Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor dem 1.4.2023 ohne Notar
letzte Aktualisierung: 30.10.2023
OLG Rostock, Beschl. v. 24.7.2023 – 3 W 81/23
Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor dem 1.4.2023 ohne Notar
Die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023 nicht
zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n. F. GBO keine
Anwendung gefunden hat.
Gründe
Die gem.
den Eintragungsantrag des Antragstellers vom 11./12.05.2023 zu Unrecht mit der Begründung
zurückgewiesen, der Antrag müsse gem.
werden.
Eine Antragstellung durch einen Notar ist entgegen der Sollvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3
GBO n.F. jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - das zugrundeliegende
Rechtsgeschäft vor dem 1. April 2023 geschlossen wurde und damit offensichtlich nicht in den
Anwendungsbereich des vom Notar mit der Antragstellung zu überwachenden
Barzahlungsverbotes beim Erwerb von Immobilien gem.
in Kraft getreten und dient nach der Gesetzesbegründung der präventiven Kontrolle und
Sicherung des eingeführten Verbotes bestimmter Gegenleistungen gem.
20/4326, S. 82). Zwar sind die Änderungen des Geldwäschegesetzes als weiterer
Teil des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II ebenfalls am 28.12.2022 in Kraft getreten. Gem.
dem 1. April 2023 geschlossen wurden. Der hier zugrundeliegende gerichtliche Vergleich mit
Auflassung (
Barzahlungsverbot noch nicht gilt. Mit der Durchsetzung einer somit noch nicht erforderlichen
präventiven Kontrolle und Sicherung muss daher kein Notar befasst werden, so dass eine
Antragstellung durch einen Notar hier nicht erforderlich, sondern im Gegenteil sinnlos ist und
damit eine bloße Förmelei darstellen würde.
Ob von der Antragstellung durch einen Notar in bestimmten Fällen auch dann abgesehen
werden kann, wenn dem Grundbuchamt im Falle der Erklärung der Auflassung in einem
gerichtlichen Vergleich (
wird und die Prüfungspflichten des Notars gem. § 16a Abs. 2 bis 4 GwG damit gleichsam im
Wege der Ermessenausübung (“soll“) auf das Grundbuchamt verlagert werden, kann nach allem
hier offenbleiben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die erfolgreiche Beschwerde keine
Gerichtsgebühren anfallen und hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen des
Beschwerdeführers kein erstattungspflichtiger Beschwerdegegner vorhanden ist.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Rostock
Erscheinungsdatum:24.07.2023
Aktenzeichen:3 W 81/23
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Normen in Titel:GBO § 13 Abs. 1 S. 2