BGH 13. November 2019
XII ZB 106/19
FamFG §§ 168 Abs. 1 S. 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2

Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

letzte Aktualisierung: 14.02.2020
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 106/19

FamFG §§ 168 Abs. 1 S. 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die
Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 261/13 – FamRZ 2016, 293).
b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse
der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener
Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat,
kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner
Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 –
XII ZB 261/13 – FamRZ 2016, 293).

Gründe:

I.
Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung
nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts vom 26. Februar 2016 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt.
Mit Beschluss vom 6. März 2018 wurde die Betreuung aufgehoben.

Auf ihren Antrag wurde der Betreuerin im Dezember 2016 für den Zeitraum
vom 26. Februar 2016 bis 26. August 2016 im Wege der Verwaltungsan-
weisung auf der Grundlage eines erhöhten Stundensatzes von 44 € eine Vergütung
in Höhe von 1.650 € bewilligt und ausbezahlt. Auf weiteren Antrag wurde
ihr im März 2017 für den Zeitraum vom 27. August 2016 bis 26. Februar 2017,
erneut auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €, eine Vergütung in Höhe
von 1.320 € bewilligt und ausbezahlt. Am 29. Januar 2018 beantragte der
Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2), die Vergütung der Betreuerin für den gesamten
Zeitraum vom 26. Februar 2016 bis 26. Februar 2017 unter Zugrundelegung
eines Stundensatzes von 33,50 € auf insgesamt 2.261,25 € festzusetzen und
einen überzahlten Betrag von 708,75 € wieder einzuziehen. Mit Schreiben vom
22. April 2018 beantragte die Betreuerin, ihre Vergütung für den Zeitraum vom
27. Februar 2017 bis 26. August 2017 unter Berücksichtigung eines Stundensatzes
von 44 € auf 924 € festzusetzen.

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 €
die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum
vom 27. Februar 2016 bis 26. August 2017 auf insgesamt 2.964,75 €
festgesetzt und im Hinblick auf die schon erfolgten Auszahlungen in Höhe von
2.970 € angeordnet, dass keine weiteren Auszahlungen mehr vorzunehmen
sind.

Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise
abgeändert und die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständlichen
Zeitraum auf 3.358,50 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
begehrt die Betreuerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauensschutzes
- die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines
Stundensatzes von 44 €.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
die Betreuerin könne nur einen Stundensatz von 33,50 € verlangen, weil die
von ihr erworbenen beruflichen Zusatzqualifikationen nicht den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für den erhöhten Stundensatz von 44 €
genügten. Bei der im Zeitraum von September 1994 bis August 1996 berufsbegleitend
über vier Semester durchgeführten Weiterbildung zur Bankfachwirtin
handele es sich lediglich um eine Fortbildung im Rahmen einer beruflichen
Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Diese Fortbildung erreiche mit 345
Unterrichtsstunden nicht den für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erforderlichen
Umfang. Gleiches gelte auch unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom November
1996 bis September 1997 belegten Aufbaustudiengangs über zwei
Semester mit insgesamt 224 Unterrichtstunden und der im November 1997 abgelegten
Abschlussprüfung zur Bankbetriebswirtin (BA). Etwas Anderes ergebe
sich auch nicht aus der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 2 Abs. 2
BVormVG, wonach auch andere Weiterqualifikationen als eine Hochschulausbildung
als gleichwertig hätten anerkannt werden können, wenn dies durch
Landesrecht bestimmt worden sei. Die Betreuerin habe mit ihren Fortbildungen
weder eine entsprechende Weiterqualifikation erworben, noch seien die Voraussetzungen
für eine Anerkennung im Übrigen erfüllt gewesen.

Ohne Erfolg berufe sich die Betreuerin auch auf Vertrauensschutz hinsichtlich
des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes. Das Betreuungsgericht
sei nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, an dem in
früheren Festsetzungsbeschlüssen zugebilligten Stundensatz von 44 € auch für
die Zukunft festzuhalten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung
der Betreuerin, wonach sie etwa im Jahr 2002 ausdrücklich beim
Rechtspfleger des Amtsgerichts E. nachgefragt habe, ob die Teilnahme an ei-
ner damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe
notwendig sei und dieser ihr nach Rücksprache mit dem zuständigen
Bezirksrevisor erklärt habe, dass eine Teilnahme nicht notwendig und der
höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht
gefährdet sei. Selbst wenn eine solche Erklärung schützenswertes Vertrauen
auf Seiten der Betreuerin hätte begründen können, wäre allenfalls das Amtsgericht
E. oder das Landgericht M. an diesen Vertrauensschutz gebunden.

Allerdings könne einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche
eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge habe, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die
Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung
schutzwürdig sei. Da ein Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise
aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreite und die formlos
festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen
Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht seien, könne eine Zumutbarkeitsschwelle
überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen
übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert würden. Entsprechend der in § 20
Abs. 1 GNotKG enthaltenen gesetzlichen Wertung sei das Vertrauen des Betreuers
auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen in der Regel vor Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig.
Betreffe die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die in dem
der Geltendmachung der Rückforderung vorangegangenen Jahr erfolgt seien,
ergebe sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insofern in der
Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Auszahlungsempfängers auszugehen sei.

Deshalb stehe vorliegend das Vertrauen der Betreuerin zwar einer Rückforderung
der im Jahr 2016 zu viel ausbezahlten Vergütung in Höhe von 393,75 €
entgegen, nicht jedoch hinsichtlich der Überbezahlung von 315 € im Jahr
2017. Insgesamt ergebe sich damit ein festzusetzender Betrag von 3.358,50 €.
Abzüglich eines bereits ausbezahlten Betrags von 2.970 € stehe der Betreuerin
noch eine Vergütung in Höhe von 388,50 € zu.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden,
dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stundensatz
von 44 € für die Tätigkeit der Betreuerin zugrunde gelegt hat.

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis
zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz
eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die
für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch
eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare
abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer
Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss
aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder
zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand
nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien
können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand,
der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen
werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit
einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn
die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen
Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen
vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge
Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 -
FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN).

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die
Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung
einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung
des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren
nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen
vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt
oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt
und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013
- XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des
Landgerichts stand, wonach die von der Betreuerin absolvierten berufsbegleitenden
Weiterbildungen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG
nicht genügen.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von der Betreuerin berufsbegleitend
über vier Semester absolvierte Weiterbildung zur Bankfachwirtin
345 Unterrichtsstunden und der von ihr belegte Aufbaustudiengang über zwei
Semester 224 Unterrichtstunden umfasste. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium
nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Fortbildungsmaßnahmen
fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass
es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 -
XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang der Fortbildungsmaßnahmen
so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, kann
dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Fortbildung zur Bankbetriebswirtin
besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden
sind. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang
vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen
Qualifikation anknüpft, kann eine zeitlich unzureichende berufsbegleitende
Fortbildung auch dann nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar
sein, wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist (vgl. Senatsbeschluss
vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17 f.).

b) Ebenso wenig ist rechtsbeschwerderechtlich etwas dagegen zu erinnern,
dass das Landgericht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin nur
hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat.

aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren
nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung
und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren
nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG
nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren
an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss
vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings einer (Neu-)
Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge
zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen,
wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit
rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlichrechtliche
Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen
des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer
dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Se-
natsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20
und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.).
Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die in § 20
Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse
der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle
nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf
die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, bei der Beurteilung des
schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage
berücksichtigt werden kann. Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung
der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte
Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich
zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten
einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung
eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der
erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis
mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer
in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (Senatsbeschlüsse vom
6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f. und vom 25.
November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f.).

cc) Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung ist es aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein schutzwürdiges Vertrauen
der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung
angenommen hat. Dies entspricht spiegelbildlich der Regelung in § 20 Abs. 1
GNotKG, wonach zu niedrig festgesetzte Kosten nur nachgefordert werden dürfen,
wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten
Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kos-
tenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist, sofern die Nachforderung
nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners
beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem
bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Wird der Erstattungsanspruch noch innerhalb
dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte
auch einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen. Betrifft die Rückforderung
demgegenüber Auszahlungen, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgt
sind, ergibt sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insoweit in der
Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Betreuers in den Bestand der
erhaltenen Zahlungen auszugehen ist.

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein weitergehender
Vertrauensschutz der Betreuerin auch nicht aus ihrer Behauptung,
sie habe etwa im Jahr 2002 auf ihre ausdrückliche Nachfrage vom Rechtspfleger
des Amtsgerichts E. die Auskunft erhalten, dass die Teilnahme an einer
damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe
nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung
zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Die Betreuerin durfte sich schon
deshalb auf diese Auskunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreuerin bekannt
sein musste, dass selbst bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfachten
Verwaltungsweg nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG
das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter
die gerichtliche Entscheidung beantragt. Musste die Betreuerin aber jederzeit
damit rechnen, dass die ihr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugesprochene
Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahren korrigiert
wird, wäre ihr Vertrauen auf die behauptete mündliche Auskunft eines Rechtspflegers
zu den Voraussetzungen der höchsten Vergütungsstufe erst recht nicht
schutzwürdig. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die Betreuerin
habe sich deshalb auf diese Auskunft verlassen dürfen, weil es im Betreu-
ungsrecht an einer Möglichkeit des Betreuers fehle, verbindlich klären zu lassen,
ob er die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4
VBVG erfüllt, verkennt sie, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1,
168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung
stellen kann (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 9). Damit stand
der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie
jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine
bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden
Betreuungsverfahren erfüllt (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. §
168 Rn. 22), verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmitteln,
hätte klären lassen können.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

13.11.2019

Aktenzeichen:

XII ZB 106/19

Rechtsgebiete:

Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

FGPrax 2020, 131
NJW-RR 2020, 323-325

Normen in Titel:

FamFG §§ 168 Abs. 1 S. 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2