Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG; Bietervollmachten durch Sparkassen
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Dokumentnummer: 5zb207_10
letzte Aktualisierung: 31.5.2011
BGH, 7.4.2011 - V ZB 207/10
Nachweis der Vertretungsmacht nach
Sparkassen
a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach
Urkunden nach
Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach
b) Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene
und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen.
c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im
Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 207/10
vom
7. April 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach
Form ersetzt die in
nach
b) Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können
unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen.
c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts
stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2
ZVG dar.
BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 - LG Gießen
AG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Gießen vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
188.916,65 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist Eigentümerin des im Eingang des
Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) ist
eine Sparkasse im Land Hessen und Inhaberin der in Abt. III Nr. 6 im Grundbuch des Grundstücks der Schuldnerin eingetragenen Grundschuld über
500.000 DM nebst 13 % Zinsen jährlich.
Die Beteiligte zu 2 erstritt im Juli 2007 gegen die Beteiligte zu 1 ein Urteil, nach dem diese die Zwangsvollstreckung wegen eines erstrangigen Teilbetrages von 100.000 € nebst 13 % Jahreszinsen aus dieser Grundschuld zu dulden hat. Sie beantragte unter Vorlage dieses Titels bei dem Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruchs auf 100.000 € Grundschuldkapitalteilbetrag nebst 13 % Zinsen daraus
seit dem 1. Januar 2004. Das Vollstreckungsgericht ordnete dem Antrag entsprechend im September 2007 die Zwangsversteigerung an und stellte den
Beschluss an die Beteiligte zu 1 zu.
In dem Versteigerungstermin vom 17. März 2010 erschien für die Beteiligte zu 2 A.
L.
, der eine schriftliche, zur Abgabe von Geboten berechtigende Vollmacht vorlegte. Diese Urkunde ist von zwei Personen unterschrieben und trägt den Stempel der Sparkasse. A.
L.
gab nach der Feststellung eines geringsten Gebots in Höhe von 72.655,04 € im Namen der Beteiligten zu 2 ein Gebot von 72.700 € ab, auf das der Zuschlag erteilt wurde.
Die von der Beteiligten zu 1 erhobene Zuschlagsbeschwerde hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter.
II.
Das Beschwerdegericht verneint das Vorliegen von Zuschlagsversagungsgründen.
Die Bietvollmacht habe den Anforderungen des
weil der Vorstand der Beteiligten zu 2 nach Hessischem Sparkassengesetz
eine Behörde sei, die Vollmachten in Form öffentlicher Urkunden nach § 417
ZPO ausstellen könne.
Die Angabe des Zinsbeginns im Anordnungsbeschluss sei zwar fehlerhaft gewesen, da ein Beginn der Verzinsung in dem zugrunde liegenden Urteil
nicht tituliert worden sei. Ein Grund, den Zuschlag zu versagen, ergebe sich
daraus jedoch nicht, weil ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 1, § 43 Abs. 2
ZVG gemäß
Für die Versteigerung komme es nämlich nur auf den Rang des Rechts an, aus
dem die Vollstreckung betrieben werde, jedoch nicht auf den zu dem Recht
gehörenden Zinsanspruch.
Ein Zuschlagsversagungsgrund wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots wegen der bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten
(in Abt. III Nr. 4 a und b) zu berechnenden laufenden Zinsen und Rückstände
(
Abs. 1 ZVG von der Beschlagnahme in diesem Verfahren ausgegangen. Die
weitere Frage, ob bei der Berechnung der nach
dem in der Grundschuldurkunde vereinbarten Datum des Zinsbeginns (10. April
1981) oder von der abweichenden Eintragung im Grundbuch (15. Juni 1981)
auszugehen sei, wie die Beteiligte zu 1 meine, könne dahinstehen. Die Beteiligte zu 1 wäre auch bei einer fehlerhaften Berechnung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die im Versteigerungstermin
allein erschienene Beteiligte zu 2 ein höheres Gebot abgegeben hätte, wenn
das geringste Gebot im Falle einer Berechnung der Zinsrückstände nach dem
späteren Datum der Grundbucheintragung geringfügig niedriger gewesen wäre.
Nach dem von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Gebot sei eher das Gegenteil
anzunehmen.
III.
Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil kein nach
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht
nach
Abs. 2 ZVG entsprechenden Bietvollmacht im Versteigerungstermin zu versagen.
a) Richtig ist allerdings, dass ein in einem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nach
wenn das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von einem Vertreter abgegebene Gebot erteilt hat, das es bei richtiger Sachbehandlung wegen des
fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht in der in
1988,
75,
76;
OLG
Hamm,
NJW
1988,
73;
Hintzen
in
Dassler/
Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rn. 35;
Reinhard/Müller, ZVG, 3. und 4. Aufl., § 100 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 19. Aufl.,
§ 71 Rn. 6, 8).
b) Die im Versteigerungstermin vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt
jedoch den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des Bietenden nach
aa) Dieser Nachweis kann auch durch eine öffentliche Urkunde geführt
werden. Die öffentliche Form einer Urkunde nach
zugleich die in
Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit
dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni
1966 - IV ZB 60/66,
Düsseldorf,
Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 2).
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass Unterschrift und Siegel unter
behördlichen Erklärungen die notarielle Beglaubigung nur dann ersetzten,
wenn dies (wie in
das Grundbuchamt) ausdrücklich gesetzlich bestimmt sei (ebenso im Schrifttum: MünchKomm-BGB/Einsele, BGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 4; Staudinger/Hertel,
BGB [2004], § 129 Rn. 52; Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG, 2. Aufl., § 40
Rn. 28; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 40 Rn. 6), ist unzutreffend. Für das
Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich das bereits aus den Gesetzesmaterialien zu
in der Fassung des Entwurfes des Gesetzes von 1889 war die Vertretungsmacht dem Vollstreckungsgericht, sofern sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Die Worte "öffentliche oder" wurden in der weiteren Beratung im Reichsjustizamt mit der Begründung gestrichen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die öffentliche
Beglaubigung stets durch die öffentliche Form ersetzt werde (vgl. Jakobs/
Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, ZVG, S. 948).
Die in öffentlichen Urkunden verkörperten Willenserklärungen der Behörden bedürfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss
vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66,
230; OLG Düsseldorf,
und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437
Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht
5. Aufl., § 71 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 14; Hinzen in
Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 12. Aufl., § 71
Rn. 34).
bb) Die von dem Vorstand einer Sparkasse ausgestellte Vollmachtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach
Hessen nicht - wie zum Beispiel im Land Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 4
SpkG NRW - GVBl. 2008, 696) - gesetzlich bestimmt ist.
(1) Die Beteiligte zu 2 ist nach Hessischem Landesrecht eine Behörde,
die öffentliche Urkunden nach
dem Sparkassengesetz des Landes Hessen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991, GVBl. I, S. 78) sind die Sparkassen, deren Träger Kommunen sind, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1
Abs. 1) und deren Vorstände öffentliche Behörden, welche die Sparkassen gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 7 Abs. 1).
(2) Die von dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vorgelegte Vollmachtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach
gilt nicht nur für die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
enthaltenden Urkunden, sondern erfasst über ihren Wortlaut hinaus jede auf
Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese
innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (vgl. Prütting/Gehrlein/Preuß,
ZPO, 2. Aufl., § 417 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 417 Rn. 5;
Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 417 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO,
3. Aufl., § 417 Rn. 3).
Die öffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behörde zum Gegenstand haben. Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach
BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51,
322, 329; 1975, 227, 232; OLG Düsseldorf,
in dieser Form errichtete Urkunde liegt jedenfalls dann vor, wenn ein nach Landesrecht als Behörde geltender Sparkassenvorstand eine unterschriebene und
mit dem Stempel der Sparkasse versehene Bietvollmacht zur Vorlage bei dem
Vollstreckungsgericht ausstellt. Eine so gefertigte Urkunde einer Behörde ist
stets als eine öffentliche Urkunde anzusehen (Römer,
cc) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Rechtsbeschwerde
gegen die Unterschriftsqualität des über dem Ausdruck des Namens Le.
befindlichen Schriftgebildes. Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der
sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische
Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung
durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den
Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den
Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober
1987 - VI ZR 268/86,
Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB
105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO). Auch
ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher
Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB
105/04, aaO).
Gemessen daran handelt es sich hier um eine Unterschrift. Der Schriftzug auf der Urkunde lässt zwar eine flüchtige Schreibweise und einen starken
Abschleifungsprozess, jedoch keine auf eine Abkürzung hinweisenden Merkmale erkennen. Die Unterschriften auf den anderen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Schreiben sind in gleicher Weise ausgeführt.
2. Der Zuschlag war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch
nicht wegen eines Fehlers im Anordnungsbeschluss (unrichtige Bezeichnung
des Zinsbeginns) nach
a) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass der
Versteigerungstermin nach
dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt
worden ist, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das Gleiche gilt
für die Zustellung der Terminsbestimmung. Die Nichteinhaltung einer dieser
Fristen führt zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach
nur dann nach
dass der Schuldner die ihm durch
Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10,
Rn. 15 und 18).
b) Die in
sowohl der Anordnungsbeschluss als auch die Bestimmung des Versteigerungstermins der Beteiligten zu 1 mehrere Jahre bzw. Monate vor dem Termin
zugestellt worden sind.
c) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nach der die in § 43 Abs. 2
ZVG bestimmte Frist dann nicht gewahrt sein soll, wenn in dem rechtzeitig zugestellten Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss (= Vollstreckungsbeschluss) der
Anspruch, dessentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist, teilweise
(hier in Bezug auf den Beginn der Verzinsung) nicht richtig bezeichnet wurde,
ist nicht beizutreten.
aa) Der Wortlaut des
versagt werden müsste. Ob die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vollstreckungsbeschlusses einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, ist nach
den Zwecken zu entscheiden, die das Gesetz mit der vorgeschriebenen Zustellung des Beschlusses an den Schuldner (
wahrenden Frist zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Versteigerungstermin (
des zu vollstreckenden Anspruchs nur dann ein Zuschlagsversagungsgrund,
wenn der Vollstreckungsbeschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtig oder
unvollständig gewesen ist (vgl. Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 83 Anm.
II.1.a; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG,
13. Aufl., § 83 Rn. 5).
Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen,
wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung
angeordnet hat (
gegeben, sich mit dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger ins Benehmen zu setzen, um eine Einstellung des Verfahrens in der Zeit zwischen der
Beschlusszustellung und dem Versteigerungstermin zu erreichen (Jaecke/
Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 43 Rn. 2).
bb) Vor diesem Hintergrund stellt die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m.
Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter
Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner eindeutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (vgl.
ihm der die Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss mehr als vier Wochen
vor dem Termin zugestellt worden ist, auch hinreichend Zeit, sich mit dem
Gläubiger wegen einer anderweitigen Befriedigung seines titulierten Anspruchs
ins Benehmen zu setzen.
Der Tenorierungsmangel, die fehlende Bestimmung des Zinsbeginns bei
den Grundschuldzinsen in dem Urteil (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 15, 16
Rn. 34, Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 69), betrifft demgegenüber nur die Rechte der Beteiligten an einem zu verteilenden Vollstreckungserlös. Er berührt nicht die Zulässigkeit der Versteigerung aus dem titulierten Anspruch, nach dem die Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung zu
dulden hat.
3. Der Zuschlagsbeschluss ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots bei den laufenden und rückständigen Zinsen
bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (
Abs. 2 ZVG) aufzuheben.
Die laufenden Beträge und die nach
nach dem bei mehreren Beschlagnahmen die erste maßgeblich ist, liegt nicht
vor. Die Vorschrift findet nach Aufhebung eines früheren Anordnungsbeschlusses nur Anwendung, wenn das Verfahren auf Grund eines Beitrittsbeschlusses
ununterbrochen fortgesetzt worden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 3;
Löhnig/Rachlitz, ZVG, § 13 Rn. 14; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Muth/
Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 13 Rn. 10). Dass es sich hier so
verhielt, ist jedoch weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt worden.
Andere Angriffe gegen die Ausführungen im angegriffenen Beschluss
erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu
erkennen.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in
dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der
Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat,
Der Gegenstandswert ist nach
nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.
Krüger
Stresemann
Brückner
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:07.04.2011
Aktenzeichen:V ZB 207/10
Rechtsgebiete:
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
NJW-RR 2011, 953-955
Rpfleger 2011, 544-546
BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1