Verzicht des Betriebsrates auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG
Aus den Gründen:
Das gern.
Verletzung des Gesetzes (
Das LG hat durch Bezugnahme auf die Beschlüsse des AG
ausgeführt:
(...)
Dem vom Ast. angeführten Beschluß des OLG Hamm vom B. 7.
1999 habe eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen.
Dort sei es um eine offene Handelsgesellschaft gegangen, die
gern.
dem verbliebenen Gesellschafter als Einzelfirma habe fortgeführt werden sollen. Hier habe das OLG Hamm für eine derivative Firma die Beibehaltung des Rechtsformzusatzes „OHG"
neben der Angabe des „e.K."-Zusatzes für zulässig erachtet,
wobei der Firma allerdings ein Inhaberzusatz beigefügt gewesen sei. Diese Entscheidung könne daher für die hier beabsichtigte originäre Firmenbildung der „Y...SÖHNE e.K." zu keiner
anderen Beurteilung führen. Weitere obergerichtliche Entscheidungen zu der Problematik seien nicht bekannt geworden; eine
die Meinung des Ast, stützende Rechtsauffassung habe sich
auch nicht zwischenzeitlich im Schrifttum durchgesetzt.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß Umstände, die ein erneutes Antragsverfahren, mit
dem Ziel der Herbeiführung eines weiteren Beschlusses in dieser Sache rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind.
Die vom Ast. aufgegriffene Entscheidung des OLG Hamm behandelt in der Tat einen anderen Sachverhalt, nämlich nicht —
wie hier — einen Fall der ursprünglichen, sondern einen solchen
der abgeleiteten Firmenbildung. In dieser Konstellation kann —
anders bei der hier zur Debatte stehenden Neugründung — ein
berechtigtes Interesse des Inhabers von Belang sein, mit Rücksicht auf gewachsene Kundenbeziehungen die ursprüngliche
Firma möglichst weitgehend beizubehalten.
Hinzu kommt, daß in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall
eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz „Inhaber M.D."
auszuschließen war.
b) Auch eine Wandlung der Meinung im Schrifttum in Richtung
der Auffassung des Ast. nach Erlaß des Erstbeschlusses des
Senats in dieser Sache haben die Vorinstanzen rechtlich einwandfrei verneint.
Selbst wenn Koller/Roth/Morck bei Einzelkaufleuten das
„Anklingen eines Gesellschaftsverhältnisses"(„Ingenieurgesellschaft") für unproblematisch halten, weil ein Rechtsformzusatz
zwingend sei (HGB 2. Aufl, 1999, § 18, Rn. 15) und
Nickel/Kunst (in: GK-HGB, 6. Aufl. 1999, § 18, Rn. 32) meinen,
es ermangele bei einer Neugründung unter Verwendung der
Firmenangabe „Söhne" wegen fehlender Wesentlichkeit der
Angabe für die wirtschaftliche Entscheidung Dritter wohl der
Irreführungseignung, so läßt sich mit diesen vereinzelten
Kommentarstellen nicht eine Veränderung. der Meinung im
Schrifttum zugunsten des Ast. belegen, die eine Abänderung
der Erstentscheidung des Senats wegen veränderter Umstande zu rechtfertigen vermag. Überdies ist nicht ersichtlich,
worin das schutzwürdige Interesse eines Neugründers, der als
Einzelkaufmann ein Geschäft führt, liegen könnte, in seiner
Firma ein Gesellschaftsverhältnis anklingen zu lassen, auch
wenn er nachfolgend durch den Rechtsformzusatz „e.K." —
wahrheitsgemäß - auf die Einzelkaufmannseigenschaft hinweist.
Auch erscheint die Auffassung, es fehle in Ermangelung der
Wesentlichkeit für die wirtschaftliche Entscheidung Dritter
(§ 18 Abs. 2 n.F. HGB) „wohl" an der Irreführungseignüng, nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Denn die Bezeichnung
Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 2000
,,...SÖHNE" deutet im Allgemeinen darauf hin, daß bereits deren Vater das Geschäft geführt hat, es sich demnach um ein
Handelsgeschäft mit einer gewissen Familientradition und
überlieferter Erfahrung handelt, dem in verkehrswesentlichen
Kreisen erhöhte Wertschätzung und gesteigertes Vertrauen
entgegengebracht zu werden pflegt.
Die angegriffene Entscheidung des LG und der zugrunde liegende Beschluß des AG, die eine erneute Sachentscheidung
ablehnen, sind hiernach zu bestätigen.
11 Handels-/Gesellschaftsrecht — Verzicht des Betriebsrates auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 3
UmwG
(LG Stuttgart, Beschluß vom 11. 4. 2000-4 KfH T 17 + 18/99)
Der Betriebsrat kann auf die Einhaltung der Einmonatsfrist
gemäß
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Die ...GmbH & Co. KG als aufnehmender Rechtsträger und die
...GmbH — eine 100 %ige Tochter der aufnehmenden Gesellschaft —
als übertragender Rechtsträger haben am 3. B. 1999 einen Verschmelzungsvertrag beschlossen, dem die jeweiligen Gesellschafterversammlungen ebenfalls am 3. B. 1999 zugestimmt haben.
Beim übertragenden Rechtsträger besteht kein Betriebsrat, beim
Übernehmenden besteht einer. Diesem ist der Entwurf des Verschmelzungsvertrages am 28.7. 1999 zugeleitet worden. Er hat am
28. 7. 1999 gegenüber dem Handelsregister erklärt, daß er auf die
Einhaltung der Einmonatsfrist gern.
rechtzeitigen Zuleitung des Verschmelzungsvertrages verzichtet.
Mit Schreiben vom 16.8. 1999 hat der Betriebsrat bestätigt, daß der
ihm zugeleitete Entwurf identisch mit dem beurkundeten Verschmelzungsvertrag sei.
Das AG hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil auf die
Einhaltung der Monatsfrist durch den Betriebsrat nicht verzichtet
werden könne. Im übrigen hat es auf die schwebende Unwirksamkeit wegen noch fehlender Genehmigungen seitens der persönlich
haftenden Gesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft hingewiesen.
Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags wegen der
Nichteinhaltung der Monatsfrist des
Bet. Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Es ist h. M., daß der
Betriebsrat wirksam auf die Einhaltung der Frist verzichten
kann. Insbesondere Mayer in Widmann/Mayer Kommentar
zum UmwG Stand November 1999 weist in Rn. 26.6 zu §5
UmwG überzeugend darauf hin, daß das arbeitsrechtliche
Informationsrecht des Betriebsrats — wenn auch damit systemwidrig — gesellschaftsrechtlich ausgestaltet ist und deshalb
auch die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung
eines Verstoßes gegen diese Frist herangezogen werden müssen. Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen sind Verletzungen der Informations- und Teilnahmerechte heilbar und
verzichtbar. Deshalb hat der vom Betriebsrat am 28. 7. 1999
erklärte Verzicht auf die Einhaltung der. Frist diesen Verstoß
geheilt. Indirekt hat dies der Betriebsrat mit seinem Schreiben
vom 16. B. 1999 auch bestätigt.
Der Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zu weiteren Behandlungen an das AG — Registergericht - zurückzugeben, welches dann auch Gelegenheit hat zu prüfen, ob durch
Vorlage der Genehmigungen vom 15. 11. 1999 seinen im übrigen geäußerten Bedenken Rechnung getragen ist.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Stuttgart
Erscheinungsdatum:11.04.2000
Aktenzeichen:4 KfH T 17 + 18/99
Erschienen in: Normen in Titel:UmwG § 5 Abs. 3