BGH 20. Mai 2016
V ZB 142/15
BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2

Keine Eintragung der Verpfändung eines GbR-Anteils im Grundbuch

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 4.10.2016
BGH, Beschl. v. 20.5.2016 - V ZB 142/15

BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2
Keine Eintragung der Verpfändung eines GbR-Anteils im Grundbuch

Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet die
Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der
Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

Gründe:

I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Gesellschafter der Beteiligten zu 3,
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist als Eigentümerin der im
Rubrum dieses Beschlusses genannten Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte
im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 2 hat seinen Gesellschaftsanteil
an der GbR an die Beteiligte zu 4 verpfändet. Sämtliche Beteiligte
haben bei dem Grundbuchamt beantragt, die Verpfändung in die jeweiligen
Grundbücher einzutragen.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die von
den Beteiligten gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist
erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den
Eintragungsantrag weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die Verpfändung des Gesellschaftsanteils
zwar zu einer Verfügungsbeschränkung des verpfändenden Gesellschafters
führe. Nach den Regeln des Pfandrechts an Rechten sei der Beteiligte
zu 2 als Verpfänder aber nicht in der Verfügung über die Wohnungseigentums-
und Teileigentumsrechte, sondern in der Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil
beschränkt. Inhaberin der in dem Grundbuch eingetragenen Rechte
sei allein die GbR. Die Gesellschafter seien durch die aus der Verpfändung
resultierende Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 2 hinsichtlich dessen
Gesellschaftsanteils nicht gehindert, über das Grundstück der Gesellschaft zu
verfügen.

III.
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige
(§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die
Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung
stand.
1. Der angefochtene Beschluss ist nicht deshalb aufzuheben, weil nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der
Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO
bzw. aus § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG jeweils i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO ergeben-
den Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben
müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender
Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung
zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom
6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NJW-RR 2013, 628 Rn. 14 und Beschluss
vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 mwN). Hier liegt es nur deshalb
anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit (noch) ausreichender Deutlichkeit
den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit dem
Rubrum entnehmen lässt.
2. In der Sache lehnt das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für
eine Eintragung der Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Beteiligten zu 2
an die Beteiligte zu 4 in das Grundbuch zutreffend ab.
a) Einzutragen wäre die Verpfändung, wenn sie ein Recht der Beteiligten
zu 4 an dem in den Grundbüchern eingetragenen Eigentum der GbR begründete.
Die Eintragung wäre in diesem Fall erforderlich, um einen ansonsten gemäß
§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB möglichen gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines
Dritten zu verhindern. Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch das
Fehlen von nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten
über ein im Grundbuch eingetragenes Recht umfasst (§ 892 Abs. 1 Satz 2
BGB), hätte die Eintragung der Verpfändung zur Vermeidung eines gutgläubigen
Erwerbs des eingetragenen Rechts ferner dann zu erfolgen, wenn die Verpfändung
zu einer Verfügungsbeschränkung der GbR führte. Entsprechendes
würde schließlich gelten, wenn die Verpfändung die Gesellschafterstellung des
Beteiligten zu 2 verändern oder dessen Befugnis beschränken würde, über im
Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen. Gemäß § 899a BGB
erstreckt sich nämlich der gute Glaube des Grundbuchs auch darauf, dass die-
jenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im
Grundbuch eingetragen sind.
b) Unter keinem der genannten Gesichtspunkte ist die Verpfändung des
Gesellschaftsanteils an die Beteiligte zu 4 in den jeweiligen Grundbüchern einzutragen.
aa) Allerdings ist die Frage, ob die Verpfändung eines Anteils an einer
GbR in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks
- für die hier zu Gunsten der Beteiligten zu 3 eingetragenen Wohnungseigentums-
und Teileigentumsrechte gilt nichts anderes - einzutragen ist, umstritten.
In der Literatur wird dies ganz überwiegend verneint (vgl. Schöner/
Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4292; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl.,
§ 10 GBV, Rn. 34; Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 33;
KEHE/Schrandt, GBR, 7. Aufl., § 22 Rn. 54; Staudinger/Habermeier, BGB
[2003], § 719 Rn. 18; MüKoBGB/Carsten Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 56;
BeckOK GBO/Kral, Stand: 1.2.2016, Gesellschaftsrecht Rn. 95; Bestelmeyer,
Rpfleger 2010, 169, 189; Lautner, DNotZ 2009, 650, 670; Böhringer, Rpfleger
2010, 406; ders., ZfIR 2012, 11, 13; Wertenbruch in: Westermann/Wertenbruch,
Handbuch Personengesellschaften, 63. Lieferung 10.2015, § 29, Rn. 669c).
Demgegenüber wird in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NJWRR
2004, 1111; LG Hamburg, Rpfleger 1982, 142) sowie auch in Teilen der
Literatur (Hügel/Holzer, GBO, 3. Aufl., § 26 Rn. 20; Bauer/v. Oefele, GBO,
3. Aufl., § 20 Rn. 185; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 719 Rn. 8;
Palandt/Bassenge, aaO, § 1274 Rn. 6) die Eintragung als erforderlich bzw.
möglich angesehen.
bb) Die Rechtsfrage ist im Sinne der erstgenannten Auffassung zu entscheiden.
Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146,
341) scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das
Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.
(1) Nur die GbR ist Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens. Grundstücke
einer GbR stehen in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen
Eigentum ihrer Gesellschafter (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember
2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11). Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils
begründet weder ein Recht des Pfandrechtsinhabers an den im
Grundbuch eingetragenen Rechten der GbR noch wird diese als Rechtsinhaberin
in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Eine Eintragung der Verpfändung
zur Vermeidung eines gutgläubigen (lastenfreien) Erwerbs eines Dritten (§ 892
Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) kommt unter diesem Aspekt nicht in Betracht.
(2) Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist auch nicht deshalb in
das Grundbuch einzutragen, weil gemäß § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen
Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind,
die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind.
(a) Die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch dient zum einen der
Identifizierung der GbR und ermöglicht zum anderen durch die Verweisung auf
die §§ 892 ff. BGB einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks der GbR in
den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grundstück
verfügen, zumindest einer der eingetragenen Personen aber tatsächlich
nicht Gesellschafter oder aus sonstigen Gründen zu einer Verfügung über das
Grundstück nicht befugt ist. Das Gesetz schützt damit den guten Glauben an
die Gesellschafterstellung der Eingetragenen bzw. deren Verfügungsbefugnis
(vgl. MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl., § 899a Rn. 14), wobei es hier auf die umstrittene
Frage, ob sich die Vermutungswirkung des § 899a BGB neben dem Verfü-
gungsgeschäft auch auf das Verpflichtungsgeschäfte bezieht (vgl. zum Streitstand
nur Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 899a, Rn. 6 mwN), nicht ankommt.
Dies ist Folge des Personengesellschaften kennzeichnenden Grundsatzes
der Selbstorganschaft, der es verbietet, sämtliche Gesellschafter von der
Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen und diese auf Dritte zu übertragen
(vgl. BT-Drucks. 16/13437 S. 26; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981
- II ZR 203/80, NJW 1982, 1817).
(b) Durch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils wird die Stellung
des Gesellschafters aber nicht berührt, der Pfandgläubiger rückt nicht in die
Rechtsstellung des Gesellschafters ein, so dass eine Eintragung der Verpfändung
im Grundbuch nicht zur Verhinderung eines ohne Eintragung möglichen
gutgläubigen Erwerbs erforderlich ist. Durch die Verpfändung erhält der Pfandgläubiger
nur das Recht, sich aus dem Gesellschaftsanteil durch dessen Verwertung
nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften (§ 1277
BGB) zu befriedigen. Der verpfändende Gesellschafter bleibt in der Regel in der
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und insbesondere auch in der Ausübung
des Stimmrechts frei. Das Pfandrecht gewährt damit dem Pfandgläubiger
grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfändenden
(BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 194 f. für die
GmbH; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1274 Rn. 45). Die Vorschrift des
§ 1258 Abs. 1 BGB, wonach bei einer Verpfändung eines Miteigentumsanteils
der Gläubiger die Rechte ausübt, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer
in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben,
gilt grundsätzlich nicht entsprechend für Gesellschaftsanteile (Staudinger/
Wiegand, aaO; BeckOGK/Leinenweber, BGB, Stand: 15.10.2015, § 1274
Rn. 188; siehe auch MüKoBGB/Carsten Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 55 zu möglichen
Ausnahmen bei Kontroll- und Informationsrechten, die zum Schutz des
Pfandgläubigers erforderlich seien).
(c) In ihren hier maßgeblichen Wirkungen auf die Gesellschafterstellung
unterscheidet sich die Verpfändung eines Anteils an einer GbR nicht von der
Pfändung eines solchen Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 859 Abs.
1 ZPO); bei dieser rückt der Gläubiger ebenfalls nicht in die Stellung des Gesellschafters
ein (so bereits RGZ 60, 126, 130 f.). Die Befugnis des Gesellschafters
über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück zu verfügen,
bleibt trotz Pfändung des Gesellschaftsanteils bestehen, eine Eintragung
der Pfändung im Grundbuch scheidet nach nahezu einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1987, 175, 178;
OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 859 Rn. 4
mwN; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 725 Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung,
16. Aufl., Rn. 1558 mwN).
(3) Schließlich folgt eine Pflicht zur Eintragung der Verpfändung eines
Anteils an einer GbR in das Grundbuch nicht aus § 1276 Abs. 1 und 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift sind die Aufhebung des verpfändeten Rechts und beeinträchtigende
Änderungen nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers zulässig.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der seinen Anteil verpfändende Gesellschafter
nicht mehr gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern über im Eigentum der
GbR stehende Grundstücke verfügen kann.
(a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf Verfügungen über
ein der GbR gehörendes Grundstück scheidet von vorneherein aus, weil verpfändetes
Recht i.S.d. § 1276 Abs. 1 und 2 BGB im vorliegenden Zusammenhang
nur der Gesellschaftsanteil ist. Nur hierauf kann sich deshalb die in der
Vorschrift normierte Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters nach ihrem
eindeutigen Wortlaut beziehen, nicht jedoch auf die Grundstücke, die im Eigentum
der GbR stehen.
(b) Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.
(aa) Allerdings entspricht es ganz herrschender Meinung, dass bei der
Verpfändung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft der verpfändende Miterbe
hinsichtlich seiner Befugnis, gemeinsam mit den anderen Miterben über
einen Nachlassgegenstand zu verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB), zugunsten des
Pfandgläubigers beschränkt ist und die Verpfändung in das Grundbuch einzutragen
ist (vgl. RGZ 90, 232, 236; BayObLG, NJW 1959, 1780, 1781;
BeckOGK/Leinenweber BGB, Stand: 15.05.2015, § 1274 Rn. 105; Demharter,
GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 13, Rn. 33 mwN; Palandt/Bassenge, BGB, 75.
Aufl., § 1276 Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 974;
KEHE/Schrandt, GBR, 7. Aufl., § 22 Rn. 53). Begründet wird dies damit, dass
es eine (mittelbare) Beeinträchtigung des Pfandrechts an dem Erbteil i.S.d.
§ 1276 BGB bedeute, wenn der verpfändende Miterbe ein zum Nachlass gehörendes
Grundstück in Gemeinschaft mit den anderen Miterben ohne Berücksichtigung
der Verpfändung veräußerte oder belastete. Es würde dadurch ein
Gegenstand, der von dem verpfändeten Anteilsrecht ergriffen werde und ihm
mit den anderen Nachlassgegenständen Inhalt und Wert verleihe, dem Anteilsrechte
entzogen werden oder in seiner Verwertbarkeit eine Einbuße erleiden
(RGZ 90, 232, 236; BayObLG, NJW 1959, 1780, 1781; OLG Hamm, OLGZ
1977, 283, 286).
(bb) Dieser Gesichtspunkt wird in Teilen der - insbesondere älteren -
Rechtsprechung auch bei der Frage herangezogen, ob die Verpfändung eines
Anteils an einer GbR oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbRAnteil,
die gemäß § 1071 BGB zu einer § 1276 BGB entsprechenden Beschränkung
des von dem Nießbrauch betroffenen Rechts führt, eine in das
Grundbuch einzutragende Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters zur
Folge hat. Hierauf stützt sich die Rechtsbeschwerde. Nach dieser Rechtspre-
chung bedeutet es zumindest eine Beeinträchtigung des Nießbrauchs oder des
Pfandrechts, wenn die Gesellschafter bürgerlichen Rechts ohne Zustimmung
des Pfandgläubigers oder des Nießbrauchers über einen zum Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenstand verfügen könnten. Erst die Einzelgegenstände
verliehen dem mit dem Nießbrauch oder mit dem Pfandrecht belasteten
Anteilsrecht am Gesellschaftsvermögen Inhalt und Wert. Eine Verfügung über
die Einzelgegenstände ohne Zustimmung des Nießbrauchers oder Pfandgläubigers
könne zur Aushöhlung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts führen
(OLG Hamm, OLGZ 1977, 283, 287 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1111;
siehe zu dem Gesichtspunkt der „Aushöhlung“ jüngst auch Reymann, MittBay-
Not 2016, 38, 39 f.).
(cc) Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist aber eine entsprechende
Anwendung des § 1276 BGB bzw. - bei einem Nießbrauch an einem
GbR-Anteil - des § 1071 BGB nicht mehr möglich. Solange die GbR als
Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit verstanden wurde,
waren deren Gesellschafter ebenso wie der Miterbe einer Erbengemeinschaft
an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft bzw. der Erbengemeinschaft
jedenfalls insoweit unmittelbar rechtlich beteiligt, als ihnen das Eigentum
an Grundstücken zusammen mit den anderen Gesellschaftern bzw.
Miterben zur gesamten Hand zustand. Während diese unmittelbare Beteiligung
bei der Erbengemeinschaft, die anders als eine GbR nicht rechtsfähig ist (BGH,
Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389, 3390; Beschluss
vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 f.), fortbesteht,
hat der Gesellschafter einer GbR an den einzelnen Vermögensgegenständen
keine unmittelbaren Rechte mehr. Rechtsinhaber ist ebenso wie bei einer Kapitalgesellschaft
nur die GbR. Die notwendige klare Trennung zwischen der
rechtsfähigen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern schließt es aus, gemeinschaftliche
Verfügungen der Gesellschafter über Vermögen der GbR als das
Pfandrecht an einem Gesellschaftsanteil beeinträchtigende Änderungen i.S.d.
§ 1276 BGB anzusehen (vgl. zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Bestellung
eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil nach Anerkennung der
Rechtsfähigkeit der GbR OLG München, FGPrax 2011, 67, 68; OLG Celle, NZG
2011, 1146).
(dd) Gegen mittelbare Verschlechterungen des wirtschaftlichen Werts
des Pfandrechts an dem Gesellschaftsanteil wird der Pfandgläubiger durch
§ 1276 BGB deshalb nicht geschützt. Allerdings können sich der Verpfänder
und die übrigen Gesellschafter durch die Art und Weise der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte
gegenüber dem Pfandgläubiger schadensersatzpflichtig machen
(vgl. hierzu RGZ 139, 224, 230).
(4) Ob es - ebenso wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -
möglich ist, einem Pfandgläubiger durch weitergehende Nebenabreden eine
Position einzuräumen, die nach ihrer konkreten Ausgestaltung im wirtschaftlichen
Ergebnis der Stellung eines Gesellschafters gleich- oder doch jedenfalls
nahe kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91, BGHZ 119, 191,
195; siehe auch Frank, MittBayNot 2010, 96, 97 und MüKoBGB/Pohlmann,
6. Aufl., § 1068 Rn. 85 zu der Einräumung von echten Mitwirkungsrechten bei
der Bestellung eines Nießbrauchs an einem GbR-Anteil) und deshalb die Eintragung
einer Verpfändung rechtfertigt, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche
atypische, von dem gesetzlichen Leitbild der Verpfändung abweichende Ausgestaltung
des Pfandrechts, die im Übrigen gegenüber dem Grundbuchamt in der
Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müsste, ist weder von dem Beschwerdegericht
festgestellt noch wird sie von der Rechtsbeschwerde behauptet.

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

20.05.2016

Aktenzeichen:

V ZB 142/15

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht

Erschienen in:

MittBayNot 2017, 83-85
ZNotP 2016, 317-319

Normen in Titel:

BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2