzt mit Urteil vom 20. Oktober 2023 – V ZR
9/22 -, juris Rn. 23).

Die Teilgrundschuld ist – wie oben ausgeführt - nicht wirksam abgetreten worden, so dass der in
der Teil-Ausfertigung titulierte gemeinsame Anspruch der Parteien von Anfang an nicht
bestand.

Im Übrigen bestünde auch ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vollstreckbaren
Ausfertigung aus § 242 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen
Schuldverhältnis aufgrund des ihnen gemeinsam zustehenden Anspruchs auf Rückübertragung
der – jedenfalls - (Teil)grundschuld aus dem Sicherungsvertrag. Denn der Beklagte hat – wie
oben ausgeführt - bewusst Treue- und Rücksichtsnahmepflichten nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB
verletzt, indem er sich in Kenntnis seiner – alleinigen - Nichtberechtigung die vollstreckbare
Ausfertigung verschafft hat.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach
§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Schleswig

Erscheinungsdatum:

22.03.2024

Aktenzeichen:

17 U 68/23

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Grundbuchrecht
Grundpfandrechte
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 242, 894