Kammergericht 09. Juli 2024
22 W 19/24
BGB § 707a Abs. 1 S. 1

Platzierung des Zusatzes „eGbR“ nicht zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens

letzte Aktualisierung: 30.12.2024
KG, Beschl. v. 9.7.2024 – 22 W 19/24

BGB § 707a Abs. 1 S. 1
Platzierung des Zusatzes „eGbR“ nicht zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens

Der Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ bei einer eingetragenen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht stets am Ende der gewählten Bezeichnung stehen
(Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2024 – I-4 Wx 4/24).

Gründe

Mit einer notariell beglaubigten und elektronisch eingereichten Anmeldung vom 11. April.
2024 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer von ihnen gegründeten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen Leipzig eGbR O und S B Eintragung in das
Gesellschaftsregister an. In der Anmeldung sind weiter der Sitz der Gesellschaft mit Berlin, eine
Anschrift der Gesellschaft in Berlin und der Gegenstand der Gesellschaft angegeben. Nach der
abstrakten Vertretungsbefugnis vertritt jeder der beiden Gesellschafter die Gesellschaft und ist
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Weiter wird versichert, dass die Gesellschaft
nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 12. April 2024 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Eintragung
derzeit nicht in Betracht käme. Denn der notwendige Zusatz eGbR müsse am Ende des
gewählten Namens stehen. Dies sei hier nicht der Fall und ein Eintragungshindernis. Zur
Beseitigung werde eine Frist von einem Monat gesetzt. Das Amtsgericht hat trotz der vom
Notar erhobenen Bedenken mit einem Schreiben vom 15. April 2024 an seiner Auffassung
festgehalten und die gesetzte Frist bestätigt. Dieses Schreiben ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 16. April 2024 Beschwerde
eingelegt. Das Amtsgericht hat diesem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat sich in erster Linie
darauf berufen, dass ein Zusatz wie durch § 707a Abs. 2 BGB gefordert dem Wortsinn nach
verlange, dass er den Namen abschließe. Hier liege aber ein Einfügen vor. Dieses entspreche
auch der Auffassung von Krafka in BeckOG/BGB, GbR 2024 Rn. 9, 9.1. Auch Servatius (GbR,
1. Aufl., BGB § 707a Rn. 7) verlange, dass der Namenszusatz sich deutlich vom Namenskern
absetzen müsse und ein Verschwimmen von Namen und Namenszusatz vermieden werden
müssen. Auch dies sei hier nicht gegeben, weil dem Zusatz noch die Namen der Gesellschafter
nachfolgten. Das Amtsgericht hat die Sache aus diesem Grunde dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt.

II.
1. Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon das amtsgerichtliche Schreiben vom 12. April 2024,
das bereits die gewählte Namensbezeichnung als Eintragungshindernis aufführt und eine
Fristsetzung enthält, als Zwischenverfügung anzusehen ist. Das
Beschwerdeschreiben vom 16. April 2024 wäre in jedem Fall fristgerecht innerhalb der Frist
nach § 61 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Diesem ist auch ohne weiteres zu entnehmen, dass
sich die Beteiligten gegen die Beanstandung des von ihnen zur Eintragung beantragten Namens
wenden, so dass eine fehlerhafte Bezeichnung der Entscheidung, die der Beschwerde zugrunde
liegen soll, nicht schaden würde. Die Beteiligten sind als Gesellschafter der einzutragenden
Gesellschaft auch unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass die Anforderungen des
§ 59 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt sind. Der Beschwerwert wird erreicht.

2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Namensbezeichnung zu
Unrecht beanstandet. Die Bezeichnung ist zulässig. Sie verstößt nicht gegen § 707 Abs. 2 Satz 1
BGB.

a) Weder der Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung, die systematische Stellung der Regelung
oder die Gesetzgebungsgeschichte verlangen, dass der die Gesellschaft als eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweisende Zusatz am Ende der Namensbezeichnung der
Gesellschaft stehen muss.

Schon die streng am Wortlaut ausgerichtete Auffassung erscheint nicht zwingend, weil die
Stellung eines Zusatzes am Ende nur dann zwingend ist, wenn die übrigen Bestandteile
notwendiger Weise hintereinander stehen müssten. Allein dies ordnet § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB
aber nicht an. Es folgt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Auffassung
von Servatius nach der ein Verschwimmen des Zusatzes mit den weiteren Bestandteilen zu
vermeiden ist (vgl. GbR, 1. Aufl., BGB § 707a Rn. 7). Davon abgesehen, dass auch dies dem
Gesetz nicht zu entnehmen ist, ist es vom Gesetzgeber auch nicht zur Grundlage seiner
Überlegungen gemacht worden. Anders als bei der Partnerschaftsgesellschaft hat er zu Recht
nicht angenommen, die Bezeichnung der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse
sich erst im Rechtsleben durchsetzen und bedürfe deshalb in Abgrenzung zu den bereits
bestehenden Gesellschaftsformen besonderer Regelungen bei der Bezeichnung der
entsprechenden Gesellschaft. Denn die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gerade
keine neue Gesellschaftsform, sondern lediglich eine BGB-Gesellschaft, die an den
Publizitätswirkungen des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Dementsprechend finden sich auch
keine Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die für die Auffassung des Amtsgerichts
sprechen könnten. Auch die Tatsache, dass die Regelung in § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB von
vergleichbaren Regelungen in § 19 HGB, § 4 AktG, § 4 Satz 1 GmbHG, § 3 GenG abweicht,
spricht nicht zwingend für die Auffassung des Amtsgerichts. In § 2 Abs. 1 PartGG wird ebenso
wie in § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB von einem Zusatz gesprochen, ohne dass dies zum Anlass
genommen worden ist, eine Endstellung des Zusatzes zu verlangen.

b) Weitere Bedenken gegen die gewählte Bezeichnung sind nicht ersichtlich. Insbesondere
erscheint sie kennzeichnungsfähig und nicht irreführend. Auch ein Verstoß gegen § 30 HGB ist
nicht ersichtlich.

c) Die Zwischenverfügungen vom 12. und 15. April 2024 sind dementsprechend aufzuheben.
Weiteres ist nicht zu entscheiden, weil nur die Frage der Zulässigkeit des Namens im Rahmen
der Beschwerde gegen die diesen beanstandenden Zwischenverfügungen beim Senat angefallen
ist. Die Sache ist im Übrigen an das Amtsgericht zur weiteren Bearbeitung zurückzugeben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet
aus. Es fehlt an den Voraussetzungen § 70 Abs. 2 FamFG. In der Rechtsprechung hat sich
bisher – soweit ersichtlich - einheitlich die Auffassung durchgesetzt, dass der Zusatz eGbR auch
innerhalb des Namens der Gesellschaft stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. April
2024 – I-4 Wx 4/24 –, juris). Auf eine entsprechende Praxis anderer Registergerichte hat auch
der Notar hingewiesen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

Kammergericht

Erscheinungsdatum:

09.07.2024

Aktenzeichen:

22 W 19/24

Rechtsgebiete:

Genossenschaft
Verein
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Bürgschaft u.a. Personalsicherheiten
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
In-sich-Geschäft
Aktiengesellschaft (AG)
Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB § 707a Abs. 1 S. 1