BGH 18. Dezember 2025
V ZB 8/25
BGB § 892

Anwendung von § 892 BGB auf rechtsgeschäftlichen Erwerb im Rahmen der vorweggenommener Erbfolge

letzte Aktualisierung: 13.3.2026
BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – V ZB 8/25

BGB § 892
Anwendung von § 892 BGB auf rechtsgeschäftlichen Erwerb im Rahmen der vorweggenommener Erbfolge

§ 892 BGB findet auch auf einen rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb Anwendung, der der
Vorwegnahme der Erbfolge dient.

Gründe:

I.
Der Ehemann der Beteiligten zu 1 war zunächst als hälftiger Miteigentü-
mer des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetra-
gen. Nach Versterben der weiteren Miteigentümerin im Jahr 2018 wurde deren
Miteigentumsanteil auf ihren Erben, den Großvater des Beteiligten zu 2, umge-
schrieben. Aufgrund eines Versehens des Grundbuchamts wurde dieser hierbei
nicht als hälftiger Miteigentümer, sondern als Alleineigentümer des Grundstücks
eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 2019 schenkte er das
Grundstück dem Beteiligten zu 2 zu Alleineigentum. Dessen an dem Vertrags-
schluss beteiligte und in dem Vertrag als „weichende Erbin“ bezeichnete Mutter
erklärte hierzu ihr Einverständnis und verzichtete - auf dieses Grundstück be-
schränkt - für sich und ihre Abkömmlinge auf ihr Pflichtteilsrecht und etwaige
Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beteiligte zu 2 wurde als Alleineigentümer
des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 beantragt als Alleinerbin ihres zwischenzeitlich verstor-
benen Ehemannes, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Eintragung
des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das
Grundbuchamt hat dies abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde der Be-
teiligten zu 1 ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 bean-
tragt, verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Anliegen weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die amtswegige
Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO lägen nicht vor.
Zwar habe das Grundbuchamt den Großvater des Beteiligten zu 2 unter Verstoß
gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO entgegen der wahren Rechtslage als Alleineigen-
tümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Die dadurch
zunächst eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs bestehe aber nicht mehr
fort, weil der Beteiligte zu 2 nachfolgend das Alleineigentum am Grundstück gut-
gläubig erworben habe. Entgegen verbreiteter Ansicht finde § 892 BGB auch auf
Grundstücksübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge Anwendung.
Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei dem übertragenen Grund-
stück - wie hier - um keinen wesentlichen Teil des Vermögens des Übergebers
handele. Derartige Fälle vorweggenommener Erbfolge ließen sich nämlich nicht
von Schenkungen zwischen Verwandten abgrenzen, auf die § 892 BGB nach
allgemeiner Auffassung anzuwenden sei. Die Bösgläubigkeit des Beteiligten zu 2
sei nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man die von der Beteiligten zu 1 be-
haupteten Äußerungen des Beteiligten zu 2 als wahr unterstelle, folge daraus
nicht seine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs im maßgeb-
lichen Zeitpunkt seines Antrags auf Eigentumsumschreibung.

III.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Die nach § 78
Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat (nur) deshalb Erfolg, weil die
Feststellung des Beschwerdegerichts, dem Beteiligten zu 2 sei die Unrichtigkeit
des Grundbuchs nicht bekannt gewesen, auf einer unvollständigen Würdigung
der Angaben der Beteiligten im Verfahren beruht.

1. Das Beschwerdegericht nimmt im rechtlichen Ausgangspunkt zutref-
fend an, dass die Beteiligte zu 1 die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlan-
gen kann, wenn das Grundbuchamt die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Al-
leineigentümer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen haben
und das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden sein sollte; zudem
müsste diese Unrichtigkeit fortbestehen.

a) Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintra-
gung, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht,
grundsätzlich unzulässig. Sie kann aber nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem
Ziel eingelegt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO
einen Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Ein Wi-
derspruch ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen einzutragen, wenn
das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung
vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 16. Oktober 2025 - V ZB 28/25, juris Rn. 5 mwN).

b) Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO folgt, dass die Unrich-
tigkeit des Grundbuchs durch die Eintragung verursacht worden sein muss. Da-
her kommt es zunächst auf die Rechtslage im Zeitpunkt der von dem Grundbuch-
amt vorgenommenen Eintragung an. Zusätzlich muss die Unrichtigkeit des
Grundbuchs aber auch bei Eintragung des Amtswiderspruchs noch fortbestehen
(vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 28).
2. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Grundbuch-
amt bei der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer gesetzliche Vor-
schriften verletzt hat.

a) Eine Eintragung ist i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO unter Verletzung ge-
setzlicher Vorschriften bewirkt, wenn bei der Eintragung zu beachtende Rechts-
normen des materiellen oder formellen Rechts infolge eines objektiven Pflichten-
verstoßes des Grundbuchamts nicht oder nicht richtig angewendet worden sind
(vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZB 58/22, NJW-RR 2023, 863
Rn. 9; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - V ZB 52/20, FGPrax 2022, 49 Rn. 33).

b) Dies war zunächst bei der Eintragung des Großvaters des Beteiligten
zu 2 als Alleineigentümer der Fall. Denn der ursprüngliche Miteigentümer hatte
eine solche Eintragung als Rechtsbetroffener nicht wie durch § 19 GBO vorge-
schrieben bewilligt und dem Grundbuchamt lagen auch keine Nachweise über
den Verlust seines Miteigentums vor, die eine Berichtigung des Grundbuchs nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne seine Bewilligung ermöglicht hätten.

c) Richtig ist zudem, dass die Eintragung eines Widerspruchs hier nicht
schon deswegen ausscheidet, weil die Eintragung des Großvaters des Beteilig-
ten zu 2 als Alleineigentümer inzwischen gelöscht ist und bei der Eintragung des
Beteiligten zu 2 keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden sind. Setzt sich
die Unrichtigkeit des Grundbuchs in einer nachfolgenden Eintragung fort, beruht
auch diese auf der vorherigen gesetzesverletzenden Eintragung und ist § 53
Abs. 1 Satz 1 GBO - wie zu Recht allgemein angenommen wird - auch auf die
weitere Eintragung anwendbar (vgl. OLG München, NJW-RR 2022, 812 Rn. 23;
BeckOK GBO/Holzer [1.12.2025], § 53 Rn. 29; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 53
Rn. 26; KEHE/Meier, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53 Rn. 23; Meikel/Schneider,
GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 111). Denn auch in einer solchen Situation bestehen die
Gefahren eines Rechtsverlustes des wirklichen Berechtigten und damit eines zu
Amtshaftungsansprüchen führenden Schadenseintritts fort, denen durch die
amtswegige Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO be-
gegnet werden soll (vgl. zu diesem Zweck Senat, Beschluss vom 24. Januar
1985 - V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071; Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB
6/57, BGHZ 25, 16, 25).

3. Weiter ist zutreffend, dass ein nachfolgender gutgläubiger Erwerb des
Alleineigentums an dem Grundstück durch den Beteiligten zu 2 die zunächst be-
stehende Unrichtigkeit des Grundbuchs entfallen ließe. Hat der ursprüngliche Be-
rechtigte sein nicht mehr eingetragenes Recht zwischenzeitlich nach § 892 BGB
durch den gutgläubigen Erwerb eines nunmehr eingetragenen Dritten verloren,
ist die im Grundbuch verlautbarte Rechtslage wieder zutreffend. Die Eintragung
eines hiergegen gerichteten Widerspruchs scheidet dementsprechend aus (vgl.
BayObLG, MittBayNot 1995, 291, 293; OLG Karlsruhe, MittBayNot 2021, 238
Rn. 11 f.; BeckOK GBO/Holzer [1.12.2025], § 53 Rn. 29; Bauer/Schaub/Bauer,
GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 42; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 53 Rn. 26; Meikel/
Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 72; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
16. Aufl., Rn. 395; Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl., § 892 Rn. 19).

4. Die Rechtsfrage, ob § 892 BGB auch auf einen Grundstückserwerb An-
wendung findet, der der vorweggenommenen Erbfolge dient, ist seit langem um-
stritten und hat das Berufungsgericht deshalb dazu veranlasst, die Rechtsbe-
schwerde zuzulassen; dass es sich hier um eine solche Vertragsgestaltung han-
delt, ist zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstellen.

a) Das Reichsgericht hatte eine Anwendbarkeit von § 892 BGB auf Grund-
stücksübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge noch verneint (vgl.
RGZ 123, 52, 56 f.; 136, 148, 150; RG, SeuffArch 83 Nr. 65). Der Senat hat sich
dieser Rechtsprechung jedoch nicht angeschlossen, sondern die Frage wieder-
holt ausdrücklich offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR
176/22, MittBayNot 2025, 129 Rn. 29; Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80,
NJW 1982, 761, insoweit in BGHZ 81, 395 nicht abgedruckt; Beschluss vom
13. Juli 1959 - V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256). In einem Fall der vorweggenom-
menen Hoferbfolge hat er den gutgläubigen Erwerb jedenfalls bei Grundstücks-
zubehör (nach § 926 Abs. 2 i.V.m. § 933 BGB) für denkbar gehalten (vgl. Senat,
Urteil vom 18. März 1964 - V ZR 197/61, WM 1964, 614, 616 f.).

b) Die übrige Rechtsprechung und die Literatur folgten und folgen nach
wie vor überwiegend der Auffassung des Reichsgerichts. Der Erwerber solle
durch die Vorwegnahme der Erbfolge nicht bessergestellt werden, als habe er
das Eigentum nach § 1922 Abs. 1 BGB tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt
(vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 882; DNotZ 1988, 781, 782; BayObLGZ 1990,
226, 233; OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139, 145; MittRhNotK 2000, 117, 118;
LG Bielefeld, Rpfleger 2002, 200; Staudinger/Picker, BGB [2025], § 892 Rn. 87;
BeckOK BGB/Eckert [1.11.2025], § 892 Rn. 8; Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 892
Rn. 17; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 72; Schöner/Stöber, Grund-
buchrecht, 16. Aufl., Rn. 349; HK-BGB/Staudinger, 12. Aufl., § 892 Rn. 13; Reeb,
Die Tatbestände der sogenannten Nichtverkehrsgeschäfte, 1967, S. 56 ff.;
Lutter, AcP 164 [1964], 122, 161 f.; offenlassend OLG München, MittBayNot
2023, 479, 487 f.).

c) Nach anderer Ansicht ist eine derartige Einschränkung des § 892 BGB
abzulehnen. Sie finde im Gesetz keine Stütze, sodass die Vorschrift auf den
Rechtserwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge uneingeschränkt anzu-
wenden sei (vgl. LG Bielefeld, Rpfleger 1999, 22; LG Görlitz, Urteil vom 12. De-
zember 2003 - 2 S 46/03, juris Ls.; BeckOGK/Hertel, BGB [1.12.2024], § 892
Rn. 26; NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 892 Rn. 40; Olzen, Die vorweggenommene
Erbfolge, 1984, S. 287 ff.; Hildesheim, Rpfleger 1997, 12; Kohler, Jura 2008, 321,
324; Schmidt, JuS 2008, 276, 278; siehe auch schon Knur, Ist die Anwendung
der Vorschriften über gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen, wenn eine Eigen-
tumsübertragung unter Lebenden vorliegt, diese aber die Bedeutung einer vor-
weggenommenen Erbfolge hat?, 1934, S. 40 ff.; Heinsheimer, Gruchot 72 [1932],
174, 179 f.).

d) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten
Ansicht. § 892 BGB findet auch auf einen rechtsgeschäftlichen Grundstückser-
werb Anwendung, der der Vorwegnahme der Erbfolge dient.

aa) Nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein
Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch
Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem
Erwerber bekannt ist. Der Wortlaut dieser Regelung, die nicht zwischen verschie-
denen Arten von Rechtsgeschäften oder deren jeweiligen Zwecken unterschei-
det, enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtserwerb im Wege vorweg-
genommener Erbfolge von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein soll.

(1) Mit „vorweggenommener Erbfolge“ wird die Übertragung des Vermö-
gens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf
einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger be-
schrieben. Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern nach den
für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften mit ihren vielfachen
Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09,
BGHZ 183, 376 Rn. 17; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995,
1349, 1350; Urteil vom 30. Januar 1991- IV ZR 299/89, BGHZ 113, 310, 312 f.).
Es handelt sich um keinen eigenen Vertragstyp, sondern um ein Motiv zum
Abschluss von Verträgen, deren Behandlung sich - soweit das Gesetz nicht aus-
nahmsweise besondere Anordnungen trifft (etwa § 593a Satz 1, § 1374
Abs. 2, § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3 HöfeO, § 229 Abs. 1
Satz 4 LastAusglG) - grundsätzlich nach allgemeinen Regeln richtet (vgl.
BeckOGK/Hertel, BGB [1.12.2024], § 892 Rn. 26.1).

(2) Werden zur Vorwegnahme der Erbfolge Rechte an einem oder mehre-
ren Grundstücken übertragen, findet damit im Grundsatz auch § 892 Abs. 1
Satz 1 BGB Anwendung. Zwar ist die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass es sich bei dem
Rechtsgeschäft i.S.v. § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB um ein Verkehrsgeschäft handeln
muss (vgl. etwa Senat, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71
Rn. 22; Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1245; Urteil
vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162). Daran fehlt es aber
nur dann, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch
sind. Das Erfordernis des Verkehrsgeschäfts soll nämlich lediglich verhindern,
dass sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft
(vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, aaO Rn. 22 f.; Urteil vom
19. Juni 1998 - V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 522). Mithin liegt ein Verkehrsge-
schäft schon dann vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt
ist, die nicht zu den Veräußerern gehört (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2007
- V ZR 5/07, aaO Rn. 22; Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94, ZIP 1996,
688, 690). Erwirbt ein künftiger Erbe durch Rechtsgeschäft von dem künftigen
Erblasser, ist dies der Fall. Dass es sich bei der rechtsgeschäftlich durch eine
Grundstücksübertragung vorweggenommene Erbfolge um ein Verkehrsgeschäft
handelt, kann daher keinem Zweifel unterliegen (so zu Recht LG Bielefeld, Rpfle-
ger 1999, 22, 23; LG Görlitz, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 2 S 46/03, juris
Rn. 17; Reeb, Die Tatbestände sog. Nichtverkehrsgeschäfte, 1967, S. 57; Olzen,
Die vorweggenommene Erbfolge, 1984, S. 289).

bb) Die Entstehungsgeschichte von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht
ebenfalls für die Anwendbarkeit der Norm auf die rechtsgeschäftliche Vorweg-
nahme der Erbfolge.

(1) Dass die Regelung ihrem Wortlaut nach auf den Rechtserwerb im
Wege vorweggenommener Erbfolge Anwendung findet, ist keine unvorhergese-
hene und so nicht gewollte Konsequenz der Gesetzesfassung, sondern beruht
auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Dieser hat gerade deswe-
gen auch den unentgeltlichen Erwerb unter die Vorschrift gefasst, weil insbeson-
dere dem durch Übertragung eines Grundstücks zu Lebzeiten (vorweg) abgefun-
denen künftigen Erben der gutgläubige Erwerb ermöglicht werden sollte (vgl.
Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. III
S. 117).

(2) Aus diesem Grund lässt sich gegen die Anwendbarkeit des § 892
Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht einwenden, dass der vorweggenommene Erbe
nicht schutzbedürftig sei, weil er allein um eines künftigen Erbrechts willen und
ohne etwas dafür aufwenden zu müssen erwerbe, während der bisher Berech-
tigte durch das Erlöschen seines Rechtes einen wirtschaftlichen Verlust erleide
(so aber Reeb, Die Tatbestände sog. Nichtverkehrsgeschäfte, 1967, S. 58).
Denn nach der Regelungsentscheidung des Gesetzgebers soll die Schwäche un-
entgeltlichen Erwerbs nicht zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs führen,
sondern nur zur Kondizierbarkeit des gutgläubig Erlangten (§ 816 Abs. 1 Satz 2
BGB). Weil das Gesetz ihm zum Interessensausgleich einen Bereicherungsan-
spruch gegen den Erwerber zugesteht, ist der ursprüngliche Rechtsinhaber durch
die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nicht schutzlos gestellt (zutreffend
Kohler, Jura 2008, 321, 324 f.).

cc) Es ist - anders als noch das Reichsgericht angenommen hat (vgl. RGZ
123, 52, 56 f.) - auch nicht geboten, die vorweggenommene Erbfolge systema-
tisch einem Rechtserwerb nach § 1922 Abs. 1 BGB gleichzustellen.

(1) Dass bei der Vermögensnachfolge in ein Grundstück von Todes wegen
(§ 1922 Abs. 1 BGB) ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist (vgl. Staudinger/
Picker, BGB [2025], § 892 Rn. 81), beruht darauf, dass es sich - anders als bei
der vorweggenommenen Erbfolge - nicht um einen rechtsgeschäftlichen, son-
dern um einen kraft Gesetzes eintretenden Erwerb handelt, der sich unabhängig
vom Vertrauen des Erwerbers auf die Richtigkeit des Grundbuchinhalts vollzieht
und von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits tatbestandlich nicht erfasst wird. Beide
Übertragungsformen richten sich insgesamt nach anderen Regeln. Der Rechts-
erwerb erfolgt bei der vorweggenommenen Erbfolge nicht im Wege der Gesamt-
rechtsnachfolge, sondern durch Einzelrechtsübertragung. Daher haftet auch nur
der Erbe für Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 Abs. 1 BGB), nicht aber
der durch eine Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge
Begünstigte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZR 92/22, NJW
2024, 2614 Rn. 11 ff.). Es ist zudem gerade kennzeichnend für die vorwegge-
nommene Erbfolge, dass die Vermögensübertragung nicht der gesetzlichen Re-
gelung des Erbfalls überlassen werden soll.

(2) Zudem ist nach allgemeiner Ansicht im Fall einer Schenkung, die nicht
der Vorwegnahme der Erbfolge dient, ein gutgläubiger Erwerb auch nahen Fa-
milienangehörigen möglich (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR
126/80, NJW 1982, 761, 762, insoweit in BGHZ 81, 395 nicht abgedruckt; so
ausdrücklich auch die einen gutgläubigen Erwerb durch vorweggenommene Erb-
folge verneinende Auffassung, vgl. etwa RGZ 136, 148, 150; Staudinger/Picker,
BGB [2025], § 892 Rn. 87; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 162, 164). Dass künftigen
Erben ein gutgläubiger Erwerb von dem künftigen Erblasser grundsätzlich mög-
lich ist, steht damit nicht in Frage. Da ein zur Vorwegnahme der Erbfolge ge-
schlossener Übergabevertrag aber rechtlich und tatsächlich eher einer ebenfalls
unter Lebenden erfolgenden Schenkung entspricht, ist nicht ersichtlich, weshalb
er nicht dieser, sondern dem Erwerb nach § 1922 Abs. 1 BGB gleichzustellen
sein soll. Dass der Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge infolge der
Anwendung von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebenenfalls mehr erwirbt als im
Erbfall, beruht darauf, dass entsprechende Rechtsgeschäfte auch gegenüber
Dritten möglich wären, und führt deshalb zu keiner anderen Bewertung (anders
RGZ 123, 52, 57; Staudinger/Picker, BGB [2025], § 892 Rn. 87).

dd) Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 892 Abs. 1 Satz 1
BGB liefe, da es sich bei der Grundstücksübertragung im Wege vorweggenom-
mener Erbfolge um ein Verkehrsgeschäft handelt (s.o. Rn. 20), schließlich auch
dessen Zweck zuwider, den Verkehr beim Erwerb von Grundstücksrechten zu
schützen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71
Rn. 23). Die in teleologischer Hinsicht gegen die Anwendung der Norm auf die
vorweggenommene Erbfolge vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

(1) Das gilt zunächst für die Annahme, dass ein künftiger Erbe regelmäßig
mit den Verhältnissen vertraut sein werde und daher des Schutzes des § 892
Abs. 1 Satz 1 BGB in geringerem Maße bedürfe als ein Dritter (vgl. RGZ 123, 52,
56). Eine allgemeine Lebenserfahrung, nach der ein künftiger Erbe die (aktuellen)
Eigentumsverhältnisse an (allen) Grundstücken des künftigen Erblassers stets
kennt, gibt es nicht, zumal derartige Rechtsgeschäfte nicht nur im Verhältnis zwi-
schen Eltern und Kindern vorgenommen werden. Daher erscheint es nicht ge-
rechtfertigt, ohne Ansehung des Einzelfalls und des konkreten Nachweises der
Bösgläubigkeit jedem Erwerber bei vorweggenommener Erbfolge von vornherein
die Berufung auf den Gutglaubensschutz zu versagen (so zu Recht LG Bielefeld,
Rpfleger 1999, 22, 23; Hildesheim, Rpfleger 1997, 12, 13). Eine besondere Nähe
des Erwerbers zum erworbenen Recht steht auch sonst der Anwendung von
§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2007
- V ZR 5/07, BGHZ 173, 71 Rn. 31 f.; siehe auch Lutter, AcP 164 [1964], 122,
162; Schmidt, JuS 2008, 276, 278). Es gilt für die vorweggenommene Erbfolge
insoweit nichts anderes als bei dem Erwerb der gemieteten Sache durch den
Mieter, bei der Übertragung von Gegenständen im selben Hausstand oder bei
dem Erwerb eines weiteren Miteigentumsteils durch einen Miteigentümer (vgl. zu
Letzterem Senat, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5/07, aaO).

(2) Die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die vorweggenom-
mene Erbfolge kann auch nicht deswegen verneint werden, weil sie den ur-
sprünglichen Rechtsinhaber vor Beweisschwierigkeiten stellt (so aber OLG Zwei-
brücken, MittRhNotK 2000, 117, 118; LG Bielefeld, Rpfleger 2002, 200). Zwar
trifft es zu, dass es diesem nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegt, die Bösgläu-
bigkeit des Erwerbers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, und dass
insoweit zudem - anders als etwa nach § 932 Abs. 2 BGB - dem Erwerber nur
positive Kenntnis schadet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13,
NJW 2015, 619 Rn. 20; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 187/11, NJW-RR
2013, 789 Rn. 15; zur sog. „Feststellungslast“ im Amtsverfahren nach der Grund-
buchordnung unten Rn. 31). Letzteres mag namentlich bei einem Näheverhältnis
des Erwerbers zum Veräußerer für den ursprünglichen Eigentümer, der sein Ei-
gentum durch den gutgläubigen Erwerb verliert, hart erscheinen, beruht aber auf
der - im Zusammenhang mit dem Zweck der Norm zu sehenden - bewussten
Entscheidung des Gesetzgebers, die Verlässlichkeit der amtlichen Verlautbarung
im Grundbuch nur durch die positive Kenntnis ihrer Unrichtigkeit entkräften zu
lassen (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Bd. III S. 118).

5. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Beschwerdege-
richt die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der ihm obliegenden Auf-
klärungspflicht (§ 26 FamFG) getroffen hat, soweit es annimmt, die Bösgläubig-
keit des Beteiligten zu 2 im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 892 Abs. 2 BGB) sei nicht
überwiegend wahrscheinlich. Die Unrichtigkeit des Grundbuches muss nicht be-
wiesen werden, es genügt für die Eintragung des Widerspruchs als vorläufiges
Sicherungsmittel vielmehr die Glaubhaftmachung (vgl. Senat, Beschluss vom
27. April 2023 - V ZB 58/22, aaO; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14,
FGPrax 2016, 244 Rn. 18 mwN). Es ist daher ausreichend, wenn die Unrichtigkeit
unter freier Würdigung der nach § 31 FamFG (= § 294 ZPO) zugelassenen Be-
weismittel überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April
2023 - V ZB 58/22, aaO; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14, aaO). Diese
Würdigung obliegt dem Beschwerdegericht als Tatgericht. Sie ist im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom
27. April 2023 - V ZB 58/22, aaO), in diesem Rahmen vorliegend aber zu bean-
standen.

a) Das auf die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO gerichtete Verfahren ist ein Amtsverfahren, bei dem das Grundbuchamt
- und entsprechend das Beschwerdegericht - gemäß § 26 FamFG den Sachver-
halt von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. OLG München, NJOZ 2015, 953
Rn. 20; OLG Hamm, FGPrax 2011, 322, 324; BayObLGZ 1975, 398, 408;
BayObLGZ 1952, 24, 28; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 1 Rn. 67; § 53 Rn. 17;
BeckOK GBO/Holzer [1.12.2025], § 53 Rn. 4; Bauer/Schaub/Bauer, GBO,
5. Aufl., § 53 Rn. 58). Dieses Verfahren unterscheidet sich hinsichtlich der Sach-
aufklärung von dem Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozessordnung, in dem
ein auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteter Anspruch nach § 894 BGB oder
ein auf Rückübertragung des Eigentums gerichteter Anspruch aus § 816 Abs. 1
Satz 2 BGB geltend gemacht oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung über die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB gestellt werden
müsste. In dem Amtsverfahren der Grundbuchordnung gilt - anders als in An-
tragsverfahren, in denen nach § 29 GBO nur der Urkundenbeweis zulässig ist -
nach § 29 FamFG das Freibeweisverfahren, wenn das Gericht nicht nach § 30
FamFG eine förmliche Beweisaufnahme anordnet; das Gericht bestimmt somit
die Notwendigkeit und den Umfang der Beweisaufnahme sowie die Art der Be-
weiserhebung einschließlich der Auswahl der Beweismittel nach pflichtgemäßem
Ermessen (vgl. Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 29 Rn. 5; zum Maßstab für das
Ermessen bei der Amtsermittlungspflicht Senat, Beschluss vom 5. Juli 1963
- V ZB 7/63, BGHZ 40, 54 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 24. November
1993 - BLw 53/92, WM 1994, 265 [juris Rn. 10]). Dazu kann auch die Anhörung
der Beteiligten oder von Auskunftspersonen gehören (vgl. Meikel/Schneider,
GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 37; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 53 Rn. 17 mit § 1
Rn. 72). Den früheren Rechtsinhaber, der die Eintragung eines Widerspruchs an-
regt, trifft keine echte Beweislast wie in kontradiktorischen Verfahren, wohl aber
eine sog. Feststellungslast hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Erwerbers i.S.v.
§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. dessen positiven Kenntnis von der Unrichtigkeit
des Grundbuchs (vgl. Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 114). Räumt
der Erwerber seine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs als
innere Tatsache nicht ausdrücklich ein, ist regelmäßig zu prüfen, ob hierauf auf-
grund von Indizien geschlossen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, MittBayNot
2021, 238 Rn. 14; MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 892 Rn. 50 f.). Ob und in wel-
chem Umfang das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht auf entsprechen-
den Vortrag eines Beteiligten zu Indizien für eine solche positive Kenntnis hin
Beweis zu erheben hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls
ist eine Zeugenvernehmung entbehrlich, wenn das Beschwerdegericht - wie
hier - die unter Zeugenbeweis gestellten Indiztatsachen als wahr unterstellt und
gleichwohl die Bösgläubigkeit des Erwerbers nicht für überwiegend wahrschein-
lich hält (vgl. Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 26 Rn. 24).

b) Werden Indiztatsachen als wahr unterstellt, dürfen sie - ebenso wie an-
dere Behauptungen der Beteiligten (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2024 - V ZR
79/23, NJW 2024, 2823 Rn. 16 mwN zum Zivilprozess) - nicht nur vordergründig
als wahr unterstellt werden, sondern müssen so übernommen werden, wie sie
behauptet wurden. Zudem genügt es nicht, die Indiztatsachen jeweils nur einzeln
abzuhandeln. Denn der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich regelmäßig erst
aus dem Zusammenhang mit anderen Hilfstatsachen, weshalb der Inbezugset-
zung der Indizien zueinander im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung be-
sonderes Gewicht zukommt. Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich
genommen nicht ausreichen, den Schluss auf die von einem Beteiligten behaup-
tete Haupttatsache zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Ge-
samtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Verfahrensstoff eine
tragfähige Grundlage für die Überzeugung des Tatrichters sein, die Haupttatsa-
che sei gegeben. Eine Indiztatsache reicht für den Nachweis der Haupttatsache
nur dann nicht aus, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit
weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt nicht den ausreichend siche-
ren Schluss auf die Haupttatsache zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
7. November 2024 - III ZR 79/23, NJW 2025, 165 Rn. 40 mwN; Urteil vom 8. Ja-
nuar 2015 - IX ZR 203/12, NJW-RR 2015, 612 Rn. 17 f.; Urteil vom 14. Januar
1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 jeweils zum Zivilprozess).

c) Diesen Maßgaben wird die angefochtene Entscheidung bei der Beurtei-
lung, ob der Beteiligte zu 2 Kenntnis von der Unrichtigkeit des eingetragenen Al-
leineigentums seines Großvaters hatte, nicht gerecht. Das Beschwerdegericht
übernimmt die von der Beteiligten zu 1 vorgebrachten Indiztatsachen teilweise
nicht so, wie sie behauptet wurden, sondern legt ihnen ein Verständnis zugrunde,
zu dem es nicht ohne weitere Sachaufklärung gelangen durfte. Zudem unterlässt
es das Beschwerdegericht, die als wahr unterstellten Indizien in einer Gesamt-
würdigung zueinander in Beziehung zu setzen.

aa) Das Beschwerdegericht unterstellt die von der Beteiligten zu 1 be-
haupteten Äußerungen des Beteiligten zu 2 sowie weitere Indiztatsachen aus-
drücklich als wahr, meint aber, diese führten jeweils nicht zu einer überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit der Kenntnis des Beteiligten zu 2 von der Unrichtigkeit
des Grundbuchs bei Übertragung des Grundbesitzes im Jahre 2019. Der rechtli-
chen Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung ist somit zugrunde zu legen,
dass der Beteiligte zu 2 mehrfach selbst eingeräumt hat, kein Alleineigentümer
des in Rede stehenden Grundstücks zu sein, sondern sich mit der Beteiligten
zu 1 in einer hälftigen Miteigentümergemeinschaft zu befinden. Weiter ist davon
auszugehen, dass der Sohn der Beteiligten zu 1 bereits in den Jahren 2014 bis
2016 mehrfach mit dem Beteiligten zu 2 oder in seiner Anwesenheit erörtert hat,
die Hälfte „des Grundstücks“ von seinem Vater übernehmen und anbauen zu
wollen. Schließlich ist zu unterstellen, dass der Beteiligte zu 2 bis zum Jahr 2023
stets nur die Hälfte der für das Objekt entstehenden Kosten erstattet verlangt hat.

bb) Soweit das Beschwerdegericht meint, die Äußerung des Beteiligten
zu 2, er sei kein Alleineigentümer, sondern befinde sich mit der Beteiligten zu 1
in einer hälftigen Miteigentümergemeinschaft, müsse nach dem Tode des Ehe-
mannes der Beteiligten zu 1 erfolgt sein und somit nach der Grundstücksübertra-
gung auf den Beteiligten zu 2 als maßgeblichem Zeitpunkt für dessen Gutgläu-
bigkeit, übernimmt es die von der Beteiligten zu 1 behauptete Tatsache nicht so,
wie sie behauptet wurde. Wie das Beschwerdegericht selbst ausführt, hat die
Beteiligte zu 1 einen solchen zeitlichen Ablauf nicht vorgetragen. Vielmehr meint
das Beschwerdegericht, die Bezugnahme auf das Miteigentum der Beteiligten
zu 1 setze voraus, dass diese bereits durch Erbfolge Miteigentümerin geworden
war. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen der Wahrunterstellung unzuläs-
sige - einseitige - Interpretation der behaupteten Äußerung, die im Ergebnis auf
eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme und -würdigung hinaus-
läuft. Wenn es nach Auffassung des Beschwerdegerichts entscheidend darauf
ankam, wann der Beteiligte zu 2 die Äußerung getätigt hat, dann hätte es insoweit
in die Sachaufklärung eintreten und die benannten Auskunftspersonen hierzu be-
fragen müssen. Gegebenenfalls hätte es zudem den Beteiligten zu 2, der die
Äußerung offenbar nicht in Abrede stellt, zu einer Erklärung hierüber auffordern
müssen.

IV.
Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben. Da es noch weiterer
tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5, 6
Satz 2 FamFG). Dieses wird die Glaubhaftigkeit der fortbestehenden Unrichtig-
keit des Grundbuchs unter Gesamtwürdigung der für die Bösgläubigkeit des Be-
teiligten zu 2 sprechenden Indizien erneut zu prüfen und ggf. den von der Betei-
ligten zu 1 vorgebrachten Hilfstatsachen nach § 26 FamFG im Freibeweisverfah-
ren (§ 29 FamFG) nachzugehen haben.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

18.12.2025

Aktenzeichen:

V ZB 8/25

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Gesetzliche Erbfolge
Eheliches Güterrecht
Miete
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB § 892