LSG Niedersachsen-Bremen 10. März 2021
L 2 BA 29/20
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III §§ 25 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 1; GmbHG §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 47 Abs. 1

Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Sperrminorität

letzte Aktualisierung: 7.7.2021
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.3.2021 – L 2 BA 29/20

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III
§§ 25 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 1; GmbHG §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 47 Abs. 1
Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Sperrminorität

Eine einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehende echte Sperrminorität im Sinne
einer umfassenden und unbeschränkten Verhinderungsmacht in Bezug auf unerwünschte
Weisungen muss dem betroffenen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
entsprechend den Grundsätzen der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und
beitragsrechtlicher Tatbestände mit der notwendigen Eindeutigkeit gesellschaftsvertraglich
umfassend eingeräumt werden und darf nicht durch eine Bindung an anderweitige nicht von der
Sperrminorität erfasste Gesellschafterbeschlüsse relativiert werden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsbescheides ist die Klage abzuweisen, da der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 8. Juni 2018
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin
nicht in ihren Rechten zu verletzen vermag.

In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 8. Juni 2018 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
Im maßgeblichen Zeitraum vom 7. Januar 2014 bis zum 11. Februar 2018 unterlagen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. §
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1
SGB III).

Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der
selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die
Statusbeurteilung maßgeblichen Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer
einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH
aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag
ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann,
die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 08. Juli 2020 – B
12 R 1/19 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 18 mwN).

Es ist durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse aufweisen und diese sind vielfach
gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 – B 2 U
35/98 R –, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4). Ohnehin steht im Ergebnis der Annahme einer abhängigen
Beschäftigung insbesondere nicht entgegen, wenn ein Geschäftsführer "im täglichen Dienstbetrieb" "im
Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft,
weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 §
7 Nr. 20).

Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann
selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer),
während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 sowie § 46 Nr. 5 und 6
GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende
Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl
zum Weisungsrecht BGH, Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr. 18 f; OLG Düsseldorf, U.
v. 15. 11. 1984 – 8 U 22/84 – FHZivR 31 Nr. 4702; Stephan/Tieves, MüKoGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr.
107).

Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig
tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine
Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die
Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche
Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital
hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende
("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (BSG,
Urteil vom 08. Juli 2020, aaO, Rn. 19).

Bei der Statuszuordnung ist dem Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und
beitragsrechtlicher Tatbestände Genüge zu tun. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der
Versicherungsträger muss die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder
abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die
Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die
Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt. Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der
Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggfs. auch von Wertungen des - an
anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts (BSG, U.v. 08. Juli 2020, aaO, Rn.
28 mwN).

Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, die so unklar gefasst sind, dass ihnen ganz unterschiedliche
Rechtsfolgen beigemessen werden können, vermögen regelmäßig keine für die sozialrechtliche
Beurteilung maßgebliche Rechtsmacht zu begründen. Solche Gestaltungen bergen im besonderen Maße
die Gefahr in sich, dass die Beteiligten mit einer solchen Vorgehensweise die Vorstellung verbinden, dass
sie in der Folgezeit je nach Kontext, Interessenlage und künftiger Entwicklung der Verhältnisse dem
Wortlaut ganz unterschiedliche Bedeutungsinhalte beimessen könnten. Eine solche Vorgehensweise
widerspricht geradezu diametral dem sozialrechtlichen Gebot der Vorhersehbarkeit (vgl. bereits
Senatsurteil vom 16. November 2016 – L 2 R 377/15 –, Rn. 60, juris).

Dementsprechend muss insbesondere auch eine sog. echte Sperrminorität im Sinne einer umfassenden
und unbeschränkten Verhinderungsmacht dem betroffenen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
eindeutig und mit der notwendigen Klarheit gesellschaftsvertraglich eingeräumt werden, um Relevanz für
die statusrechtliche Beurteilung entfalten zu können. Die inhaltliche Bestimmtheit der entsprechenden
gesellschaftsrechtlichen Regelungen muss dem Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit
sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Rechnung tragen (BSG, U.v. 08. Juli 2020, aaO).
Mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit war der Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum
vom 7. Januar 2014 bis zum 11. Februar 2018 jedoch keine umfassende Sperrminorität
gesellschaftsvertraglich eingeräumt. Die entsprechenden Bestimmungen in § 7 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages brachten dies nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck.
Vielmehr ist dort zunächst im Ausgangspunkt der Grundsatz festgelegt worden, dass
Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind. Es ist gerade nicht geregelt worden, dass
alle Beschlüsse mit einer Mehrheit von 75 % zu fassen sind. Bezüglich aller Gesellschafterbeschlüsse und
damit auch für die nach den satzungsrechtlichen Regelungen mit einfacher Mehrheit zu fassenden
Beschlüsse gilt aber nach den gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 GmbHG, dass die Geschäftsführer
der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang
ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Im
Ergebnis binden damit alle Gesellschafterbeschlüsse die Geschäftsführer, wobei zugleich die
Gesellschafterversammlung ein umfassendes Befassungsrecht hat.

Im Unterschied zur Aktiengesellschaft, deren innere Struktur wesentlich auf der ausschließlichen
Zuweisung der Geschäftsführungsbefugnis an den Vorstand (vgl. § 76 Abs. 1, § 111 Abs. 4 S. 1, § 119
Abs. 2 AktG) und damit auf einer klaren und eindeutigen Abgrenzung der Befugnisse zwischen Vorstand,
Aufsichtsrat und Aktionären beruht, besteht bei der GmbH ein Spannungsverhältnis zwischen den
Zuständigkeiten der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Für die meisten Angelegenheiten der GmbH
bestehen parallele Zuständigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter in dem Sinne, dass in
Ermangelung besonderer Anordnungen der Gesellschafter die Geschäftsführer zuständig sind, die
Gesellschafter aber jederzeit in einem von ihnen autonom zu bestimmenden Umfang auf die Erledigung
dieser Angelegenheiten einwirken können (Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl.
2019, GmbHG § 37 Rn. 5 f.).

Soweit abweichend von dem zunächst normierten Grundsatz der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
§ 7 Abs. 4 Satz 5 des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von 75 % insbesondere für „Zustimmung und
Weisung zu Geschäftsführungsmaßnahmen“ fordert, bleibt schon der genaue Anwendungsbereich dieser
Ausnahmevorschrift unklar. Es bleibt letztlich offen, wann ein sich mit den Geschäften der Gesellschaft
befassender Gesellschafterbeschluss ungeachtet der ihm zukommenden Bindungswirkung gegenüber den
Geschäftsführern mit einfacher Mehrheit zu fassen sein soll und wann er den Bereich einer „Zustimmung
und Weisung zu Geschäftsführungsmaßnahmen“ erreichen und damit einer Mehrheit von 75 % der
Gesellschafterstimmen bedürfen soll.

Eine klare Abgrenzung kommt umso weniger in Betracht als gar kein gesellschaftsrechtlich ernsthaft
verfolgter Ansatz zur Normierung der genannten Ausnahme nachvollziehbar aufgezeigt werden konnte. Es
bleibt letztlich völlig unklar, aus welchen gesellschaftsrechtlichen Erwägungen heraus von der Einräumung
einer Sperrminorität in Bezug auf alle Gesellschafterbeschlüsse abgesehen und zugleich dem Wortlaut
nach eine inhaltlich begrenzte Sperrminorität in Bezug insbesondere auf den Bereich „Zustimmung und
Weisung zu Geschäftsführungsmaßnahmen“ herbeigeführt worden ist. Damit liegt die Annahme jedenfalls
nicht fern, dass einziger Zweck dieser Bestimmung das Ziel ist, die als unerwünscht empfundene
sozialrechtliche Folge der Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gewissermaßen
auszuhebeln.

Im Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum keine
„echte“ oder „qualifizierte“ die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt
worden war. Die ihr im Ergebnis lediglich zuerkannte „unechte“ auf bestimmte Gegenstände begrenzte
Sperrminorität war nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zur Verhinderung nicht genehmer
Weisungen der Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu vermitteln (vgl. zu
diesen Kriterien BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 43, Rn.
15).

Überdies wird die Annahme einer abhängigen Beschäftigung im vorliegenden Fall auch durch die nach
dem Geschäftsführervertrag vorgesehene Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bestätigt. Dieser
weist typische Regelungen eines Arbeitsvertrages auf (vgl. zu diesem Ansatz: BSG, U.v. 19. September
2019, aaO, Rn. 17). Der Anstellungsvertrag (Bl. I 94) sieht die Zahlung regelmäßig zu erbringender
monatlicher Entgeltbeträge vor. Diese monatlichen Beträge waren auch bei Krankheit und für die Dauer
des Erholungsurlaubs (§ 11 des Vertrages) fortzugewähren. Nebentätigkeiten darf die Beigeladene nach
dem Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben (§ 7 Abs. 1).

Außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen zwischen
einem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich
aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit
sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben (BSG, Urteil vom 12. Mai 2020 – B 12 R 11/19 R –,
Rn. 19, juris). Ohnehin sind die Darlehen, welche die Beigeladene zu 1. jedenfalls vorübergehend (mit
überschaubaren Beträgen) der Klägerin gewährt hat, ihrer Stellung als Gesellschafterin zuzurechnen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des
Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister
aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Hiervon
ausgehend hat die Beklagte der Vergrößerung des Gesellschaftsanteils der Beigeladenen zu 1. auf 50 %
zutreffend erst ab dem Tag der entsprechenden Eintragung im Handelsregister, d.h. erst ab dem 12.
Februar 2018, eine statusrechtliche Relevanz beigemessen.

Die Insolvenzumlage (UI) ist gemäß § 358 Abs. 2 SGB III ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts
(Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu bemessen wären. Diese gesetzlichen Vorgaben nehmen die beitragspflichtigen
Entgeltzahlungen an abhängig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht von der Umlagepflicht
aus.

Beitragszahlungen der Beigeladenen zu 1. an die zu 3. beigeladene Krankenkasse ausgehend von der
rechtsirrtümlichen Annahme einer selbständigen Tätigkeit im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum
entlasten die Klägerin nicht von der sie als Arbeitgeberin treffenden Beitragspflicht; sie können lediglich zu
Erstattungsansprüchen der Beigeladenen zu 1. führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LSG Niedersachsen-Bremen

Erscheinungsdatum:

10.03.2021

Aktenzeichen:

L 2 BA 29/20

Rechtsgebiete:

Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Sozialrecht

Normen in Titel:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III §§ 25 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 1; GmbHG §§ 6 Abs. 3, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 47 Abs. 1