(Keine) Erbausschlagung durch Nachlasspfleger bzgl. weiterer Erbschaft
BGB §§ 1960, 1952
(Keine) Erbausschlagung durch Nachlasspfleger bzgl. weiterer Erbschaft
Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.
BGH, Beschl. v. 16.03.2022 – IV ZB 27/21
Problem
Für die unbekannten Erben der Erblasserin wurde ein Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt. Dieser begehrte die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer der Erblasserin als gesetzlicher Miterbin angefallenen Erbschaft, nämlich derjenigen nach dem wenige Monate vor der Erblasserin verstorbenen Ehemann der Erblasserin (vgl.
Entscheidung
Der BGH weist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG zurück. Er führt zunächst aus, dass der Nachlasspfleger nach allgemeiner Auffassung nicht berechtigt sei, die Erbschaft für die unbekannten Erben anzunehmen oder auszuschlagen (s. etwa Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1945 Rn. 2). Dies komme bereits unmittelbar im Wortlaut des
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.03.2022
Aktenzeichen:IV ZB 27/21
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Erbenhaftung
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 1960, 1952