LG München 06. Februar 2002
6 T 5771/01
GBO §§ 19, 22, 23, 29

Löschung der Rückübertragungsvormerkung bei Tod des Berechtigten

9. GBO §§ 19, 22, 23, 29 (Löschung der Rückübertragungsvormerkung bei Tod des Berechtigten)
Zur Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung genügt der Nachweis des Todes des Berechtigten, wenn der gesicherte Anspruch auf die Lebensdauer des Berechtigten beschränkt war.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG München II, Beschluss vom 7.2.2002 – 6 T 5771/01 –,
mitgeteilt von Rechtsanwalt Clement Dodell, Penzberg
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist seit 3.6.1993 aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Weilheim vom 21.5.1993 als Alleineigentümer des im Rubrum
bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abteilung 2
ist für J. ein Leibgeding „löschbar bei Todesnachweis“, und zu ihren
Gunsten eine Rückauflassungsvormerkung („Anspruch bedingt“)
eingetragen.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 1.10.1991 überließ die damalige Eigentümerin J. ihrem Sohn H. das Grundstück. Als Gegenleistung bestellte er u.a. der Übergeberin ein Leibgeding, bestehend aus
einem lebenslangen Wohnrecht im übergebenen Anwesen und einer
Versorgungsverpflichtung mit Wart und Pflege. Außerdem war die
Übergeberin berechtigt, die Rückübereignung des übergebenen
Grundbesitzes zu verlangen, falls der Übernehmer über diesen zu
Lebzeiten der Übergeberin ohne deren Zustimmung vertragswidrig
verfügen sollte. In Ziffer IV.4 des Vertrages ist bestimmt:
„Dieser bedingte Rückübereignungsanspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, erlischt also mit dem Ableben des
Übergebers.“
Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs auf Rückauflassung des
Vertragsbesitzes wurde zugunsten der Übergeberin eine Rückauflassungsvormerkung bestellt, die am 30.10.1991 im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Berechtigte ist am 21.8.2000 verstorben.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1.12.2000
beantragte der Antragsteller unter Vorlage der Sterbeurkunde die
Löschung des Leibgedings und der Rückauflassugsvormerkung.
Mit Zwischenverfügung vom 4.7.2001 hat ihm das Grundbuchamt
aufgegeben, zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung die
Löschungsbewilligungen der Erben der Berechtigten vorzulegen.
Die gegen die Zwischenverfügung am 30.8.2001 eingelegte „Erinnerung“ des Antragstellers wurde dem Landgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Aus den Gründen:
Das gegen die vorliegende Zwischenverfügung des Rechtspflegers statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1
RPflG) ist sachlich begründet. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.
Nach § 22 Abs. 1 GBO ist zur Berichtigung des Grundbuchs
durch Löschung der Auflassungsvormerkung die Bewilligung
der Betroffenen (§ 19 GBO) nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO) nachgewiesen ist. Diese
Bestimmung gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern ist
auch beiVormerkungen anwendbar (Demharter, GBO, 23.Aufl.,
§ 22 Rdnr. 4 m.w.N.).
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist dann gegeben, wenn der durch sie gesicherte Anspruch erloschen und dies in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung
in ihrem Bestand von dem des Anspruchs ab, zu dessen Si397MittBayNot 5/2002 Bürgerliches Recht
cherung sie bestellt ist (vgl. etwa BayObLG DNotZ 89, 363;
MittBayNot 90, 37; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
11. Aufl., Rdnr. 1539). Daher genügt zur Löschung der Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung der Nachweis
des Todes des Berechtigten, wenn der gesicherte Anspruch
auf die Lebensdauer des Berechtigten beschränkt war (Haegele/
Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 1544 a; Demharter, a.a.O., § 23
Rdnr. 1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Art des
gesicherten Rechts, das auf die Lebenszeit des Berechtigten
beschränkt ist, die Möglichkeit von Rückständen im Sinne
des § 23 GBO besteht. In diesem Fall ist die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises durch § 23 GBO unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert, im Übrigen aber ausgeschlossen (BayObLG, MittBayNot 90, 37/38 mit Anm.
Ertl; Demharter, a.a.O., § 23 Rdnr. 1).
Bei der hier zugunsten der Berechtigten eingetragenen Auflassungsvormerkung handelt es sich jedoch nicht um ein
Recht im Sinne des § 23 GBO. Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes
(und damit diese selbst) sollte nämlich nach dem ausdrücklich
erklärten Willen der Vertragsparteien nicht übertragbar und
nicht vererblich sein, mithin auf jeden Fall mit dem Tod der
Berechtigten erlöschen, selbst wenn der zu Lebzeiten entstandene Anspruch auf Rückauflassung bereits geltend gemacht
war. Da bei einem nicht vererblichen Anspruch Rückstände
ausgeschlossen sind, ist die mit dem Tod der Berechtigten erloschene Vormerkung nach § 22 GBO zu löschen. Der Nachweis für das Erlöschen der Rückauflassungsvormerkung und
damit für die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist durch die
notarielle Vereinbarung vom 1.10.1991 und die Vorlage der
Sterbeurkunde geführt.
10. BGB § 877, § 876, GBO § 19, WEG § 10 Abs. 2 (Eintragung eines Sondernutzungsrechts an mit Dienstbarkeit belasteter Fläche)
Wird einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung als Kfz-Stellplatz zugewiesen, so ist damit eine andere Nutzung dieser Fläche
ausgeschlossen.
Die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch
bedarf der Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten
eines Kinderspielplatzmitbenutzungsrechts, das sich auf
dieselbe Fläche erstreckt.
Die Bewilligung des Berechtigten eines Geh- und Fahrtrechts ist nicht erforderlich, wenn die Ausübung dieser
Dienstbarkeit auf eine andere Fläche des Grundstücks
beschränkt ist.
BayObLG, Beschluss vom 9.4.2002 – 2Z BR 30/02 = BayObLGZ 2002 Nr. 19 –, mitgeteilt von Johann Demharter,
Richter am BayObLG
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit
notarieller Vereinbarung vom 7.11.2001 änderten sie die ursprüngliche Teilungserklärung. Unter anderem begründeten sie ein Sondernutzungsrecht für einen Eigentümer in Form eines Kfz-Abstellplatzes.
In den Wohnungsgrundbüchern ist in Abteilung II ein Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer eines anderen
Grundstücks und ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer einer Wohnung in einer anderen Wohnanlage eingetragen.
Rechtsprechung


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG München

Erscheinungsdatum:

06.02.2002

Aktenzeichen:

6 T 5771/01

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht

Erschienen in:

MittBayNot 2002, 397

Normen in Titel:

GBO §§ 19, 22, 23, 29