Pfändungsschutz bei Erhalt von Kaufpreisraten
letzte Aktualisierung: 13.12.2019
BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – IX ZB 21/19
Pfändungsschutz bei Erhalt von Kaufpreisraten
Kaufpreisraten stellen sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften dar.
Gründe:
I.
Der Schuldner verkaufte im März 2016 einen Geschäftsanteil an einer
GmbH für 1.255.000 €. Im Mai 2016 vereinbarten die Vertragsparteien unter
anderem, dass vom Kaufpreis ein Teilbetrag in Höhe von 731.000 € in monatlichen
Raten à 5.000 €, beginnend am 1. Juni 2016, zu zahlen sei. Weitere Einnahmen
fließen dem Schuldner, der fünf Kinder (geboren in den Jahren 1996,
1998, 2015, 2017 und 2019) hat, nicht zu. Am 8. Oktober 2018 wurde auf Antrag
eines Gläubigers vom 10. Juli 2018 über das Vermögen des Schuldners
das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 28. September 2018 beantragt,
ihm den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gemäß § 850i ZPO in
Höhe von 2.500 € zu belassen und gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu entscheiden,
dass der Betrag in Höhe von 2.500 € auf seinem Pfändungsschutzkonto unpfändbar
zu belassen sei. Das Insolvenzgericht hat die Anträge als unzulässig
abgelehnt, das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners
zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Dem
Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der
Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren
(§ 233 ZPO). Denn er war bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss
des Senats vom 11. April 2019 ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert. Der Hinderungsgrund
für die Einhaltung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist
ist frühestens mit der Zustellung des Beschlusses des Senats
am 25. April 2019 weggefallen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in den Schriftsätzen vom 25. April 2019 (Rechtsbeschwerde) und
vom 8. Mai 2019 (Rechtsbeschwerdebegründung) sind mithin in der Frist des
§ 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und entsprechen der Form des § 236 ZPO.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die monatlichen Ratenzahlungen
aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils stellten keine Einkünfte
im Sinne von § 850i ZPO dar. Für den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO sei
es erforderlich, dass für die Einkünfte eine im gleichen Zeitraum erbrachte Gegenleistung
erfolgen müsse. Dies ergebe sich daraus, dass die sonstigen Einkünfte
in einem Zusammenhang mit den Vergütungen für persönlich geleistete
Arbeiten und Dienste stünden. Bei dem streitgegenständlichen Ratenzahlungsvertrag
sei hingegen der Anspruch auf Leistung bereits mit Abschluss des Vertrages
entstanden und werde aufgrund der nachträglich getroffenen Fälligkeitsvereinbarung
erst im Laufe des Insolvenzverfahrens fällig. Es handele sich daher
bei den Ratenzahlungen um Vermögen, nicht um Einkünfte.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Kaufpreisraten unterfallen § 850i ZPO.
a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen
des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse
gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung
unterliegen. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO
in Bezug.
Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag
während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm
nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen
aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die
kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist,
damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c
Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e,
850f Abs. 1 ZPO verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB
19/18,
Selbständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit dem Pfändungsschutz
zuführen (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes
Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850i Rn. 7). Darunter sind auch Einkünfte
aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit zu rechnen, etwa aus Kapitalvermögen,
aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und
Verkaufserlöse, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet
sind (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO). Das gilt unabhängig
davon, ob das zur Entstehung einer Forderung eingesetzte Kapital erarbeitet
wurde (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO Rn. 12).
Die Mittel, welche der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht,
sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet
werden. § 850i ZPO will verhindern, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt
nicht durch eigene wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender
Schutz des Schuldners ist vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil dieses
auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter
Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen,
die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt,
keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar. Solche Einkünfte, welche
ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne
und erbrechtliche Ansprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, aaO
Rn. 11).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kaufpreisraten um
selbst erwirtschaftete Einkünfte. Denn der Schuldner hat durch die Veräußerung
seines Geschäftsanteils den Verkaufserlös erzielt und damit selbst erwirtschaftet.
Unerheblich ist, ob er mit seinem Vertragspartner vereinbart hat, dass
der Kaufpreis auf einmal oder in Raten beglichen wird. In beiden Fällen unterfällt
der Verkaufserlös § 850i Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
12. September 2019 - IX ZB 56/18 unter II.2.b).
Ebenso unerheblich ist es, ob die Vertragsparteien - gegebenenfalls
auch nachträglich - eine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbaren und der
Kaufpreis aufgrund der nachträglich getroffenen Fälligkeitsvereinbarung teilweise
erst im Laufe des Insolvenzverfahrens fällig wird. Die Kaufpreiszahlungen
stellen dennoch selbst erwirtschaftete Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift
dar. Ebenso wenig wie es darauf ankommt, durch welche Art
von Aktivität der Schuldner den Anspruch auf die Zahlungen erwirtschaftet, ob
die Einkünfte Gegenleistung für persönliche Arbeiten oder Dienste oder für
fremde Arbeitsleistung, Sacheigentum oder Rechte darstellen (vgl. Meller-
Hannich,
Zweck der Norm (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13,
geschuldete Gegenleistung zu erbringen war. Dementsprechend greift der
Pfändungsschutz auch bei Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO für Ansprüche,
die ihre Rechtsgrundlage in früheren Arbeitsverhältnissen haben (vgl.
Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850 Rn. 2).
c) Der Begriff "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind" ist
autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
auszulegen (Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der
Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850i Rn. 7 unter Bezugnahme auf BT-Drucks.
16/7615, S. 18). Mithin spielen auch die unter Bezugnahme auf den Beschluss
des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2007 (XI B 56/06) angestellten Erwägungen
des Beschwerdegerichts keine Rolle, dass steuerrechtlich der Gewinn des
Schuldners sich im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht habe.
III.
1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist
aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über den begehrten
Pfändungsschutz ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Punkte hin:
a) Bisher hat keine wirksame Übertragung des Beschwerdeverfahrens
auf die Kammer stattgefunden. Fällt das Beschwerdeverfahren in die originäre
Zuständigkeit des Einzelrichters, ist die Kammer nicht befugt, selbst über die
Übertragung zu entscheiden. Es ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem
solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil nach § 568 Satz 2 ZPO allein der Einzelrichter
zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf
die Kammer vorliegen. Erforderlich ist deswegen ein Beschluss des Einzelrichters
gemäß § 568 Satz 2 ZPO, das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung
in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung
zu übertragen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16,
Rn. 30).
b) Das Beschwerdegericht wird im Rahmen des § 850i ZPO unter Berücksichtigung
aller Einkünfte des Schuldners zu prüfen haben, in welcher Höhe
ihm nach §§ 850i, 850c Abs. 1, 2a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016
- IX ZB 69/15,
zu gewähren ist. Der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO greift dabei nicht
stets in vollem Umfang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten
(§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der
Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO) in
die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden.
Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar,
weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen
Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allge-
meinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung
finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner
Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO,
§ 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts,
ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung
der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss
vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18,
c) Sofern das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass
dem Schuldner nach § 850i ZPO ein Teilbetrag zu belassen ist, der ihm verbleiben
würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde,
mithin der Käufer in Folge dieser Entscheidung die Kaufpreisraten in
Höhe dieses Teilbetrags auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners einzahlt
und dieser den dem Schuldner zustehenden monatlichen Pfändungsfreibetrag
nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO von derzeit 1.178,59 € (seit 1. Juli 2019)
übersteigt, wird das Gericht auch über den weiteren Antrag des Schuldners
entscheiden müssen, ihm gemäß § 850k Abs. 4 ZPO einen Geldbetrag in Höhe
von 2.500 € auf seinem Pfändungsschutzkonto unpfändbar zu belassen.
aa) Für § 850k ZPO ist es ohne Bedeutung, auf welchen Gutschriften
das geschützte Guthaben beruht (BGH, Beschluss vom 10. November 2011
- VII ZB 64/10,
Rn. 3; BeckOK-ZPO/Riedel, 2019, § 850k Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Smid,
5. Aufl., § 850k Rn. 2; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes
Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 1, 9). Es sind sämtliche
Guthabenbeträge unabhängig von ihrer Herkunft und Regelmäßigkeit geschützt,
mithin Guthaben, die durch die Gutschrift pfändbarer oder (ganz oder
teilweise) unpfändbarer Ansprüche entstehen. Unerheblich ist, ob es sich um
Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige
Einkünfte (Renten, Versorgungsbezüge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
Unterhaltsansprüche, freiwillige Zuwendungen Dritter) handelt (Zöller/
Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 3). Daher fallen auch die Gutschriften aus
den Kaufpreisraten, sofern sie auf einem Pfändungsschutzkonto eingezahlt
werden, unter den Schutz des § 850k ZPO.
Im Unterschied zu § 850i ZPO bedarf es im Rahmen des § 850k ZPO
regelmäßig keines Antrags durch den Schuldner und keiner Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts. Für das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto
erhält der Schuldner Pfändungsschutz in Höhe eines pauschalen Pfändungsfreibetrages.
Der Pfändungsfreibetrag ist durch das Kreditinstitut als Drittschuldner
zu berechnen und zu berücksichtigen (vgl. Meller-Hannich in
Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auf.,
§ 850k Rn. 1).
bb) Der Sockelbetrag aus § 850k Abs. 1 ZPO wird durch den Aufstockungsbetrag
nach § 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO erhöht, sofern der Schuldner Kindern
(Bar- oder Natural-) Unterhalt gewährt. Der Schuldner muss nach § 850k
Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Kreditinstitut nur eine Bescheinigung der Familienkasse
oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
vorlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ
191, 270 Rn. 7). Ihm stünde auf seinem Konto dann nach § 850c Abs. 1 Satz 2
ZPO ein erhöhter Freibetrag in Höhe von derzeit maximal 2.610,63 € (bei fünf
Unterhaltsberechtigten) zu. Ob ein Antrag des Schuldners, sofern dieser Unterhalt
gewährt, nach § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO zulässig ist, weil er die erforderlichen
Nachweise für die Erhöhung des automatischen Pfändungsschutzes nach
§ 850k Abs. 2 ZPO nicht beibringen kann (vgl. LG Essen,
Hannover,
- 18 M 888/13, juris Rn. 9; AG Greiz, Beschluss vom 17. Februar 2017
- M 648/16, juris Rn. 3; AG Wiesbaden, Beschluss vom 12. September 2018
- 65 M 7317/18, juris Rn. 2; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes
Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 42), lässt sich den
Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entnehmen.
cc) Nach § 850k Abs. 4 ZPO ist ein Schuldnerantrag und eine Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts erforderlich, wenn der Sockelbetrag erweitert
werden soll (vgl. Meller-Hannich, aaO Rn. 38). Mit dieser Regelung soll sichergestellt
werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen
Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen
Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien
Betrag festlegen kann. Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht,
grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto
zu beziehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB
27/17,
das Insolvenzgericht, soweit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Pfändungsschutzvorschriften
verweist. Deswegen wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls
prüfen müssen, ob dem Schuldner infolge besonderer Verhältnisse gemäß
§ 850k Abs. 4 ZPO im Einzelfall ein von § 850k Abs. 1 und 2 ZPO abweichender
Freibetrag zugesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom
10. November 2011 - VII ZB 64/10,
- VII ZB 21/17, WM
2018, 432 Rn. 10; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17,
11; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO Rn. 38 ff).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:26.09.2019
Aktenzeichen:IX ZB 21/19
Rechtsgebiete:
Insolvenzrecht
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZNotP 2020, 265-268
NJW-RR 2019, 1520-1522
InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Nr. 2