LG Bochum 23. April 1991
15 O 69/91
GmbHG §§ 13, 14

Kein Wettbewerbsverbot eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers

Winter, a.a.O., § 14 GmbHG, Rd.-Nr. 58; a.A. von der Osten,
GmbHR 1989, 451).
Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen, denen der Senatfolgt, ist ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des Ag. im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Ag. ist Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 20 Prozent am Stammkapital der
Gesellschaft. Er ist weder Geschäftsführer, noch stehen ihm
nach dem Gesellschaftsvertrag Sonderrechte zu, aufgrund deren er Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen könnte. Er hat
daher keine Möglichkeit, die GmbH von innen her auszuhöhlen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er Kenntnisse für sich ausnutzt, die er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter erlangt hat. Seine Spezialkenntnisse über Autovermieter-Software hat er nicht aufgrund seiner Gesellschafterstellung, sondern durch die Verwertung seiner Arbeitskraft als
angestellter Programmierer erlangt. Die Kenntniserlangung als
Arbeitnehmer kann entgegen der Auffassung des LG derjenigen als geschäftsführender Gesellschafter nicht gleichgestellt
werden, da dem Ag. — wie oben ausgeführt — die Möglichkeit
fehlt, die Wettbewerbssituation der GmbH von innen her zu beeinflussen. Zudem könnte dem Ag. die Verwertung der in seiner
Eigenschaft als Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse allenfalls aufgrund eines arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbots
untersagt sein. Ein solches wäre nach der Rspr. des BAG nur
wirksam, wenn sich die Ast. verpflichtet hätte, dem Ag. entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe zu zahlen, was nach
Ziff. 8 des Angestelltenvertrages nicht der Fall ist (vgl. BAG
NJW 1982, 903 und MünchKomm/Söllner, 2. Aufl., § 611 BGB,
Rd.-Nr. 443 m.w.N.).
Über die Wirksamkeit des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbots hat der Senat nicht zu befinden; hierfür ist— wie oben ausgeführt — das Arbeitsgericht zuständig. Es geht nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht an, einen Minderheitsgesellschafter, der zugleich Arbeitnehmer der GmbH ist, über eine
Erweiterung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in bezug
auf die Verwertung der als Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen, das nach den
Grundsätzen des Arbeitsrechts unwirksam wäre.
Dem Ag. kann es daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht verwehrt werden, seine
als Arbeitnehmer der Ast. erworbenen Kenntnisse über die
Software für die Autovermietungsbranche durch Wettbewerb
gegenüber der GmbH von außen her einzusetzen.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das System
„S", das der Ag. vermarkten will, eine Weiterentwicklung des
von der Ast. vertriebenen Programms darstellt.
9. Gesellschaftsrecht/GmbH — Kein Wettbewerbsverbot
eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
(LG Bochum, Urteil vom 23. 4.1991 — 15 0 69/91)
GmbHG §§ 13; 14
1. Den ausgeschiedenenGeschäftsführereinerGmbHtrifft
ohne eine vertragliche Regelung grundsätzlich kein
Wettbewerbsverbot.
2. Aus einer Gesellschafterstellung (hier: Beteiligung von
50 Prozent) ergibt sich ohne vertragliche Vereinbarung
ebenfalls kein generelles Wettbewerbsverbot.
(Leitsätze nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Der Ast. zu 2) und der Ag. sind zu je 50 Prozent Gesellschafter der Ast.
zu 1), deren Geschäftsführer ebenfalls der Ast. zu 2) ist. Anfang 1991
legte der Ag., der seit 1976 neben dem Ast. zu 2) Geschäftsführer der
Ast. zu 1) gewesen ist, sein Amt als Geschäftsführer nieder. Seine Löschung im Handelsregister erfolgte im Februar 1991. Vorausgegangen
waren persönliche Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gesellschaftern, die seit 1988 angedauert hatten. Etwa seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer bei der Ast. zu 1) ist der Ag. als Berater für
einen Konkurrenten der Ast. zu 1) in Düsseldorf tätig.
Mit der Behauptung, der Ag. habe gegenüber Kunden der Ast. zu 1) geäußert, die Ast. zu1)sei nicht mehr in der Lage, Produkte wie N. und Z. zu
liefern und die Ast. zu 1) habe auch keine Lizenz mehr zur Herstellung
dieser Produkte, was nicht zutreffe, und ferner, der Ag. biete dem Kundenkreis derAst. zu 1) solche Produkte an, wie sie auch von derAst. zu 1)
hergestellt und vertrieben würden, haben die Ast. die einstweilige Verfügung vom 18.3.1991 erwirkt, durch die dem Ag. zum einen untersagt
worden ist, wörtlich oder sinngemäß die bereits dargestellten Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, und ferner, mit den Kunden
der Ast. zu 1) für Dritte in Kontakt zu treten.
Gegen diese Verfügung richtet sich der Widerspruch des Ag. Die Ast.
begründen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zum einen
mit der dem Ag. obliegenden Treuepflicht als Gesellschafter der Ast. zu
1) und mit der nachvertraglichen Rücksichtspflicht des Ag. als früherer
Geschäftsführer der Ast. zu 1), die ihm auch ohne ein ausdrückliches
Wettbewerbsverbot nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gebiete, nicht mit den Kunden der Ast. zu 1) in Kontakt zu treten.
Aus den Gründen:
Die Ast. zu 1) kann dem Ag. nicht untersagen, für Dritte mit ihren
Kunden in Konkurrenz zu treten. Sie stützt ihren Anspruch auf
die nachwirkenden Rücksichtspflichten, die den Ag. in seiner
Eigenschaft als inzwischen ausgeschiedener Geschäftsführer
der Ast. zu 1) treffen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden,
daß dem Ag. in dieser Eigenschaft ein umfassendes Konkurrenzverbot trifft, obwohl ein solches zwischen den Parteien
nicht vereinbart worden ist. Denn den ausgeschiedenen Geschäftsführer einer GmbH trifft grundsätzlich ohne eine dann
erforderliche vertragliche Regelung kein Wettbewerbsverbot
(vgl. u. a. Baumbach/Hueck, 15. Aufl., §35 GmbHG, Rd.Nr.107; BGH GmbHR 1977, 43). Die nachvertragliche Treuepflicht kann sich insoweit nicht auf eine neue unter Umständen
der Ast. zu 1) Konkurrenz machende Tätigkeit des Ag. beziehen.
Aber auch aus einer Gesellschafterstellring und der daraus abgeleiteten Treuepflicht gegenüber der Ast. zu 1) läßt sich nicht
ableiten, daß dem Ag. jegliche konkurrierende Tätigkeit auf
dem Gebiet untersagt ist, auf dem die Ast. tätig ist. Ohne eine
besondere Vereinbarung ergibt sich auch insoweit kein generelles Wettbewerbsverbot (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13
GmbHG, Rd.-Nr. 29; Roth, 2. Aufl., §13 GmbHG, Rd.Nr. 3.3.4). Zwar kann sich auch aus der Treuepflicht im Einzelfall die Pflicht ergeben, Konkurrenz zu unterlassen (vgl. u. a.
Rowedder, 2. Aufl., § 13 GmbHG, Rd.-Nr.14; Timm, GmbHR
1981, 177, 179). Jedoch läßt sich das nicht generalisieren. Vielmehr ist zu beachten, daß bei der personalistisch strukturierten
GmbH der Pflichtrahmen des personaleingebundenen Gesellschafters naturgemäß höher zu setzen ist, als bei der kapitalistisch strukturierten GmbH der Rahmen des außenstehenden
Gesellschafters, wie sich auch aus einerAnalogie zu § 165 HGB
entnehmen läßt (vgl. dazu: Timm, GmbHR 1981, 177; Rowedder, a.a.O.). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so
muß man ein den Ag. bindendes Konkurrenzverbot gegenüber
der Ast. zu 1) verneinen, weil er bei ihr nicht mehr personal eingebunden ist und insoweit daher die Ast. zu 1) kapitalistisch
strukturiert ist (vgl. u. a. OLG Karlsruhe BB 1984, 2015; Timm,
GmbHR 1981,177). Dem Ag. kann daher allenfalls die Verwertung solcher Kenntnisse und Verbindungen, die er in seiner Ei'genschaft als Gesellschafter erworben hat, untersagt sein (vgl.
Rowedder, a.a.O.; Baumbach/Hueck, a.a.O.). Daß derAg. solche speziellen Kenntnisse, die er als Gesellschafter erworben
hat, verwertet, ist nicht erkennbar und auch nicht dargestellt.
Die Kunden der Ast. kennt er über seine Tätigkeit als deren Geschäftsführer und im übrigen kann nicht festgestellt werden,
daß die für die fraglichen Produkte potentiell denkbaren
Kunden nicht anderweitig auf dem Markt bekannt sind, worauf
der Ag. auch zu Recht hinweist. Die Ausnutzung dieser Kundenkenntnisse kann dem Ag. daher nicht untersagt werden.
Das gleiche gilt, soweit die Ast. zu 1) mit ihren Anträgen erreichen will, daß dem Ag. untersagtwird, dem Kunden solche Produkte anzubieten, wie sie auch von der Ast. hergestellt werden.
Heft Nr.12 • MittRhNotK • Dezember 1991 321


Daß die Hilfsanträge so zu verstehen sind und nicht dahin, daß
der Ag. von der Ast. hergestellte Produkte nicht vertreiben soll,
ist im Termin klargestellt worden. Bei dem Verhalten des Ag.
handelt es sich um einen von der Ast. zu 1) hinzunehmenden
Wettbewerb, weil sie keinen Anspruch auf Erhaltung ihres Kundenstammes hat. Daß der Ag. spezielle, allein der Ast. zu 1) zugängliche Rechte dabei ausnutzt, ist weder vorgetragen noch
glaubhaft gemacht.
10. Steuerrecht/Einkommensteuer—AbgrenzungvonLeibrente und dauernder Last
(BFH — Großer Senat —, Beschluß vom 15.7.1991 — GrS 1/90)
EStG §§ 10 Abs.1 Nr.1a; 22 Nr.1 S. 3 Buchst. a
1. Überträgt jemand Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so können vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen (z. B. Altenteiisleistungen) Leibrente (§ 10 Abs.1 Nr. 1 a S. 2, § 22 Nr.1
S. 3 Buchst. a EStG) oder dauernde Last( 10 Abs.1 Nr.1 a
S. 1 EStG) sein.
2. Versorgungsleistungen in Geld sind als dauernde Lasten abziehbar, wenn sich ihre Abänderbarkeit entweder
aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf §323 ZPO
oder in anderer Weise aus dem Vertrag ergibt.
A. Anrufungsbeschluß des X. Senats
I. Vorgelegte Rechtsfrage:
Der X. Senat des BFH hat dem Großen Senatfolgende Rechtsfrage vorgelegt:
1. Sind Altenteilsleistungen beim Verpflichteten als dauernde
Last (§ 10 Abs.1 Nr.1 a S. 1 EStG) abziehbar?
2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist: Sind
bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen
der Höhe nach — z. B. durch „Bezugnahme auf § 323 ZPO" —
getroffen haben?
II. Zum Sachverhalt:
Der Vaterdes KI. und Revisionsbekl. (KI.) übertrug diesem im Jahre 1978
ein Grundstück und das auf dem Grundstück betriebene Möbelgeschäft
(Gewinne 1979 68.588,— DM; 1980 68.950,— DM, 1981 74.823,— DM). Er
verpflichtete sich, seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit
eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,— DM zu zahlen. Diese Rente
war durch eine an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelte Wertsicherungsklausel gesichert und sollte als Reallast im Grundbuch eingetragen werden. Der Kl. räumte seinen Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Mitbenutzungsrecht an einer Ferienwohnung ein. Er verpflichtete sich, die Krankenkassenbeiträge für seine Eltern in der jeweils
sich ergebenden Höhe zu übernehmen. Den Wert der Leistungen hat
der Bekl. und Revisionskl. (das FA) mit insgesamt 112.136,— DM berechnet (Rente 89.388,— DM, Wohnrecht 13.810,— DM, Krankenversicherungsbeiträge 8.938,— DM).
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.1.1981 vereinbarte der KI.
mit seinen Eltern folgendes: die Rentenvereinbarung ... wird wie folgt
klargestellt bzw. ergänzt: Die Möglichkeit einer Abänderung nach § 323
ZPO bleibt ausdrücklich vorbehalten." In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 beantragte der KI., eine dauernde Last in
Höhe von 18.638,— DM zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen.
Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die Rentenzahlung in Höhe von 18.000,— DM als Leibrente mit einem Ertragsanteil von
9 v.H. (= 1.620,— DM) und einen Betrag in Höhe von 638,— DM als daudiese (einschließlich sämtlicher Barleistungen) in vollem Umfang dauernde Lasten gem. § 10 Abs.1 Nr.1 a EStG seien. Er sieht sich durch Entscheidungen des 1., IV., VIII. und IX. Senats gehindert. Er hat deswegen
gern. § 11 Abs. 3 FGO den Großen Senat angerufen. Er stützt seine Anrufung zusätzlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
(§ 11 Abs. 4 FGO). Der vorlegende Senat hat bei den betroffenen Senaten angefragt. Der I. und VIII: Senat haben der beabsichtigten Abweichung nicht zugestimmt. Der IX. Senat hat erklärt, daß er es begrüßen
würde, wenn der X. Senat die Entscheidungen des Großen Senats herbeiführen würde. Der IV. Senat hat die Anfrage nicht beantwortet.
III. Begründung der Vorlage:
1. Zur Vorlagefrage 1
Vermögensübergaben gegen angemessene Altenteilsleistungen seien aus dem Bereich der teilentgeltlichen Rechtsgeschäfte auszugrenzen und dem durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNOG 1954) vom 16.12.1954 (BGBl. 11954,
373; BStBl. 11954, 575) bestätigten Rechtsinstitut der dauernden Last zuzuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung des Gesetzgebers setze notwendigerweise die Rechtsnatur einer solchen Vermögensübergabe als im steurrechtlichen Sinne „privat" und „unentgeltlich" voraus.
2. Zur Vorlagefrage 2
Auch Altenteilsleistungen in Geld, die im Zusammenhang mit
einer Vermögensübergabe vereinbart werden, seien wie die
Naturalleistungen ohne besondere Abänderungsvereinbarung
als dauernde Last abziehbar. Ein dem Versorgungsberechtigten gezahlter Geldbetrag gehöre auch dann noch zum Inbegriff
des Altenteils, wenn er dem Betrag nach ein Taschengeld übersteige. Eine Leibrente liege hier gerade dann nichtvor, wenn für
die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Leibrente" in § 10
Abs. 1 Nr.1 a S. 2, § 22 Nr.1 S. 3 Buchst. a EStG das bürgerliche
Recht maßgebend sei. Denn diese Versorgungsleistung in
Geld könne bei Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere: der Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit) der Höhe und der Art nach in einem
Umfang angepaßtwerden, der mit der herkömmlichen Deutung
der bürgerlich-rechtlichen Rechtsnatur des Leibrentenvertrages nicht vereinbar wäre. Zwar könne auch in Unterhaltsverträgen eine Leibrente vereinbart werden; eine solche vom
gesetzlichen Regelstatut abweichende Vertragsklausel müsse
aber ausdrücklich vereinbart werden. Würde man die hier fraglichen baren Versorgungsleistungen als Leibrenten behandeln,
so würde der durch die Entstehungsgeschichte belegte Regelungsplan des StNOG 1954 nicht folgerichtig verwirklicht. Ein
gesetzgeberischer Grund für eine unterschiedliche steuerliche
Entlastung des Verpflichteten bei Naturalleistungen und bei
Geldleistungen sei nicht erkennbar. Wegen der Begründung im
einzelnen wird auf den Beschluß in BFHE 160, 33; RStBI., II
1990, 625 Bezug genommen.
Aus den Gründen:
B. Entscheidungen des Großen Senats
zu den Verfahrensfragen
Die Vorlage ist zulässig. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die
Entscheidung des X. Senats entscheidungserheblich (wird
ausgeführt).
C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegten
Rechtsfragen
ernde Last. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen
Klage machte der KI. geltend: Bei Abschluß des GrundstücksüberlasI. Rechtsentwicklung/bisheriger Meinungsstand
sungsvertrages im Jahre 1978 sei mündlich vereinbart worden, daß die
1. Nach preußischem Einkommensteuerrecht konnten „Renten" und „auf besonderen Rechtstiteln beruhende dauernde
Lasten" vom (Gesamt-)Einkommen abgezogen werden (§ 9
Abs.1 Nrn. 2 u. 3 PreußEStG 1891 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 PreußEStG 1906). Diese Vorschriften waren u. a. auf Betriebs- und
Vermögensübergabeverträge anwendbar (Art. 23, 24 der Anweisung des Finanzministers vom 25. 7.1906, zitiert nach Fuisting/Strutz, Die preußischen direkten Steuern, B. Aufl. 1916,
1182ff., 1222, 1225). Dieselbe Rechtslage ergab sich nach § 13
Zahlungen an den Vater zwar fest vereinbart sein sollten, die Änderungsmöglichkeit nach der jeweiligen Geschäftslage des überlassenen
Unternehmens jedoch ausdrücklich vorbehalten bleiben sollte. Die
schriftliche Vereinbarung sei nur versehentlich unterblieben und am
28.1.1981 nachgeholt worden. Das FG gab der Klage im wesentlichen
statt. Die Zahlung des KI. sei, soweit sie nach dem 28.1.1981 geleistet
worden sei, eine dauernde Last.
Der vorlegende Senat möchte die Revision des FA schon deswegen als
unbegründet zurückweisen, weil Altenteilsleistungen vorlägen und
Heft Nr.12 • MittRhNotK • Dezember 1991

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Bochum

Erscheinungsdatum:

23.04.1991

Aktenzeichen:

15 O 69/91

Erschienen in:

MittRhNotK 1991, 321-322

Normen in Titel:

GmbHG §§ 13, 14