Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Härtefall
letzte Aktualisierung: 16.04.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2019 – 6 WF 134/19
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Härtefall
Eine Härtefallscheidung nach
einem Gewaltexzess und einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher
Art und Weise Kontakt zu der Ehefrau sucht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
G r ü n d e
Die nach
Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine
Ehe gemäß
geschieden werden kann, eng auszulegen sind. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der
Ehe im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung für den antragstellenden
Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten muss aus Gründen, die in der Person des
anderen Ehegatten liegen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des
Verfahrenskostenhilfeverfahrens muss vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nunmehr
ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde
glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner nach dem Gewaltexzess vom 26.01.2019
und der daraufhin getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu
einem Näherungs- und Kontaktaufnahme weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu
ihr gesucht hat. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach
der am 07.10.2018 vollzogenen Trennung kann daher nicht als verfrüht angesehen
werden.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:07.06.2019
Aktenzeichen:6 WF 134/19
Rechtsgebiete:
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.