OLG Rostock 24. Juli 2023
3 W 81/23
GBO § 13 Abs. 1 S. 2

Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor dem 1.4.2023 ohne Notar

letzte Aktualisierung: 30.10.2023
OLG Rostock, Beschl. v. 24.7.2023 – 3 W 81/23

GBO § 13 Abs. 1 S. 2
Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor dem 1.4.2023 ohne Notar

Die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023 nicht
zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n. F. GBO keine
Anwendung gefunden hat.

Gründe

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Grundbuchamt hat
den Eintragungsantrag des Antragstellers vom 11./12.05.2023 zu Unrecht mit der Begründung
zurückgewiesen, der Antrag müsse gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 20 GBO durch einen Notar gestellt
werden.

Eine Antragstellung durch einen Notar ist entgegen der Sollvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3
GBO n.F. jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - das zugrundeliegende
Rechtsgeschäft vor dem 1. April 2023 geschlossen wurde und damit offensichtlich nicht in den
Anwendungsbereich des vom Notar mit der Antragstellung zu überwachenden
Barzahlungsverbotes beim Erwerb von Immobilien gem. § 16a GwG n.F fällt.

§ 13 Abs. 1 Satz 3 GBO n.F. ist als Teil des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II zum 28.12.2022
in Kraft getreten und dient nach der Gesetzesbegründung der präventiven Kontrolle und
Sicherung des eingeführten Verbotes bestimmter Gegenleistungen gem. § 16a GwG (BTDrucksache
20/4326, S. 82). Zwar sind die Änderungen des Geldwäschegesetzes als weiterer
Teil des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II ebenfalls am 28.12.2022 in Kraft getreten. Gem.
§ 59 Abs. 11 GwG n.F. findet § 16a GwG indes keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor
dem 1. April 2023 geschlossen wurden. Der hier zugrundeliegende gerichtliche Vergleich mit
Auflassung (§ 127a BGB) datiert vom 22.02.2023, so dass hierfür das neu eingeführte
Barzahlungsverbot noch nicht gilt. Mit der Durchsetzung einer somit noch nicht erforderlichen
präventiven Kontrolle und Sicherung muss daher kein Notar befasst werden, so dass eine
Antragstellung durch einen Notar hier nicht erforderlich, sondern im Gegenteil sinnlos ist und
damit eine bloße Förmelei darstellen würde.

Ob von der Antragstellung durch einen Notar in bestimmten Fällen auch dann abgesehen
werden kann, wenn dem Grundbuchamt im Falle der Erklärung der Auflassung in einem
gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB) der dort unbar vereinbarte Zahlungsweg nachgewiesen
wird und die Prüfungspflichten des Notars gem. § 16a Abs. 2 bis 4 GwG damit gleichsam im
Wege der Ermessenausübung (“soll“) auf das Grundbuchamt verlagert werden, kann nach allem
hier offenbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die erfolgreiche Beschwerde keine
Gerichtsgebühren anfallen und hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen des
Beschwerdeführers kein erstattungspflichtiger Beschwerdegegner vorhanden ist.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Rostock

Erscheinungsdatum:

24.07.2023

Aktenzeichen:

3 W 81/23

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht

Normen in Titel:

GBO § 13 Abs. 1 S. 2