BGH 16. Februar 2023
III ZR 210/21
BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 3

Notarhaftung; Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität bei notarieller Amtspflichtverletzung; Grundschuldbestellung; Bewilligungs- und Antragserfordernis


BGH, Urt. v. 16.2.2023 – III ZR 210/21

BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 3
Notarhaftung; Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität bei notarieller
Amtspflichtverletzung; Grundschuldbestellung; Bewilligungs- und Antragserfordernis

Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen
Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür
ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – III ZR 28/19, WM
2020, 1176).

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten
ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO
i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO zu. Der Beklagte habe,
indem er unstreitig in Kenntnis des Umstands, dass der Zeuge M. S. ihn
mit einer Grundschuldbestellung beauftragt habe, die Unterschrift des Zeugen
unter der Zweckerklärung beglaubigt habe, ohne gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG,
§ 15 Abs. 3 GBO zu prüfen, ob das Schriftstück alle für die Eintragung einer
Grundschuld in das Grundbuch notwendigen Erklärungen enthalte, seine Amtspflichten
verletzt. Diese hätten ihm auch gegenüber der Klägerin oblegen.

Die Klägerin habe den Subsidiaritätsgrundsatz des § 19 Abs. 1 Satz 2
BNotO gewahrt. Ihr sei durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden
von 100.000 € entstanden. Nach dem hypothetischen Kausalverlauf wäre
ohne die Pflichtverletzung des Beklagten zugunsten der Klägerin eine Grundschuld
auf dem Grundstück des Zeugen S. eingetragen worden, aus der sich
die Klägerin hätte befriedigen können, da dieser nach dem unstreitigen Vortrag
der Parteien gerade zwecks Bestellung einer Grundschuld an seinem Grundstück
beim Beklagten erschienen sei. Der Beklagte habe eine Unterbrechung des
Zurechnungszusammenhangs dergestalt, dass der Zeuge im Falle des Entwurfs
einer Grundschuldbestellungsurkunde durch den Beklagten und der Belehrung
über den Inhalt der Urkunde und die Folgen einer Grundschuldbestellung nicht
mehr bereit gewesen sei, eine entsprechende Erklärung abzugeben, nicht bewiesen.

Beweisbelastet für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
sei der Beklagte. Immer wenn sich der Schädiger - wie hier - bei einer grundsätzlich
feststehenden Kausalität auf einen abweichenden Kausalverlauf und damit
auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs stütze, sei er für die
dahingehenden Tatsachen beweisbelastet.

Den ihm obliegenden Beweis habe der Beklagte nicht erbracht. Zwar habe
der Zeuge S. ausgesagt, er glaube nicht, dass er eine Grundschuldbestellung
unterschrieben hätte, wenn der Beklagte noch am 10. November 2017 eine
solche vorbereitet hätte, insbesondere nicht, wenn er darüber aufgeklärt worden
wäre, dass der Gläubiger einer Grundschuld das Grundstück versteigern könne.
Die Ausführungen des Zeugen seien für den Senat jedoch nicht überzeugend.
Die Aussage lasse auch unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände keine
Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO dahingehend zu, dass der Zeuge am 10.
oder später nicht bereit gewesen sei, eine Grundschuldbestellung vornehmen zu
lassen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
hat die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität notarieller
Amtspflichtverletzungen verkannt.

1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen lässt sich ein
Kausalzusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen
Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten
Schaden nicht bejahen.

a) Das Berufungsgericht sieht die Verletzung einer auch gegenüber der
Klägerin bestehenden Amtspflicht des Beklagten darin, dass dieser in Kenntnis
des Umstands, dass der Zeuge S. ihn mit einer Grundschuldbestellung beauftragt
hatte, dessen Unterschrift unter der Zweckerklärung beglaubigte, ohne
zu prüfen, ob die Zweckerklärung alle für die Eintragung einer Grundschuld in
das Grundbuch notwendigen Erklärungen enthielt (Seite 11 des Berufungsurteils).

Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch
nicht angegriffen.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung
eines Notars für den geltend gemachten Schaden von der Beantwortung
der Frage abhängt, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß
gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall
darstellen würde (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, WM
2019, 557 Rn. 25 mwN).

c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch anschließend von einer
"grundsätzlich feststehenden" Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten
für den Schaden der Klägerin ausgegangen mit der Folge, dass es - unter Heranziehung
des Senatsurteils vom 23. Januar 2020 (III ZR 28/19, WM 2020, 1176
Rn. 13) - eine Beweislast des Beklagten für solche Tatsachen angenommen hat,
die einen abweichenden Kausalverlauf und eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
begründen.

Bei der Würdigung, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer
Pflichtverletzung und einem Schaden besteht beziehungsweise der Zurechnungszusammenhang
unterbrochen wurde, handelt es sich zwar um eine im Wesentlichen
dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung. Deshalb darf das Revisionsgericht
die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der Vorinstanz
nur darauf überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen rechtlichen Überlegungen
beruhen, entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht lassen oder gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (zB Senat, Urteil vom 21. Januar
2021 - III ZR 70/19, VersR 2021, 1298 Rn. 23 mwN).

Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind indes auch unter Berücksichtigung
dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerhaft.

aa) Die "grundsätzlich feststehende" Kausalität hat das Berufungsgericht
daraus hergeleitet, dass nach dem hypothetischen Kausalverlauf ohne die
Pflichtverletzung des Beklagten zugunsten der Klägerin eine Grundschuld für das
Grundstück des Zeugen S. eingetragen worden wäre, aus der sich die Klägerin
hätte befriedigen können. Denn der Zeuge sei gerade zwecks Bestellung
einer Grundschuld an seinem Grundstück beim Beklagten erschienen. Es hat
weiter angenommen, der Beklagte habe eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
dergestalt, dass der Zeuge im Falle des Entwurfs einer Grundschuldbestellungsurkunde
durch den Beklagten und der daraus resultierenden
Belehrung über den Inhalt der Urkunde und die Folgen einer Grundschuldbestellung
nicht mehr bereit gewesen sei, eine entsprechende Erklärung abzugeben,
nicht beweisen können.

bb) Diese Ausführungen beruhen auf unzutreffenden rechtlichen Überlegungen.

(1) Das Berufungsgericht hat sich im Hinblick auf den von ihm aufgestellten
Rechtssatz, immer dann, wenn sich der Schädiger bei einer grundsätzlich
feststehenden Kausalität auf einen abweichenden Kausalverlauf und damit auf
eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs stütze, sei er für die dahingehenden
Tatsachen beweisbelastet, auf das Senatsurteil vom 23. Januar
2020 (aaO) bezogen. Dieses enthält indes nicht einen derart allgemein formulierten
Rechtssatz. Vor allem aber betrifft die Senatsentscheidung eine andere, vorliegend
nicht gegebene Fallkonstellation.

(a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren,
soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist
Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz
unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot
des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom
24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016
- III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß
§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013
geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ
226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

In solchen Konstellationen steht die Kausalität des amtspflichtwidrigen
Tuns des Notars für den Schaden des Klägers - in Gestalt des (vollzogenen)
Kaufvertrags - bereits fest und muss vom Kläger nicht mehr bewiesen werden.
Denn der Kaufvertrag beziehungsweise der Anschein eines wirksamen Kaufvertrags
kam unmittelbar durch die amtspflichtwidrige Handlung des Notars zustande,
das heißt, ohne dass das Dazwischentreten weiterer Umstände erforderlich
war. Ob der Urkundsbeteiligte auf die Belehrung des Notars über die mögliche
Unwirksamkeit der verwendeten Fortgeltungsklausel oder auf die Ablehnung
der vorzeitigen Beurkundung hin erneut ein Kaufangebot abgegeben hätte, durch
dessen Annahme der Vertrag (verfahrensfehlerfrei) zustande gekommen wäre,
ist dementsprechend nicht mehr eine Frage des - vom jeweiligen Kläger zu beweisenden
- Ursachenzusammenhangs, sondern des - vom beklagten Notar zu
beweisenden - Bestehens eines hypothetischen, anderen Verlaufs, der bei wertender
Betrachtung geeignet wäre, die haftungsrechtliche Zurechnung des eingetretenen
Schadens zu unterbrechen (vgl. Senat, Urteile vom 23. Januar 2020
aaO und vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 21).

(b) Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr handelt
es sich hier um eine notarielle Amtspflichtverletzung allein in Gestalt eines
pflichtwidrigen Unterlassens, und zwar der unterbliebenen Prüfung, ob die
Zweckerklärung alle für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch notwendigen
Erklärungen enthielt, und damit der Umsetzung des Auftrags des Zeugen
S. , eine Grundschuld zu bestellen, dienen konnte. In derartigen Fällen
genügt für den vom Geschädigten zu beweisenden Kausalzusammenhang nicht
die amtspflichtwidrige Handlung (hier eine Unterlassung) selbst. Ob diese überhaupt
zu einem Schaden geführt hat, hängt vielmehr von dem weiteren Zwischenschritt
ab, ob der Zeuge nach Kenntnis des Ergebnisses einer solchen - unterstellt
amtspflichtgemäß durchgeführten - Prüfung und der gegebenenfalls erforderlichen
Belehrung über die rechtliche Tragweite einer Grundschuld diese
bestellt hätte. Wie sich der Auftraggeber des Notars bei amtspflichtgemäßem
Handeln verhalten hätte, gehört mithin in der vorliegenden Konstellation vollständig
zu dem vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhang, während er
beim amtspflichtwidrigen, unmittelbar zum Schaden führenden Tun teilweise der
Frage nach einer - vom Notar zu beweisenden - beachtlichen Reserveursache
zuzuordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2020 aaO). Dabei wird vorliegend
zu berücksichtigen sein, dass den Beklagten nach pflichtgemäßer Prüfung
der Zweckerklärung gemäß § 15 Abs. 3 GBO und der Erkenntnis, dass diese
nicht alle zur Eintragung der Grundschuld erforderlichen Erklärungen enthielt,
über § 24 Abs. 1 BNotO dem Inhalt nach die gleiche Belehrungspflicht wie bei
der Beurkundung der Erklärung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) getroffen hätte, wenn er im
Anschluss die Unterschrift des Zeugen S. unter einen von ihm, dem Beklagten,
hergestellten Urkundsentwurf beglaubigt hätte (vgl. Senat Urteil vom
14. März 1963 - III ZR 178/61, BeckRS 2013, 94 [unter IV.]; BGH, Urteil vom
18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, DNotZ 1997, 51, 52; Tebben in Armbrüster/Preuß,
BeurkG, 9. Aufl., § 40 Rn. 34: gleiche Belehrungspflicht wie bei Beurkundung bei
Urkundsentwurf des Notars oder Beratung bei Textabfassung und anschließender
Beglaubigung der Unterschrift).

(2) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass vorliegend zur
Bejahung des Ursachenzusammenhangs zwischen notarieller Pflichtverletzung
und Schaden der hypothetische Kausalverlauf ohne die Pflichtverletzung festzustellen
ist. Es hat jedoch den - in der hier gegebenen Konstellation, dass die
amtspflichtwidrige (Nicht-)Handlung nicht unmittelbar den geltend gemachten
Schaden herbeigeführt hat - von der Klägerin zu beweisenden hypothetischen
Kausalverlauf verkürzt betrachtet, ihn in zwei Abschnitte aufgespalten und
rechtsfehlerhaft hinsichtlich des zweiten Abschnitts die Beweislast dem Beklagten
zugewiesen.

(a) Das Berufungsgericht hat gemeint, bereits auf der Grundlage, dass der
Zeuge S. am 10. November 2017 beim Beklagten zwecks Bestellung einer
Grundschuld an seinem Grundstück erschienen war, feststellen zu können, dass
ohne die Pflichtverletzung des Beklagten eine Grundschuld eingetragen worden
wäre. Eine solche Betrachtungsweise verkürzt indes den Sachverhalt, der zur
Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs in den Blick zu nehmen ist.

Zu dem von der Klägerin zu beweisenden hypothetischen Kausalverlauf
gehört aus den vorstehenden Gründen der gesamte Sachverhalt, wie er sich ereignet
hätte, wenn der Beklagte am 10. November 2017 pflichtgemäß gehandelt
hätte. Er umfasst die Vorbereitung aller zur Eintragung einer Grundschuld in das
Grundbuch notwendigen Erklärungen des Zeugen S. , die gegebenenfalls gemäß
§ 17 Abs. 1 BeurkG oder - über § 24 Abs. 1 BNotO - wie bei einer Beurkundung
vom Beklagten vorzunehmende Belehrung über die rechtliche Tragweite
der Bestellung einer Grundschuld an dem Grundstück des Zeugen (wie etwa die
Möglichkeit einer Zwangsversteigerung des Grundstücks) und das Verhalten des
Zeugen nach ordnungsgemäßer Belehrung. Von der Klägerin war mithin zu beweisen,
dass der Zeuge S. auch nach notarieller Belehrung über die rechtliche
Tragweite der Bestellung einer Grundschuld an seinem Grundstück (als Sicherheit
für eine fremde Schuld) die - unterstellt - vom Beklagten hierzu vorbereiteten
Erklärungen abgegeben hätte. Dabei wird zu beachten sein, dass die notarielle
Belehrung eine Entscheidung der Beteiligten für oder gegen das Geschäft
in Kenntnis von dessen rechtlicher Tragweite und Folgen ermöglichen soll.

(b) Für den Fall, dass das Berufungsgericht in dem neuen Verfahren das
Erscheinen des Zeugen S. beim Beklagten am 10. November 2017 in Kenntnis
der von ihm schon am 20. Oktober 2017 unterzeichneten, wesentliche Details
der zu bestellenden Grundschuld enthaltenden Zweckerklärung als ein zur Überzeugungsbildung
ausreichendes Indiz dafür werten sollte, dass der Zeuge auch
nach Belehrung durch den Beklagten eine entsprechende Grundschuldbestellungsurkunde
unterzeichnet hätte, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Auch dies hätte nicht zur Folge, dass das Gegenteil - im Sinne eines Hauptbeweises
für einen abweichenden Kausalverlauf - nunmehr vom Beklagten zu beweisen
wäre. Allenfalls obläge ihm der Gegenbeweis, für den indes ein anderes
Beweismaß gilt (vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 284 Rn. 6 mwN).

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis
als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung macht in diesem Zusammenhang
geltend, wenn der Zeuge S. am 10. November 2017 nach Belehrung
die Grundschuldbestellung verweigert hätte, hätte der Beklagte die Klägerin
auch nicht von der erfolgten Antragstellung in Bezug auf die Grundschuldeintragung
informiert. Dann hätte die Klägerin nicht die Zahlung an den Lieferanten
ausgelöst und es wäre nicht zu dem geltend gemachten Schaden gekommen.

Hiervon kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands
nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2019 darauf
hingewiesen, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch
wegen der unrichtigen Mitteilungen vom 10. November 2017, weil es insoweit
an einem kausalen Schaden fehle. Der Leasingvertrag zwischen der Klägerin
und der Leasingnehmerin sei bereits am 8. November 2017 zustande gekommen.

Das von der Klägerin für den Abschluss des Leasingvertrages verwendete
Formular habe weder eine aufschiebende noch eine auflösende Bedingung
enthalten, die die Leasingnehmerin verpflichtet habe, die Grundschuld auf dem
Grundstück des Sicherungsgebers M. S. beizubringen. Eine mündliche
Nebenabrede mit diesem Inhalt habe gemäß Nummer 14 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen
Leasingbedingungen ebenfalls nicht bestanden. Die Klägerin habe ihrer
Verpflichtung gegenüber der Leasingnehmerin nur durch Zahlung des Kaufpreises
an die Verkäuferin nachkommen können. Etwaige Vereinbarungen zwischen
der Verkäuferin und der Klägerin über den Eintritt der Bestellung seien
insoweit nicht relevant, weil sie die Klägerin nicht von ihren Pflichten gegenüber
der Leasingnehmerin hätten befreien können.

Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Danach war die Klägerin
unabhängig von einer Beurkundung der zur Bestellung einer Grundschuld
erforderlichen Erklärungen des Zeugen S. aufgrund des am 8. November
2017 mit der Leasingnehmerin geschlossenen Leasingvertrages zur Entrichtung
des Kaufpreises an die Verkäuferin verpflichtet. Dies gilt mithin auch für den Fall,
dass der Zeuge am 10. November 2017 die Abgabe der zur Bestellung einer
Grundschuld erforderlichen Erklärungen verweigert hätte und dementsprechend
eine Mitteilung des Beklagten an die Klägerin über die Beurkundung solcher Erklärungen
unterblieben wäre.

III.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der
Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

16.02.2023

Aktenzeichen:

III ZR 210/21

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 3