Erteilung von Vollmachtsausfertigungen durch den Notar; Verweigerung bei Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht; Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer
letzte Aktualisierung: 20.7.2023
BGH, Beschl. v. 24.5.2023 – V ZB 22/22
BeurkG §§ 51 Abs. 1 u. 2, 54; BGB §§ 1823, 1902 a. F.
Erteilung von Vollmachtsausfertigungen durch den Notar; Verweigerung bei Kenntnis vom
Widerruf der Vollmacht; Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer
a) Haben die nach
hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der
Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung
aus dieser Weisung.
b) Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der
Vollmachtsurkunde verlangen, sofern er glaubhaft versichert, dass die Ausfertigung
abhandengekommen und die Vollmacht nicht widerrufen worden ist, darf der Notar die Erteilung
einer weiteren Ausfertigung verweigern, wenn er Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf erhält.
Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen Zweifel, also evident
unwirksam ist.
c) Der Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des Vollmachtgebers ist
für den Notar in dem Verfahren auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf
Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten regelmäßig auch dann nicht evident unwirksam,
wenn versichert wird, dass der Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfasst.
Gründe:
I.
Mit notarieller Urkunde vom 2. September 2004 erteilte der Ehemann der
Beteiligten (nachfolgend: Vollmachtgeber) dieser eine General- und Vorsorgevollmacht.
Die Beteiligte erhielt eine Ausfertigung der Urkunde. Eine weitere Ausfertigung
soll sie nach Ziff. IV der Urkunde auf Verlangen erhalten, wenn sie
glaubhaft versichert, dass ihre Ausfertigung abhandengekommen ist und die Vollmacht
nicht widerrufen wurde. Im Oktober 2004 wurde für den Vollmachtgeber
ein Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge,
Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen,
Renten- und Sozialleistungsträgern und Banken sowie rechtliche Angelegenheiten
bestellt. Der Betreuer erklärte 2007 gegenüber der Beteiligten den Widerruf
der General- und Vorsorgevollmacht und forderte sie auf, die Ausfertigung herauszugeben.
Dem kam die Beteiligte nach eigenen Angaben nach.
Im Mai 2021 hat die Beteiligte bei dem Notar die Erteilung einer weiteren
Ausfertigung der notariellen Urkunde beantragt. Der Notar hat den Antrag mit
Juni 2021 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Antrag auf Erteilung einer
weiteren Ausfertigung weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Notar habe die Erteilung einer weiteren
Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zu Recht verweigert. Die Beteiligte habe
zwar durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass
ihre Ausfertigung abhandengekommen sei. Die weitere Voraussetzung von
Ziff. IV der Urkunde, dass die Vollmacht nicht widerrufen worden sei, sei jedoch
nicht erfüllt. Der Betreuer des Vollmachtgebers habe im Jahr 2007 den Widerruf
der Vollmacht erklärt. Ob er hierzu materiell-rechtlich befugt gewesen sei, habe
der Notar nicht zu prüfen. Zweifelsfrei unwirksam sei der Widerruf nicht. Daneben
habe der Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung auch deswegen verweigern
müssen, weil bei ihm nach Vorlage des in dem Betreuungsverfahren eingeholten
Sachverständigengutachtens vom 18. Oktober 2004 Zweifel daran entstanden
seien, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung
geschäftsfähig gewesen sei. Dem habe er nicht mehr durch Aufklärung, Belehrung
oder Dokumentation in der Urkunde Rechnung tragen können
III.
Die infolge der Zulassung statthafte (
Abs. 1, Abs. 2 FamFG) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 71
FamFG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht lehnt
es zu Recht ab, den Notar zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Generalund
Vorsorgevollmacht an die Beteiligte anzuweisen. Ein im Rahmen der Notarbeschwerde
allein zu prüfendes pflichtwidriges Handeln des Notars (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21,
nicht vor.
1. Allerdings gehört die Beteiligte zum Kreis der Berechtigten, die im
Grundsatz von dem Notar eine weitere Ausfertigung der notariellen General- und
Vorsorgevollmacht verlangen können. Zwar können nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
BeurkG bei Niederschriften über Willenserklärungen nur diejenigen eine Ausfertigung
verlangen, die eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben haben oder
in deren Namen eine Erklärung abgegeben worden ist (hier also der Vollmachtgeber),
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. Gemäß
sind diese Personen aber berechtigt, etwas anderes zu bestimmen. Sie können
den Kreis der Ausfertigungsberechtigten erweitern und die Erteilung von Ausfertigungen
an weitere Voraussetzungen knüpfen (vgl. Winkler, BeurkG, 20. Aufl.,
§ 51 Rn. 22; BeckOGK/Regler, BeurkG [1.3.2023], § 51 Rn. 43; BeckOK
BeurkG/Kleba [1.3.2023], § 51 Rn. 19; Heinemann in Grziwotz/Heinemann,
BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 19, 29). So liegt es hier. Der Vollmachtgeber hat die
Beteiligte in Ziff. IV. der Urkunde ermächtigt, eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde
zu verlangen.
2. Der Vollmachtgeber hat die Erteilung einer weiteren Ausfertigung an die
Beteiligte jedoch in Ziff. IV der notariellen Urkunde an zusätzliche Voraussetzungen
geknüpft. Danach soll sie nur dann eine weitere Ausfertigung erhalten, wenn
sie dem Notar glaubhaft versichert, dass ihre Ausfertigung abhandengekommen
ist und die Vollmacht nicht widerrufen wurde. Das Beschwerdegericht nimmt
rechtsfehlerfrei an, dass jedenfalls die zweite Voraussetzung für die Erteilung einer
weiteren Ausfertigung nicht vorliegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat der
Betreuer des Vollmachtgebers im Jahr 2007 den Widerruf der Vollmacht erklärt.
Ob dieser Widerruf materiell-rechtlich wirksam ist und ob insbesondere der Betreuer
mit Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl.
BGB), hat der Notar und damit auch das Beschwerdegericht nicht zu prüfen.
a) Der Notar hat bei der Erteilung von Ausfertigungen grundsätzlich nur
das Vorliegen der formalen Anforderungen gemäß
prüfen (vgl. z.B. BeckOGK/Regler, BeurkG [1.3.2023], § 51 Rn. 3; Heinemann in
Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 9). Haben die nach § 51 Abs. 1
BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich
der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der
Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts des Dritten auf Erteilung
einer Ausfertigung aus dieser Weisung, die er streng zu befolgen hat. Es ist nicht
Sache des Notars oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Weisung - zum
Beispiel aufgrund des durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalts - abweichend
von ihrem Wortlaut auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019
- V ZB 41/19,
- V ZB 28/20, juris Rn. 9 mwN).
b) Die wortlautgetreue Auslegung durch das Beschwerdegericht hält der
uneingeschränkten Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Senat, Beschluss
vom 18. Februar 2021 - V ZB 28/20, juris Rn. 11) stand. Danach muss
die Beteiligte dem Notar das Abhandenkommen der Ausfertigung und den fehlenden
Widerruf der Vollmacht glaubhaft versichern. Mit der zweiten
Voraussetzung ist die fehlende Erklärung des Widerrufs gemeint; nur diese Tat-
sache, nicht deren rechtliche Beurteilung, kann Gegenstand der Glaubhaftmachung
sein. Der Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des
Widerrufs ist der Notar damit enthoben. Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung
des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen,
sofern er glaubhaft versichert, dass die Ausfertigung abhandengekommen
und die Vollmacht nicht widerrufen worden ist, darf der Notar die Erteilung
einer weiteren Ausfertigung verweigern, wenn er - wie hier - Kenntnis von einem
Vollmachtswiderruf erhält.
aa) Auf den Wortlaut der Weisung kann es zwar dann nicht ankommen,
wenn eine Regelung bei wortlautgetreuer Anwendung keinen Sinn ergibt (vgl.
Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZB 41/19,
Rn. 11). Das ist aber nicht der Fall. Es entspricht der notariellen Fürsorge, in der
Vollmachtsurkunde eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass dem Bevollmächtigten
die Ausfertigung abhandengekommen ist, die Vollmacht aber fortbesteht
und deshalb ein Bedürfnis für die Erteilung einer Ersatzurkunde besteht.
Zweckmäßigerweise wird der Notar schon bei Erteilung der Vollmacht angewiesen,
dem Bevollmächtigten bei Glaubhaftmachung dieser Umstände eine weitere
Ausfertigung zu erteilen. Der Notar muss dann zwar prüfen, ob sich aus dem
Ausfertigungsverlangen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer
weiteren Ausfertigung vorliegen. Zur Prüfung der Wirksamkeit eines ihm zur
Kenntnis gelangten Widerrufs ist er aber nicht befugt und, weil ihm nur beschränkte
Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, auch nicht in der
Lage.
bb) Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu den Prüfpflichten des
Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung und Vollziehung eines unter
an denen Vertreter beteiligt sind, und vor der Vollziehung einer Erklärung,
die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter abgegeben hat, ist der Notar allerdings
grundsätzlich verpflichtet, die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen. Um die
Errichtung einer dem Willen der Beteiligten entsprechenden rechtswirksamen
Urkunde zu gewährleisten, muss der Notar prüfen, ob die Vertretung wirksam ist
und der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt, da der Vertretene grundsätzlich
lediglich dann im Sinne von
setzt sich fort, wenn es darum geht, eine von einem Vertreter abgegebene
Erklärung im Sinne des
vom 19. September 2019 - V ZB 119/18,
Diese Prüfung kann der Notar vornehmen, indem er sich insbesondere die Vollmachtsurkunde
in Urschrift oder in Ausfertigung vorlegen lässt. In dem Verfahren
auf Erteilung von Ausfertigungen gemäß
Prüfungspflichten des Notars. Dieses ist nämlich einseitig ausgestaltet. Eine
Pflicht des Notars zur Sachverhaltsermittlung besteht nicht. Der Notar muss seine
Entscheidung auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers treffen; diese
kann er aber nur eingeschränkt überprüfen.
c) Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen
Zweifel, also evident unwirksam ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember
2021 - V ZB 25/21,
des Vollmachtswiderrufs verneint das Beschwerdegericht zu Recht.
aa) Allerdings hat, wie sich aus der Glaubhaftmachung der Beteiligten
ergibt, nicht der Vollmachtgeber selbst, sondern ein Dritter den Widerruf erklärt.
Insoweit ist bei der Beurteilung, ob der Widerruf evident unwirksam ist, nach zutreffender
Ansicht des Berufungsgerichts zu unterscheiden. Handelt es sich bei
dem widerrufenden Dritten um eine außenstehende Person, die in keiner erkennbarer
Beziehung zu dem Vollmachtgeber steht und deren Vertretungsmacht deshalb
ohne weiteres ausscheidet, darf der Notar den Widerruf unberücksichtigt
lassen. So ist es aber nicht, wenn ein Dritter handelt, der potentiell zur Vertretung
berechtigt ist, wie insbesondere der Betreuer. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabenkreise
gesetzlicher Vertreter des Betreuten (vgl.
des Vollmachtgebers ist für den Notar in dem Verfahren auf Erteilung einer
Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten
regelmäßig auch dann nicht evident unwirksam, wenn versichert wird,
dass der Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfasst.
bb) Eine evidente Unwirksamkeit des von dem Betreuer erklärten Vollmachtswiderrufs
ergibt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht aus der
- zeitlich nach der Widerrufserklärung des Betreuers von 2007 ergangenen -
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Betreuer eine Vorsorgevollmacht
nur dann widerrufen darf, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger
Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
28. Juli 2015 - XII ZB 674/14,
13. Mai 2020 - XII ZB 61/20,
muss der Notar zwar kennen. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob für den
Notar evident ist, dass dem Betreuer die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht
nicht übertragen worden ist, wofür es auf den im Zeitpunkt der Widerrufserklärung
übertragenen Aufgabenkreis ankommt. Die Frage ist regelmäßig
zu verneinen. Für den Notar wird der Umfang der Vertretungsmacht des Betreuers
in dem Verfahren nach
er muss auf der Grundlage der einseitigen Angaben in dem Antrag auf Erteilung
der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde entscheiden; der Betreuer ist an dem
Verfahren nicht beteiligt und kann sich hierzu nicht äußern.
cc) So ist es auch hier. Die Beteiligte verweist zwar darauf, dass dem Notar
bei der Bestellung im Jahr 2004 die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht
nicht ausdrücklich übertragen war. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass
der Aufgabenkreis nachträglich um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht
erweitert worden ist. Die Beteiligte kann die Wirksamkeit des Widerrufs
nur im Betreuungsverfahren klären lassen.
3. Darauf, ob der Notar - wie das Berufungsgericht ergänzend annimmt -
die Erteilung der weiteren Ausfertigung auch gemäß
und Vorsorgevollmacht vom 2. September 2004 wegen einer damals wahrscheinlichen
Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten entstanden sind, kommt
es somit nicht mehr an (zur nachträglichen Kenntnis des Notars von Ablehnungsgründen
vgl. OLG Jena,
BeurkG, 9. Aufl., § 51 Rn. 1; Preuß in Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., § 4
Rn. 18; Heinemann in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 9; Staudinger/
Hertel, BeurkG [2023], Rn. 647; Winkler, BeurkG, 20. Aufl., § 4 Rn. 66,
§ 51 Rn. 7, 46). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Notar die Erteilung einer
weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde gemäß
dann versagen darf, wenn bei ihm nachträglich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit
des Vollmachtgebers entstehen, oder erst dann, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit
im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung überzeugt ist.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da nach Nr. 19128 KV GNotKG
eine Festgebühr anfällt (vgl. Schneider/Kurpat/Seggewiße, Streitwert-Kommentar,
15. Aufl., Beurkundungsbeschwerde,
der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Notars findet nicht statt, weil
der Notar kein Beteiligter des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 1
Satz 1 FamFG ist, sondern erste Instanz (vgl. BayObLG,
KG,
2010 - V ZB 147/09,
2001 - III ZB 48/00,
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:24.05.2023
Aktenzeichen:V ZB 22/22
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BeurkG §§ 51 Abs. 1 u. 2, 54; BGB §§ 1823, 1902 a. F.