BGH 09. Dezember 2022
V ZR 68/22
BGB §§ 323 Abs. 1, 328 Abs. 1, 1812 a. F.

Rücktritt vom Vertrag zugunsten Dritter bei einer Leistungsstörung; Genehmigungserfordernis bei einer Nachlassverwaltung

letzte Aktualisierung: 2.3.2023
BGH, Urt. v. 9.12.2022 – V ZR 68/22

BGB §§ 323 Abs. 1, 328 Abs. 1, 1812 a. F.
Rücktritt vom Vertrag zugunsten Dritter bei einer Leistungsstörung;
Genehmigungserfordernis bei einer Nachlassverwaltung

a) Das in § 1812 BGB [a. F.] für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht
bei der Nachlassverwaltung nicht.
b) Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323
Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger
und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts
nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist.
c) Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und
Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der
Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des
Rücktrittsrechts ermächtigt.

Entscheidungsgründe:

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem
in ZEV 2022, 343 veröffentlicht ist, steht dem Kläger der geltend gemachte
Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gemäß § 894 BGB
nicht zu. Alle von dem Kläger bislang abgegebenen Rücktrittserklärungen seien
unwirksam und hätten deshalb nicht zum Erlöschen des in dem Vertrag geregelten
Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts und deshalb auch nicht zum
Erlöschen der akzessorischen Vormerkung geführt. Zwar lägen die Voraussetzungen
des § 323 Abs. 1 BGB für den Rücktritt grundsätzlich vor, da der Beklagte
der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflicht zur Zahlung von 150.000
an die drei Kinder der Erblasserin nicht nachgekommen sei. Die Rücktrittserklärungen
seien auch nicht deswegen unwirksam, weil sie jeweils der Zustimmung
der begünstigten Kinder bedurft hätten. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter
bleibe der Versprechensempfänger selbst bei Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts
ohne Zustimmung des Dritten zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Deshalb könne offenbleiben, ob eine solche Zustimmung vorliegend erteilt und
ob den Kindern ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei.
Die Rücktrittserklärungen könnten aber deshalb keine Wirkung entfalten,
weil im Zeitpunkt ihrer Abgabe (§ 1831 BGB) eine nachlassgerichtliche Genehmigung
nicht vorgelegen habe; gegen den Genehmigungsbeschluss vom 2. September
2020 habe der Beklagte Beschwerde eingelegt, so dass die für die Wirksamkeit
erforderliche Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 FamFG) nicht eingetreten sei. Die
Genehmigungspflicht folge wegen der in §§ 1975, 1915 BGB enthaltenen Verweisung
aus der vormundschaftsrechtlichen Norm des § 1812 Abs. 1 BGB. Eine
Verfügung im Sinne dieser Vorschrift sei gegeben, weil der Rücktritt zu dem Erlöschen
der dem Nachlass aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche, insbesondere
der dort geregelten Gegenleistung führe. Der Zweck der Nachlassverwaltung,
nämlich die Befriedigung der Nachlassgläubiger, stehe der Anwendung des
§ 1812 BGB nicht entgegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Nachlassverwaltung
gerade nicht den übrigen Verwaltungen wie der Zwangsverwaltung
nach dem Zwangsversteigerungsgesetz oder der Insolvenzverwaltung nach
der Insolvenzordnung gleichzustellen. Die Genehmigungspflicht mache die Gläubigerbefriedigung
auch weder unmöglich noch praktisch undurchführbar. Sie ermögliche
dem Nachlassgericht lediglich eine laufende Kontrolle der Tätigkeit des
Nachlasspflegers und diene sowohl dem Schutz der Erben als auch der Nachlassgläubiger.
Die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen seien hinnehmbar.

II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts
trägt die Abweisung der auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung
gerichteten Klage nicht.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, setzt ein Anspruch aus § 894
BGB voraus, dass der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht
in Einklang steht. Da es sich bei der Vormerkung um ein streng akzessorisches
Sicherungsmittel eigener Art handelt (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Januar 2022
- V ZR 245/20, NJW 2022, 1167 Rn. 5, 24), ist das Grundbuch in Ansehung einer
eingetragenen Vormerkung unrichtig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte
Anspruch nicht (mehr) besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1988
- V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201). Es kommt deshalb entscheidend darauf an,
ob der Kläger wirksam von dem Vertrag zurückgetreten ist. Dies wäre nicht der
Fall, das Grundbuch wäre also richtig und die Klage damit unbegründet, wenn
- so das Berufungsgericht - die Rücktrittserklärungen des Klägers der Genehmigung
des Nachlassgerichts bedurft hätten und eine solche - rechtskräftige (§ 40
Abs. 2 FamFG) - Genehmigung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen tatsächlich
nicht vorgelegen hätte.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es aber bereits
an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts von dem Vertrag vom 10. März
2017. Das in § 1812 BGB (vgl. auch § 1849 BGB in der ab dem 1. Januar 2023
geltenden Fassung) für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis
besteht bei der Nachlassverwaltung nicht.

a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Nach der in
§ 1975 BGB enthaltenen Legaldefinition handelt es sich bei der Nachlassverwal-
Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf die Pflegschaft grundsätzlich
die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung, zu denen
auch § 1812 BGB gehört. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vormund
über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine
Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung
des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis
1822 BGB die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Ist ein Gegenvormund
nicht vorhanden, tritt nach § 1812 Abs. 3 BGB an die Stelle der Genehmigung
des Gegenvormunds grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts.
Kommt es im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung auf eine gerichtliche
Genehmigung an, entscheidet anstelle des Familiengerichts das Nach-
lassgericht (§ 1962 BGB). Mit dem Berufungsgericht kann auch davon ausgegangen
werden, ohne dies abschließend entscheiden zu müssen, dass es sich
bei einem Rücktritt, der zu dem Erlöschen eines Rechts des Mündels bzw. hier
des Nachlasses führt, um eine Verfügung i.S.d. § 1812 Abs. 1 BGB handelt (vgl.
allgemein zu dem Begriff der Verfügung im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten
Staudinger/Veit, BGB [2020], § 1812 Rn. 5 f.; BeckOK BGB/Bettin [1.8.2022],
§ 1812 Rn. 8; MükoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1812 Rn. 20; BeckOGK/Fröschle
[1.1.2022], § 1812 Rn. 48; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1812 Rn. 7).

b) Allerdings wird die Frage, ob § 1812 BGB auf Verfügungen des Nachlassverwalters
Anwendung findet, unterschiedlich beantwortet. Während die
überwiegende Ansicht davon ausgeht, dass das auf den Vormund zugeschnittene
Genehmigungserfordernis für den Nachlassverwalter nicht besteht (vgl.
OLG Hamm, NJWE-FER 1996, 37; MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl., § 1985 Rn. 2;
ders., ZEV 2022, 343, 349 ff. in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des Berufungsgerichts;
Erman/Horn, BGB, 16. Aufl., § 1985 Rn. 1; Grüneberg/Weidlich,
BGB, 81. Aufl., § 1985 Rn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 18. Aufl., §§ 1984, 1985
Rn. 2; HK-BGB/Hoeren, 11. Aufl., § 1985 Rn. 3), wird dies von der Gegenauffassung,
der auch das Berufungsgericht folgt, bejaht. Da die Nachlassverwaltung
eine Pflegschaft sei, müsse aufgrund der in § 1915 Abs. 1 BGB angeordneten
Verweisung auch § 1812 BGB anwendbar sein (vgl. NK-BGB/Krug, 6. Aufl.,
§ 1975 Rn. 22; Soergel/Magnus, BGB, 14. Aufl., § 1985 Rn. 3; Staudinger/
Dobler, BGB [2020], § 1985 Rn. 34; Joachim in Burandt/Rojahn, Erbrecht,
4. Aufl., § 1985 Rn. 4).

c) Die besseren Argumente sprechen für die erste Ansicht.

aa) Dass bei wortlautgetreuer Anwendung der in § 1915 Abs. 1 BGB für
Pflegschaften angeordneten Verweisung auf die Vorschriften der Vormundschaft
die Vorschrift des § 1812 BGB auch bei der Nachlassverwaltung, einem Fall der
Pflegschaft heranzuziehen wäre, genügt nicht, um ein Genehmigungserfordernis
zu bejahen. Vielmehr muss die Besonderheit beachtet werden, dass die Nachlassverwaltung
eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der
Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB). Deshalb sind auf sie die allgemeinen
Vorschriften über die Nachlasspflegschaft nur anzuwenden, soweit dem nicht der
Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom
5. Juli 2017 - IV ZB 6/17, NJW-RR 2017, 1034 Rn. 12; siehe auch bereits RGZ
135, 305, 307).

bb) Die Anwendung des § 1812 BGB verträgt sich mit diesem Zweck nicht,
so dass die Vorschrift bei einer Nachlassverwaltung entsprechend teleologisch
zu reduzieren ist.

(1) Die Aufgabe des Nachlassverwalters unterscheidet sich grundlegend
von der Aufgabe eines Vormunds oder auch eines Nachlasspflegers bei einer zur
Sicherung des Nachlasses angeordneten Nachlasspflegschaft (§ 1960 Abs. 1
Satz 1 und 2 BGB). Während der Vormund vorrangig die Interessen des Mündels
und der Nachlasspfleger vorrangig die Interessen des Nachlasses - insbesondere
auch die Interessen der unbekannten Erben (§ 1960 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
BGB) - im Blick haben und den Vermögensstamm des Mündels bzw. des Nachlasses
sichern müssen, ist die Nachlassverwaltung auf die Gläubigerbefriedigung
durch Vermögensverwertung gerichtet. Dafür müssen unter anderem Forderungen
beglichen und auch Wertpapierbesitz verwertet werden. Die Rechtsstellung
des Nachlassverwalters ähnelt insoweit der des Insolvenzverwalters (vgl. Senat,
Beschluss vom 28. November 1962 - V ZB 9/61, BGHZ 38, 282, 284). Ebenso
wie dieser handelt er als Partei kraft Amtes, während beispielsweise der Nachlasspfleger
nur als gesetzlicher Vertreter der (unbekannten) Erben agiert (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134
mwN). Unterläge der Nachlassverwalter - anders als der Insolvenzverwalter - den
Beschränkungen des § 1812 BGB, wäre er in seiner Amtsführung erheblich beeinträchtigt
(vgl. Küpper, ZEV 2022, 349, 350; Burghardt, ZEV 1996, 136, 138).

So müsste er beispielsweise bei jedem Verkauf eines Wertpapiers eine Genehmigung
des Nachlassgerichts einholen. Bei einseitigen Rechtsgeschäften, zu denen
ein Rücktritt zählt, kommt erschwerend hinzu, dass die Genehmigung im
Zeitpunkt ihrer Vornahme nach § 1831 BGB rechtskräftig sein muss (vgl. auch
hierzu Küpper, ZEV 2022, 349, 350). Dies kann zu nicht unerheblichen Verzögerungen
führen, wie der hier zur Entscheidung stehende Fall nachdrücklich belegt.

(2) Das Absehen von einer Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB bei der
Nachlassverwaltung widerspricht auch nicht dem Schutzzweck dieser Vorschrift.
Sie ist die zentrale Norm zum Schutze des Mündels und des Betreuten vor Veruntreuung
von Geld oder Wertpapieren durch den Vormund bzw. den Betreuer
(vgl. BT-Drs. 19/24445 S. 283 zu § 1849 BGB in der ab dem 1. Januar 2023
geltenden Fassung). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht auch bei der
gemäß § 1960 Abs. 1 BGB zur Sicherung des Nachlasses angeordneten Nachlasspflegschaft,
bei der die Anwendung von § 1812 BGB nicht in Frage gestellt
wird (vgl. OLG Köln, WM 1986, 1495; OLG Frankfurt a.M., WM 1974, 473;
MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl., § 1960 Rn. 70; BeckOGK/Heinemann, BGB
[1.9.2022], § 1960 Rn. 166; BeckOK BGB/Siegmann/Höger [1.5.2022], § 1960
Rn. 13; Grüneberg/Weidlich, BGB 81. Aufl., § 1960 Rn. 14). Der Nachlassverwalter
soll aber das Nachlassvermögen nicht treuhänderisch für die Erben verwalten,
sondern gerade zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen. Insoweit besteht kein
Anlass, seine Tätigkeit dem Genehmigungsvorbehalt des § 1812 BGB zu unterstellen.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht widersprüchlich,
§ 1812 BGB bei der Nachlassverwaltung nicht anzuwenden, während die
§§ 1821 f. BGB bei der Nachlassverwaltung Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil
vom 7. Dezember 1999 - XI ZR 67/99, NJW 2000, 1108, 1109). Diese Genehmigungserfordernisse
betreffen nämlich Rechtsgeschäfte, die für die Erben besonders
bedeutsam sind (unter anderem: Verfügungen über Grundstücke), während
ihre Genehmigungsbedürftigkeit den Nachlassverwalter nicht übermäßig einschränkt,
da sie aus dem üblichen Rahmen herausfallen (vgl. Küpper, ZEV 2022,
349, 350). Dagegen betrifft § 1812 BGB eine Vielzahl von Rechtsgeschäften. Die
sehr weit gehende Fassung hat den Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Januar
2023 in Kraft tretenden Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sogar
- allerdings nur mit Blick auf die Vormundschaft und die Betreuung - dazu
bewogen, die Vorschrift enger zu fassen (vgl. § 1849 BGB nF und dazu BT-Drs.
19/24445 S. 283; siehe auch jurisPK-BGB/M. Herberger, 10. Aufl., § 1849
Rn. 17 ff.). Bei der Nachlassverwaltung ist sie überhaupt nicht anwendbar.

(4) Die bei der Nachlassverwaltung gebotene Kontrolle des Nachlassverwalters
durch das Nachlassgericht ist auch bei Nichtanwendung des § 1812 BGB
gewährleistet. Abgesehen von dem Genehmigungserfordernis in den Fällen des
§ 1821 f. BGB hat der Nachlassverwalter aufgrund der in § 1975, § 1915 Abs. 1
BGB angeordneten Verweisung nach § 1802 BGB ein Verzeichnis über den vorhandenen
Nachlass aufzunehmen und gem. §§ 1840, 1841 BGB Rechnung zu
legen, die das Nachlassgericht zu prüfen hat (§ 1843 BGB). Zudem hat er auf
Verlangen dem Nachlassgericht jederzeit Auskunft zu erteilen (§ 1839 BGB).

(5) Dass das Nachlassgericht nach § 1825 Abs. 1 BGB (ab dem 1. Januar
2023 gemäß § 1860 BGB nF nur auf Antrag) die Möglichkeit hätte, dem Nachlassverwalter
eine allgemeine Ermächtigung zu erteilen, rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Nach § 1825 Abs. 2 BGB soll die Ermächtigung nur erfolgen,
wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts erforderlich ist. Da im Hinblick auf den Zweck der Nachlassverwaltung
eine solche Ermächtigung stets zu erteilen wäre, wäre es ein nicht
gerechtfertigter Formalismus, wenn der Nachlassverwalter diese zur Vermeidung
des Genehmigungserfordernisses einholen müsste. Richtigerweise bedarf es daher
von vornherein keiner Genehmigung (so auch Küpper, ZEV 2022, 349, 350).
3. Da es hiernach bereits an der Genehmigungsbedürftigkeit fehlt, kann
offen bleiben, ob der erstmalig im Revisionsverfahren gehaltene Vortrag des Klägers
zu einer zwischenzeitlich erfolgten Genehmigung in dem Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2022 und zu dem sich hieran
anschließenden (erneuten) Rücktritt vom 16. März 2022 trotz der Regelung des
§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO von dem Senat noch berücksichtigt werden könnte (vgl.
zu den Voraussetzungen allgemein Senat, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 143/97,
NJW-RR 1998, 1284; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM
2020, 2179 Rn. 31 mwN).

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, liegen die
tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB im
Ausgangspunkt vor. Der Vertrag vom 10. März 2017 ist ein gegenseitiger Vertrag
im Sinne dieser Vorschrift. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat
der Beklagte die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht zur Zahlung der
150.000 an die Kinder der Erblasserin trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt.

2. Der Rücktritt ist des Weiteren nicht deshalb unwirksam, weil es sich bei
dem Vertrag vom 10. März 2017 um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328
Abs. 1 BGB) handelt und die Rücktrittserklärungen von dem Kläger, der als Nachlassverwalter
die Rechte der Erbin der Versprechensempfängerin (der Erblasserin)
wahrnimmt (vgl. § 1984 Abs. 1, § 1985 Abs. 1 BGB), und nicht von den begünstigten
Kindern der Erblasserin abgegeben wurden. Ebensowenig hat es auf
die Wirksamkeit des Rücktritts Einfluss, dass die Begünstigten
§ 328 Abs. 1 BGB möglicherweise dem Rücktritt nicht zugestimmt haben. Letzteres
hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen, weil es hierauf nicht ankommt.

a) Allerdings ist umstritten, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen
bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger
im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis das Rücktrittsrecht (hier:
gemäß § 323 Abs. 1 BGB) geltend machen kann.

aa) Nach einer nur vereinzelt vertretenen Auffassung ist entweder der Versprechensempfänger
gemeinsam mit dem Dritten (vgl. Papanikolaou, Schlechterfüllung
beim Vertrag zugunsten Dritter, 1977, S. 70 f.) oder sogar nur der Dritte
zum Rücktritt wegen Nichtleistung durch den Versprechenden berechtigt (vgl.
MüKoBGB/Gottwald, 9. Aufl., § 335 Rn. 10; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl.,
§ 328 Rn. 45; Dörner, Dynamische Relativität, 1985, S. 309; bei Unentziehbarkeit
des Rechts des Dritten auch BeckOK BGB/Janoschek [1.8.2022], § 328 Rn. 21).
Für Letzteres wird angeführt, dass Gläubiger des im synallagmatischen Verhältnis
stehenden Anspruchs der Dritte sei. Zwar könne im Regelfall auch der Versprechensempfänger
die Leistung an den Dritten fordern (§ 335 BGB). Dieses
Recht sei aber zum einen abdingbar, zum anderen handele es sich nicht um einen
eigenen Anspruch des Versprechensempfängers, sondern nur um eine gesetzlich
vorgesehene Ermächtigung, die Leistung an den Dritten zu fordern (vgl.
Hadding in FS Gernhuber, 1993, S. 153, 161 f.).

bb) Andere nehmen dagegen an, der Versprechensempfänger als Herr
des Synallagmas bleibe berechtigt, den Rücktritt zu erklären. Der Rücktritt beziehe
sich auf das gesamte Vertragsverhältnis. Darüber zu entscheiden, ob das
Vertragsverhältnis Bestand haben soll, sei Sache der Vertragsschließenden,
nicht des Dritten, dem lediglich ein Anspruch auf die Leistung zuteil werde. Dies
gelte auch bei Unwiderruflichkeit des Rechts des Dritten (vgl. BeckOGK/Looschelders,
BGB [1.11.2022], § 323 Rn. 271; BeckOGK/Mäsch, BGB [1.10.2022],
§ 328 Rn. 48 ff.; jurisPK-BGB/Schinkels, 9. Aufl., § 328 Rn. 33; NK-BGB/Preuß,
4. Aufl., § 328 Rn. 18; Staudinger/Klumpp, BGB [2020], § 328 Rn. 81 ff. und § 335
Rn. 23 ff.; Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, S. 499 ff.; Raab, Austauschverträge
mit Drittbeteiligung, 1999, 522; für den Fall der Kündigung und Bezugsberechtigung
bei einem Versicherungsvertrag BGH, Urteil vom 2. Dezember
2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 14; offen gelassen in BGH, Urteil
vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, NJW 2006, 1434 Rn. 39 f.). Der Dritte sei
im Zweifel nur berechtigt, sogenannte forderungsbezogene Rechte, wie z.B.
Schadensersatz wegen Verzugs, geltend zu machen. Im Einzelfall müsse allerdings
geprüft werden, ob der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an
den Dritten abgetreten oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt
habe (vgl. BeckOGK/Looschelders, BGB [1.11.2022], § 323 Rn. 271). Die Parteien
könnten zudem stillschweigend vereinbaren, dass dem Dritten auch das
Rücktrittsrecht zustehen soll (vgl. BeckOGK/Mäsch, BGB [1.10.2022], § 328
Rn. 48; Staudinger/Klumpp, BGB [2020], § 328 Rn. 82).

cc) Eine weitere Auffassung hält zwar ebenfalls den Versprechensempfänger
für berechtigt, den Rücktritt zu erklären. Wenn allerdings die Rechtsposition
des Dritten so verfestigt sei, dass sie weder geändert noch aufgehoben
oder widerrufen werden könne, bedürfe der Rücktritt zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung des Dritten (vgl. RGZ 101, 275, 276 f.; Staudinger/Schwarze, BGB
[17.9.2021], § 323 Rn. D 20; Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl., § 328 BGB Rn. 38;
Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 328 Rn. 6; HK-BGB/Martin Fries/Reiner
Schulze, 11. Aufl., § 328 Rn. 11; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 328 Rn. 17;
Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 12. Aufl., Rn. 300). Auch könne eine Auslegung
des Vertrages ergeben, dass der Dritte selbst zurücktreten könne (vgl.
Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 328 Rn. 6; Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl.,
§ 328 BGB Rn. 38; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 328 Rn. 17). Möglich bleibe
zudem eine Abtretung an den Dritten (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl.,
§ 328 Rn. 6).

b) Der Senat erachtet die zweite Auffassung für überzeugend. Das Recht,
im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten, steht bei einem
Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und
nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des
Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn dessen Recht unwiderruflich ist. Nicht
ausgeschlossen ist allerdings eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung
zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht
dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger
sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung
des Rücktrittsrechts ermächtigt.

aa) Ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB ist dadurch gekennzeichnet,
dass es zu einem Auseinanderfallen von Gläubiger- und Vertragspartnerstellung
kommt. Auch wenn dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht gegenüber
dem Versprechenden eingeräumt wird, ändert dies nichts daran, dass
der Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger
geschlossen wird. Infolgedessen stehen dem Dritten Gestaltungsrechte,
die sich - wie das Rücktrittsrecht - auf den Vertrag als solchen beziehen,
im Ausgangspunkt nicht zu. Geltend machen kann der Dritte grundsätzlich nur
die Rechte, die der Durchsetzung der versprochenen Leistung dienen oder die
an ihre Stelle treten, wie z.B. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
oder Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung (vgl. auch BGH,
Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 63/84, BGHZ 93, 271, 277 zu § 325 BGB aF;
OLG Köln, NJW-RR 1997, 542).

bb) An dieser grundlegenden Zuweisung der Rechte an den Versprechensempfänger
auf der einen und an den Dritten auf der anderen Seite ändert
sich nichts, wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ausgestaltet ist. Würde
man die Ausübung des Rücktrittsrechts in diesem Fall von der Zustimmung des
Dritten abhängig machen, schränkte dies die Stellung des Versprechensempfängers
als Vertragspartner des Versprechenden zu stark ein. Das (berechtigte) Interesse
des Dritten, den ihm eingeräumten Anspruch auf die Leistung durch den
Rücktritt des Versprechensempfängers nicht entzogen zu bekommen, wirkt nicht
auf das Außenverhältnis der Vertragsparteien zurück. Stellt sich der Rücktritt im
Innenverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten als
pflichtwidrig dar, kann dies lediglich im Innenverhältnis (Valutaverhältnis) Schadensersatzansprüche
des Dritten begründen (vgl. zu der gebotenen Unterscheidung
zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis auch
BeckOGK/Looschelders, BGB [1.11.2022], § 323 Rn. 271; Staudinger/Klumpp,
BGB [2020], § 328 Rn. 83 ff.). Dass der Dritte in der Folge das Insolvenzrisiko
des Versprechensempfängers trägt, ist nicht unbillig, weil der Dritte sein Recht
aus dem Valutaverhältnis ableitet (vgl. hierzu auch BeckOGK/Lieder, BGB
[1.9.2022], § 398 Rn. 199.1 im Zusammenhang mit der Abtretung).
cc) Dafür, dass vertragsbezogene Gestaltungsrechte wie das Rücktrittsrecht
auch bei Unwiderruflichkeit des Rechts des Dritten von dem Versprechensempfänger
geltend gemacht werden können, ohne dass es für die Wirksamkeit
im Außenverhältnis auf eine Zustimmung des Dritten ankommt, spricht zudem
die auf die parallele Problematik bei einer Forderungsabtretung (§ 398 BGB) bezogene
höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch bei einer Forderungsabtretung
ist zwischen dem Vertragsverhältnis des Zedenten mit dem Schuldner und dem
Forderungsrecht des Zessionars zu unterscheiden, so dass sich gleichermaßen
die Frage stellt, ob der Zessionar der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den
Zedenten zustimmen muss. Dies wird in der Literatur zum Teil verlangt (vgl. etwa
Staudinger/Schwarze, BGB [17.9.2021], § 323 Rn. D 17; Grüneberg/Grüneberg,
BGB, 81. Aufl., § 398 Rn. 20). Diese Auffassung hat der Senat jedoch abgelehnt
und entschieden, dass - vorbehaltlich einer Abtretung auch des Rücktrittsrechts
- der Zedent das Rücktrittsrecht allein ausüben kann (vgl. Senat, Urteil vom
26. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641 f. zu § 326 BGB aF; siehe
auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NZM 2019, 547 Rn. 42).
Dies muss folgerichtig bei einem Rücktritt durch den Versprechensempfänger
entsprechend gelten, weil es keinen Grund gibt, die Frage hier anders zu entscheiden
(so auch BeckOGK/Looschelders, BGB [1.11.2022], § 323 Rn. 271).
dd) Dass der Versprechensempfänger hiernach regelmäßig ohne Zustimmung
des Dritten bei Leistungsstörungen den Rücktritt von dem Vertrag erklären
kann, schließt abweichende Vereinbarungen nicht aus. Vielmehr ist es unbedenklich,
wenn in dem Vertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem
Versprechenden ausdrücklich oder konkludent vereinbart wird, dass das Rücktrittsrecht
im Falle von Leistungsstörungen dem Dritten zustehen soll. Von der
Vertragsfreiheit wird es auch umfasst, wenn der Versprechensempfänger sein
Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt (§§ 398, 413 BGB) oder diesen zur Ausübung
des Rücktrittsrechts ermächtigt (vgl. zur Abtretung des Rücktrittsrechts bei
der Zession Senat, Urteil vom 26. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640,
2641 f. zu § 326 BGB aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NZM
2019, 547 Rn. 42).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Berufungsgericht
zu Recht davon aus, dass der Kläger alleine berechtigt war, den Rücktritt von
dem Vertrag vom 10. März 2017 zu erklären.

aa) Unerheblich ist, ob die Kinder der Erblasserin dem Rücktritt durch den
Kläger zugestimmt haben. Auch wenn es naheliegt, dass ihr Recht auf Zahlung
der in dem Vertrag vorgesehenen 150.000 ausweislich
des von dem Berufungsgericht in Bezug genommen Vertrags ein Änderungsvorbehalt
nicht vereinbart worden war (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteil vom 15. Januar
1986 - IVa ZR 46/84, NJW 1986, 1165, 1166), ändert dies als solches nichts
an dem Recht des Klägers als Versprechensempfänger, von dem Vertrag auch
ohne Zustimmung des Dritten wirksam zurückzutreten. Auf das Valutaverhältnis
zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten - hier den Kindern der
Erblasserin - kommt es insoweit nicht an.

bb) An der Rücktrittsbefugnis des Klägers würde es nur dann fehlen, wenn
in dem Vertrag vom 10. März 2017 ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden
wäre, dass ein etwaiges Rücktrittsrecht den Kindern der Erblasserin zustehen
sollte oder wenn eine entsprechende Abtretung oder Ermächtigung erfolgt
wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch von dem Beklagten nicht geltend
gemacht. Unschädlich ist, dass das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt
eine Auslegung des Vertrages nicht vorgenommen hat. Da weitere
Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, ist der Senat als Revisionsgericht
zu eigener Auslegung des von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen
Vertrags befugt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02,
NJW-RR 2003, 1053, 1054; Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, NJW
2020, 2104 Rn. 15 - insoweit in BGHZ 225, 1 nicht abgedruckt). Eine ausdrückliche
Übertragung des Rücktrittsrechts auf die Kinder der Erblasserin ist in dem
Vertrag nicht erfolgt. Auch von einer konkludenten Übertragung kann nicht ausgegangen
werden. Hiergegen spricht entscheidend, dass als Gegenleistung für
die Übertragung des Erbbaurechts an den Beklagten nicht nur die Zahlung an die
Kinder der Erblasserin vorgesehen ist, sondern auch weitere Leistungen des Beklagten
an die Erblasserin als Versprechensempfängerin bzw. deren Erben zu
erbringen sind. So ist durch den Vertrag unter anderem auch die Verpflichtung
des Beklagten begründet worden, die laufende Zahlung auf verschiedene mit einer
Grundschuld gesicherte Darlehen zu übernehmen. Diese Leistungen sollten
der Erblasserin bzw. ihren Erben zugute kommen. Hiermit wäre eine konkludente
Übertragung des Rücktrittrechts im Falle von Leistungsstörungen auf die Kinder
der Erblasserin unvereinbar.

IV.
1. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben,
soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1
ZPO).

2. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden und der Klage im
noch anhängigen Umfang stattgeben. Vielmehr sind noch weitere Feststellungen
zu treffen, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar steht fest, dass der Kläger wirksam von dem
Vertrag zurückgetreten und die Vormerkung damit erloschen ist. Der Beklagte
hat aber gegenüber dem hiernach gemäß § 894 BGB entstandenen Anspruch
des Klägers auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung ein Zurückbehal-
tungsrecht geltend gemacht. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem
Ausgangspunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Entsprechendes
gilt für die von dem Beklagten für den Fall der Wirksamkeit des Rücktritts
erhobene Hilfswiderklage.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

09.12.2022

Aktenzeichen:

V ZR 68/22

Rechtsgebiete:

Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Sachenrecht allgemein
Erbenhaftung
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 323 Abs. 1, 328 Abs. 1, 1812 a. F.