VG Trier 19. November 2019
7 K 3469/19.TR
BauGB §§ 31 Abs. 2, 119, 123 Abs. 1 u. 2 S. 2, 130, 142 Abs. 1, 143 Abs. 3 S. 1; LBauO §§ 8, 68 Abs. 1 S. 2 u. 3, 69 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 S. 1 u. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG §§ 37, 39

Anfechtbarkeit der Zustimmung zu einem Bauvorhaben

letzte Aktualisierung: 19.03.2020
VG Trier, Beschl.v. 19.11.2019 – 7 K 3469/19.TR

BauGB §§ 31 Abs. 2, 119, 123 Abs. 1 u. 2 S. 2, 130, 142 Abs. 1, 143 Abs. 3 S. 1; LBauO §§ 8, 68
Abs. 1 S. 2 u. 3, 69 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 S. 1 u. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG §§ 37, 39
Anfechtbarkeit der Zustimmung zu einem Bauvorhaben

1. Erklärt der Nachbar durch die Unterschrift auf den Bauunterlagen seine Zustimmung zu einem
Vorhaben (§ 68 Abs. 1 S. 2 und S. 3 LBauO (juris: BauO RP)) und ficht er die Zustimmung zu
einem späteren Zeitpunkt an, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

2. Die Wirksamkeit der Anfechtung ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit bei der Frage zu
prüfen, ob die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn durch die Zustimmung erloschen sind.
3. Die Nachbarzustimmung kann analog § 130 BGB bis zum Eingang der Bauunterlagen bei der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde dieser gegenüber einseitig widerrufen werden.

4. Darüber hinaus kann die Nachbarzustimmung analog §§ 119 ff. BGB durch Erklärung gegenüber
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger
Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt werden.

5. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch ein Irrtum des Nachbarn beachtlich,
der sich auf Tatsachen außerhalb der unterschriebenen Bauunterlagen bezieht.

6. Die Anfechtung eines privatrechtlichen Vertrages, der den Rechtsgrund für die
Nachbarzustimmung darstellt, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der
Nachbarzustimmung, sondern allenfalls zu deren Kondizierbarkeit (§§ 818 ff. BGB).

G r ü n d e

I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 S. 1
VwGO nur noch durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden
(BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75.98 –, Rn. 2, juris).

II. Gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu
entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen
Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung
bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen
wäre (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 1 C 19.10 –, Rn. 3, juris;
BayVGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 1 N 17.304 –, Rn. 2, juris). Darüber
hinaus kann das Gericht auch berücksichtigen, ob und aus welchen Gründen ein
Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat (BVerwG,
Beschluss vom 26. November 1991 – 7 C 16.89 –, Rn. 12, juris).

Außerdem sind vorliegend die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in die
Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen. Denn die Beigeladenen haben
schriftsätzlich einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt, sodass ihnen
einerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden können und
andererseits aufgrund des eingegangenen Kostenrisikos ihre eigenen Kosten
grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig sind (vgl. Schenke, in:
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 161 Rn. 18).

Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten jeweils hälftig zwischen den Klägern und
den Beigeladenen aufzuteilen, da einerseits die Kläger im Fall einer streitigen
Entscheidung voraussichtlich unterlegen wären (1.), andererseits die Erledigung
des Rechtsstreits auf einem nicht unerheblichen Nachgeben der Beigeladenen in
der mündlichen Verhandlung beruht (2.).

1. Im Fall einer streitigen Entscheidung wären die Kläger voraussichtlich unterlegen,
denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Klage ohne Eintritt
des erledigenden Ereignisses zulässig, aber unbegründet.

Die als Anfechtungsklage statthafte und fristgemäß erhobene Klage dürfte auch im
Übrigen zulässig sein. Insbesondere sind die Kläger trotz Leistung ihrer Unterschrift
auf den von den Beigeladenen eingereichten Bauunterlagen gemäß § 42 Abs. 2
VwGO klagebefugt. Zwar gilt die Unterschrift gemäß § 68 Abs. 1 S. 3
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – als Zustimmung, was das
Erlöschen des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung der betreffenden
nachbarschützenden Vorschriften zur Folge hat (OVG RP, Urteil vom 25. Februar
1987 – 8 A 27/86.OVG –, ESOVGRP). Ob die Zustimmung auch nach Abgabe der
Anfechtungserklärungen durch die Kläger und die Beigeladenen wirksam ist, hängt
jedoch von einer umfassenden rechtlichen Bewertung der Sach- und Rechtslage
ab. Demnach ist nicht von Anfang an ausgeschlossen und erscheint zumindest
möglich, dass die Kläger durch die geltend gemachte Unterschreitung der nach § 8
LBauO einzuhaltenden, nachbarschützenden Abstandsfläche in ihren eigenen
Rechten verletzt sind (a.A.: VG München, Beschluss vom 25. September 2018 – M
11 SN 18.3863 –, Rn. 20, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2018 – 9 K
1095/16 –, Rn. 27, juris). Aus denselben Gründen besteht auch das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis der Kläger.

Die Klage dürfte jedoch unbegründet gewesen sein, da die streitgegenständliche
Baugenehmigung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli
2019 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Dies gilt insbesondere für die von den Klägern gerügten Verstöße des Vorhabens
gegen den nach § 8 LBauO einzuhaltenden Mindestabstand zum Klägergrundstück
und gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „***“ bzgl. der
talseitigen Traufhöhe, der Dachneigung und der Geschossflächenzahl – GFZ –
. Diese Verstöße waren vom Beklagten auch im Rahmen des hier nach § 66 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LBauO einschlägigen vereinfachten
Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen, da insoweit die Erteilung von
Abweichungen bzw. Befreiungen gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBauO bzw. § 31 Abs. 2
Baugesetzbuch – BauGB – erforderlich war. Die Kläger dürften auf die
Geltendmachung der Verstöße jedoch wirksam verzichtet haben, indem sie auf dem
Lageplan und allen Bauzeichnungen der Beigeladenen unterzeichnet haben, § 68
Abs. 1 S. 2 und S. 3 LBauO. Aus den unterzeichneten Unterlagen gehen die
zwischen den Beteiligten umstrittenen Gesichtspunkte des Vorhabens
einschließlich der von den Klägern später noch in Bezug genommenen
Zwerchhäuser sowie die GFZ eindeutig hervor, wobei letztere aus dem Verhältnis
von Grundstücksfläche und der Grundflächen der einzelnen Geschosse ohne
Weiteres berechnet werden kann (vgl. Bl. 23-25 der Bauakte 1676BG2018).
Die Kläger dürften ihre Nachbarzustimmung auch nicht wirksam nachträglich
angefochten oder widerrufen haben. Ein Widerruf der Nachbarzustimmung analog
§ 130 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – war nach Eingang der unterzeichneten
Bauunterlagen beim Beklagten Ende 2018 nicht mehr möglich, zumal auf den
Unterlagen kein Vorbehalt erklärt wurde (vgl. OVG RP a.a.O.).

Des Weiteren dürfte die von den Klägern mit Schreiben vom 28. März 2019
gegenüber den Beigeladenen erklärte Anfechtung der Nachbarzustimmung (Bl. 58
ff. der Gerichtsakte) unwirksam sein. Zwar kann die Zustimmung zu einem
Bauvorhaben nach einhelliger Rechtsprechung entsprechend den bürgerlichrechtlichen
Vorschriften der §§ 119 ff. BGB wegen Irrtums oder Täuschung
angefochten und damit rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt werden (OVG
NRW, Urteil vom 22. März 2018 – 7 A 1388/15 –, Rn. 57, juris; OVG Nds, Beschluss
vom 28. August 2013 – 1 LA 235/11 –, Rn. 16, juris; SächsOVG, Beschluss vom 18.
Juni 2009 – 1 A 476/08 –, Rn. 10, juris; SaarlOVG, Beschluss vom 8. Januar 1996
– 2 W 46/95 –, Rn. 7, juris; offengelassen: OVG RP, Urteil vom 25. Februar 1987
– 8 A 27/86.OVG –, ESOVGRP). Vorliegend dürfte es jedoch bereits an einer
wirksamen Anfechtungserklärung fehlen, da die Kläger die Erklärung vom 28. März
2019 – was in der mündlichen Verhandlung erneut klargestellt wurde –
ausschließlich an die Beigeladenen gerichtet haben. Richtigerweise ist die
Anfechtung jedoch, wie die ursprüngliche Nachbarzustimmung, gegenüber dem
Beklagten als zuständige Bauaufsichtsbehörde zu erklären (OVG RP a.a.O. und
Beschluss vom 4. Juli 2013 – 1 A 10339/13.OVG –, ESOVGRP). Dies ergibt sich
bereits aus § 143 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach bei einer einseitigen,
empfangsbedürftigen Willenserklärung der andere Teil Anfechtungsgegner ist. Dem
Umstand, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten selbst keinen
Anfechtungsgrund hat, trägt § 123 Abs. 2 S. 2 BGB Rechnung, wonach ein
Rechtsgeschäft auch dann anfechtbar ist, wenn ein Dritter – hier die Beigeladenen
– aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erwirbt und der Dritte die Täuschung
kannte oder kennen musste.

Im Übrigen dürfte es an einem Anfechtungsgrund fehlen, denn die von den Klägern
allein geltend gemachte arglistige Täuschung (§ 123 BGB) dürfte nicht vorliegen.
Im Rahmen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sind
im Gegensatz zu einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB auch Motivirrtümer
beachtlich (Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018,
§ 123 Rn. 27). Demnach ist maßgeblich, ob die Kläger durch Täuschung zur
Abgabe der Nachbarzustimmung bestimmt worden sind, wobei sich ein etwaiger
Irrtum der Kläger auch auf Tatsachen außerhalb der unterschriebenen
Bauunterlagen beziehen kann (a.A.: VG München a.a.O., Rn. 23; VG Ansbach,
Urteil vom 5. Dezember 2012 – AN 9 K 11.01747 –, Rn. 47, juris). Dahingehende
Anhaltspunkte sind jedoch von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden
und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die vertragsgemäße Überweisung
des vereinbarten Betrags von 25.000 Euro durch die Beigeladenen dagegen, dass
diese von Anfang an beabsichtigt hätten, die Nachbarzustimmung der Kläger zu
erwirken, um nach einer Anfechtung des zugrundeliegenden Vertrags den
gezahlten Geldbetrag zurückfordern zu können. Auch spricht die im Vertrag
vorgesehene Verpflichtung der Beigeladenen zu Leistungen, die mit dem
streitgegenständlichen Vorhaben nicht in Zusammenhang stehen, dafür, dass die
Beigeladenen subjektiv von einer widerrechtlichen Drohung durch die Kläger
ausgingen und vor diesem Hintergrund die Anfechtung des Vertrags vom 30.
September 2018 erklärten.

Demgegenüber ist die mit Schreiben vom 21. März 2019 durch die Beigeladenen
erklärte Anfechtung des Vertrags vom 30. September 2018 losgelöst von der Frage,
ob tatsächlich eine widerrechtliche Drohung angenommen werden kann – was zu
verneinen sein dürfte – für die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht von
Relevanz. Denn die Anfechtung des Vertrags, welcher den Rechtsgrund für die von
den Klägern erteilte Nachbarzustimmung darstellt, führt allenfalls zu deren
Kondizierbarkeit nach den Vorschiften der §§ 812 ff. BGB, nicht jedoch zu deren
Unwirksamkeit (a.A.: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2018 – 7 A 1388/15 –, Rn. 58,
juris zu einem mangels notarieller Beurkundung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB
unwirksamen Vertrag). Ein anderes Verständnis wird der Klarheits- und
Beweissicherungsfunktion der nachbarlichen Unterschrift auf den Bauunterlagen
nicht gerecht. Ob eine Zustimmung des Nachbarn vorliegt, soll nicht erst durch
Befragung oder durch Auslegung von mündlichen Abreden oder Schreiben
zwischen den Beteiligten ermittelt werden müssen. Eine Abrede zwischen dem
Nachbarn ist deshalb rechtlich bedeutungslos (OVG RP, Beschluss vom 4. Juli 2013
a.a.O.). Diesem Schutzzweck der Nachbarzustimmung liefe zuwider, wenn eine
private Abrede zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn zur Unwirksamkeit
führen würde. Hinzu kommt, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater
Rechte Dritter erteilt wird, § 70 Abs. 1 S. 3 LBauO. Die Befugnis der
Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung wegen entgegenstehender
privatrechtlich begründeter Hindernisse zu versagen, muss dabei auf absolut
offensichtliche Sachverhalte beschränkt bleiben (Jeromin, in: ders., LBauO Rh-Pf,
Kommentar, 4. Auflage 2016, § 70 Rn. 74). An einer derartigen Offensichtlichkeit
fehlt es indes vorliegend, da sich insbesondere der Nachweis der geltend
gemachten arglistigen Täuschung als schwierig darstellt.

Schließlich dürften die Kläger auch mit ihrem übrigen Vorbringen nicht
durchdringen. Die vom Beklagten erteilen Befreiungen und Abweichungen sind
hinreichend bestimmt i.S.v. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
– LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – BVwVfG –, zumal
sich die genannten Entscheidungen erkennbar auf den entsprechenden Antrag der
Beigeladenen vom 1. Oktober 2018 beziehen, der nähere Angaben über die
begehrten Befreiungen bzw. Abweichungen enthält (vgl. Stelkens, in:
Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 37).
Auch ist unschädlich, dass die Befreiungen bzw. Abweichungen entgegen § 1
Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 39 BVwVfG nicht begründet worden sind, da die Kläger als
betroffene Dritte durch ihre Nachbarzustimmung der Baugenehmigung zugestimmt
und damit auf eine weitere Begründung verzichtet haben (Weiß; in:
Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 39 Rn. 50; Stelkens
a.a.O., § 39 Rn. 86, beck-online). Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren nicht
von Belang, wie der Beklagte im Fall eines vom Kläger benannten, weiteren
Anwohners des Plangebiets in Bezug auf dessen Abweichungsantrag verfahren ist.
2. Jedoch wäre eine alleinige Kostentragung durch die Kläger vorliegend unbillig,
da die Erledigung des Rechtsstreits zu einem nicht unwesentlichen Teil auf einem
Nachgeben der Beigeladenen beruht (vgl. dazu: Clausing, in:
Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL Februar 2019, § 161
Rn. 24). Diese haben sich in der mündlichen Verhandlung unter anderem dazu
bereiterklärt, zur Vermeidung weiterer Folgerechtsstreite auf die geltend gemachte
Rückforderung der bereits an die Kläger geleisteten 25.000 Euro zu verzichten und
darüber hinaus an die Kläger einen Betrag von 14.250 Euro zu zahlen und ihnen
Gabionenkörbe und Mutterboden für die Errichtung einer Grenzmauer zu liefern.

Diese Sichtweise entspricht im Übrigen dem Rechtsgedanken des § 160 VwGO,
wonach bei einer Erledigung durch einen – hier nicht vorliegenden – gerichtlichen
Vergleich mangels Bestimmung über die Kosten diese zwischen den Beteiligten
geteilt werden.

Dem Beklagten sind keine Kosten aufzuerlegen, weil der vorliegende Rechtsstreit
materiell ausschließlich Kläger und Beigeladene betrifft.

III. Der Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), ist zulässig und
begründet.

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines
verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein
vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen
Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines
Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen
Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das
Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch
die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der
Bevollmächtigung maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 A
6.15 –, Rn. 5, juris).

Ausgehend hiervon bejaht das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladenen, zumal der
Rechtsstreit die in Ziffer II. ersichtlichen rechtlichen Fragestellungen aufwirft und es
den Beigeladenen mangels erkennbarer juristischer Vorbildung vor diesem
Hintergrund nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.
Ein Zuziehungsantrag der Kläger liegt hingegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Gerichts, die Zuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren durch die Beigeladenen für notwendig zu erklären, steht
den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht in Trier, Egbertstraße 20a, 54295
Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder
zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe
des § 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen
Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO
vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht
gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Im Übrigen ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO
entsprechend, § 158 Abs. 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998
a.a.O.).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

VG Trier

Erscheinungsdatum:

19.11.2019

Aktenzeichen:

7 K 3469/19.TR

Rechtsgebiete:

Unternehmenskauf
Allgemeines Schuldrecht
Öffentliches Baurecht
Beurkundungserfordernis

Normen in Titel:

BauGB §§ 31 Abs. 2, 119, 123 Abs. 1 u. 2 S. 2, 130, 142 Abs. 1, 143 Abs. 3 S. 1; LBauO §§ 8, 68 Abs. 1 S. 2 u. 3, 69 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 S. 1 u. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG §§ 37, 39