Ausübung eines Wiederkaufsrechtes und Grunderwerbsteuer
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet. Die teilweise Aufhebung
des Erbbaurechts bzw. der vertragliche Verzicht auf dasselbe unterlag der Grunderwerbsteuer.
1) Nach
genannten, auf die Übertragung des Eigentums an einem
inländischen Grundstück gerichteten oder diese Übertragung
herbeiführenden Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer.
Den Grundstücken stehen Erbbaurechte gleich (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 GrEStG). Demzufolge unterliegt der Grunderwerbsteuer nicht nur der Vertrag, der gegen einen Erbbauberechtigten den Anspruch auf Übertragung seines Erbbaurechts begründet, sondern auch ein Vertrag, der gegen den Eigentümer eines inländischen Grundstücks den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts an diesem begründet. In den
Urteilen vom 28. November 1967 (
1968, 223) und vom 9. August 1978 (
1978, 678) hat der. Senat begründet, warum diese Auslegung
des § 1 Abs. 1 und des
Die abweichende frühere Praxis konnte wegen ihres inneren
Widerspruchs nicht aufrechterhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes; BFH-Urteil vom 31. März 1976
Wie im Urteil
erfordert
für Erbbaurechte. Die sinngemäß entsprechende Anwendung
des
vertraglich verzichtet wird. Von den in § 1 Abs 1 GrEStG
aufgeführten Rechtsvorgängen, an deren Verwirklichung das
Gesetz die Entstehung der Steuer knüpft, entspricht, wie im
Urteil
vertragsmäßige Aufhebung vereinbart worden ist, kann auf
eine entsprechende Anwendung des
zurückgegriffen werden, sobald das Erbbaurecht im Erbbaugrundbuch gelöscht ist.
Diese Erstreckung der entsprechenden Anwendung des § 1
Abs. 1 GrEStG auf die Fälle der Aufhebung oder des vertraglich vereinbarten Verzichts von Erbbaurechten ist deswie bei der Übertragung des Erbbaurechts nach Entstehung
des Heimfallanspruchs - die volle rechtliche Macht über
das Grundstück zurückerlangt (
1976, 470). Zu Unrecht meint der Kläger, es liege in der entsprechenden Anwendung des
vertragliche Aufhebung bzw. den vertraglichen Verzicht in
bezug auf ein Erbbaurecht eine unzulässige steuerbegründende Analogie; denn jede vom Gesetz angeordnete, sinngemäß entsprechende Anwendung einer Norm auf Lebenssachverhalte, die teilweise von den unmittelbar unter die
Vorschrift fallenden Lebenssachverhalten abweichen, ihnen
aber in bestimmter, vom Gesetz für maßgeblich erachteter
Beziehung gleichstehen, macht es erforderlich, die der gesetzlichen Wertung nach unmaßgeblichen Abweichungen bei
der sinngemäßen Anwendung zu vernachlässigen. Zufolge
der in
Der für die entsprechende Anwendung des
entscheidende Gesichtspunkt ist also nicht, daß das Erbbaurecht „an dem Grundstück" besteht, sondern daß das Erbbaurecht als ein dem Eigentum am Grundstück gleiches"
Recht neben diesem steht. Jedes Rechtsgeschäft, das die
aus dem Erbbaurecht fließenden Befugnisse einem anderen
zu verschaffen bestimmt ist oder ihm verschafft, ist demgemäß in die entsprechende Anwendung des
einzubeziehen (vgl.
2) Das FG hat somit zu Recht die einvernehmliche Aufhebung des Erbbaurechts durch den Erbbauberechtigten und
den Grundstückseigentümer durch den Vertrag vom 12. Juni
1973 bzw. den darin vereinbarten Verzicht des Erbbauberechtigten auf einen Teil des Erbbaurechts als einen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.
25. GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1
§ 15 Nr. 1 (Ausübung eines Wiederkaufsrechtes und Grunderwerbsteuer)
Hat jemand unter Vereinbarung eines Wlederkaufsrechtes
für den Fall der Weiterveräußerung ein Grundstück erworben und verkauft er das Grundstück unter Verzicht des Wiederkaufsberechtigten gegen Zahlung einer Entschädigung
an den Wiederkaufsberechtigten in Höhe des gegenüber
dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufspreis erzielten
Mehrerlöses, so liegt hierin keine zusätzliche Gegenleistung für den seinerzeitigen Erwerb des Grundstückes
durch den Wiederkaufsverpflichteten.
BFH, Urteil vom 12. 12. 1979 - II R 15/76 - BStBl. 80 11 162
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.
Juli 1965 ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 35,- DM je qm.
Im Kaufvertrag räumte die Klägerin dem Verkäufer (B.) ein durch
Auflassungsvormerkung zu sicherndes Wiederkaufsrecht zum
Schätzwert, höchstens zum seinerzeitigen Kaufpreis von 35,- DM
je qm für die Fälle der nicht fristgemäßen Bebauung und der Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist
ein.
Als sich herausstellte, daß die Klägerin für das erworbene Grundstück keine Verwendung mehr haben würde, beschloß sie 1967,
das Grundstück zu verkaufen. B., dem die Klägerin das Grundstück anbot, zeigte kein Interesse, sein Wiederkaufsrecht auszuüben und das Grundstück zu kaufen. Er war jedoch bereit, einer
Weiterveräußerung des Grundstücks zuzustimmen, wenn ein über
dem seinerzeitigen Erwerbspreis von 35,- DM je qm hinausgehender Veräußerungserlös an ihn abgeführt werde und der weitere
Käufer zur erneuten Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bereit
sei.
Die Klägerin verkaufte das Grundstück schließlich am 1. November 1972 auf der Grundlage von 66,65 DM je qm. Von dem Verkaufserlös wurden 31,65 DM je qm an B. abgeführt und für diesen
nunmehr ein Wiederkaufsrecht zum Höchstpreis von 66,65 DM je
qm eingetragen.
Der Beklagte (das Finanzamt) behandelte die Zahlung der 31,65 DM
je qm als zusätzliche nachträgliche Gegenleistung für den Erwerb
des Grundstückes durch die Klägerin im Jahre 1965 und setzte
durch Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 1973 für den Grundstückserwerb vom 15. Juli 1965 eine weitere Grunderwerbsteuer
gegen die Klägerin fest.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen, auf Aufhebung der
Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Steuerbescheides
gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.
Das FA hat Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage beantragt.
MittBayNot 1980 Heft 2
schiebend bedingten Kaufvertrag (vgl.
38, 369, 371).
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen
Der bedingte Anspruch auf Rückübereignung wird bereits
mit Abschluß der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes begründet. Treten die Voraussetzungen für die Ausübung des
Wiederkaufsrechtes ein und erhält der Berechtigte eine Entschädigung für die Nichtausübung des Wiederkaufsrechtes, so hängt die Entschädigung allein mit der Nichtausübung des Wiederkaufsrechtes, nicht jedoch mit dem seinerzeitigen Kauf des Grundstückes zusammen. Eine zusätzliche
Gegenleistung im Sinne des
liegt in derartigen Fällen nicht vor. Deshalb ist auch im vorliegenden Fall eine zusätzliche Gegenleistung nicht anzunehmen.
Die vereinbarte Abführung der 31,65 DM je qm durch die
Klägerin an B. anläßlich des Verkaufes der Grundstücke am
1. November 1972 ist keine zusätzliche Gegenleistung für
den Erwerb des Grundstückes durch die Klägerin im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
(GrEStG) 1940. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang
mit dem Grundstückserwerb im Jahre 1965. Die 31,65 DM
je qm sind 'vielmehr gezahlt worden, weil B. anläßlich des
Verkaufes des mit der Auflassungsvormerkung zugunsten
des B. belasteten Grundstückes sein Wiederkaufsrecht nicht
ausübte.
Gemäß
vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Wie der Regierungsbegründung zu entnehmen ist (vgl. RStBI. 1940, 387,
408), war es der Sinn der 1940 neu in das Grunderwerbsteuerrecht eingeführten Regelung, die volle Gegenleistung für
einen Erwerbsvorgang steuerlich zu erfassen. Daraus folgt,
daß eine Leistung mit dem seinerzeitigen Erwerb in einem
rechtlichen Zusammenhang stehen muß, soll sie eine zusätzliche Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang sein.
Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn über die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Kaufvertrages Streit entstanden
wäre, der gegen Zahlung einer zusätzlichen Gegenleistung
vergleichsweise beigelegt worden wäre (vgl. z. B. den Fall
des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 20. März 1923, RFHE
12, 32, der allerdings nach dem damals geltenden Grunderwerbsteuerrecht noch anders entschieden worden ist). Dies
gilt jedoch dann nicht, wenn der seinerzeitige Kaufvertrag
abgewickelt, gleichzeitig jedoch ein Wiederkaufsrecht im Sinne des
Der angefochtene Steuerbescheid kann auch nicht mit der
Begründung aufrechterhalten werden, daß die Klägerin 1972
durch die Nichtausübung des Wiederkaufsrechtes seitens
des B. im Sinne des
der Gründe im vorliegenden Fall überhaupt zulässig wäre,
ist bereits die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1
Abs. 2 GrEStG 1940 zu verneinen. Da die Klägerin sich verpflichtete, den gesamten Mehrerlös gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis als Entschädigung zu zahlen, ist ihr nicht
die Möglichkeit eingeräumt worden, das Grundstück für
sich zu verwerten.
Der angefochtene Steuerbescheid könnte auch dann nicht
aufrechterhalten werden, wenn man annehmen wollte, B.
habe sein Wiederkaufsrecht letztlich dadurch realisiert, daß
er sich mit einer Veräußerung des Grundstückes durch die
Klägerin unter Abführung des Mehrerlöses einverstanden
erklärt habe. Soweit hierin die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7 GrEStG 1940 (ggf. in entsprechender Anwendung) gesehen werden könnte, wäre jedenfalls die Klägerin nicht Steuerschuldnerin geworden (vgl.
hierzu das Urteil des Senates vom 10. Juli 1974 (BFHE 113,
313, BStBl 11 1974, 772).
Die Begründung des Wiederkaufsrechtes enthält einen aufIV.
Hinweise für die Praxis
1. Gesellschaftsteuer;
hier: Ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG
bei der Übertragung aller Kommanditanteile auf
die Komplementärin einer GmbH & Co. KG
Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen
vom 14.1. 1980 — Az.: 37 — S 5105-8/19-87 236/79 —
an die Oberfinanzdirektionen
Die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG umfaßt
nur die nach den handelsrechtlichen Vorschriften zulässigen
Umwandlungen, nicht aber auch andere Formen der Umorganisation einer Kapitalgesellschaft i. S. des Kapitalverkehrsteuergesetzes. Wird eine GmbH & Co. KG in der Weise auf
die bisherige Komplementär-GmbH „umgewandelt", daß die
Kommanditisten ihre Kommanditanteile auf die persönlich
haftende GmbH gegen Gewährung von GmbH-Anteilen übertragen, so kommt eine Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1
KVStG daher nicht in Betracht.
Hierzu ist gefragt worden, ob in diesen Fällen der ermäßigte
Steuersatz nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG anzuwenden sei.
Nach dieser Vorschrift ermäßtigt sich die Steuer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft
übertragen wird.
Mitunternehmeranteile sind in der Ermäßigungsvorschrift
nicht aufgeführt; auch die Übertragung aller Anteile an einer
Kapitalgesellschaft liegt nicht vor, weil die Anteile nicht von
einer Person eingebracht werden, sondern jeder Kommanditist seinen Kommanditanteil einbringt. Unter der Voraussetzung, daß die Komplementärin vermögensmäßig an der
KG nicht beteiligt ist, entspricht es jedoch dem Sinn der Regelung, die Vergünstigung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG zu
gewähren, denn die neuen GmbH-Anteile repräsentieren das
gesamte Vermögen der bisherigen KG, das mit der gleichzeitigen Übertragung aller Kommanditanteile auf die GmbH
übergeht.
MittBayNot 1980 Heft 2
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:11.12.1979
Aktenzeichen:II R 15/76
Erschienen in: Normen in Titel:GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Nr. 1