BayObLG 12. Februar 1995
1 Z BR 96/94
BGB § 133, § 2274; RAG-DDR § 25 Abs. 2, § 26; ZGB-DDR § 372, § 403 Abs. 2

Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR unterliegenden Nachlassteil; Erbausschlagung gegenüber bundesdeutschem Nachlassgericht ohne Wirkung auf diesen Nachlassteil; erbvertragliche Verfügung über dem Erbrecht der ehem. DDR unterstelltes Vermögen möglich; zur Auslegung, ob Erbeinsetzung auch den abgespaltenen Nachlass umfasst

unter\A III 6; Meincke, JR 1976, 47, 50 unter III 3;
Palandt/&たnhofer, BGB, 54. Aufl., EGBGB Arし 235§2
Rdnr. 4; MtinchKomm-BGB/Leipold, 2. Aufl:, Erbrecht Einl.
Rdnr. 248 und Erganzungsband EinigVtr Rdnr. 713). Der
uberlebende Ehegatte wird freier gestellt, abweichend von
Todes wegen zu verfgen und die Wechselbeztiglichkeit zu
beseitigen. Wenn er das gemeinschaftliche Testament widerruft und die Erbschaft ausschlagt, behalt er nach§392 Abs. 4
Satz 2 ZGB trotz dieser Ausschlagung一 anders als im BUrgerlichen Gesetzbuch(§§2271 Abs. 2 Satz 1 und 2303 BGB,
dazu Palandt/Eたnhofer, 54. Aufl., Vorbem. 2 zu§2303)den Pflichtteilsanspruch. Er kann trotz Annahme der E山-
schaft seine Verfgung von Todes wegen auffieben, wenn er
das aus der Erbschaft Erlangte unter Abzug seines gesetzlichen Erbteils an die eingesetzten Erben herausgibt, oder
wenn diese darauf verzichten(§393 Abs. 1 ZGB).
c) Die magebliche Rechtspraxis im Beitrittsgebiet hat das
Berufungsgericht nicht berUcksichtigt. Nach dem bereits oben
unter a) erwahnten Regierungskommentar hindert. das gemeinschaftliche Testament,, den U berlebenden Ehegatten
nicht, NachlaBgegenstande zu verauBern". Der Begriff,, verauBern" wird im bti稽erlichen Recht seit jeher (vgl. die einhellige Meinung zu§§135, 136 BGB) in gleicherWeise wie
der Begriff,, ve面gen" gebraucht. W紀derum spricht nichts
dafr, daB dieser Begriff ii der genannten Kommentierung
anders, etwa eingeschrankt im Sinne einer entgeltlichen Verfgung verstanden worden sein soll. Vielmehr ieigt der
folgende Satz der Kommentierung, wonach Ve山ote von
Verfgungen zu Lebzeiten nichtig sind, daB VerauBerung
una verrugung synonym verwendet werden. Folgerichtig hat
Schweizer, Notar beim Staatlichen Notariat Berlin, in NJ
1987, 289, 290 den DDR-Notar fr ve叩fluchtet gehalten, bei
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes darauf
hinzuweisen, da der 亡berlebende den NachlaB verauBern
oder sogar verschenken kann.
dンDie Erwagung des Berufungsgerichts, aus§§45 Abs. 3
Satz 2 und 68 Abs. 1 ZGB k6nne bei Benachteiligungsabsicht
wegen der Regelungen der§§2271 Abs. 2, 2287 und 2288
BGB doch eine Bin面ng zu Lebzeiten entnommen werden,
ist danach rechtfehlerhaft (MunchKomm-BGB/Lejvold.
乙‘ Auri・, trganzungs band 上lnlgVtr. Kdnr. /13; Limmer, ZEV
1994, 290, 294).
Dennoch kommt das Beruんngsurteil sogar zur Nichtigkeit,
nicht etwa nur wie§2287 BGB zu einem Bereicherungs-anspruch.§§45 Abs.' 3 Satz 2 und 68 Abs. 1 ZGB sind aber
die Entsprechungen zu§§134 und 138 BGB. Die Nichtigkeit,
die aus diesen vergleichbaren ZGB- und BGB-Bestimmungen
folgt, kann aus der besonderen, nur fr den Erbvertrag ge-dachten Regelung des§2287 BGB mit ihrer Bereicherungsfolge nicht hergeleitet werden, insbesondere nicht unter dem
Gesichtspunkt der Umgehung (BGHZ 59, 343, 348 [=DN0tZ
1973, 421=MittBayNot 1973, 101]). Anhaltspunkte dafr,
daB die GroBmutter bei 節schluB des むberlassungsvertrages
sittenwidrig handelte (vgl. auch dazu BGHZ a.a.Oり, sind
angesichts ihrer Befugnis, frei zu verfgen, nicht ersichtlich.
MittBayNot 1995 Heft 4
21. BGB§133,§2274; RAG-DDR§25 Abs. 2,§26;
ZGB-DDR§372,§403 Abs. 2 (Erteilung eines Erbscheins
besch庖nkt aufdem Erbrecht der ehem. DDR unterliegenden
Nachlajiteil; Erbausschiagung gegen琵ber bundesdeutschem
Nachi叩gericht ohne Wirkung auf diesen Nach郵teil; erbvertragliche Ve夢gung 助er dem Erbrecht der ehem. DDR
unterstelltes Vermdgen mうglich; zur Auslegung, ob Erbeinsetzung auch den abgespaltenen Nachla u呼fり
1. War ein 1985 in der Bundesrepublik verstorbener
ErblasSer an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu
deren Verm6gen auch Grundbesitz in der DDR
geh6rte, so kann das NachlaBgericht einen Erbschein
erteilen, der sich auf das durch§25 Abs. 2 RAG-DDR
dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterstellte Ver-m6gen beschr註nkt, selbst wenn im Einzelfall zweifelhaft ist, ob und welches Verm6gen durch diese Vorschrift erfaBt wird.
2. Bei NachlaBspaltung konnte eine Ausschiagung, die
vor dem 3.10.1990 lediglich gegenUber dem bundesdeutschen NachlaBgericht,e止1首rt worden ist,
grundsatzlich nicht auch fr den dem Erbrecht der
DDR unterliegenden NachlaBteil wirksam werden.
Denn insoweit war die Ausschlagung gegen6ber einem
Staatlichen Notariat der DDR zu erklaren. Dieser
Mangel wird nicht durch Art. 231§7 Abs. 1 EGBGB
geheilt, auch wenn die Auss山la部ngserkl証rung durch
einen West-Notar beglaubigt worden ist.
3. Verfgungen, die ein Erblasser mit Wohnsitz in der
Bundesrepublik im Jahr 1976 in einem Erbvertrag
u ber Verm6gen getroffen hat, das gem註B§25 Abs. 2
RAG-DDR dem Erbrecht der DDR unterlag, sind
nicht allein deshalb unwirksam, weil das zu diesem
Zeitpunkt geltende Erbrecht der DDR den Erbvertrag
nicht mehr kannte.
4. Hat im Fall einer NachlaBspaltung der Erblasser
durch letztwillige Ver範gung ohne n首here Bestim・
mung einen Alleinerben eingesetzt, so ist regelm註Big
davon auszugehen, daB diese Erbeinsetzung den gesamten NachlaB erfaBt. Jedoch kann sich aus den besonderen Umst註nden des Einzelfalls ein anderer Wille
des Erblassers ergeben. Ob dies der Fall ist, ist durch
Auslegung zu ermitteln. Insoweit sind die Normen des
Rechts maBgebend, dem der NachlaBteil unterliegt,
dessen Einbeziehung in die Erbeinsetzung zweifelhaft
ist.
5. Zur Ausle四ng nach dem Erbrecht der DDR und zur
Anwendung der Andeutungstheorie in einem solchen
Fall.
BayObLG, Bes3hluB vom 13.2.1995,-1 Z BR 96/94
面tgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:シ/
Die ledige kinderlose Erblasserin verstarb im Jahr 1985. Ihren letzten
M句】insitz hatte sie im Amtsgerichtsbezirk Garmisch-Partenkirchen.
Dort hatte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 16.7. 1976 zusammen
mit dem Beteiligten zu 4, einem ihr aus einem frheren Wohnungsverkauf bekannten Makler, einen B肌Iplatz erworben. Am selben Tag
hatte sie, ebenfalls mit dem Beteiligten zu 4, einen Erbvertrag abgeschlossen, indem sie folgendes bestimmte:
,,Ich setze hiermit Herrn...(Beteiligter zu 4) zu meinem Alleinerben
ein. Ersatzerben sind die gesetzlichen Erbenvon Herrn...(Beteiligter zu 4)."
hL


Der Mitei郎ntumsanteil an de里 Gru呼tuck stellte d岬alリ博 in der
Folgezeit dn einzigen wesent1iclen Vermogenswert cier tro1asser1n
dar. Auf ihm wurde, wie von Anfang an beabsichtigt, einvon der Erblasserin ge釦hrtes 0註stehaus errichtet. Die von dem Beteiligten zu 4
in diesem Zusammenhangg eschu1deten und ダbrachten Leist押gen
sind zwischen den Beteiligten umstritten. Da die Erblasserin die von
ihr im アusammenhang 面t der Errichtung und Fuhrung des Gastehauses eingegangenen Verpflichtungen nicht e加Ilen konnte, wurde
das GrundstUck im Jahr 1983 versteigert und von dem Beteiligten
zu 4 im Rahmen der Versteigerung erworben. Der zum Zeitpunkt
ihres Todes in derBundesrepublik Deutschland befindliche NachlaB
der Erblasserin war U berschuldet. Jedoch war sie als Erbin ihrer
Mutter an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu deren Verm6gen
auch Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern geh6rte. Mindestens
eines der Grundstucke war im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
nicht in Vlkseigentumu be直hrt worden.
Der Beteiligte zu 4 schlug die Erbschaft mit notariell beglaubigter
Erklarung aus. ebenso seine Ehefrau (Beteiligte zu 5) und seine
Kinder (Beteiligte zu()und 1). Sein Vater und Gas einzige Nlnci seiner
Schwester (Beteiligter zu 8) erkl狙en die Ausschlagung zur Niederschrift des Amtsgerichts Hamburg. Samtliche AusschlagungsNachlaBgericht Garmisch-Partenkirchen
erklarungen wurden dem 、
zugeleitet. Nachdem auch der einzige Bruder der Erblasserin und
dessen んnder (die Beteiligten zu 1 und う) zu notarieller UrKundie cne
Ausschlagung der Erbschaft erkl証t hatten, stellte das NachlaBgericht mit BeschluB vom 31.1.1986 fest, daB ein anderer Erbe als
der bayerische Fiskus (Beteiligter zu 9) nicht vorhanden sei.
gericht focht der
Mit Erkl加ng vom 13.2.1991 an das Nachl出
Bruder der Erblasserin seine Ausschlagung an. Zur Begrundung
fhrte er aus, er sei davon ausgegangen, daB die in der ehemaligen
DDR gelegenen Grundstucke auf Dauer 比r die Erben nicht zur
Ve而gung stehen wurden. Am 1 6. 1 . 1 992 verstarb der Bruder der
Erblasserin. Er wurde von den Beteiligten zu 1 bis 3 beerbt.
Der Beteiligte zu 1 hat am 20.3.1992 einen Erbschein beantragt,
wonach die Erblasserin aufgrund Gesetzes bezuglich des im Beitrittsgebiet belegenen unbeweglichen Verm6gens von ihrem Bruder allein
beerbt"worden sei. Er isf der Auffassung, daB die Erbeinsetzung in
dem Erbvertrag vom 16フ.1 976 das in der ehemaligen DDR gelegene
Immobiliarverm6gen nicht erfaBt habe. Jedenfalls sei die Ver釦gung
bezuglich dieser Verm6gensbestandteile unwirksam, da insoweit das
Recht der ehemaligen DDR gelte, das einen Erbvertrag nicht kenne.
Auch sei der Vertrag sittenwidrig und entbehre der Gesch谷ftsgrund1age. Hilfsweise hat der Betefflgte zu 1 namens aer trDen aes iruuers
den Erbvertrag wegen Irrtums angetocflten. JMe ietemgten zu 4 ols 1
sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten.
Sie sind der Auffassung. der Beteiligte zu 4 sei au取rund des Erbvertrages Erbe des gesamten Nactilasses, aucti Dezuglicn aes in Ger
ehemaligen L)L)K gelegenen 1mmobi1iarvermogens, geworuen.
Das NachlaBgericht hat mit BeschluB vom 13. 10. 1993 angekundigt,
es werde dem Beteiligten zu 1 nach Vorlage weiterer Urkunden einen
Erbschein erteilen, wonach die Erblasserin hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an GrundstUcken und Gebauden auf dem
Gebiet der ehemaligen DDR einschlieBlich Ostberlin unter Anwen-dung des Rechts der DDR von ihrem Bruder allein beerbt worden sei.
Dies hat es damit begrundet, d出 die erklarten Ausschlagungen
hinsichtlich dieser Verm6gensbestandteile unwirksam seien, weil
sie nicht gegenuber dem zustandigen Staatlichen Notariat der DDR
erklart worden seien. Der Erbvertrag sei sittenwidrig und damit
nichtig, so daB gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 4 bis 7
Beschwerde eingelegt. Das NachlaBgericht hat dem Rechtsmittel
nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit BeschluB vom 8.4.1994
die Beschwerde des Beteiligten zu 4 zuruc蛇ewiesen und die
Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 als unzulassig verworfen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten
zu 4 bis. 7. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind dem Rechts面ttel entgegengetreten.
Aus den Gr立nden:
1 . Die zulassige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
3. Die Aus負hrungen des Landgerichts halten der rechtlichen
§27
Nachprufung nicht stand( Abs. 1 FGG,§550 ZPO).
a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht,
zu Recht als zulassig angesehen. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts sind jedoch auch die Beschwerden der
Beteiligten zu 5 bis 7 zulassig. (Wird ausgefhrt.)
b) Das Landgericht hat den ihm zur Entscheidung angefallenen Verfahrensgegenstand nicht vollstandig behandelt. Das
Nach!出gericht hatte einen Erbschein angekundigt, wonach
b!asserin hinsichtlich des durch§25 Abs. 2 des Rechtsdie 日
anwendungsgesetzes der DDR (RAG-DDR) erfaBten Immobiliarverm6gens von ihrem Bruder a!lein beerbt worden sei.
Gegenstand der Entscheidung ist daher in vo!lem Umfang
auch das Erbrecht des Bruders, nicht nur, wie das Landgericht
offenbar gemeint hat, die Frage, ob ein Erbrecht des Beteilig-ten zu 4 an diesem NachlaBtei! besteht. Gegen dieses Erbrecht
des Bruders wenden sich die Beschwerden. Das Landgericht
trat daher in vo!lem Um拓ng an die Stelle des Nachl出gerichts
und hatte das gesamte Sach- und Rechtsverhaltnis, wie es sich
zur Zeit seiner Entscheidung darstel!te, seiner Beurteilung zu
unterziehen (BayObLGZ 1994, 73/76). Es hatte sich nicht
damit begnugen durfen zu entscheiden, ob die Ausschiagung
der Erbschaft durch den Beteiligten zu 4 wirksam war. Allein
aus der Wirksamkeit dieser Aussch!agung ergibt sich n如lich
nicht ohne weiteres auch die Erbenstellung des Bruders.
Dieser hatte, wie der Beteiligte zu 4, die Ausschlagung der
Erbschaft in notariel! beglaubigter Form erkl加t. AuBerdem
hatten der Vater des Beteiligten zu 4 sowie der Beteiligte zu 8
die Erbschaft lediglich durch Erklarung zu Protokoll des
Amtsgerichts Hamburg ausgeschlagen. Das Landgericht hatte
sich daher, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, damit
befassen mUssen, ob diese Personen aufgrund des Erbvertrages als Ersatzerben berufen waren, wenn ja, aus welchem
Grund ihre Erbausschlagung wirksam gewesen sein soll,
wenn nein, warum die Ausschlagung des Bruders unwirksam
war
c) Das Landgericht hat angenommen, die Ausschlagung des
Betei!igten zu 4 vom 3.6. 1 985 sei auch in bezug auf den in der
ehema!igen DDR gelegenen ImmobiliarnachlaB wi正sam. Es
hat dies 面t einem Hinweis auf Art. 231§7 Abs.1 EGBGB
begrundet. Dieser Rechtsauffassung kann sich der Senat nicht
anschlieBen.
aa) Das Landgericht ist in U bereinstimmung mit dem NachlaBgericht davon ausgegangen, daB hinsichtlich des Eigen'tums und anderer Rechte、an GrundstUcken und Gebauden in
§25
der ehemaligen DDR Nach!aBspaltung eingetreten ist (
Abs. 2 RAG-DDR i.V.m. Art. 28 EGBGB a.F. in entsprechender Anwendung), so daB die genannten Nach!aBgegen-st加de einen selbstandigen Nach!aBteil bilden, bei dem sich
die Erbfo!ge nach dem im Zeitpunkt des Erbfa!!s in der
ehemaligen DDR ge!tenden Zivi!gesetzbuch (ZGB-DDR)
richtet. Dies entspricht, da d珍 Erb!asserin w引 rend der
Geltungsdauer der genannten Gesetze verstorben ist, der
allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur
(vgl. BayObLGZ 1991, 103/104 f. 「= DNotZ 1992, 442]
und BayObLG FamRZ 1994, 723/724「= DNotZ 1994, 394
=MittBayNot 1994, 152], ferner PalandtiEdenhofer, BGB,
Art. 235§1 EGBGB Rdnr. 7, jewei!s m.w.N.). Allerdings
k6nnte zweifelhaft sein, ob die in den NachlaB fa!!enden
Rechtspositionen der Erblasserin, soweit sie einen Bezug zu
Grundstucken in der ehemaligen DDR aufweisen, als Eigentum oder Recht an GrundstUcken oder Geb加den im Sinn des
MittBayNot 1995 Heft 4
war Alleinerbin ihrer Mutter. Diese wiederum war nach einem
Urteil des Kreisgerichts . .. vom 21.11.1958 zusammen mit
ihrem Bruder gemeinschaftliche Erbin am NachlaB ihrer
Eltern, fr. den nach dem Tod des Vaters offenbar fortgesetzte
Gutergemeinschaft nach der Pommerschen Bauernordnung
bestanden hatte. Im Eigentum dieser fortgesetzten Gtitergemeinschaft wiederum standen Grundstucke im Bezirk des
vormaligen Kreisgerichts . . . In den Nachl鴎 fllt daher,
soIIten sich seit dem genannten UrteilA nderungen nicht
ergeben haben, lediglich ein Anteil an der fortgesetzten
Gtitergemeinschaft. Es ist zweifelhaft, ob ein solcher Anteil
als Eigentum oder Recht an einem Grundstck im Sinn
des§25 Abs. 2 RAG-DDR qualifiziert werden kann
(Schotte屈んhnen, DtZ 1991, 257/260). Diese Frage muB
jedoch im Erbscheinsverfahren nicht abschlieBend gekl狙
werden (KG OLGZ 1992, 279 「= DNotZ 1992, 445];
Palandt/丑たnhofer, Art. 235§1 EGBGB Rdnr. 8; Schotten!
Johnen, a. a. 0). Es genugt die Tatsache, daB ein 恥cht m6glicherweise als,, unbewegliches Verm6gen" i. 5. des§25
Abs. 2 RAG-DDR einzuordnen ist, um ein Rechtsschutzbedurfnis 餓r die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins
zu beg血nden (OLG Zweibrucken FamRZ 1992, 1474/1475).
bb) Da infolge der NachlaBspaltung der von§25 Abs. 2
RAG-DDR erfaI3te Nachl邸teil als eigener NachlaB zu behandein ist, sind die Zulassigkeit, die Voraussetzungen und die
Wirkungen einer Ausschlagung sowie die Anfechtung einer
solchen Ausschlagung selbstandig und zwar grundsatzlich
nach dem Recht der ehemaligen DDR als dem Erbstatut zu
beurteilen (vgl. BayObLGZ 1991, 103/105 [=DN0tZ 1992,
442] sowie 1994, 40/49
;九
landt/丑たnhofer, BGB,§1944
Rdnr. 13 m.w.Nり. Gem §403 Abs. 2 Satz 1 ZGB war die
Ausschlagung gegenuber einem Staatlichen Notariat der
DDR zu erkl加n. Diese 肌迂schrift betrifft nicht die (in§403
Abs. 2 Satz 2 ZGB-DDR gesondert geregelte) Form der
Erklarung, sondern den Erkl諏 ungsemp魚nger. Daher ge血gt
es fr die Wirksamkeit der Ausschlagung grurids批zlich nicht,
wenn die Erkl加ung wie hier lediglich gegenuber dem damals
in den alten Bundeslandern zusta血igen NachlaBgericht
erkl加t worden ist (so die heute fast einhellige Meinung, vgl.
BayObLG und Palandt/丑たnhofer a. a. 0 sowie KG OLGZ
1992, 279「= DNotZ 1992, 4451;ausfhrlich Lorenz DStR
1994, 584/586 sowie Bestelmeyer Rpfleger 1993, 381/382).
Dies entspricht auch der Beurteilung, die diese Frage in der
ehemaligen DDR gefunden hatte (vgl. Ministerium der Justiz,
Kommentar zum ZGB der DDR, 2. Au仕, §403 Anm. 2;
王た rrmann, Erbrecht und Nachlaverねhren in der DDR,
5. 59). Ein Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung
AnlaB geben k加nte (vgl. Palandt/丑たnhofer und Lorenz
jeweils a.a.0), ist hier nicht gegeben. Insbesondere kommt
eine analoge Anwendung des§7 FGG (vgl. zuden Voraussetzungen BayObLGZ 1994, 40/49 ifり nicht in Betracht.
Denn das bundesdeutsche NachlaBgericht, dem gegenuber die
Ausschlagungserkl訂ung abgegeben worden ist, war fr deren
Entgegennahme hinsichtlich des u brigen Nachlasses zustandig. Ihm war nicht bekannt, daB zum Nachl那 auch 脆 rm6gen
gehrte, das gem.§25 Abs. 2 RAG-DDR m6glicherweise
einem anderen Erbstatut unterlag. Ein Vertrauensschutz fr
die Beteiligten war daher nicht geboten (あenso KG OLGZ
1992, 279/282「= DNotZ 1992, 445]).
cc) Der fehlende Zugang der Erkl加ung bei einem Staatlichen
Notariat konnte nicht gem. Art. 23 1§ 7 Abs. 1 EGBGB geheilt
oder ersetzt werden. Den Staatlichen Notariaten waren in der
ehemaligen DDR auch die Aufgaben zugewiesen, die nach
bundesdeutschem Recht den NachlaBgerichten obliegen (vgl.
MittBayNot 1995 Heft 4
§1 Abs. 2 Nr. 2 und 3,§§24 ff. des Notariatsgesetzes der
DDR 一 No心-
DDR). Die Entgegennahme von Ausschla-gungserkl批皿gen war ihnen d司ier nicht in erster Linie in
ihrer eigenschaft als beurkundende, Stelle ( Abs. 2 Nr. 1
§1
NotG-DDR), sondern deshalb zugewiesen, weil sie, wie das
Nachla陀ericht nach bundesdeutschem Recht, generell 血r die
Behandlung der Erbschaftsangelegenheiten zustandig waren
( Abs. 2 Nr. 3 NotG-DDR). Dies ergibt sich schon daraus,
§1
d鴎 §403 Abs. 2 ZGB-DDR (wie§1945 Abs. 1 BGB)
zwischen dem Empfnger der Erklarung (Satz 1) und deren
Form (Satz 2) unterscheidet. Art. 231§7 Abs. 1 EGBGB
schutzt hingegen nur das×匂 trauen in die Formwirksamkeit
einer durch einen W山t-Notar beu止undeten oder beglaubigten Erkl証ung, nicht aber ein etwaiges Vertrauen darauf, daB
dieser Notar auch fr:die Entgegennahme der Erkl加ung zustandig wre, ganz abgesehen davon, daB keiner der Beteiligten von einer solchen Zustandigkeit des Notars ausging. Dies
zeigt schon der Wortlaut der 肌)rschrift, der auf die Beurkundung oder Beglaubigung, also Formerfordernisse, abstellt.
Ein Vertrauen in die Empfangsberechtigung des Notars ware
imti brigen schon deshalb nicht schutzenswert, weil auch nach
dem Verstandnis des bundesdeutschen Rechts die Ausschlagung der Erbschaft dem NachlaBgericht zugehen muB,
w田arend den Notaren in diesem Zusammenhang lediglich
beurkundende Funktion zukommt (vgl.§1945 Abs. 1 BGB
und§1 BNotO). v旬trauensschutz verdient allenfalls derjenige, der eine Erkl批ung gege面ber dem Nachl邪gericht abgegeben hat. Der Umstand, daB die Ausschlagungserkl証ung
des Beteiligten zu 4 von einem bundesdeutschen Notar
beglaubigt worden ist, kann daher ihren gem.§403 Abs. 2
Satz 1 ZGB-DDR e面rderlichen Zugang an das Staatliche
Not而at nicht ersetzen (ebenso Palandt?丑たnhofer§1944
Rdnr. 12; Brackebusch Rpfleger 1994, 234/235; Bestelmeyer
Rpfleger 1993, 38 1/383).
4. Diese Rechtsfehler fhren jedoch nicht zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung. Denn diese erweist sich im
Ergebnis aus anderen Grnden als richtig(
§27Abs. 1 Satz 2
FGG,§563 720). Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich
sind, weil sie kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis erwarten lassen, tritt der Senat an die
Stelle des Beschwerdegerichts und kann den Sachverhalt in
rechtlicher wie tatsachlicher Hinsicht selbst加dig wtirdigen
(BayObLGZ 1993, 88/93), insbesondere auch die gebotene
Auslegung der \'on der Erblasserin getroffenen letztwilligen
Ve面gung selbst vornehmen (BayObLGZ 1982, 159/164).
Diese Auslegung 皿hrt zu dem Ergeb血5, daB der Erbvertrag
den durch§25 Abs. 2 RAG-DDR erfaBten Teil des Verm6gens der Erblasserin nicht umfaBt, so daB der Bruder der
Eiもlasserin, wie im 肌迂bescheid ausgewiesen, insoweit
alleiniger gesetzlicher Erbe geworden ist. Das Landgericht
hat daher den Beschwerden der Beteiligten zu 4 bis 7 im
Ergebnis zutreffend keine Folge gegeben. Jedoch ist seine
Entscheidung dahin abzuandern, daB die Beschwerden der
Beteiligten zu 5 bis 7 nicht als unzulassig verworfen, sondern
zu血
ckgewiesen weダen.
a) Gegen die Zulassigkeit des Vorbescheids bestehen im
Ergebnis keine Bedenken.
b) Die Erblasserin hat letztwillig nicht u ber das 脆 mi醜en
verfgt, das gem.§25 Abs. 2 RAG-DDR dem Erbstatut der
DDR unterlag. Zwar stand ihr auch nach dem Recht der ehemaligen DDR die M6glichkeit offen,ti ber diesen Nachl那
durch letztwillige Ve曲
gung zu bestimmen und dadurch eine
andere als die gesetzliche Erbfolge herbeizufhren (
§362
1976 erfaBte
伍gung nicht getroffen. Der Erbvertragvom 16フ.
dieses Verm6gen gerade nicht.
aa) Zwar sttinde der Umstand, daB die Erbeinsetzung in einem
Erbvertrag enthalten ist・ihrer Wirks田nkeit fl りsicfltりcfl . aes

durch§25 Abs. 2 RAG-DDR erfaBten NachlaBteils nicht
entgegen. Allerdings kennt das Zivilgesetzbuch der DDR
den Erbvertrag nicht mehr. Jedoch gilt die in§25 Abs. 2
RAG-DDR angeordnete Anwendung des Erbrechts der DDR
nur fr die erbrechtlichen Verhaltnisse im Sinn dieser Norm.
Hierzu zahlt nicht die in§26 RAG-DDR gesondert geregelte
Rechtsmaterie. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die
zulassigen Arten testamentarischer Verfgungen, deren
Anfechtung sowie die 恥chtsfolgen von Erkl証ungsmangeln
bei ihrer Errichtung nach dem Recht des Staates, in dem der
Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des 1ヒstaments 5聖en
Wohnsitz hatte. In der ehemaligen DDR wurden letztwillige
Verfgungen, die ein Erblasser mit Wめnsitz in der Bundesrepublik in einem formgerecht beurkundeten Erbvertrag
getroffen hatte, als testamentarische Verfgungen im Sinne
von§26 RAG-DDR angesehen und daher hinsichtlich ihrer
Form und Bindung als wirksam erachtet, soweit sie (wie hier
die Erbeinsetzung) einen mit dem Zivilgesetzbuch vereinbaren Inhalt hatten. Dies galt auch, soweit \ けm6gen betroffen war, fr das im Hinblick auf§25 Abs. 2 RAG im ti brigen
das Erbrecht der DDR galt (Schotten/Johnen, DtZ 1991,
225/228 unter Berufung auf Kosewdhr, Kommentar zum
RAG-DDR§26 Anm.1; vgl. 1枕流1er, ROW 1992, 103/110
Fn. 39 sowie 働ster, Rpfleger 1991, 97/98). Dem ist auch
tragen, soweit das Erbrecht der ehemaligen
Rechnung zu ・
DDR weiterhin anzuwenden ist. Eine solche Auslegung des
§26 RAG-DDR widerspricht auch nicht der Zielsetzung der
erbrechtlichen Regelungen des Zivilgesetzbuchs. Denn das
Institut des Erbvertrages wurde dort nicht mehr aufgenommen, weil man hierfr keinen Bedarf sah, nicht aber, weil eine
zu Lebzeitenti bernommene Bindung an eine letztwillige Verfgung generell untersagt werden sollte (OLG Jena FamRZ
1994, 786/787). Aus der Sicht desRechts der ehemaligen
DDR gめ es unter diesen Umstanden keinen Grund, einer
nach dem Wohnsitzrecht des Erblassers gtiltigen letztwilligen
Verfgung allein deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil
sie -Bestandteil eines Erbvertrages war. Die Frage einer
Umdeutung (vgl. dazu OLG Jena a.a. 0) stellt sich unter
diesen Umstanden nicht mehr.
bb) Die Auslegung der erbvertraglichen Verfgung ergibt
jedoch. daB die Erbeinsetzurig das 血 der ehemaligen DDR
gelegene Verm6gen der Erblasserin nicflt ertabt, soweit
dieses infolge der NachlaBspaltung als gesonderter Nachl出
zu behandeln ist.
(1) ImFall einer Nachlaspaltung ist jeder der Nachl郎teile
als selbst谷ndiges Sonderverm6gen anzusehen und deshalb so
zu behandeln, als ob er der gesamte NachlaB w密e (BayObLG
FamRZ 1994, 723/724 rn.w.N. 「= DNotZ 1994, 394
=MittBayNot 1994, 152] ). Deshalb ist die Erbfolge hinsichtlich der verschiedenen Nachl那teile je fr sich zu beurteilen.
Der Erblasser kann hinsichtlich der einzelnen Teile die Erbfolge verschieden regeln und hinsichtlich des einen Teils
kraft Gesetzes, hinsichtlich des anderen Teils kraft letztwilliger Verfgung beerbt werden (MtinchKomm-BGB/Birk,
2. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr.l32; Staudinge房互rsching,
BGB, Vorbem. zu Art. 24 bis 26 EGBGB a.F., Rdnr. 361 und
366). Hat er Erben eingesetztohne nahere Bestimmung, ob
sich diese Einsetzung nur auf einen Nachl鴎teil oder auf
das gesamte Verm6gen beziehen soll, so ist der Inhalt
einer solchen Verfgung durch Auslegung zu ermitteln (vgl.
BayObLG a. a. 0. und Sandweg BWNotZ 1992, 45/52). Dabei
richtet sich die Auslegung in bezug auf den abgespaltenen
NachlaBteil nach dem dafr geltenden Erbstatut (OLG K6ln

FamRZ 1994, 591).
(2) Im vorliegenden Fall richtet sich die Auslegung, da es
insoweit um die dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Verm6gensbestandteile geht, gem.§25 Abs. 2
RAG-DDR nach diesem Recht als dem Erbstatut (vgl.
Palandtt隈'idrich, BGB, Art. 25 EGBGB Rdnr. 12). Die Ausnahmeregelung des§26 RAG-DDR erfaBt schon nach ihrem
Wortlaut nicht die Auslegung der letztwilligen Verfgung.
(3) Setzt der Erblasser in einer letztwilligen Verfgung ausdrucklich Erben ein, ohne eine n谷here Bestimmung ti ber den
Umfang der Einsetzung zu treffen, so ist auch im Fall einer
NachlaBspaltung regelmaBig davon auszugehen, daB er mit
dieser Verfgung sein gesamtes Verm6gen und damit auch die
verschiedenen Erbstatuten unterliegenden NachlaBteile insgesamt erfassen will, sofern nicht im Einzelfall das auf einen
der Teile anwendbare Recht entgegensteht (Gottwald FainRZ
1994, 726). Das gilt auch dann, wenn sich der Erblasser nicht
darUber im klaren sein sollte, d那 er ti ber die einzelnen NachlaBteile selbst加dig verfgen kann. Jedochkann sich aus den
besonderen Umstanden des Einzelfalles ein anderer Wille des
Erblassers ergeben. Dies wird insbesondere naheliegen, wenn
mit der Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird,
der sich nur auf einen der NachlaBteile bezieht (vgl. auch
Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321/326). Die Bedenken, die sich
gegen eine erg谷nzende Auslegung aus dem Grundsatz der
Gesamtrechtsnachfolge ergeben k6nnten (vgl. dazu Grunewald NJW 1991, 1208/1210), greifen bei einer Nachl那-
spaltung nicht durch.
(4) Solche besonderen Umst加de liegen hier vor.
Die 助lasserin hatte im M証z 1976 einen Kaufvertrag u ber
das spater von ihr und dem Beteiligten zu 4 gemeinsam
erworbene Grundsttick abgeschlossen, um auf diesem Grundsttick, auch gesttitzt auf die regelm論igen Renteneinktinfte
ihrer Mutter, eine Fremdenpension zu errichten und zu betreiben. Nachdem ihre Mutter schon im Mai 1976 verstarb, war
zu
sie finanziell nicht mehr in der Lage, diese Plane allein、 verwirklichen, und suchte daher nach einem Geldgeber. Diesen
fand sie in der Person des Beteiligten zu 4, eines Malders, den
sie aus einem fruheren Geschaft kannte. Allein aus diesen geschaftlichen Grtinden kam es zu den beiden notariellen Vertr谷gen vom 16.7.1976. Zum einen erwarben die Erblasserin
und der Beteiligte zu 4 das fr die Fremdenpension vorgeseherie Grundsttick nunmehr, abweichend von dem ursprUnglichen Kaufvertrag, zu h組ftigem Miteigentum. Zum anderen
schlossen sie den Eiもvertrag, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 4 zum Alleinerben einsetzte. Dabei war beiden
Parteien klar, da das wesentliche Verm6gen der Erblasserin
kunftig in dem Miteigentumsanteil an dem Grundsttick be-stehen wurde.U ber etwaiges Verm6gen in der DDR wurde
nicht gesprochen. Es h谷tte im Hinblick auf die damalige
politische Situation auch keine Rolle gespielt. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Aus diesen Umst加den, die zum AbschluB des Erbvertrages
fhrten, e稽ibt sich bei unbefangener Betrachtung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusamme血ang zwischen den
beiden abgeschlossenen Geschaften. Der Beteiligte zu 4 sollte
durch den Erbvertrag dahin abgesichert werden, d那 ihm bei
Tod der Erblasserin auch deren Miteigntumsanteil an dem
MittBayNot 1995 Heft 4
von ihm zu e山ringenden Zahlungen in dieses Grundstuck
investiert werden sollten. Gleichzeitig erhielt er dadurch eine
gewisse Sicherheit 拒r die von ihm einzusetzenden Verm6genswerte. Auf dieses Ziel war der Wille der VertragsschlieBenden, also auch der E山lasserin, gerichtet. Dies wird
auch durch spatereA uBerungen der 丘blasserin best註 tigt.(...)
加eretwaiges Grundverm6gen der Erblasserin in der DDR
wurde damals nach denU bereinstimmenden Angaben der
Beteiligten zwischen den Vertragsparteien nicht gesprochen.
Dieses Verm6gen war im Hinblick aufdie politische Situation
imJ司ir 1976 praktisch wertlos und im U brigen auch nicht verwertbar. Denn die Erblasserin war Erbin eines Anteils an einer
fortgesetzten G批ergemeinschaft. Die eventuell vorhandenen
Verm6genswerte unterlagen daher einer gesamth註nderischen
Bindung. Es hatte zunachst einer Auseinandersetzung mit den
anderen, dem Beteiligten zu 4 v6llig fremden Familienmitgliedern bedurft. Unter diesen Umstanden hatte es der wirt
schaftlichen Vernunft widersprochen, wenn die Vertragsparteien angesichts des von ihnen angestrebten Ziels diesen
Na6hlaBbestandteil in ihre gesch註ftlichen U berlegungen einbezogen hatten. Ihr Ziel war es vielmehr, dem Beteiligten
zu 4 die Erbenstellung hinsichtlich der verfgbaren Verm6gensbestandteile der Erblasserin, insbesondere des im Jahr
1976 erwo山enen Grund血ucks, zu sichern. Der Senat ist
daher davonu berzeugt, daB es dem (mutmaBlichen) Willen
der Erblasserin entsprむh, dem Beteiligten zu 4 durch den
Erbvertrag lediglich den NachlaB zu verscIafiもn, der nicht
den besonderen Regeln und Einschrankun即h des Rechts der
DDR unterlag. Etwaige Streitigkeiten zwischen der Erblasserin und ihrer Familie, die zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben m6gen, waren in diesem Zusammenhang ohne
Bedeutung, da die Erblasserin das nicht 副邪te Verm6gen
offensichtlich fr wertlos hielt und ihm jedenfalls fr die
finanzielle Sicherung des Beteiligten zu 4 keine Bedeutung
beimaB.
(5) Nach bundesdeutschem Recht muB nach standiger Recht
sprechung das Ergebnis der Auslegung eine wenn auch noch
so geringe Grundlage in der formgultigen E止1註rung des Erblassers finden (sogenannte Andeutungstheorie; vgl. nur
BGHZ 86, 41/47「= DNotZ 1984, 381 und BayObLGZ 1981.
79/82). Es kann dahinstehenきob dieser Grundsatz auch im
Rahmen der Auslegung ei叩r letztwilligen Ver加gung gem・
§372 ZGB-DDR Geltung beansprucht (vgl. dazu OG-DDR
NJ 1989, 81 und Hildebrandi刀anke NJ 1985, 441ft44). Denn
jedenfalls steht er dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Durch diesen Grundsatz soll im Hinblick auf den fr
letztwillige Ve加gungen geltenden Formzwang verhindert
werden, daB durch die Auslegung ein Wille in die letztwillige
Verfgung hineingetragen wird, der darin nicht irgendwie, sei
es auch nur andeutungsweise, zum Ausdruck gekommen ist
(BayObLGa.a.O.). Darum geht es hierjedoch nicht. Es steht
fest, daB die Erblasserin eine letztwillige 脆r伍gung getroffen
hat, in der der Wille, den Beteiligten zu 4 zum Erben einzusetzen, formwirksam zum Ausdruck kommt. Zweifelhaft ist
lediglich die Tragweite dieses Willens. Sie ist allein durch
Auslegung zu bestimmen, wobei- der gesamte 1血alt der
Erklarungen einschlieBlich aller Lebensumstande, auch
solcher, die auBerhalb der Testamentsurkunde liegen, zu
wurdigen ist (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1981,
79/82). An den Wortlaut einer scheinbar eindeutigen Erklarung ist das auslegende Gericht nicht gebunden (vgl.
BGHZ 86, 4 1/46「= DNotZ 1984, 38]). Die Frage der Formbedurftigkeit spielt insoweit keine Rolle.
MittBayNot 1995 Heft 4

c) Da eine letztwillige Verfgung u ber das durch§25 Abs. 2
RAG-DDR 酬 iBte Verm6gen der Erblasserin nicht vorliegt,
ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Erblasserin war
kinderlos und nicht verheiratet. Ihre Eltern sind vor dem Erbfall verstorben. Daher ist der Bruder der Erblasserin als einziger weiterer Nachkomme der Eltern als alleiniger gesetzlicher Erbe berufen(
§364 Abs. 1 und 2,§367 Abs. 3 ZGBDDR). Die Ausschlagung, die er am 25. 1 . 1986 erklart hat, ist,
wie bereits aus拓hrlich begrundet, hinsichtlich des hier frag-lichen NachlaBteils nicht wirksam geworden, da sie nicht
einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR zugegangen
ist(
§403 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR).
d) Dem als E山eserbe ・
antragsberechtigten (vgl. Palandt/
nたnhofer, BGB,§2353 Rdnr. 12) Beteiligten zu 1 ist
daher, wie im Vorbescheid angekundigt, ein auf- das von
§ 25 Abs. 2 RAG-DDR erfaBte Verm6gen beschrankter
Erbschein (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. Rdnr. 7 und
BayObLG FamRZ 1994, 723/724 「= DNotZ 1994, 394
=MittBayNot 1994, 152])zu erteilen, der den Bruder der
Erblasserin als Alleinerben kraft Gesetzes ausweist.
22. BGB§133,§158,§2074,§2358; FGG§1 2 (Testaments-errichtung als m叩geblicher- Zeitpunkt 声r AuslegungJ des
Erblasserwillens)
1. FUr die Auslegung einer Ietztwilligen Verfgung ist
der WilLe des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung
der Ver加gung maBgebend. Daher gebietet die Amtsermittlungspfiicht es im Regelfall nicht, der Frage
nachzugehen, ob sich die Beziehungen des Erblassers
zu den bedachten Personen nach 」セstamentserrich・
tung verschlechtert haben.
2. Zur Auslegung eines vor Antritt einer l註 ngeren Autofahrt errichteten Testaments, in dem der Erblasser in
erster Linie seine Ehefrau und fr den Fall, daB,, uns
beiden etwas zustoBen sollte", Verwandte der Ehefrau
zu Erben eingesetzt hat.
BayObLG, BeschluB vom 13.4.1995 一 1 Z BR 32/95 一,
mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Der im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und
kinderlos. Die Beteiligte zu 8, seine Halbschwester, sowie die Beteiligten zu 9 bis 15, Abk6mmlinge eines Bruders des Erblassers, kommen als gesetzliche Erben in Betracht. Der Erblasser hat ein eigenh谷ndiges 叱stament vo血 11.8.1972 hinterlassen, das 釦igenden Wortlaut hat:
,, Mein letzter Wille ist, daβ nach meinem Ableben, meine Frau...
die allein Erbin ist. Sollte uns beiden etwas zustoBen, so sind
die Alleinerben meine Schwagerin (Beteiligte zu 1 ) mit den
6 Kindern.
.、’
Die Beteiligten zu 2 bis 7 sind die in dem Testament erwahnten sechs
Kinder der Beteiligten zu 1
Das Nachlaβgericht hat einen Vorbescheid erlassen, in dem es die
Erteilung eines Erbscheins angekundigt hat, der die Beteiligten zu 1
笛5 7 entsprechend ihrem Antrag als Erben aufgrund Testaments
1」 『

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

12.02.1995

Aktenzeichen:

1 Z BR 96/94

Erschienen in:

MittBayNot 1995, 305-309

Normen in Titel:

BGB § 133, § 2274; RAG-DDR § 25 Abs. 2, § 26; ZGB-DDR § 372, § 403 Abs. 2