Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung
letzte Aktualisierung: 26.7.2019
OLG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2019 – 12 WF 40/19
EStG §§ 26, 26b;
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung
Zum Fortbestand der Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung gem. § 1353
BGB auch nach Ehescheidung.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe gemäß
noch begründet.
I. Die Antragsgegnerin hat bereits nicht dargelegt, dass eine Beschwerde in der Hauptsache den
erforderlichen Beschwerdewert (
Höhe der Beschwer sind die Belastungen und Aufwendungen, die dem zur Zustimmung
Verpflichtenden im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
entstehen (vgl. OLG Stuttgart,
dargelegt, dass ihr durch eine gemeinsame Veranlagung im Jahr 2016 wirtschaftliche Nachteile
entstehen, die den Beschwerdewert von 600 € übersteigen. So kann sie z.B. einen Antrag auf
Aufteilung der Steuerschuld nach
wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269
bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuer ergebe.
II. Darüber hinaus hat die sofortige Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Der
Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin einer gemeinsamen
Einkommensteuerveranlagung der Parteien für das Jahr 2016 Zug um Zug gegen die Erklärung
des Antragstellers zustimmt, dass er die Antragsgegnerin von jeglichen wirtschaftlichen
Nachteilen aus der gemeinsamen Einkommensteuererklärung freistellt.
Gemäß
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach
Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. Der Anspruch besteht
auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Ehegatten bestimmende
Einkommensteuerbescheid des Anspruchsgegners bereits unanfechtbar ist, gegenüber dem die
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach
Anspruchsteller aber noch kein abschließender Bescheid ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005,
125, juris Rn. 8ff). Diese Rechtsprechung ist auch mit der Neufassung des
Veranlagungszeitraum 2013 nicht überholt (vgl. OLG Koblenz,
Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus
gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH,
Rn. 2, 11; ausdrücklich: OLG Stuttgart,
Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des Schreibens des Finanzamts Elmshorn vom
1. November 2018 ist es weiterhin möglich, dass der Antragsteller eine Abänderung des
Einkommensteuerbescheids gemäß
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen
dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das
kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein.
Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl
erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die
Zusammenveranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen, ihnen mithin so zu stellen, wie er
bei getrennter Veranlagung stünde. Im Verfahren ist eine Zug-um-Zug-Verpflichtung vom
Antragsteller zu beantragen.
Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller beantragt die Verurteilung Zug um Zug,
gegen Abgabe der Erklärung der Antragsgegnerin jegliche wirtschaftliche Nachteile aus einer
gemeinsamen Einkommenssteuererklärung freizustellen.
Dagegen kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sie keine Sicherheit habe,
dass der Antragsteller seiner erklärten Verpflichtung auch tatsächlich nachkommt, weil er auch
die in einem Unterhaltsverfahren gerichtlich festgesetzte Kosten bisher noch nicht beglichen hat.
Dieses Risiko ist ihr vorliegend im Hinblick auf die aus
Verpflichtung zum ehelichen Beistand zumutbar. Unstreitig erfüllt der Antragsteller eine laufende
Unterhaltsverpflichtung. Die Antragsgegnerin hatte im Zeitpunkt des erstmals geäußerten
Wunsches des Antragstellers nach einer gemeinsamen Veranlagung noch keine
Einzelveranlagung beantragt. Die Höhe ihrer wirtschaftlichen Nachteile hat sie vorliegend auch
nicht beziffert. Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 hat sie nicht vorgelegt. Das
Risiko eines Ausfalls dürfte im Hinblick auf die ihr bei der Einzelveranlagung festgesetzte
Steuernachzahlung des Antragstellers in Höhe von gut 2.000 € und unter Berücksichtigung der
Möglichkeit des Antrags gemäß
7. Auflage 2017, § 1353 Rn. 31, 39) vorliegend ohne Leistung einer Sicherheit hinzunehmen.
III. Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst
127 Abs. 4 ZPO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamburg
Erscheinungsdatum:15.03.2019
Aktenzeichen:12 WF 40/19
Rechtsgebiete:
Einkommens- und Körperschaftssteuer
Ehevertrag und Eherecht allgemein
EStG §§ 26, 26b; BGB § 1353 Abs. 1