OLG Frankfurt a. Main 04. Februar 2016
20 W 28/16
GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 u. 3, S. 3, 8 Abs. 3 S. 1

Versicherung der Geschäftsführer in "Wir"-Form entspricht nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 26.7.2016
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.2.2016 - 20 W 28/16

GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 u. 3, S. 3, 8 Abs. 3 S. 1
Versicherung der Geschäftsführer in "Wir"-Form entspricht nicht den
Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG

Eine gemeinsam von den zwei Geschäftsführern unterschriebene Versicherung im Rahmen der
Anmeldung des Inhalts „Wir versichern weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren wir nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen
wären: Wir wurden niemals wegen ... verurteilt; uns ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch
vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ... die Ausübung irgendeines Berufes ... untersagt
...“ genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG.

Gründe

I.
Die Gesellschaft ist mit Urkunde der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom 03.12.2015 (Nr.
.../2015) gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter ist danach der Beteiligte zu 2), der sich
selbst und die Beteiligte zu 3) zu den alleinigen Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt hat.
Inhalt der von den Beteiligten zu 2) und 3) unterschriebenen und unterschriftsbeglaubigten
Anmeldung an das Registergericht vom selben Tag ist auch eine Versicherung der Beteiligten zu 2)
und 3) die auszugweise wie folgt lautet:
"Wir versichern weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren wir nach § 6
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer
ausgeschlossen wären:
Wir wurden niemals wegen ... verurteilt; uns ist weder durch gerichtliches Urteil noch
durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde.... die Ausübung
irgendeines Berufes ... untersagt...".
Mit Schreiben vom 07.01 (Bl. 3 d.A.) und 13.01.2016 (Bl. 5 d.A.) hat das Registergericht
insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Versicherung nicht ausreichend sei, da sie von jedem
Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben sei und nicht wie vorliegend gemeinschaftlich.
Alleine gegen diesen Inhalt wendet sich die verfahrensbevollmächtigte Notarin mit ihrer an das
Registergericht gerichteten und dort am 20.01.2016 eingegangenen Beschwerde vom 18.01.2016
(Bl. 8 f d.A.). Es sei nicht erkennbar, dass die Versicherungen der Geschäftsführer nicht den
Voraussetzungen des § 8 GmbHG entsprächen. Dass der Geschäftsführer die Versicherung für
seine Person abzugeben habe, könne nicht dahingehend verstanden werden, dass diese einzeln
abzugeben seien. Im vorliegenden Fall werde durch die Formulierung "wir" eindeutig klargestellt,
dass jeder der beiden Geschäftsführer diese Erklärung abgebe und da auch beide Geschäftsführer
der Erklärung unterzeichnet hätten, sei ebenso klar, dass jeder diese für seine Person abgegeben
habe. Etwas anderes würde selbstverständlich gelten, wenn nur einer der Geschäftsführer
unterzeichnet hätte. Im Übrigen werde die verwendete Formulierung auch in einem der
Beschwerde in Kopie beigefügten Muster vorgeschlagen.
Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.01.2016 (Bl. 10 d.A.) nicht
abgeholfen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass es sich bei den angefochtenen Schreiben des
Registergerichts vom 07. und 13.01.2016 - obwohl dies Bedenken unterliegen könnte, da sie
weder in Beschlussform ergangen sind, noch eine angemessene Frist zur Beseitigung des
aufgezeigten Eintragungshindernisses gesetzt worden ist und sie letztlich auch keine
Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten, was grundsätzlich Bestandteile einer förmlichen
Zwischenverfügung sein sollen (siehe hierzu Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382
Rn. 25 ff m.w.N.) - letztlich doch um anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne des § 382
Abs. 4 FamFG handelt, nachdem das Registergericht jedenfalls ausreichend deutlich gemacht hat,
dass eine Eintragung ohne entsprechende anders lautende Versicherung der Beteiligten zu 2) und
3) nicht erfolgen wird. Auch wenn es darauf aus Rechtsgründen nicht entscheidend ankommen
kann, hat das Registergericht selbst ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 26.01.2016
seine genannten Schreiben letztlich auch als Zwischenverfügungen bezeichnet.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch die jedenfalls nach § 378
Abs. 2 FamFG insoweit als bevollmächtigt geltende Notarin im Namen aller beschwerdebefugten
Anmeldeberechtigten - vorliegend also der Vorgesellschaft und auch ihrer ebenfalls unmittelbar
selbst betroffenen Geschäftsführer (zu Letzterem vgl. Meyer-Holz, in Keidel, a.a.O., § 59, Rn, 86) -
eingelegt worden ist, für die die Notarin tätig geworden ist, da die von ihr in der Beschwerde
gebrauchte Wendung "lege ich hiermit... Beschwerde ein" ohne Bedeutung ist (vgl. hierzu
insgesamt Heinemann in Keidel, a.a.O., § 378, Rn. 14 m.w.N. z. Rspr.).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dabei nur das in den angefochtenen
Zwischenverfügungen des Registergerichts und von der Beschwerde alleine angegriffene
Eintragungshindernis nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst (vgl. Beschluss des
erkennenden Senats vom 30.08.1993, Az. 20 W 336/93, BayObLG, Beschluss vom 13.07.1983,
Az. BReg 3 Z 122/83 in BayObLGZ 1983, 176 ff, 178). Die Entscheidungsbefugnis des
Beschwerdegerichts ist insoweit darauf beschränkt, ob die in den Zwischenverfügungen erhobene
Beanstandung berechtigt ist, und es ist nicht seine Sache, in für das Amtsgericht bindender Weise,
darüber zu befinden, ob dem Antrag statt des beanstandeten noch andere Hindernisse
entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 25.01.1972, Az. 2 Z 69/71 in BayObLGZ 1972, 24 ff,
28; vgl. auch Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382, Rn. 29).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Mit dem Registergericht hält auch der Senat die vorliegend abgegebenen Versicherungen nicht für
ausreichend, um als Grundlage für die mit der angemeldeten Ersteintragung der Gesellschaft
verbundene Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als deren Geschäftsführer dienen zu können.
Nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH in der Anmeldung zunächst
zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihren Bestellungen nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
und 3 sowie S. 3 GmbHG entgegenstehen, dass also keine dort im Einzelnen bestimmte Berufsund
Gewerbeverbote sowie Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten im In- und Ausland
vorliegen.
Das Registergericht hat - auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - die Pflicht, darüber zu
wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der
tatsächlichen Rechtslage entsprechen (so BGH, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZBH 15/10,
zitiert nach juris, Rn. 10), also auch darüber, dass keine Person als Geschäftsführer in das
Handelsregister eingetragen wird, deren Bestellung zum Geschäftsführer nichtig ist, weil sie die in
§ 6 Abs. 2 GmbHG angeführten persönlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Sinn und Zweck der insoweit den Geschäftsführern vom Gesetz auferlegten Versicherung ist es
ausweislich des in der BT-Drucksache 8/1347, Seite 34, niedergelegten gesetzgeberischen Motivs,
das Anmeldungs- und Prüfverfahren zu erleichtern. Zwar könne das Registergericht im Rahmen
der ihm auferlegten Prüfungspflicht, ob die als Geschäftsführer bestellten Personen unter den in
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG (a.F., wobei damals in Satz 3 das Bestellungshindernis der
Berufs- /Gewerbeuntersagung geregelt war) umschriebenen Personenkreis fallen, auch eine
Auskunft aus dem Zentralregister einholen. Bei der Vielzahl neuer Gesellschaftsgründungen und
späterer Veränderungen der Geschäftsführer würde dies jedoch zu einem erheblichen
Verwaltungsaufwand führen, obwohl anderseits nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen des
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG (a.F.) vorliegen würden. Zur Erleichterung des Anmeldungsund
Prüfungsverfahrens sollten daher die Geschäftsführer verpflichtet werden, in der Anmeldung
zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung insoweit entgegenstehen (vgl.
bereits Beschluss des Senats vom 11.07.2011, Az. 20 W 246/11, zitiert nach juris).
Unter Bezugnahme auf dieses gesetzgeberische Motiv hat der Bundesgerichtshof diesen vom
Gesetzgeber angegebenen Zweck als alleine maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des
erforderlichen Inhalts der von dem Geschäftsführer nach § 8 Absatz 3 GmbHG abzugebenden
Versicherung angesehen. Die Versicherung habe den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und
einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten - unter erhöhtem
Verwaltungsaufwand - durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 1 BZRG selbst
verschaffen müsse (BGH, Beschluss vom 17.05.2010, Az. II ZB 5/10, zitiert nach juris, dort im
Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob eine Versicherung des Geschäftsführers zum Ausschluss
der nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG entgegenstehenden Bestellungshindernisse ausreicht,
wonach er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei;
diese Rspr. aus Anlass einer Versicherung nach § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG zum Zeitpunkt der
Rechtskraft einer Verurteilung bestätigend: BGH, Beschluss vom 07.06.2011, Az. II ZB 24/10,
zitiert nach juris).
Diesen Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu
vermitteln, die es sich ansonsten unter erhöhtem Verwaltungsaufwand selbst verschaffen müsste,
erfüllt der vorliegende Versicherungstext nicht.
Der gewählte Text - ausschließlich in "Wir"-Form - lässt nämlich für das Registergericht gerade
nicht ohne weiteres und mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass eben nicht nur keine die
Beteiligten zu 2) und 3) jeweils beide (gemeinsam) betreffenden sondern auch keine die
Beteiligten zu 2) und 3) möglicherweise jeweils nur einzeln betreffenden Verurteilungen und
Untersagungsverfügungen vorliegen.
Jedenfalls schon unter diesem Aspekt hat das Registergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass
die erforderliche Versicherung von jedem Geschäftsführer "einzeln für sich abzugeben" ist, da nur
so sicher ausgeschlossen werden kann, dass - wie gesagt - auch keine die Beteiligten zu 2) und 3)
nur einzeln betreffenden Verurteilungen und Untersagungsverfügungen vorliegen.
Schon im Hinblick auf diesen unklaren Erklärungsinhalt kann es entgegen der Ansicht der
Beschwerde auch nicht genügen, dass die Versicherung jeweils durch den Beteiligten zu 2) und die
Beteiligte zu 3) unterschrieben worden sind. Aus den jeweiligen Unterschriften alleine oder aber
auch im Zusammenhang mit dem Versicherungstext ergibt sich gerade nicht, dass die
Versicherungen dahingehend zu verstehen sind, dass keine nur den jeweiligen Unterzeichner
alleine betreffende Verurteilung oder Untersagung vorliegt.
Im Hinblick auf die somit festgestellte Ungeeignetheit der vorliegend gewählten Versicherungen
kann es auch nicht darauf ankommen, dass in der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines
entsprechenden Formulierungsmusters aus Kersten/Bühling (wohl aus "Formularbuch und Praxis
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit", 24. Aufl., 2014, S. 2432 f, so auch aktuelle 25. Aufl.) - allerdings
ohne weitere spezifische Begründung - die auch vorliegend verwendete Formulierung
vorgeschlagen wird. Auch Fleischhauer/Preuß, Handelsregisterrecht, 2. Aufl., 2009, S. 399 f
schlagen diese vorliegend gewählte Formulierung vor, ebenfalls ohne Begründung.
Demgegenüber schlagen Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 953, die Formulierung vor
"Jeder Geschäftsführer versichert für sich:..." und Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl.
2013, S. 109 die Formulierung: "Der Geschäftsführer (bei mehreren jeder für sich) versichert....".
Auch in der Kommentarliteratur wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 3 GmbHG
die Versicherung der Geschäftsführer, "jedes einzelnen für seine Person" verlange
(Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 8, Rn. 16), oder darauf, dass jeder Geschäftsführer
"für seine eigene Person" bzw. "jeder für sich" versichern müsse, dass keine
Bestellungshindernisse bestehen (Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl.,
2013, § 8, Rn. 23; Herrler in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 8, Rn. 66;
Ulmer/Casper in Großkommentar zur GmbHG, 2013, § 8, Rn. 39; Jaeger in Ziemons/Jaeger,
Beck'scher Online-Kommentar GmbHG, 25. Edition, Stand 15.11.2015, § 8, Rn.19). Letzteres wird
allerdings gerade auch mit den auf die eigene Person beschränkten Erkenntnismöglichkeiten
begründet, so dass eine Versicherung bezüglich der Mitgeschäftsführer schon nicht verlangt
werden könne (so ausdrücklich Ulmer/Casper, ebenda); darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Antragstellerin nicht
erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mangels anderer Bestimmung
bereits aus § 22 Absatz 1 GNotKG ergibt.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht, da auch für Zwischenverfügungen die
Festgebühr nach KV Nr. 19112 i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO Anwendung findet (vgl.
Schneider in Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., 2015, Nr. 19112-19114 KV, Rn. 1).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich lediglich um die Subsumtion eines Sachverhaltes
unter einen anerkannten Rechtsgrundsatz.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., 2014,
§ 70 Rn. 4 und 41).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

04.02.2016

Aktenzeichen:

20 W 28/16

Rechtsgebiete:

GmbH

Normen in Titel:

GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 u. 3, S. 3, 8 Abs. 3 S. 1