Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit; Notarbeschwerde
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1w260_02
letzte Aktualisierung: 15.12.2003
Notarbeschwerde
verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S.
2 BNotO gegeben.
2. Der Notar muss unverzüglich nach
wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die
Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der
Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs.1 S. 1 BeurkG nicht
nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk
nach § 44a Abs.2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor,
kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der
Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer
Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht
ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß
ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
1. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2)
rechtsfehlerhaft verneint. Insbesondere liegt eine nach
Entschließung des Notars vor. Der Beschwerde unterliegt auch die Verweigerung einer
Hilfstätigkeit, die nach dem Gesetz oder nach der Natur des Geschäfts zu dessen notwendigem
Inhalt gehört (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 74). Bei den begehrten
Berichtigungen handelt es sich um solche Hilfstätigkeiten; die Berichtigung einer Urkunde ist
gemäß
Anträgen zu 1) und 2) verfolgten Berichtigungen auch durch eine nach außen hervorgetretene
Entscheidung verweigert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Entscheidung
angenommen werden kann, wenn der Notar auf das gestellte Begehren andauernd untätig bleibt
1 W 238/01). Vorliegend hat er die Verweigerung ausdrücklich erklärt. In dem mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben des Notars vom 22. Februar 2002 hat dieser dem
Beteiligten zu 1) mitgeteilt, er könne "derzeit nichts korrigieren".
Die Beschwerde ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Notar die mit den Anträgen zu
1) und 2) verfolgten Berichtigungen aus sachlichen Gründen abgelehnt hätte und ein
Rechtsmittel gegen eine solche Entschließung des Notars nicht gegeben ist. Insoweit bedarf es
keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall der Ausschluss des Rechtsmittels aus
entsprechender Anwendung des
164 ZPO geltenden Grundsätze folgt (vgl. OLG Frankfurt,
geltenden Recht; ferner Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 44a Rn. 34;
Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO und BeurkG,
27, 29).
Die Beschwerde ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Notar die Urkundsberichtigung allein aus
verfahrensrechtlichen Gründen ablehnt. Gegenüber einer so begründeten Ablehnung ist das
Rechtsmittel nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23.
Aufl., § 164 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 27; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61.
Aufl., § 164 Rn. 15, § 319 Rn. 35). Vorliegend hat der Notar die Ablehnung verfahrensrechtlich
begründet und nicht nach sachlicher Prüfung das Vorhandensein einer offensichtlichen
Unrichtigkeit verneint (vgl. BGH
Beteiligten zu 1) hatte in seinem Schreiben vom 18. Februar 2002 die Auffassung vertreten,
hinsichtlich der Angaben zu Geburtsdatum und Miteigentumsanteil lägen offensichtliche
Unrichtigkeiten vor, die der Notar allein berichtigen könne. Dieser Ansicht hat sich der Notar
angeschlossen, indem er in seinem Antwortschreiben vom 22. Februar 2002 mitteilte, es müsse
ihm nicht erklärt werden, was er selbst korrigieren könne. Der Notar hat die Berichtigung
vielmehr nur deswegen abgelehnt, weil eine Berichtigung nach der Antragszurückweisung durch
das Grundbuchamt ausgeschlossen sei, solange nicht eine neue Teilungserklärung beurkundet
werde.
Entgegen der Annahme des Landgerichts - und offenbar auch des Notars - ist das
Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1) nicht dadurch entfallen, dass die Anträge vom
Grundbuchamt zurückgewiesen worden sind. Sein Rechtsschutzbedürfnis entfiele nur dann,
wenn er keinerlei schutzwürdiges Interesse an der isolierten Vornahme von Berichtigungen
einzelner offensichtlicher Unrichtigkeiten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn
inhaltliche Änderungen der Urkunden hierbei nicht erfolgen dürfen, ist eine Korrektur im Sinne
der Anträge zu 1) und 2) nicht objektiv sinnlos. Die Urkunden können bei möglichen
Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Beweiszwecken dienen oder für spätere Beurkundungen
als Bezugsurkunde in Betracht kommen. Auch kann die erforderliche Ergänzungsverhandlung
durch einen anderen Notar beurkundet werden, um die inhaltlichen Beanstandungen des
Grundbuchamts zu beheben.
Verwirft das Erstgericht die Beschwerde - wie hier - unzutreffend als unzulässig, ist die Sache
entsprechend
Beschwerdegericht zur erstmaligen Prüfung der Begründetheit der Erstbeschwerde
zurückzuverweisen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 58). Vorliegend ist auch
nicht ausnahmsweise von einer Zurückverweisung abzusehen und vom Senat in der Sache selbst
zu entscheiden. Eine Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt nur in
Betracht, wenn von der Tatsacheninstanz ausreichende Feststellungen getroffen worden sind und
weitere Ermittlungen ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senat
sachlichen Voraussetzungen für eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 44a Abs. 2 S.
1 BeurkG bejaht hatte, setzt eine Berichtigungsanweisung deren Überprüfung durch das
Beschwerdegericht voraus. Hierzu sind weitere Ermittlungen schon deshalb nicht
ausgeschlossen, weil die Notariatsnebenakten bisher nicht beigezogen worden sind. Der Notar
erhält dadurch zugleich Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen.
wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit des in der UR-Nr. 89/1996 zur Identitätsfeststellung
angegebenen Datums z.B. aus einer zu den Nebenakten genommenen Kopie des
Personalausweises ergibt. Maßgebend ist insoweit
findet auch auf die notarielle Verhandlung vom 17. Dezember 1996 Anwendung. Die gemäß Art.
14 des Änderungsgesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I, 2585) ohne Übergangsregelung am 1.
September 1998 in Kraft getretene Vorschrift erfasst als verfahrensrechtliche Bestimmung alle
noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Eine Unrichtigkeit ist zumindest dann offensichtlich im
Sinne von § 44a Abs. 2 8.1 BeurkG, wenn sie sich für einen Außenstehenden aus dem
Zusammenhang der Urkunde oder aus Vorgängen bei der Beurkundung ohne weiteres ergibt
(vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, a.a.O., § 44a Rn. 19; Eylmann/Vaasen/Frenz, a.a.O., § 44a
BeurkG Rn. 14; Huhn/v.Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl.,
1999, 292, 305). Dieser für
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 5) ist auch auf die vergleichbare Formulierung des
Beurkundungsgesetzes anzuwenden. Ebenso wie bei der Urteilsberichtigung (vgl.
Zöller/Vollkommer, a.a.O.) dürfen dabei auch außerhalb der Urkunde liegende "offenbare"
Umstände berücksichtigt werden, zu denen vorliegende Personaldokumente gehören.
Der Antrag zu 2) ist dahin zu fassen, dass der Beteiligte zu 1) entsprechend der rechnerisch
zutreffenden Beanstandung des Grundbuchamts eine Berichtigung des Miteigentumsanteils von
7,60/10000 in 760/1 0000 (nicht 706/10000) verlangt. Für eine. Berichtigung der Erklärung der
Beteiligten zu dem unter Nr. 13 der UR-Nr. 88/1996 zugeordneten Miteigentumsanteil gemäß
diesem Antrag ist zunächst der Urkundeninhalt festzustellen. Auf der bei den Akten befindlichen
Kopie der (numerierten) Seite 6 der UR-Nr. 88/1996 (Bl. 15 d.A.) ist die Zahl 7,60 bereits
gestrichen und daneben eine nicht vollständig lesbare Zahl vermerkt. Die Berichtigung der
entsprechenden Angabe in der UR-Nr. 89/1996 ist nach dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 2.
Mai 2002 nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bei Vorliegen der sachlichen Berichtigungsvoraussetzungen darf der Notar den
Nachtragsvermerk nach
inhaltlichen Änderung oder Neufassung der Teilungserklärung abhängig machen.
Wird eine offensichtliche Unrichtigkeit durch den Notar bejaht, muss dieser unverzüglich gemäß
Keidel/Winkler, BeurkG, a.a.O., § 44a Rn. 19 und 31; Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O.;
Reithmann, a.a.O.; Kanzleiter, a.a.O., S. 304); er hat als eine nach
Glauben versehene Person" ohne Ermessensspielraum jeden falschen Schein zu vermeiden, der
sich aus einem Fehler in einer notariellen Urkunde ergeben könnte. Die Zurückweisung von
Eintragungsanträgen durch das Grundbuchamt hindert eine Berichtigung nicht. Abgesehen
davon, dass diese Anträge wiederholt werden können, hat die Entscheidung nach
keinen Einfluss auf das Beurkundungsverfahren.
2. Die Entscheidung hinsichtlich des Antrags zu 3) "zu Nr. 2" ist ebenfalls nicht frei von
Rechtsfehlern. Obwohl das Landgericht die Beschwerde insoweit laut der Beschlussformel
zurückgewiesen hat, hat es - wie sich aus den Gründen ergibt - bereits die Zulässigkeit verneint
und eine sachliche Prüfung nicht vorgenommen. Die Erstbeschwerde ist aber auch zulässig,
soweit mit ihr die Ergänzung einer notariellen Unterschrift unter Beidrückung des Dienstsiegels
verlangt wird. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die entsprechend gelten.
Von einer Zurückverweisung zur erstmaligen Prüfung der Begründetheit durch das Landgericht
ist auch nicht deshalb abzusehen, weil bereits ausgeschlossen ist, dass die Vorinstanz zu einer
dem Beteiligten zu 1) günstigen Sachentscheidung gelangen könnte.
Unterschrift und Anbringung des Dienstsiegels nicht in Betracht kommt. Wie schon § 30 Abs. 3
S. 1 DONot bestimmte, kann gemäß
Randvermerk nur vor Abschluss der Niederschrift angebracht werden; nach diesem Zeitpunkt
dürfen Änderungen nur gemäß
zu setzende Unterschrift des Notars, die als Berichtigungsvermerk ausreichen kann (vgl.
Keidel/Winkler BeurkG, a.a.O., § 44a Rn. 12; Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O.,
Rn. 6). Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt der Notar seine
die Niederschrift abschließende Unterschrift nach
Keidel/Winkler, BeurkG, a.a.O., § 13 Rn. 71; Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O.,
22). Ist diese Unterschrift - wie hier - geleistet, so ist die Verhandlung abgeschlossen und die
Urkunde wirksam. Mit der Nachholung des Randvermerks würde die Beurkundung verfälscht.
Ein solcher Vermerk ist Teil der Niederschrift, die nach
vorgelesen und von ihnen genehmigt und unterschrieben werden muss (vgl. Reithmann, a.a.O.,
S. 30 und 33). Zudem beeinträchtigen handschriftliche Einschaltungen oder Änderungen ohne
den in
Urkunde (vgl. BGH
Veränderung der Niederschrift nicht erhöht werden.
Statt der in dem Antrag zu 3) zu Nr. 2 aufgeführten Tätigkeit des Notars kommt aber ein den
Berichtigungsvermerk in wirksamer Form nachholender Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 S.
1 und 2 BeurkG in Betracht. Zu dessen Anbringung ist der Notar unter den zu 1. dargestellten
Voraussetzungen verpflichtet, deren Vorliegen das Landgericht unter Beiziehung der
Notariatsnebenakten zu prüfen haben wird.
3. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde nicht begründet. Insoweit erweist sich die
Zurückweisung der Erstbeschwerde jedenfalls im Ergebnis als frei von Rechtsfehlern.
a) Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge zu 3) "zu Nr. 3, 4 und 5" zulässig, insbesondere
ist das Rechtsmittel auch insoweit nicht entsprechend
geltenden Grundsätzen ausgeschlossen. Der Beteiligte zu 1) macht nicht geltend, bei den
insoweit angestrebten Korrekturen und Aufklärungen handele es sich entgegen der Ansicht des
Notars um offensichtliche Unrichtigkeiten, die dieser gemäß
stellen müsse. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 18.
Februar 2002, in welchem die hier betroffenen Mängel gerade nicht als formal oder
offensichtlich bezeichnet werden, und wird durch den Schriftsatz vom 15. Januar 2003 bestätigt.
b) Das Landgericht hat die Begründetheit der Beschwerde im Ergebnis zutreffend verneint.
Soweit der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 geltend macht, der Notar könne
Korrekturen und Ergänzungen selbst und ohne Mitwirkung der Beteiligten vornehmen, lehnt der
Notar eine Tätigkeit gemäß
des Notars selbst können die in der Zwischenverfügung unter lit. d) zu Nr. 3, 4 und 5
aufgeführten Beanstandungen nicht behoben werden. Die Voraussetzungen für einen
Nachtragsvermerk nach
hinaus besteht für den Notar keine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Erklärungen der UR-Nr.
89/1996 selbständig richtigzustellen. Für eine Eigenurkunde fehlt es jedenfalls an einer
ausdrücklichen Vollmacht der Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung ihrer Erklärungen an
den Notar (vgl. dazu
erfordert - wie auch sonst - die Mitwirkung sämtlicher Beteiligten oder ihrer Vertreter (vgl.
Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O.,
DONot Rn. 11).
2002, 1655 im Anschluss an BGH
Danach ist der Notar nach einer Amtspflichtverletzung auch unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes zu einer "Nachbearbeitung" ohne zusätzlichen Gebührenanspruch verpflichtet.
Unabhängig von der Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Notars nach
i.V.m.
Handlungsmöglichkeiten des Notars hierdurch nicht erweitert.
Auch soweit die vom Grundbuchamt aufgezeigten Hindernisse durch ergänzende oder ändernde
Erklärungen sämtlicher Beteiligter behoben werden können, darf der Notar die weitere Tätigkeit
verweigern. Dabei kann dahinstehen, ob der Notar nach der fehlerhaften Beurkundung gemäß §
17 Abs. 2a BeurkG verpflichtet war, die Beteiligten zu informieren, sie zu einer neuen
Verhandlung zu bitten und bei ihrem Erscheinen - ggf. nach ergänzender Willenserforschung
gemäß
im Fall der Weigerung nach
ein Tätigwerden in dieser Richtung nicht verweigert, vielmehr hat er sich um die Mitwirkung der
Beteiligten bemüht. Hiervon ist nach den für die Rechtsbeschwerde gemäß
559 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Die Feststellungen unterliegen
weder verfahrensrechtlichen Bedenken noch ergeben sich aus den Akten eindeutig
entgegenstehende Tatsachen. Soweit der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003
erstmals geltend macht, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitwirkung aller
Beteiligten durch den Notar nicht zu erreichen sei, steht das im Widerspruch zu seinem
Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Dort hat er sich auf das Schreiben des Präsidenten des
Landgerichts vom 4. Juli 2001 (Bl. 34 d.A.) bezogen, nach dem der Notar eine Mitwirkung der
Beteiligen wiederholt angemahnt habe und diesen Umstand keineswegs in Abrede gestellt. Er hat
vielmehr zum einen die Ansicht vertreten, die Mitwirkung sei nicht erforderlich, und zum
anderen deren Durchsetzung im Klagewege in Aussicht gestellt. Auch in der Begründung der
weiteren Beschwerde vom 20. Juni 2002 hat er noch angegeben, die Durchführung der
beurkundeten Vereinbarung werde von anderen Beteiligten blockiert. Das Landgericht hat
demnach zu Recht seiner Entscheidung die Feststellung zu Grunde gelegt, dass der Notar die
Mitwirkung der Beteiligten nicht habe erreichen können. Es kann auch offen bleiben, ob die
Pflicht zur "Nachbearbeitung" dem Notar gegenüber jedem einzelnen Beteiligten obliegt und
daher u.U. auch eine getrennte Beurkundung der gemäß
erforderlichen Änderungserklärungen sämtlicher Beteiligter in Betracht käme. Um die
Beurkundung nur seiner eigenen Erklärungen hat der Beteiligte zu 1) den Notar nicht ersucht.
Schließlich ist der Notar auch nicht - wie nunmehr von dem Beteiligten zu 1) geltend gemacht verpflichtet, eine gemäß
seiner Notariatsangestellten zu beurkunden. Der Notar muss insoweit ohne ein Ansuchen der
Notariatsangestellten nicht von sich aus tätig werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der
Vollmacht, denn deren Gebrauch liegt außerhalb des notariellen Tätigkeitsbereichs (vgl. BGH
Für eine Kostenerstattungsanordnung nach
Beteiligte in diesem Verfahren nicht hervorgetreten sind. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:01.04.2003
Aktenzeichen:1 W 260/02
Rechtsgebiete:
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
ZNotP 2004, 74-77
Normen in Titel:BeurkG § 44a; BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2