BVerwG 06. Februar 2020
9 C 9.18
BauGB §§ 127 Abs. 2 Nr. 1 u. 4, 129 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 2 S. 3, 131 Abs. 1 S. 1

Zerfallen einer einheitlichen Erschließungsanlage in unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen

letzte Aktualisierung: 05.08.2020
BVerwG, Urt. v. 6.2.2020 – 9 C 9.18

BauGB §§ 127 Abs. 2 Nr. 1 u. 4, 129 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 2 S. 3, 131 Abs. 1 S. 1
Zerfallen einer einheitlichen Erschließungsanlage in unterschiedlich zu behandelnde
Einzelanlagen

1. Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann in
erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur
auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294 ff.). Dies
gilt auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die
Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für
die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist.
2. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus
unselbständigen Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig
sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke
erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1
Satz 1 BauGB).

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und des
Änderungsbescheids vom 7. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als darin eine Vorausleistung von mehr als 2
478,88 € festgesetzt worden ist.

Anders als das Verwaltungsgericht sah das Berufungsgericht den Einbahnstraßenring einschließlich des Teilstücks
1 als beitragsfähige Erschließungsanlage an. Mangels entsprechender Widmung handele es sich insoweit
nicht um eine selbständige Parkfläche, sondern um eine Anbaustraße. Die Rechtsprechung, nach der eine
einheitliche Erschließungsanlage in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Teilanlagen
zerfalle, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte
Teilstrecke übergehe, sei nicht anwendbar. Der Erschließungsaufwand sei zwar um die Kosten der Verkehrszeichen
zu kürzen. Der verbleibende Aufwand sei aber ungeachtet der etwaigen Nutzung der Parkmöglichkeiten
durch Strandbesucher erforderlich. Zum Aufwand für das Teilstück 3 der Straße "Zum Steilufer" könne
der Kläger nicht herangezogen werden.

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere
geltend, er könne nur zu den Kosten der Herstellung des 20 m langen Teilstücks 1 herangezogen werden. Die
einheitliche Anlage, die dieses nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem Einbahnstraßenring bilde, zerfalle
aus rechtlichen Gründen in das zum Anbau bestimmte Teilstück 1 und den nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 11 nicht zum Anbau bestimmten Einbahnstraßenring. Dessen Parkflächen seien zur Erschließung
des Grundstücks des Klägers mangels Stellplatzbedarfs nicht erforderlich.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018
zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 8. November
2016 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 1.).
Das Bundesverwaltungsgericht kann insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwGO; 2.).

1. Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Berufung stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil
abgeändert hat, beruht es auf der Verletzung von Bundesrecht. Die Berufung des Beklagten ist insgesamt als
unbegründet zurückzuweisen.

Der Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO), soweit er vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Er findet insoweit keine Rechtsgrundlage
in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht nicht oder
nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen
endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen
begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von
vier Jahren zu erwarten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, nicht das Teilstück 1 der Straße "Zum Steilufer",
sondern der Einbahnstraßenring zusammen mit diesem Teilstück stelle die beitragsfähige Erschließungsanlage
dar, beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (a). Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (b).

a) Die Erschließungsanlage, für die nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
erhoben werden können, umfasst entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur das Teilstück
1 der Straße "Zum Steilufer".

aa) Mit Bundesrecht im Einklang steht es allerdings, dass das Oberverwaltungsgericht dieses Straßenstück
und den Einbahnstraßenring gemeinsam nach natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Erschließungsanlage
(aaa) und zum Anbau bestimmte öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beurteilt
hat (bbb).

aaa) Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet,
ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise das durch die tatsächlichen Gegebenheiten ge-
prägte Erscheinungsbild. Es kommt danach weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche
Straßenbezeichnung an. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B.
durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich einem
unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Unterschiede, die jeden der
Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, kennzeichnen
jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür
relevanten Umstände (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 - Buchholz
406.11 § 130 BBauGB Nr. 24 S. 25, vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185>, vom 10. Juni
2009 - 9 C 2.08 (/ 100609U9C2.08.0)- BVerwGE 134, 139 Rn. 16, 18 und vom 7. März 2017 -
9 C 20.15 (/ 070317U9C20.15.0)- BVerwGE 158, 163 Rn. 12).

Dies zugrunde gelegt, hat das Oberverwaltungsgericht den Einbahnstraßenring (Teilstück 2) mitsamt dem
die Zufahrt zum klägerischen Grundstück gewährleisteten Teilstück 1 der Straße ohne Verstoß gegen Bundesrecht
als einheitliche Erschließungsanlage beurteilt. Nach seinen Feststellungen, gegen die der Kläger
keine Revisionsgründe vorgebracht hat und an die das Bundesverwaltungsgericht deshalb nach § 137 Abs. 2
VwGO gebunden ist, wird ein Fahrzeug, das sich auf dem Teilstück 1 auf das Grundstück des Klägers zubewegt,
entlang eines kurz nach dem Ende der Straße "Am Fahrenkrog" beginnenden Fußwegs in einer Kurve
in den Einbahnstraßenring hineingeführt. Aus dem Einbahnstraßenring hinaus wird es in einer weiteren
Kurve mit Bordsteinkanten auf das geradlinige Teilstück 1 zugeleitet. Diese Feststellungen tragen die
Schlussfolgerung, dass sich das 20 m lange Teilstück 1 aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters nach
der vorhandenen Straßenführung als Teil des Einbahnstraßenrings darstellt. Dies stellt der Kläger auch nicht
in Frage.

Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht das vom östlichen Ende
des Einbahnstraßenrings abzweigende Teilstück 3 nach natürlicher Betrachtungsweise nicht als Bestandteil
des Einbahnstraßenrings, sondern als erschließungsrechtlich selbständige Anlage eingestuft hat. Auch diese
tatrichterliche Würdigung beruht auf der zutreffenden Anwendung der bundesrechtlichen Maßstäbe und
wird von der Revision nicht angegriffen.

bbb) Mit Bundesrecht im Einklang steht es im Ergebnis auch, dass das Berufungsgericht den mit Parkflächen
ausgestatteten Einbahnstraßenring einschließlich des Teilstücks 1 der Straße "Zum Steilufer" nicht als
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendige Parkflächen
(selbständige Parkflächen) im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB, sondern als zum Anbau bestimmte
öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beurteilt hat.

Offenbleiben kann insoweit, ob die Annahme selbständiger Parkflächen bereits deshalb ausgeschlossen ist,
weil die gesamte Straße "Zum Steilufer" zwar als Ortsstraße gewidmet wurde, es aber an einer ausdrücklichen
eigenen Widmung als Parkplatz fehlt (zum Widmungserfordernis für selbständige Parkflächen vgl.
Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, S. 241 § 12 Rn. 90; Reidt, in: Battis/
Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 127 Rn. 30).

Denn jedenfalls sind selbständige Parkflächen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Regelfall keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen, weil sie nur ausnahmsweise ihrer Erschließungsfunktion
nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen sind, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke
hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. September
1987 - 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <127 ff.>). Einen solchen Ausnahmefall hat das Oberverwaltungsgericht
nicht festgestellt, und er liegt auch offensichtlich nicht vor. Im Übrigen kann es sich bei Parkplätzen nur
dann um selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB handeln, wenn damit ausschließlich
Abstellplätze für Fahrzeuge geschaffen werden sollen. Ist die Verkehrsanlage hingegen auch zum
Anbau bestimmt, so sind die Parkflächen Bestandteil einer Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB und stellen sich deshalb als unselbständige Parkflächen nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 BauGB dar (vgl.
auch OVG Münster, Urteil vom 27. September 1972 - III A 667/70 - KStZ 1973, 240 <241>; Grziwotz, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2019, § 127 Rn. 18a).
Dies zugrunde gelegt, handelt es sich beim Einbahnstraßenring einschließlich des Teilstücks 1 der Straße
"Zum Steilufer" nicht um selbständige Parkflächen, sondern um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße,
deren Bestandteil die entlang des Einbahnstraßenrings gelegenen unselbständigen Parkflächen sind.
Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut
werden darf, sie den angrenzenden Grundstücken also die Bebaubarkeit vermittelt, indem sie das hergibt,
was für deren zulässige Bebauung an Erschließung erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1973 -
4 C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 25, vom 2. Juli 1982 - 8 C 28.81 u.a. - BVerwGE 66, 69
<72 f.> und vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Sierksdorf setzt für das angrenzende Grundstück des Klägers
sowohl eine bauliche Nutzung als auch eine Zufahrt zum Teilstück 1 der Straße "Zum Steilufer" fest.

bb) Gleichwohl verletzt das Urteil Bundesrecht, soweit es nicht nur das Teilstück 1, sondern die gesamte,
bei natürlicher Betrachtungsweise den Einbahnstraßenring mitumfassende einheitliche Straße als beitragsfähig
ansieht. Denn der Einbahnstraßenring als solcher ist aus rechtlichen Gründen nicht Teil der beitragsfähigen
Anbaustraße.

aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine nach natürlicher Betrachtungsweise
einheitliche Erschließungsanlage im Einzelfall aus rechtlichen Gründen in erschließungsbeitragsrechtlich
unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von
§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist. Die Anbaubestimmung und die Eigenschaft als beitragsfähige
Erschließungsanlage enden unter anderem dann, wenn der Straße nicht nur für eine unter dem Blickwinkel
des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke die Bestimmung zum Anbau
fehlt. Eine nicht anbaubare Teilstrecke fällt von ihrer Ausdehnung her erschließungsbeitragsrechtlich ins
Gewicht mit der Folge, dass die Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige
Anbaustraße verliert, wenn sie - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen
Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von
lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102,
294 <298 f.>).

Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke dabei,
wenn sie mehr als 100 m lang ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294
<300 f.>; Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 90 S. 2). Im Verhältnis
zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist die betreffende Teilstrecke,
wenn etwa ein Fünftel oder mehr einer Verkehrsanlage beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist
(BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. <301>).

bbb) Dies zugrunde gelegt, zerfällt die nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Verkehrsanlage in
das Teilstück 1 der Straße "Zum Steilufer" als nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beitragsfähige Anbaustraße und
den nicht beitragsfähigen Einbahnstraßenring.

(1) Der Einbahnstraßenring ist nicht im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt. Weder
für das nordöstlich allein an ihn angrenzende Grundstück des Klägers noch für die an der gegenüberliegenden
südwestlichen Straßenseite gelegenen Grundstücke des Ferienparks gibt er das her, was für die zulässige
Bebauung dieser Grundstücke an Erschließung erforderlich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982
- 8 C 28.81 u.a. - BVerwGE 66, 69 <73> und vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218>). Hierfür
muss die Straße in der Regel zumindest die Möglichkeit eröffnen, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen
bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten
(stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 (/ 070317U9C20.15.0)- BVerwGE
158, 163 Rn. 39; Beschluss vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Denn nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 der Gemeinde Sierksdorf können die an den Einbahnstraßenring
angrenzenden Grundstücke von dort nicht betreten werden. Auf der nordöstlichen Seite des Einbahnstraßenrings
setzt der Bebauungsplan für den gesamten Straßenverlauf Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Sammelausgleich für das Plangebiet fest (§ 9 Abs. 1
Nr. 20, § 9 Abs. 1a BauGB). Die Flächen sind nach Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen dicht mit Gehölzen
zu bepflanzen. Dabei ist je angefangenen 100 m² Fläche mindestens ein Baum und je m² mindestens ein
Strauch zu pflanzen. Ein Betreten der angrenzenden Grundstücke vom Einbahnstraßenring aus ist damit
ausgeschlossen. Auf der südwestlichen Seite sind Anpflanzgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt,
zudem sind für diesen Bereich Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen.

Nichts anderes folgt daraus, dass der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch
einen Anpflanzungsgebote durchbrechenden Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsanlage
begründen kann, wenn ein Grundstück für seine bebauungsrechtliche Nutzbarkeit auf die betreffende
Straße angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 <302 f.>).
Denn weder das nordöstlich gelegene Grundstück des Klägers noch die südwestlich angrenzenden Grundstücke
des Ferienparks sind im Hinblick auf ihre nach den Bebauungsplänen Nr. 11 und Nr. 3 in der Fassung
der 12. Änderung anderweitig gewährleistete Erschließung für ihre bebauungsrechtliche Nutzbarkeit auf einen
Zugang zum Einbahnstraßenring angewiesen.

Soweit der Beklagte aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1994 -
8 B 171.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 34 ff.) herleitet, dass die Festsetzung von Maßnahmen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB einem Betreten der betreffenden Grundstücke von der Straße aus nicht entgegensteht,
trägt dies nicht. Denn der Beschluss betrifft allein die Frage, ob die Festsetzung privater Grünflächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen bei der
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke nach § 131 Abs. 1
Satz 1 BauGB hat.

(2) Der Einbahnstraßenring erfüllt auch die Voraussetzungen, unter denen eine nicht anbaubare Teilstre-
cke von ihrer Ausdehnung her als erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fallend angesehen werden
kann. Er ist mit einer Länge von 125 m je Richtung und einer Gesamtlänge von 25o m deutlich länger als die
für seine erschließungsrechtliche Selbständigkeit erforderlichen 100 m. Damit ist außerdem deutlich mehr
als ein Fünftel der nur um das 20 m lange Teilstück 1 längeren einheitlichen Verkehrsanlage beidseitig nicht
zum Anbau bestimmt.

ccc) Dem Ergebnis, dass der Einbahnstraßenring als solcher nicht beitragsfähig ist, steht unter den hier
vorliegenden Umständen auch nicht entgegen, dass die angrenzenden Grundstücke nach den Festsetzungen
der für sie geltenden Bebauungspläne Nr. 3 und Nr. 11 an sich bebaubar sind.
Zwar endet die Anbaubestimmung einer einheitlichen Straße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
unter anderem dann, wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts
nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet oder durch ein auf Grund
entsprechender Festsetzungen beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft (BVerwG,
Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 <298>), die angrenzenden Grundstücke also
schon kein Bauland darstellen. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass eine öffentliche
Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmt ist, wenn und soweit sie die an sie
angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar macht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember
1996 a.a.O. <298>). An der Anbaubestimmung eines Straßenstücks fehlt es aber nicht nur, wenn die
angrenzenden Grundstücke wegen ihrer Außenbereichslage nicht bebaubar sind oder durch die Festsetzungen
eines Bebauungsplans einer Bebauung schlechthin entzogen sind, sondern auch dann, wenn die Straße
nicht das hergibt, was für die an sich zulässige Bebauung der Grundstücke an Erschließung erforderlich ist,
weil diese nach den Festsetzungen des Bebauungsplans von der Straße aus nicht betreten werden können
(vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. <301 ff.>). Denn in all diesen Fällen vermittelt die Straße
den angrenzenden Grundstücken nicht die Bebaubarkeit. Sie verschafft ihnen deshalb nicht den über den
Gemeinvorteil hinausgehenden spezifischen Erschließungsvorteil, der als Sondervorteil die Heranziehung
der Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober
1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 <65>).

ddd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung zu beidseitig nicht zum Anbau bestimmten
Teilstrecken im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unanwendbar, weil an die nicht zum Anbau
bestimmte, 125 m lange nordöstliche Hälfte des Einbahnstraßenrings nur das Grundstück des Klägers angrenzt,
das über eine Zufahrt zum Teilstück 1 verfügt und deshalb auch entlang des Einbahnstraßenrings bebaubar
und tatsächlich bebaut ist. Denn die der Rechtsprechung zugrunde liegende Erwägung, dass eine öffentliche
Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmt ist, wenn und soweit sie
die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar macht (BVerwG, Urteil
vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 <298>), greift auch hier.
Zwar ist das Grundstück des Klägers trotz der fehlenden Anbaubestimmung des Einbahnstraßenrings bebaubar.
Die Bebaubarkeit wird ihm aber nicht durch den Einbahnstraßenring vermittelt, der als letzter Teil
der einheitlichen Erschließungsanlage hinter der Zufahrt zum Grundstück des Klägers angeordnet ist und im
Wesentlichen nur dazu dient, die unselbständigen Parkflächen anzubinden. Unter diesen Umständen gibt
der Einbahnstraßenring auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht das her, was für die bauliche
Nutzung des Grundstücks an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich ist. Der Sondervorteil, der die
Heranziehung des Klägers zum Erschließungsaufwand rechtfertigt, wird ihm also nicht durch den Einbahnstraßenring,
sondern allein durch das Teilstück 1 der Straße "Zum Steilufer" verschafft.

eee) Einer Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den nicht zum Anbau bestimmten
Teilstrecken einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße auf eine derartige Teilstrecke,
die im Wesentlichen aus unselbständigen Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 BauGB) besteht,
kann allerdings entgegenstehen, dass diese erforderlich sind, um die durch die anbaubare Teilstrecke erschlossenen
Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften
zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Unter dieser Voraussetzung zerfällt die nach den tatsächlichen
Gegebenheiten einheitliche Verkehrsanlage nicht in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu
behandelnde Teilflächen, sondern bleibt als einheitliche Anbaustraße insgesamt beitragsfähig. Ein solcher
Fall liegt hier jedoch nicht vor.

(1) Durch das Merkmal der Erforderlichkeit in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll alles das vom beitragsfähigen
Erschließungsaufwand ferngehalten werden, was nicht einen beitragspflichtigen Sondervorteil, sondern einen
beitragsfreien Gemeinvorteil verschafft. Bei Anbaustraßen ist dies mit Blick auf Aufwendungen für einen
Verkehr anzunehmen, dessen Bewältigung nicht von der Erschließungsfunktion einer solchen Anlage erfasst
wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).
Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und nach Art und Umfang im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1
BauGB erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal
der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die
von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach
Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige
Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße
angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Die Gemeinde darf eine
Lösung dann für erforderlich halten, wenn sie unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation
der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. für
sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe
sprechen. Sind solche Gründe nicht ohne Weiteres ersichtlich, obliegt es der Gemeinde, sie aufzuzeigen.
Gelingt ihr dies nicht, geht das zu ihren Lasten (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz
406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3 f.).

(2) Dies zugrunde gelegt, sind die Parkflächen entlang des Einbahnstraßenrings zur Nutzung des Grundstücks
des Klägers nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich.

(a) Sie sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb der Erschließungssituation des klägerischen
Grundstücks angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Parkstreifen
an städtischen Straßen als für die Erschließung erforderlich angesehen und bis zu einem Zehntel der auf
den erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschossfläche für zulässig erachtet worden sind (BVerwG, Urteil
vom 5. September 1969 - 4 C 67.68 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 5 S. 5 f.). Diese Rechtsprechung
bezieht sich auf die Erschließungssituation in großstädtischen Bereichen. Sie ist auf Ferienparks, in denen
die erforderlichen Stellplätze auf dem erschlossenen Grundstück selbst vorhanden sind, nicht übertragbar.

(b) Auch im Übrigen sind keine einleuchtenden Gründe aufgezeigt, die vor dem Hintergrund der bisherigen
Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks für die Anlegung der Parkplätze entlang des Einbahnstraßenrings
sprechen.

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 sind Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung
verursachten Bedarf auf dem Grundstück des Klägers selbst zulässig (Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen).
Nach Nr. 3.4.2 seiner Begründung sind Stellplätze für den privaten ruhenden Verkehr auf dem jeweiligen
Baugrundstück unterzubringen. Insoweit besteht für die Anlegung weiterer Stellplätze außerhalb des Sondergebiets
kein sachlich einleuchtender Grund.

Dementsprechend steht die Schaffung solcher Parkplätze nach Nr. 1.1 der Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 3, 12. Änderung, im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Strandpromenade, die eine Anpassung
der Planungsinhalte hauptsächlich in Bezug auf Park- und Stellplatzflächen erforderlich macht. Die Parkplätze
dienen dabei nach Nr. 4 der Begründung Strandbesuchern zum Abstellen ihrer Fahrzeuge. Daran
knüpft der Bebauungsplan Nr. 11 nach Nr. 3.4.2 seiner Begründung an und passt die für die Parkplätze benötigte
Fläche an die inzwischen vorliegende Ausbauplanung an. Als Stellplätze für Strandbesucher sind die
Parkplätze entlang des Einbahnstraßenrings aber für die Erschließungssituation das Grundstück des Klägers
ohne Bedeutung. Sie verschaffen ihm keinen Sondervorteil, sondern dienen allein der Allgemeinheit.
Ein im Hinblick auf die (bisherige) Erschließungssituation des Grundstücks einleuchtender Grund für die
Anlegung der Parkplätze liegt auch nicht darin, dass sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf
dem Grundstück des Klägers ein weiterer Zugang zum Hansa-Park befindet, der über den auf dem Grundstück
gelegenen Leuchtturm erfolgt und nicht nur für auf dem Grundstück wohnende Feriengäste, sondern
für die Allgemeinheit geöffnet ist. Denn auch insoweit sind die Parkplätze entlang des Einbahnstraßenrings
nicht erforderlich, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können.
Der Zugang zum Hansa-Park ist bauplanungsrechtlich nicht gesichert. Zwar sieht der Bebauungsplan den
Leuchtturm, von dem aus eine Brücke zum Hansa-Park führt, als Brücken- und Aussichtsturm vor und lässt
in Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen dafür eine Überschreitung der sonst im Baugebiet zulässigen Gebäudehöhe
zu. Der Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung, der das Gelände des Hansa-Parks betrifft, enthält hingegen
keine Festsetzungen zu einem entsprechenden Brückenbauwerk auf dem Hansa-Park-Gelände. Im Übrigen
ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Zugang zum Hansa-Park bis zur Anlegung der Parkflächen
am Einbahnstraßenring ausschließlich von den auf dem Grundstück des Klägers wohnenden Feriengästen
genutzt wurde. Er löste damit im Einklang mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, wie sie in
den Bebauungsplänen Nr. 11 und Nr. 3, 12. Änderung, ihren Niederschlag gefunden haben, im Hinblick auf
die Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers keinen Parkplatzbedarf aus, der über die dort ohnehin
vorhandenen Stellplätze hinausging.

cc) Auf der fehlerhaften Einbeziehung des Einbahnstraßenrings in die beitragsfähige Anbaustraße beruht
das Urteil. Ohne den Bundesrechtsverstoß hätte das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem
erstinstanzlichen Urteil als beitragsfähige Erschließungsanlage nur das Teilstück 1 der Straße "Zum Steilufer"
angesehen und dementsprechend in die Berechnung der Vorausleistungen nur den Erschließungsaufwand
für dieses Straßenstück einbezogen. Dies hätte zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Beklagten
geführt.

b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere ist die Berufung
des Beklagten nicht deshalb teilweise begründet, weil der Bemessung der Vorausleistungen neben
dem Erschließungsaufwand für das Teilstück 1 auch der Erschließungsaufwand für das Teilstück 3 hätte zugrunde
gelegt werden müssen.

aa) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Grundstück des
Klägers nicht zu den von diesem Straßenstück erschlossenen Grundstücken gehört, auf die der ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB verteilt wird.

Soweit das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen nicht andere Anforderungen an seine verkehrliche
Erreichbarkeit stellt, ist ein Grundstück grundsätzlich durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn auf ihr mit
Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren
und es von dort aus betreten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15
(/ 070317U9C20.15.0)- BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschlüsse vom 14. August 1997 -
8 B 171.97 - juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2013 - 9 B 33.12 (/ 090113B9B33.12.0)- Buchholz
406.11 § 127 BauGB Nr. 94 Rn. 5 m.w.N.). Gemäß Nr. 1.1 Satz 2 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 11, wonach die Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf auf
dem Grundstück zulässig sind, erfordert das Bebauungsrecht hier sogar weitergehend, dass auf das Grundstück
des Klägers heraufgefahren werden kann. Daran fehlt es in Bezug auf das Teilstück 3 der Straße "Zum
Steilufer".

Das Grundstück des Klägers ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar über einen Fußweg mit
dem Teilstück 3 verbunden. Dieser ermöglicht aber nicht ein Herauffahren auf das Grundstück und gewährleistet
zudem den Zugang auch nicht in rechtlich zulässiger Weise. Denn seine Anlegung widerspricht den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11, der auch im Bereich des Teilstücks 3 entlang der gesamten Grenze
zum Grundstück des Klägers Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft als Sammelausgleich für das Plangebiet festsetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, § 9 Abs. 1a BauGB). Dabei
sind die Flächen so dicht mit Gehölzen zu bepflanzen, dass je angefangenen 100 m² Fläche mindestens
ein Baum und je m² mindestens ein Strauch zu pflanzen ist (Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen). Sowohl
ein Betreten als auch ein Herauffahren sind damit ausgeschlossen.

bb) Der Erschließungsaufwand für das Teilstück 3 durfte in die Vorausleistungen auch nicht nach § 130
Abs. 2 Satz 3 BauGB einbezogen werden.

Zwar kann der Erschließungsaufwand nach dieser Regelung für mehrere Anlagen, die für die Erschließung
der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Dies ist bei den Teilstücken 1 und 3 der
Straße "Zum Steilufer" jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
eine Erschließungseinheit aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbständigen Nebenstraße
- Stich- oder Ringstraße - oder aus einer Hauptstraße und mehreren von ihr abzweigenden Nebenstraßen bestehen;
die gemeinsame Abrechnung darf nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen
(BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 (/ 120516U9C11.15.0)- BVerwGE 155, 171 Rn.
20 f. m.w.N.). Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
(UA S. 23 ff.) fehlt es hier jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Da
weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist die Sache entscheidungsreif.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BVerwG

Erscheinungsdatum:

06.02.2020

Aktenzeichen:

9 C 9.18

Rechtsgebiete:

Öffentliches Baurecht

Normen in Titel:

BauGB §§ 127 Abs. 2 Nr. 1 u. 4, 129 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 2 S. 3, 131 Abs. 1 S. 1