BGH 25. September 2019
XII ZB 25/19
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 u. 3, 1578b

Unterhaltsbedarfsberechnung ohne Darlegung konkreter Einkommensverwendung

letzte Aktualisierung: 13.12.2019
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 u. 3, 1578b
Unterhaltsbedarfsberechnung ohne Darlegung konkreter Einkommensverwendung

a) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne
einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des
Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig
für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in
diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote
bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn
er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des
Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu
beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).

b) Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den
ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit
unterhaltsrelevant ist.

c) Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung
des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch
auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat
(Fortführung von Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai
2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183).

d) Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche
Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine
entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.

Gründe:

A.

Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen
Unterhalt vom Antragsteller.

Die Beteiligten schlossen am 14. Mai 1996 die Ehe und trennten sich
spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen
Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V. -Konzern
beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit
und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen von 294.087 €.
Die Antragsgegnerin war vor der Geburt der beiden Kinder ebenfalls beim
V. -Konzern beschäftigt, zunächst als Bürogehilfin im Bereich der Logistik,
dann als Sekretärin und in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des
ersten Sohnes als Debitorenbuchhalterin. Danach widmete sie sich ausschließlich
der Kindererziehung und Haushaltsführung und schied im Jahr 2006 gegen
Zahlung einer Abfindung aus dem Angestelltenverhältnis aus. Inzwischen ist sie
bei einem Stundenlohn von 10,50 € brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom
30. Dezember 2016 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und
den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung
monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.249 € nebst Altersvorsorgeunterhalt
in Höhe von 572 € zu zahlen. Eine Befristung hat es abgelehnt. Hinsichtlich der
Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist der Beschluss seit dem
19. April 2017 rechtskräftig.

Gegen den Ausspruch zum Unterhalt hat der Antragsteller Beschwerde
eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über
den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bis einschließlich Januar
2018 verglichen. Am 12. Februar 2018 heiratete der Antragsteller seine neue
Lebensgefährtin, mit der er eine bereits am 3. August 2015 geborene gemeinsame
Tochter hat und die vor deren Geburt ein monatliches Nettogehalt von
36.782 tschechischen Kronen bezog. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 hat
sich die Antragsgegnerin der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel angeschlossen,
ihn rückwirkend ab April 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt
in Höhe von 3.484 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von
1.171 € verpflichten zu lassen.

Das Oberlandesgericht hat es mit der angefochtenen Entscheidung - unter
Zurückweisung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Übrigen - für
den Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2018 bei den vom
Amtsgericht erkannten Zahlbeträgen belassen, den Antragsteller ab November
2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 2.886 € und
von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.063 € verpflichtet, die monatlichen
Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Januar 2024 auf 1.300 € Elementarunterhalt
und 400 € Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt und eine Befristung abgelehnt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller nach
wie vor das Ziel einer vollständigen Antragsabweisung und hilfsweise einer Befristung
und weitergehenden Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.

B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Eine Bemessung des Ehegattenunterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin
im Wege der konkreten Bedarfsermittlung sei nicht geboten. Es sei von einer
tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens
auszugehen, wenn dieses das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe
der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteige. Diese Einkommensgrenze, die
sich auf das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen beziehe, sei hier
nicht überschritten.

Der Antragsteller werde im Jahr 2018 voraussichtlich einschließlich der
durch Entgeltumwandlung von monatlich 3.300 € betriebenen zusätzlichen Altersvorsorge
ein Jahresbruttoentgelt von 294.087,44 € erhalten. Unter Berücksichtigung
des vermögenswerten Vorteils aus der unentgeltlichen privaten Nutzung
zweier Dienstfahrzeuge (10.182,16 € jährlich), der Kinderfreibeträge für
seine drei Kinder, der Vorteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings,
aber ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe errechne sich ein mo-
natliches Nettogehalt für die Bedarfsbemessung von 15.400,25 € zuzüglich
830 € für die Dienstwagennutzung.

Hiervon abzusetzen seien die zusätzliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung
(3.300 €) und einen Lebensversicherungsbeitrag (100 €), berufsbedingte
Aufwendungen, der vom Antragsteller zu ersetzende Nachteil der Antragsgegnerin
aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings und der
Barunterhalt für die drei Kinder. Außerdem sei auch der Unterhaltsanspruch der
neuen Ehefrau einkommensmindernd zu berücksichtigen, und zwar bis zur
Eheschließung als die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten prägender
Betreuungsunterhaltsanspruch und ab Eheschließung als an dessen Stelle tretender
Ehegattenunterhaltsanspruch. Der Höhe nach belaufe er sich auf das mit
dem aktuellen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank umgerechnete letzte
Einkommen der neuen Ehefrau (1.423,95 €), reduziert um einen Abschlag
wegen Synergieeffekten. Indem dieser Unterhaltsbedarf nach der Eheschließung
fortgeschrieben werde, bleibe es bei dem bedarfsprägenden Einkommen
des Antragstellers in der bisherigen Höhe, und es finde auf der Bedarfsebene
auch keine unzulässige Dreiteilung des verfügbaren Gesamteinkommens statt.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sei von einer Obliegenheit zur Ausübung
einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Dabei sei jedenfalls die gegenwärtig
ausgeübte Tätigkeit mit der hierfür erzielten Stundenvergütung angemessen
und realistisch. Daraus ergebe sich ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen
von 1.290,83 € und nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
(64,54 €) sowie eines Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel ein
bereinigtes fiktives Erwerbseinkommen von 1.051,11 €. Der Wohnvorteil für das
von den Beteiligten während der Ehe errichtete, bis einschließlich März 2018
von der Antragsgegnerin bewohnte und dann verkaufte gemeinsame Haus belaufe
sich auf 750 €. Das für die Halbteilung zugrunde zu legende Gesamteinkommen
der Beteiligten betrage daher für Februar und März 2018 monatlich
9.598,92 € und danach 8.848,92 € und überschreite nicht die Grenze für die
Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsbemessung von 11.000 €.

Neben dem Elementarunterhalt stehe der Antragsgegnerin auch Altersvorsorgeunterhalt
zu, der in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln sei.

Dabei stelle der hälftige Betrag des um den Erwerbstätigenbonus verringerten
Gesamteinkommens der Beteiligten die Nettobemessungsgrundlage dar, zu der
nach der Bremer Tabelle (Stand: 1. Januar 2018) ein Zuschlag von 43 % (Bruttobemessungsgrundlage
dann 4.287,64 €) für die Monate Februar und März
2018 und für den Zeitraum danach ein Zuschlag von 49 % (Bruttobemessungsgrundlage
dann 5.026,29 €) zu addieren sei. Hierauf sei der aktuelle Beitragssatz
der Rentenversicherung von 18,6 % anzuwenden. Zu berücksichtigen sei
darüber hinaus, dass der Antragsteller weitgehend von seinem Recht zur zusätzlichen
Altersvorsorge Gebrauch mache. Dieses Recht stehe dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten gleichermaßen zu. Daher sei der fiktive Rentenversicherungsbeitrag
um vier Prozentpunkte auf 22,6 % zu erhöhen. Als Altersvorsorgeunterhalt
ergebe sich daher rechnerisch für Februar und März 2018 ein
Betrag von 969 € und für die Zeit danach von 1.136 €. Für den Zeitraum bis
einschließlich Oktober 2018 könne die Antragsgegnerin jedoch insoweit nur
einen Betrag von 572 € entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung verteidigen,
weil der mit der Anschlussbeschwerde verlangte höhere Betrag erst
für den nach Antragstellung insoweit fällig werdenden Unterhalt und damit ab
November 2018 Wirkung entfalte.

Ziehe man erst den Altersvorsorgeunterhalt von dem noch nicht um den
Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommen des Antragstellers (10.426,46 €)
ab und dann das Anreizsiebtel (1.407,78 €), errechne sich für Februar und März
2018 ein Elementarunterhalt von 2.753 €, der über dem von der Antragsgegnerin
verteidigten und damit maßgeblichen Betrag von 2.249 € liege. Diese Zahlbeträge
könne der Antragsteller auch leisten. Im Rahmen der Leistungsfähig-
keitsprüfung sei der mit dem Anspruch der Antragsgegnerin gleichrangige Unterhaltsanspruch
der neuen Ehefrau zu berücksichtigen. In die daher erforderliche
Dreiteilung sei zudem der Splittingvorteil des Antragstellers aus der neuen
Ehe einzubeziehen. Es ergebe sich dann ein bereinigtes Nettoeinkommen des
Antragstellers von 11.284,48 € und als Gesamteinkommen unter Hinzurechnung
des fiktiven Nettoeinkommens der Antragsgegnerin und ihres Wohnvorteils
ein Betrag von 13.260 €. Ein Drittel hiervon betrage 4.420,26 €, wobei der
Anteil der Antragsgegnerin wegen der Synergieeffekte auf Seiten des Antragstellers
und seiner neuen Ehefrau um 20 % auf 5.304,31 € zu erhöhen sei.

Nach Abzug ihres Eigeneinkommens belaufe sich der Billigkeitsunterhalt auf
3.328 € monatlich. Die von ihr für Februar und März 2018 verteidigten Unterhaltsbeträge
von insgesamt 2.821 € blieben dahinter zurück, so dass die Beschwerde
insoweit zurückzuweisen sei.

Nichts anderes gelte für den Zeitraum von April bis Oktober 2018. Zwar
falle ab April der Wohnvorteil der Antragsgegnerin weg, und ab August könne
der neuen Ehefrau des Antragstellers wegen Vollendung des dritten Lebensjahres
der Tochter eine geringfügige Nebentätigkeit mit einem bereinigten Nettoeinkommen
von 427,50 € zugerechnet werden. Der von der Antragsgegnerin
verteidigte monatliche Gesamtunterhalt von 2.821 € bleibe aber weiterhin deutlich
unter dem ihr entsprechend der dargelegten Berechnungsweise zustehenden
(wegen Synergieeffekten erhöhten) Drittel.

Ab November 2018 sei die Antragserweiterung zu berücksichtigen. Daher
sei nun der errechnete Altersvorsorgeunterhalt von 1.136 € monatlich abzusetzen.
Bereinigt hierum sowie um das Anreizsiebtel und um den Unterhaltsbedarf
der neuen Ehefrau (1.139,16 €) verblieben als bereinigtes Einkommen des
Antragstellers 6.824,09 €, woraus sich ein Elementarunterhaltsanspruch von
2.886 € und zusammen mit dem Altersvorsorgeunterhalt ein Gesamtunterhalt
von 4.022 € ergebe. Die Dreiteilung führe im Rahmen der Leistungsfähigkeits-
prüfung bei einem Gesamteinkommen der beiden Beteiligten und der neuen
Ehefrau von 12.938,27 €, dem um 20 Prozentpunkte erhöhten Drittel der Antragsgegnerin
hiervon (5.175,31 €) und Abzug ihres fiktiven Einkommens zu
einem Betrag von 3.949 €, auf den der Gesamtbedarf zu kürzen sei. Dies habe
durch entsprechende Kürzung des Altersvorsorgeunterhalts zu erfolgen, so
dass sich dieser letztlich auf monatlich 1.063 € belaufe.

Eine Befristung scheide aus, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt
habe, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen
habe. Vielmehr seien solche unzweifelhaft gegeben, da sie ihre Berufstätigkeit
vor der Geburt des ersten Kindes zu Gunsten der Haushaltsführung
aufgegeben und dann die gemeinsamen Kinder betreut habe. Ein Erwerbseinkommen,
das der von der Antragsgegnerin mit der aufgegebenen Debitorenbuchhalterstelle
erzielten Entlohnung - nach ihrer Darstellung allein unter Berücksichtigung
der Geldentwertung hochgerechnet 2.211 € netto monatlich -
vergleichbar wäre, sei für sie außerhalb des V. -Konzerns realistischerweise
kaum möglich.

Die fehlende Befristungsmöglichkeit schließe indes eine spätere Begrenzung
des Anspruchs der Höhe nach nicht aus. Eine zeitlich unbegrenzt an den
ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bedarfsbemessung sei hier unbillig.

Als angemessene Übergangsphase sei der Zeitraum bis einschließlich Dezember
2023 anzusehen. Ab Januar 2024 sei der Anspruch auf die Höhe der ehebedingten
Nachteile herabzusetzen, die angesichts des dargelegten früheren
Einkommens der Antragsgegnerin auf etwa 1.700 € monatlich zu schätzen seien.
Dieser Betrag werde entsprechend dem beantragten Verhältnis der Unterhaltsbestandteile
auf 1.300 € Elementar- und 400 € Altersvorsorgeunterhalt
aufgeteilt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zulässig; insbesondere ist
sie vom Oberlandesgericht unbeschränkt zugelassen worden.

Allerdings muss eine Beschränkung der Zulassung nicht in der Beschlussformel
angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen
ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit
entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen
einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren
Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der
Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf
diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss
vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12
mwN).

Das Oberlandesgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die
Rechtsbeschwerde sei wegen der Rechtsfrage zuzulassen, inwieweit ein zunächst
die ehelichen Lebensverhältnisse prägender Betreuungsunterhaltsanspruch
nach § 1615 l BGB bei Eheschließung des Unterhaltspflichtigen mit der
Mutter eines nichtehelichen Kindes für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs
des geschiedenen Ehegatten fortwirke. Gleiches gelte für die Höhe des bei der
Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts angewandten Beitragssatzes.
Damit ist jedoch entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung
vertretenen Auffassung keine Beschränkung der Zulassung dergestalt verbunden,
dass Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
gemäß § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB von der Zulassung ausgenommen
wären. Bei diesen handelt es sich um Einwendungen, die Grund und Höhe des
Unterhalts betreffen. Anders als bei einem positiven Ausspruch der Befristung
ist bei deren Ablehnung eine Eingrenzung des Streitgegenstands schon in zeit-
licher Hinsicht nicht möglich (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -
FamRZ 2009, 1300 Rn. 16 f. und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ
2010, 538 Rn. 19). Vorliegend hat das Oberlandesgericht eine Befristung
vollständig abgelehnt, so dass insoweit eine Zulassungsbeschränkung von
vornherein ausscheidet. Unabhängig davon, ob gleichwohl bezogen auf die
vom Oberlandesgericht ab Januar 2024 vorgenommene Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
eine isolierte Einschränkung der Zulassung rechtlich möglich
war, ist die Annahme eines dahingehenden gerichtlichen Beschränkungswillens
hier fernliegend. Vielmehr stellt sich die Nennung der beiden Punkte durch das
Oberlandesgericht angesichts der Vielzahl der sich im Verfahren stellenden -
und im Zusammenhang mit der Zulassung nicht weiter erwähnten - anderen
Rechtsfragen lediglich als Darlegung der Zulassungsmotivation dar.

III.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der
Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller in der vom Oberlandesgericht
zuerkannten Höhe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573
Abs. 2 BGB zu, der auch den Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB
umfasst.

1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bemessung des Unterhaltsbedarfs
der Antragsgegnerin ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin
habe ihren Unterhaltsbedarf schon nicht schlüssig dargelegt, weil es einer
konkreten Bedarfsbemessung bedurft hätte.

aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten
sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Der Unterhalt
wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen
in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens
der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer
tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte
Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Deshalb wird es bei
der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz
(für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im
Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 =
FamRZ 2018, 260 Rn. 16 mwN).

Die Annahme des vollständigen Verbrauchs für den Lebensunterhalt der
Ehegatten ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings
nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die
Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt.

Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf
abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete
Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum
verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann
der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt.

Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt
für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn
auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege
der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher
Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken
zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung
des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen verwendet worden
sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei
der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen
Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken (Senatsbeschluss
BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 17 mwN).

Wie der Senat entschieden hat, ist es im Hinblick auf eine praktikable
Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt aus rechtsbeschwerderechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen
Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens
ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags
der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Für das darüber hinausgehende
Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt
nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des
Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem
Umfang zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260
Rn. 18 ff. mwN). Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen
anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung
steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die
tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte
der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen,
berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige
Positionen zu bereinigen. Der als Einkommensbruchteil
berechnete sog. Erwerbsanreiz gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts
relevanten Einkünfte.

bb) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben geht der Einwand der Rechtsbeschwerde,
mangels konkreter Darlegung des Bedarfs habe die Antragsgegnerin
ihren Unterhaltsanspruch nicht schlüssig dargetan, bereits im Ansatz fehl.

Denn auch der Unterhaltsberechtigte, der bei einem die Grenze für die tatsäch-
liche Verbrauchsvermutung übersteigenden Familieneinkommen seinen Bedarf
allein nach der Quote berechnet, hat seinen Bedarf in Höhe der Quote aus dem
Doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle - bei
Erwerbseinkommen, Anwendung eines Anreizsiebtels und dem höchsten Einkommensbetrag
von 5.500 € also in Höhe von gerundet 4.714 € (3/7 x
11.000 €) - schlüssig dargelegt, selbst wenn er nichts zur konkreten Verwendung
des Familieneinkommens vorträgt (vgl. schon zur früheren Senatsrechtsprechung
die Berechnung im Senatsurteil vom 30. November 2011 -
XII ZR 35/09 - FamRZ 2012, 945 Rn. 18). Dass das Familieneinkommen insgesamt
über dieser Grenze liegt, lässt nämlich nicht die tatsächliche Vermutung
für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens
entfallen. Im vorliegenden Fall liegt der vom Oberlandesgericht zur
Ermittlung des Elementarunterhalts zugrunde gelegte Bedarf aber durchgehend
unter der 3/7-Quote aus 11.000 €.

Zudem hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass das Familieneinkommen
vollständig zu Konsumzwecken verbraucht worden sei, und damit ihren
Bedarf unabhängig von der Grenze der tatsächlichen (Verbrauchs-
)Vermutung schlüssig dargelegt. Das Oberlandesgericht hat sämtliche Beträge,
die vom Antragsteller zur Vermögensbildung verwendet werden, vom Einkommen
abgesetzt und damit als nicht bedarfsprägend unberücksichtigt gelassen.

Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Tatsachenvortrag dazu benannt, welche
weiteren Einkommensbestandteile nicht zu Konsumzwecken verbraucht
werden, so dass es an einem weitergehenden substantiierten Bestreiten des
Antragstellers fehlt.

b) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht
habe den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Antragstellers zu
Unrecht als eheprägende Verbindlichkeit in Abzug gebracht, geht schon deshalb
ins Leere, weil sich dieser Abzug ausschließlich zu Gunsten des die
Rechtsbeschwerde führenden Antragstellers auswirkt. Denn indem sein Einkommen
um den Unterhalt für seine neue Ehefrau bereinigt wird, reduziert sich
der Bedarf und damit der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Im Übrigen
begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht in
der hier gegebenen Fallgestaltung den Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau
in der Höhe als bedarfsprägend angesehen hat, in der vor der Eheschließung
ein Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB für sie bestand.

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche
Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung
auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt
grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen
Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil
BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 mwN und Senatsbeschluss
vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 15 mwN). Anders
verhält es sich jedoch ausnahmsweise, wenn die Unterhaltspflicht für den neuen
Ehegatten - wenn auch auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruhend -
bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Das ist hier der Fall,
weil der Antragsteller schon vor der Scheidung von der Antragsgegnerin gegenüber
seiner Lebensgefährtin (und späteren Ehefrau) zum Betreuungsunterhalt
gemäß § 1615 l BGB verpflichtet war und die - der Höhe nach im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht angegriffene - entsprechende Unterhaltsverpflichtung
daher das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Familieneinkommen
reduziert hatte. Die von der Rechtsbeschwerde angestellte Überlegung,
der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bestehe nur für eine
zeitlich sehr überschaubare Phase, während derjenige auf Ehegattenunterhalt
für die gesamte, grundsätzlich auf lebenslange Dauer angelegte Ehezeit zu gewähren
sei, verfängt nicht. Denn die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach
§ 1615 l und § 1570 BGB unterscheiden sich bezogen auf die Dauer der Anspruchsberechtigung
nicht voneinander (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 =
FamRZ 2013, 1958 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat hier im Rahmen der
Bedarfsbemessung für die Zeit nach Eheschließung aber nur den Betreuungsunterhalt
aus § 1615 l BGB betragsmäßig fortgeschrieben und damit allein Umstände
berücksichtigt, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten
bestimmt haben.

Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der
Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die
"Drittelmethode" rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat
sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt
angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der
bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend
verneint.

c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die zusätzliche Altersvorsorge
des Antragstellers nur in der tatsächlich erfolgenden Höhe von
monatlich 3.400 € berücksichtigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf aus unterhaltsrechtlicher
Sicht grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden. Diese
beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze
bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers
(Senatsurteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN und
vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN). Für Einkommensteile
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie sich derzeit
auf bis zu 22,6 % (18,6 % als Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung
zuzüglich 4 % zusätzlicher Altersvorsorge) belaufen (vgl. Senatsurteil
BGHZ 177, 272
= FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f.; Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 1033 f., 1037). Das setzt aber
stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsäch-
lich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt,
kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht
(Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN).

bb) Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht auf Seiten des Antragstellers
als zusätzliche Altersvorsorge nur die von diesem monatlich hierauf gezahlten
3.400 € abgesetzt und nicht die 4.329,65 €, die es als unterhaltsrechtlich
möglichen Maximalbetrag errechnet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde zur
Begründung ihrer abweichenden Rechtsmeinung darauf verweist, dass das
Oberlandesgericht der Antragsgegnerin im Rahmen des Altersvorsorgeunterhalts
jedoch einen Prozentsatz von 22,6 zugebilligt habe, ändert dies nichts daran,
dass auch der Gesamtbetrag einer solchen zusätzlichen Altersvorsorge nur
dann zu berücksichtigen ist, wenn diese tatsächlich betrieben wird. In welchem
Umfang die Antragsgegnerin im Rahmen des Altersvorsorgeunterhalts auch
eine zusätzliche Altersvorsorge fordern kann, ist eine gesondert zu beantwortende
Frage.

d) Auch die der Antragsgegnerin vom Oberlandesgericht im Rahmen von
Bedarf und Bedürftigkeit zugerechneten fiktiven Erwerbseinkünfte sind entgegen
den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen der Höhe nach rechtlich
nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt
verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene
Tätigkeit zu finden vermag. Nach § 1574 Abs. 1 BGB obliegt ihm die Ausübung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit, gemäß § 1574 Abs. 2 BGB also
einer solchen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit,
dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten
entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen
unbillig wäre. Die Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit angemessen
ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden
Umstände ab, die dem Tatrichter obliegt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004
- XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 mwN) und vom Rechtsbeschwerdegericht
nur darauf überprüft werden kann, ob Umstände unberücksichtigt geblieben,
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die
Gesamtwürdigung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern
beruht.

bb) Die vom Oberlandesgericht zur Frage einer angemessenen Erwerbstätigkeit
der Antragsgegnerin vorgenommene knappe Gesamtwürdigung hält
einer solchen Prüfung noch stand.

Da das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin das Einkommen aus einer
Vollzeitbeschäftigung zugerechnet hat, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde
erhobene Rüge, sie habe sich nicht in ausreichendem Umfang und
mit der nötigen Ernsthaftigkeit um eine solche beworben, nicht an. Die Rechtsbeschwerde
dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Oberlandesgericht habe
sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Antragsgegnerin
mindestens 1.500 € netto im Monat als Einkommen erzielen könnte. Denn mit
den von der Rechtsbeschwerde zur Begründung dieser Rüge bezeichneten
Ausführungen hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz lediglich die pauschale
Behauptung aufgestellt, ein solches Einkommen sei erzielbar, ohne dieses
weiter auszuführen.

Wenn das Oberlandesgericht demgegenüber angesichts der langjährigen
beruflichen Abstinenz der im Jahr 1966 geborenen Antragsgegnerin den Stundenlohn
von 10,50 € brutto, den sie an ihrer aktuellen Arbeitsstelle erzielt, als
Ergebnis einer angemessenen Erwerbstätigkeit ansieht und so zu einem fiktiven
monatlichen Nettolohn von knapp 1.300 € gelangt, ist das rechtsbeschwerderechtlich
hinzunehmen. Insbesondere hat der Antragsteller weder aufgezeigt
noch ist anderweitig ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin möglich ist, nach
rund 20 Jahren einen beruflichen Wiedereinstieg als Sekretärin oder Sachbear-
beiterin zu vollziehen. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Fortbildungsverpflichtung
im Sinne des § 1574 Abs. 3 BGB geltend macht, verhält sich das der entsprechenden
Rechtsbeschwerderüge zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen
hierzu in keiner Weise. Nichts anderes folgt schließlich aus der vom Antragsteller
vor dem Beschwerdegericht erwähnten Möglichkeit, die Antragsgegnerin
könne mit seiner Unterstützung wieder eine Anstellung beim V. -
Konzern erhalten, zumal die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits in erster
Instanz schriftsätzlich darum gebeten hatte, ihr eine derartige "Anstellung zu
verschaffen".

cc) Daher kann auch auf sich beruhen, dass das Oberlandesgericht das
fiktive Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des Antragstellers für die Zeit ab
August 2018 zu Unrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281
Rn. 49 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ
2014, 1183 Rn. 46 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ
2016, 887 Rn. 25 mwN) nicht als ihren Unterhaltsbedarf vermindernd berücksichtigt
hat. Denn dies führt über das in dieser Höhe unzutreffend reduzierte
unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers zu einem niedrigeren Bedarf
der Antragsgegnerin und wirkt sich mithin allenfalls zu Gunsten des Antragstellers
als des alleinigen Rechtsmittelführers aus.

e) Rechtsfehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen -
hat das Oberlandegericht der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht
nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber
hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge
zugrunde gelegt.

aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach
den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB gehören nach § 1578 Abs. 3 BGB zum
Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall
des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der danach geschuldete
Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten
Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau
einer Altersvorsorge zu ermöglichen, die den Einkünften vor Renteneintritt entspricht.
Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB soll
der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht lediglich aus den
erzielten eigenen Einkünften, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts
aufbauen können. Dabei ist es gerechtfertigt, den Elementarunterhalt
zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt
zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein
derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären, und damit den Berechtigten
hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte in Höhe des ihm an sich
zustehenden Elementarunterhalts hätte. Diesen Vorgaben wird es gerecht,
wenn der als Elementarunterhalt zugesprochene Betrag dem Nettoarbeitsentgelt
gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge
mit Hilfe der sogenannten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen
umgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt
auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung der Höhe nach begrenzt (Senatsurteile vom
11. August 2010 - XII ZR 102/09 -
FamRZ 2010, 1637 Rn. 34 ff. mwN und vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09
- FamRZ 2012, 945 Rn. 17 mwN).

bb) Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts durch Multiplikation
des so ermittelten fiktiven Bruttoeinkommens mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen
Rentenversicherung beruht auf der Überlegung, dass mit Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung eine angemessene Vorsorge für
den Fall des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit betrieben werden
kann, die den Anforderungen des § 1578 Abs. 3 BGB genügt. Diese Prämisse
gilt im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch
nur noch eingeschränkt. Denn inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt,
dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären
Vorsorge private Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge erbracht
werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. mwN).

Mit Blick darauf hat der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Unterhaltspflichtigen
und gleichermaßen dem Unterhaltsberechtigen zugebilligt werden
muss, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben,
und beiden die Möglichkeit eröffnet sein muss, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung
einfließen zu lassen (Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ
2005, 1817, 1822 mwN). Daher erkennt es der Senat in ständiger Rechtsprechung
als gerechtfertigt an, dass in Anlehnung an den Höchstfördersatz der
sogenannten Riester-Rente ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens
als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen
unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt wird (vgl. etwa Senatsurteile
BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 1. Juni 2011 -
XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN), und zwar unabhängig davon,
ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach
der Scheidung aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 -
XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 31).

cc) Diese Entwicklung kann aber auch bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts
nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Borth FPR 2008, 86, 87 f.;
Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl.
Kap. 1 Rn. 1237; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1578 Rn. 280; Vorstandsempfehlungen
des 16. DFGT FamRZ 2005, 1962). Daher ist es jedenfalls dann,
wenn der Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Altersvorsorge in vergleichbarer
prozentualer Größenordnung betreibt, geboten, dies auch dem Unterhaltsbe-
rechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu
ermöglichen.

dd) Eben dies hat das Oberlandesgericht in rechtsbeschwerderechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Daher ist es gerechtfertigt, dass es
den Altersvorsorgeunterhalt der Antragsgegnerin mit einem Zuschlag von
4 Prozentpunkten zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet
hat.

2. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Prüfung der Leistungsfähigkeit
des Antragstellers für den errechneten Unterhalt wird von der Rechtsbeschwerde
nicht angegriffen und ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung
zu §§ 1581 ff. BGB erfolgt (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 192, 45 =
FamRZ 2012, 281 Rn. 32 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 -
XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 28 ff. mwN). Danach hat das Oberlandesgericht
die Leistungsfähigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung des
Gleichrangs des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin mit dem der neuen
Ehefrau des Antragsgegners zutreffend im Wege der Dreiteilung ermittelt.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das
Oberlandesgericht gemäß § 1578 b BGB eine Befristung des Unterhaltsanspruchs
der Antragsgegnerin abgelehnt und diesen lediglich ab Januar 2024
auf einen Elementarunterhalt von 1.300 € sowie einen Altersvorsorgeunterhalt
von 400 € herabgesetzt hat.

a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1
Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine
an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege
oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach
§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich
zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig
wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind,
für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Solche
Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert
sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich
nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde
(Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14
mwN).

§ 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation
ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende
nacheheliche Solidarität (Dose FamRZ 2011, 1341, 1347). Auch wenn
keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung
des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden
Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen.
Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall
gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte
hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte
Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe
erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden
Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien
von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen
hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften
auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige
- unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen
belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer
von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom
4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 -
FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 mwN).

Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis
auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig
die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst
sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe
und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem
Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1
BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten
erreichen muss (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 -
XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN). Erzielt der Unterhaltsberechtigte
nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich
Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b
BGB nicht erreichen, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
(§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB) regelmäßig aus (Senatsbeschluss vom
26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).

Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Herabsetzung oder Befristung
des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden
Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. In diese fällt deshalb grundsätzlich
auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile
im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen
obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach
den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten
Grundsätzen. Danach trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast,
die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unter-
haltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden,
substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten
ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen
des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen
ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden
(Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007
Rn. 22 mwN).

b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich weder gegen die - nach den dargestellten
Vorgaben rechtlich bedenkenfreien - Feststellungen des Oberlandesgerichts
zum Vorliegen eines ehebedingten Erwerbsnachteils der Antragsgegnerin
dem Grunde nach noch gegen diejenigen zur Höhe ihres angemessenen
Lebensbedarfs im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit sie geltend
macht, die Antragsgegnerin könne den ehebedingten Nachteil der Höhe nach
durch die Aufnahme einer besser als mit 10,50 € brutto Stundenlohn vergüteten
Vollzeiterwerbstätigkeit reduzieren, dringt sie damit rechtsbeschwerderechtlich
ebenso wenig wie mit dem entsprechenden Einwand bei den tatrichterlichen
Feststellungen zu Bedarf und Bedürftigkeit durch.

c) Die mit der Rechtsbeschwerde zu § 1578 b BGB vor allem erhobene
Rüge, die vom Oberlandesgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung sei fehlerhaft,
weil sie den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin kompensierende
Umstände nicht berücksichtige, bleibt ebenfalls erfolglos.

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in
Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom
Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im
Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für
die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der
Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend
und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig
und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018,
1506 Rn. 26 mwN).

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die vom Oberlandesgericht zur Herabsetzung
und zeitlichen Befristung angestellte Billigkeitsabwägung rechtsbeschwerderechtlich
nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend
macht, das Oberlandesgericht habe die Kompensation durch den Versorgungsausgleich
nicht in die Abwägung einbezogen, zeigt das keinen Rechtsfehler auf.

Denn der Versorgungsausgleich ist nicht geeignet, den aus dem ehebedingt
verminderten Erwerbseinkommen folgenden Nachteil der Antragsgegnerin bis
zu ihrem Eintritt in den Ruhestand auszugleichen. Für den von der Rechtsbeschwerde
weiter angeführten Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin aus
dem Verkauf des gemeinsamen Hauses und aus dem Zugewinnausgleich fehlt
es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - schon an
Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, dass die Antragsgegnerin Beträge
in vergleichbarer Höhe nicht auch ohne die ehebedingte Arbeitsplatzaufgabe
aus eigener Erwerbstätigkeit hätte ansparen können (vgl. Senatsbeschluss vom
4. Juli 2018 - XII ZB 122/17 - FamRZ 2018, 1421 Rn. 13). Dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beteiligten im Übrigen, insbesondere die erneute Eheschließung
des Antragstellers, oder die Dauer der Zahlung von Trennungsunterhalt
die Richtigkeit des vom Oberlandesgericht gefundenen Abwägungsergebnisses
in Frage stellen, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde
auch nicht dargelegt.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

25.09.2019

Aktenzeichen:

XII ZB 25/19

Rechtsgebiete:

Ehegatten- und Scheidungsunterhalt

Erschienen in:

NJW 2019, 3570-3575

Normen in Titel:

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 u. 3, 1578b