Einschlägige Gebühr bei Löschung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 28.5.2015
OLG Köln, 27.11.2014 - 2 Wx 309/14
GNotKG §§ 3 Abs. 2, 55 Abs. 2; GNotKG KV Nr. 14150, Nr. 14152
Einschlägige Gebühr bei Löschung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken
Wird eine Vormerkung, die an mehreren Grundstücken besteht, gelöscht, fällt die Gebühr Nr. 14152
des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu
der Grundstücke gesondert an; dem steht nicht entgegen, dass für die Eintragung der
Vormerkung unter Umständen nur eine Gebühr gem. Nr. 14150 des Kostenverzeichnisses
anfallen würde oder angefallen ist.
Gründe:
I.
Am 23.01.2014 sind zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu je ½-Anteil eine
Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. 5 in Abt. II) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts
Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, Flur xx, Flurstücke xx1, xx2, lfd. Nr. 17, 23
des Bestandsverzeichnisses (soweit aus Flur xx, Flurstück xx1 entstanden), eingetragenen
Grundstück und eine weitere Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. 6 in Abt. II) an dem im
Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, Flur xx,
Flurstücke xx8, xx2, lfd. Nr. 22, 23 des Bestandsverzeichnisses (soweit aus Flur xx,
Flurstück xx8 entstanden), eingetragenen Grundstück eingetragen worden. Das im
Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von F, Gemarkung F, Flur xx, Flurstück xx2, lfd.
Nr. 23, eingetragene Grundstück ist infolge Grundstücksteilung am 26.05.2014 als lfd. Nrn.
24 bis 32 des Bestandsverzeichnisses eingetragen worden. Zugleich ist im Grundbuch
eingetragen worden, dass die beiden unter lfd. Nr. 5 in Abt. II und lfd. Nr. 6 in Abt. II
eingetragenen Auflassungsvormerkungen nun auf den Grundstücken des
Bestandsverzeichnisses lfd. Nrn. 24 bis 32 lasten.
Am 27.06.2014 haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, die beiden
Auflassungsvormerkungen (lfd. Nrn. 5 und 6 in Abt. II) an den im Grundbuch des
Amtsgerichts Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, Flur xx, Flurstücke xx9 – xx6,
lfd. Nrn. 25 – 32 des Bestandsverzeichnisses, eingetragenen Grundstücken zu löschen.
Die Löschung der Auflassungsvormerkungen ist am 14.07.2014 im Grundbuch
eingetragen worden.
Mit der im Rubrum bezeichneten Rechnung vom 21.07.2014 sind dem Beteiligten zu 1) für
die Eintragung der Löschungen der beiden Vormerkungen jeweils 25,00 €, insgesamt
50,00 € in Rechnung gestellt worden (Bl. 385 d. A.).
Gegen diese Kostenrechnung vom 21.07.2014 hat sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer am
22.08.2014 beim Amtsgericht Eschweiler eingegangenen Erinnerung vom 12.08.2014
gewandt (Bl. 386 b d. A.). Sie hat vorgetragen, es seien 2 Auflassungsvormerkungen an 8
Grundstücken gelöscht worden, so dass die Gebühr Nr. 14152 des Kostenverzeichnisses
des GNotKG nicht nur zweifach, sondern sechzehnfach in Ansatz zu bringen sei. Nach §
55 Abs. 2 GNotKG sei für jede Eintragung eine gesonderte Gebühr zu erheben, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes könnte sich aus dem Hauptabschnitt 4,
Vorbemerkung zu 1.4, ergeben. Dort seien die Besonderheiten der Gebühren für
Eintragungen, Löschungen oder Veränderungen geregelt. Der hier in Betracht kommende
Absatz 3 dieser Vorbemerkung beschäftige sich aber nur mit Eintragungen, nicht aber mit
Löschungen. Es seien daher insgesamt 400,00 € in Rechnung zu stellen.
Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf der Beteiligten zu 3) durch Beschluss vom
27.08.2014 nicht abgeholfen (Bl. 396d d. A.).
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Eschweiler hat die Erinnerung der Beteiligten zu 3)
durch am 11.09.2014 erlassenen Beschluss vom 10.09.2014 zurückgewiesen (Bl. 396f ff.
d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, im Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses
zum GNotKG, Vorbemerkung zu 1.4, Absatz 3, sei geregelt, dass bei Eintragungen
desselben Rechts bei mehreren Grundstücken die Gebühr nur einmal erhoben werde.
Nach Sinn und Zweck dieser Regelung müssten davon nicht nur Eintragungen, sondern
auch Löschungen erfasst werden. Es sei unlogisch, dass für die Eintragung eines Rechts
an mehreren Grundstücken nur eine Gebühr erhoben werden könne, für die Löschung
dagegen eine der Anzahl der Grundstücke entsprechende Zahl von Gebühren. Dadurch
könnte die Löschung eines Rechts an mehreren Grundstücken teurer werden als die
Eintragung eines Rechts an mehreren Grundstücken.
Gegen diesen der Beteiligten zu 3) am 10.09.2014 zugestellten Beschluss richtet sich ihre
am 18.09.2014 beim Amtsgericht Eschweiler eingegangene Beschwerde vom 17.09.2014
(Bl. 396j ff. d. A.). Zur Begründung nimmt sie auf ihr Erinnerungsschreiben vom
12.08.2014 Bezug.
Durch am 06.10.2014 erlassenen Beschluss vom 02.10.2014 hat der Rechtspfleger des
Amtsgerichts Eschweiler der Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 17.09.2014 nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl.
396k ff. d. A.).
II.
1.
Der Einzelrichter des Senats, der gem.
über die Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung über die Erinnerung der
Staatskasse gegen den Kostenansatz richtet (81 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GNotKG),
grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung hier von einem
Rechtspfleger erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in
seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache
grundsätzliche Bedeutung hat (
2.
Die gem.
auch in der Sache Erfolg. Die Gebühr Nr. 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1
zu
Ansatz zu bringen. Es sind 2 Vormerkungen gelöscht worden, die auf jeweils 8
Grundstücken lasteten. Es sind daher 16 Löschungen vorgenommen worden.
Nach
(oder Löschung aus dem Grundbuch) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des
nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des
Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu
Danach werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder
dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei
demselben Amtsgericht geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht
eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht
gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt. Die Regelung in der
Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1
zu
Löschungen aus dem Grundbuch. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des
Absatzes 3 der Vorbemerkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser
Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der
Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch
Löschungen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für
Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt.
Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt.
Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine abweichende Auffassung. Die Ziffer 14152
des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu
Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen worden, eine Änderung der
Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1
zu
Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Löschungen Anwendung finden
sollte.
Es ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes auch nicht systemwidrig, dass für die
Eintragung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken unter den Voraussetzungen der
Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1
zu
Anlage 1 zu
mehreren Grundstücken desselben Eigentümers eine der Anzahl der Grundstücke
entsprechende Anzahl von Gebühren gem. Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses anfällt.
Denn für die Eintragung einer Vormerkung fällt eine Wertgebühr an, für die Löschung
dagegen eine Festgebühr von jeweils 25,00 €. Bei der Höhe der Gebühr für die Eintragung
einer Vormerkung findet der Umstand, dass mehrere Grundstücke von der Eintragung
betroffen sind, daher sehr wohl Berücksichtigung, da der Wert der Gesamtheit der
Grundstücke maßgebend ist (
somit letztlich nicht vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass im Einzelfall – je nachdem, wie
viele Grundstücke betroffen sind – für die Löschung der Vormerkung an mehreren
Grundstücken insgesamt höhere Gebühren anfallen können als für die Eintragung der
Vormerkung. Dies entspricht aber der gesetzlichen Regelung und ist daher hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall fällt die Gebühr 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GNotKG sechzehnmal an. Es sind 2 Vormerkungen der Beteiligten zu 1) und 2) (lfd.
Nrn. 5 und 6 in Abt. II) gelöscht worden. Die beiden Vormerkungen waren auf 9
Grundstücken eingetragen (lfd. Nrn. 24 – 32 des Bestandsverzeichnisses), wobei sie am
14.07.2014 von 8 Grundstücken (lfd. Nrn. 25 – 32 des Bestandsverzeichnisses) im
Grundbuch gelöscht wurden, so dass insgesamt 16 Löschungen erfolgt sind. Unter einem
Grundstück im Rechtssinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu
verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem
gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der
Grundstücke gebucht ist (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 2 Rn. 15 m.w.N.). Danach
sind die im Bestandsverzeichnis unter Ziffern 25 – 32 des Grundbuchs des Amtsgerichts
Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, aufgeführten Grundstücke als Grundstücke
im Rechtssinne zu verstehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass der
Arbeitsaufwand für das Grundbuchamt geringer ausfällt, wenn eine Vormerkung an
mehreren in einem Grundbuchblatt verzeichneten Grundstücken gelöscht wird und nicht
eine Vormerkung an mehreren in verschiedenen Grundbuchblättern eingetragenen
Grundstücken. Denn auf den jeweiligen Arbeitsaufwand wird auch bei der Eintragung einer
Vormerkung nicht abgestellt; vielmehr hängt die Höhe der Kosten allein von dem Wert des
Grundstücks ab.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:27.11.2014
Aktenzeichen:2 Wx 309/14
Rechtsgebiete:Kostenrecht
Erschienen in: Normen in Titel:GNotKG §§ 3 Abs. 2, 55 Abs. 2; GNotKG KV Nr. 14150, Nr. 14152