BGH 17. Oktober 2012
XII ZR 101/10
BGB §§ 1375, 1379; ZPO §§ 254, 263, 533

Darlegungs- und Beweislast des auskunftspflichtigen Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren

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Dokumentnummer: 12zr101_10
letzte Aktualisierung: 17.12.2012
BGH , 17.10.2012 - XII ZR 101/10
BGB §§ 1375, 1379; ZPO §§ 254, 263, 533
Darlegungs- und Beweislast des auskunftspflichtigen Ehegatten im
Zugewinnausgleichsverfahren
a) Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein
Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach §
1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will. (amtlicher Leitsatz)
b) Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das
Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar (im Anschluss an BGH,
Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/07 - NJW-RR 2008, 262, 263). (amtlicher Leitsatz)


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 101/10
Verkündet am:
17. Oktober 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1375 Abs. 2 Satz 2, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 254, 263, 533
a) Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch
dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die
Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.
b) Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht
anfechtbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR
27/06 - NJW-RR 2008, 262, 263).
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.
Die Parteien heirateten am 23. Juni 1997. Seit 1. Januar 2002 lebten sie
getrennt. Die Ehe wurde im Jahr 2003 rechtskräftig geschieden. Die im gesetzlichen Güterstand lebenden Parteien vereinbarten als Stichtag für das Endvermögen den 31. Dezember 2002.
Der Kläger hat im Jahr 2005 Stufenklage u. a. auf Auskunft über das
Endvermögen der Beklagten zum 31. Dezember 2002 erhoben. Nachdem der
Kläger die Auskunftsstufe mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt hatte, hat er seinen Zahlungsantrag beziffert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 57.754,82 € nebst Zinsen
zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger beweisfällig
dafür geblieben sei, dass das Endvermögen der Beklagten ihr Anfangsvermögen übersteige. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger u.a.
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über ihr Vermögen
zum 1. Januar 2002 (dem Zeitpunkt der Trennung) zu erteilen und an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zugewinnausgleich zu zahlen. Hilfsweise hat der Kläger seinen bereits erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag wiederholt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß
zur Auskunft verurteilt; das weitere Verfahren hat es an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunft über das
Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verurteilt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, nach Beendigung
des Güterstandes könne jeder Ehegatte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung verlangen. Nachdem die Parteien bereits seit Jahren rechtskräftig
geschieden seien und unstreitig im gesetzlichen Güterstand gelebt hätten, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben.
Der Kläger könne die Auskunft zum Trennungszeitpunkt, die er erstmals
mit seiner Berufungsbegründungsschrift geltend gemacht habe, verlangen, obwohl er in erster Instanz bereits im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO
seinen Anspruch beziffert und den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt habe.
Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage, ob
allgemein auch nach erfolgter Bezifferung der Klage eine Rückkehr zur Auskunftsstufe möglich sei, sei eine solche jedenfalls aufgrund der besonderen
Verhältnisse des Falles möglich. Der Kläger stütze seinen Anspruch in der Sache maßgeblich darauf, dass er Kontoguthaben der Beklagten zum Trennungszeitpunkt am 1. Januar 2000 (richtig: 1. Januar 2002) in Höhe von 92.513,98 €
darlege. Diese Summe sei zum Stichtag für das Endvermögen am
31. Dezember 2002 nach den Angaben der Beklagten im Wesentlichen nicht
mehr vorhanden gewesen. Nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung
in erster Instanz am 27. August 2009 geltenden Rechtslage habe der Kläger die
Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Endvermögens der Beklagten am
31. Dezember 2002 getragen. Mit der zwischen dem Schluss der mündlichen
Verhandlung und der Urteilsverkündung in erster Instanz am 1. September
2009 in Kraft getretenen Reform des Zugewinnausgleichsrechts sei zum einen
eine Auskunftspflicht zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BGB und zum anderen damit korrespondierend eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeführt worden.
Dabei gebe es keine Übergangsvorschrift, so dass diese Neuregelung auch für
bereits laufende Verfahren gelte. Dem Kläger könne es nicht verwehrt werden,
die für ihn günstigen Wirkungen der Gesetzesänderung in Anspruch zu nehmen.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Zulassung der vom Kläger in der Berufungsinstanz im Hinblick auf
die Gesetzesänderung vorgenommene Klageänderung nach § 533 ZPO durch
das Berufungsgericht ist mit der Revision nicht anfechtbar (vgl. zur Widerklage
in der Berufungsinstanz BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 NJW-RR 2008, 262, 263; Musielak/Ball ZPO 9. Aufl. § 533 ZPO Rn. 23;
Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 533 ZPO Rn. 10) und im Übrigen von der Revision auch nicht gerügt worden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von dem Kläger in der
Berufungsinstanz erhobene Stufenklage zulässig.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die der
Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn namentlich mit der Auskunftsklage die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte
aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der
Stufenklage liegt in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages.
Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur
Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des
Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine
Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH Urteil vom 2. März 2000
deshalb nur zulässig, wenn die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (Senatsurteil vom
19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950).
b) Demgemäß ist die Stufenklage hier zulässig.
aa) Soweit sich die Revision darauf beruft, dass der Kläger in der Berufungsinstanz zugleich einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt habe, verkennt
sie, dass es sich hierbei um einen Hilfsantrag handelt, der erst zum Zuge käme,
wenn die Stufenklage keinen Erfolg hätte.
Der Zulässigkeit der Stufenklage steht auch nicht entgegen, dass sich
der Kläger selbst wegen Verjährung keinen Zugewinnausgleichsanspruch verspricht, der über den zunächst erstinstanzlich und nunmehr hilfsweise bezifferten Betrag von 57.754,82 € hinausgeht. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass ein Anspruch bis zu dieser Höhe noch gar nicht feststeht.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es dem Kläger ebenso
wenig hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
(1) Auch wenn naheliegt, dass der maßgebliche Beweggrund für die Klageänderung der Wunsch des Klägers ist, über sein Auskunftsbegehren nach
§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu seinen Gunsten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen, lässt
dies sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
(a) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten auf Verlangen über den Bestand seines
Endvermögens Auskunft zu erteilen.
Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden
Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von
dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1)
oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des
Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Nach § 1375 Abs. 2 Satz 2
BGB nF hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass
die Vermögensminderung nicht auf eine Handlung im Sinne des § 1375 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses
Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen (Senatsurteil vom 15. August 2012
(b) Der Kläger konnte in erster Instanz, in der die mündliche Verhandlung
am 27. August 2009 geschlossen worden ist, von der Beklagten noch keine
Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung verlangen und damit auch keine Umkehr
der Beweislast im vorgenannten Sinne erreichen. Der Kläger hätte allenfalls
einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geltend machen können, wenn und
soweit er Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen hätte (vgl. Senatsurteil vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 - juris Rn. 28), ohne damit allerdings eine Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF
erreichen zu können.
Zu Recht führt das Berufungsgericht daher aus, dass es dem Kläger in
dieser Situation nicht verwehrt werden kann, die für ihn günstigen Wirkungen
der Gesetzesänderungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Dem Auskunftsbegehren des Klägers ist entgegen der Auffassung
der Revision auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil es selbst bei einer
Hinzurechnung des im Streit befindlichen Kontoguthabens von 92.513,98 € zum
Endvermögen der Beklagten an einem Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten fehlte.
(a) Jeder Ehegatte hat grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich
einen Ausgleich fordern kann (jeweils zu § 1379 BGB aF BGH Urteile vom
22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW
1972, 433, 434 und vom
16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - NJW 1983, 753, 754). Der Auskunftsanspruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen einer solchen
Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist allerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung
nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass
dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH Urteil
vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434). In diesem Falle
wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kläger keinen schutzwürdigen Vorteil
erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlte
(vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorb. zu § 253 Rn. 26 f. mwN).
(b) Umstände, die einem Auskunftsbegehren des Klägers danach entgegenstehen könnten, liegen jedoch nicht vor.
Zwar würde nach der Berechnung der Beklagten ihrem - vom Kläger ursprünglich zugestandenen - indexierten Anfangsvermögen in Höhe von
433.375,72 € auch bei Berücksichtigung des streitigen Kontoguthabens ein
Endvermögen in Höhe von nur 426.940,22 € gegenüberstehen (335.000 €
Grundstückswert, 43,82 € Wert Giro-Konto, 92.513,98 € Kontoguthaben und
3.000 € Pkw-Wert abzüglich Schulden in Höhe von 3.617,58 €) und damit ein
Zugewinn ausscheiden. Jedoch verkennt die Revision, dass die nunmehr geschuldete Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung auch Vermögensbestandteile
aufzeigen kann, die bislang in der Vermögensbilanz noch keine Erwähnung gefunden haben und deren Einbeziehung zu einem Zugewinnausgleichsanspruch
für den Kläger führen könnte. Jedenfalls ist diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen, weshalb man dem Kläger insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis absprechen kann.
3. Weil der Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auch
begründet ist, hat das Oberlandesgericht ihm zu Recht stattgegeben und den
Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zutreffend an das
Amtsgericht zurückverwiesen. Der Revision der Beklagten bleibt deshalb der
Erfolg versagt.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Kläger
mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 geänderten
Vortrag zum Wert des Grundstücks der Beklagten im Anfangsvermögen unter
Berücksichtigung des Wohnrechts und dem damit einhergehenden Antrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens (s. dazu Senatsurteil BGHZ 170,
324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 28 ff.) jedenfalls nach zugelassener Klageänderung und Zurückverweisung an das Amtsgericht im Rahmen der Auskunftsstufe nicht präkludiert sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Revision kann
auch nicht von einer verbindlichen Verständigung der Parteien über das vorgenannte Anfangsvermögen ausgegangen werden. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien weder ein Verzeichnis des Anfangsvermögens im
Sinne des § 1377 Abs. 1 BGB angelegt noch eine sonstige verbindliche Vereinbarung über die Bewertung der Immobilie im Anfangsvermögen getroffen.
Dose
Weber-Monecke
Günter
Schilling
Botur
Vorinstanzen:

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

17.10.2012

Aktenzeichen:

XII ZR 101/10

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Eheliches Güterrecht

Erschienen in:

NJW 2012, 3722-3723

Normen in Titel:

BGB §§ 1375, 1379; ZPO §§ 254, 263, 533