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DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 12zb1696
letzte Aktualisierung: 24.März 2000
für Zwecke des Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom
6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 -
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der
zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am
10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (insoweit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsausgleich geregelt.
Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982
(
-2Auskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgenden BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in
Höhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß
auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis bei
der Deutschen Bundesbahn übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft auf
Ruhegehalt erworben hat. Es hat dementsprechend die Deutsche Bundesbahn
nicht am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt.
Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, im
folgenden BEV) - als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn u.a. in bezug auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des Versorgungsausgleichs - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versorgungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhalten
hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zugestellt.
Das BEV hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und beantragt,
über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfte unter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträgern
neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei der
Bahnversicherungsanstalt gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,17 DM und bei dem BEV unter Berücksichtigung von Ruhensvorschriften eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 DM erworben,
die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der BfA (einschließlich Kindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 DM.
Das Oberlandesgericht hat in Abweichung von der Berechnung der Beamtenversorgung des BEV, die auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung
zur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatliche Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 DM für die Ehezeit zugrunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß
der Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte [(603,53 DM + 80,17 DM - 120,61 DM)
: 2 =] 281,55 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten
der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat.
Dagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des BEV und des
Ehemannes. Während das BEV eine Entscheidung nach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen des Senats zu
er die Beschwerde des BEV für unzulässig hält.
II.
Die weitere Beschwerde des BEV ist zulässig und führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist unbegründet.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des BEV gegen
das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen. Zwar
beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m.
machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum
Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch
sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ
1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 -
1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8).
Das war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des BEV, die Deutsche Bundesbahn, war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren beteiligt
worden.
Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist das BEV als Träger der
Beamtenversorgung durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden
ist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder
gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht
nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit des
zukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob
sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versorgungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995
Eherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.).
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht seinerzeit
nicht berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwar ist
dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Hauptteil
seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, verschwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im Auskunftsformular angegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt und sie
nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Entscheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz für
die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen. Dessen
ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenversorgung
auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräftig geworden wäre und später im Rahmen des
3. Im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß
zusammen mit der gesetzlichen Rente den in
Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente
übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB
auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen,
die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte
Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung
des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur
insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des
ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu
den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ
1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 -
12. März 1986 - IVb ZR 59/83 -
Der BEV hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in den
Ausgleich
einzustellende
gekürzte
ehezeitliche
Beamtenversorgung
mit
615,09 DM mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 DM, die bei einer erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und einem
dementsprechenden
Ruhegehaltssatz
von
75 %
ein
Ruhegehalt
von
1.832,56 DM monatlich ergeben. Hinzugerechnet wurde die Sonderzuwendung
mit 1/12 dieses Ruhegehalts (152,71 DM), so daß das BEV von einem Ruhegehalt von 1.985,27 DM ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich
für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 DM; für den Monat Dezember wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 DM. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 286,86 DM erworben. Die Summe aus dem
Ruhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt in
den Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von
2.077,53 DM um 41,89 DM. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und des
Ruhegehalts im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. Der
durch die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durchschnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 DM x 11/12 =) 38,40 DM ermittelt.
Hieraus hat das BEV den ehezeitlich verursachten Kürzungsanteil nach dem
Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten errechnet (hier: 38,40 DM x 2,6618/9,5239 = 10,73 DM). Es ist danach zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 DM - 10,73 DM =)
1.974,54 DM gelangt. Quotiert auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich gekürzte Beamtenversorgung mit 615,09 DM angegeben.
4. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in
abgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unberücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen, bei
denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die Beamtenversorgung erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung hinausgehenden Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen, daß der
Zeit vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnet werde.
Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgungen und
limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der hochgerechneten
Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit fallende Teil der
Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis im Zeit/Zeitverhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallende Ehezeitanteil der
Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im Rahmen des
die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nicht erforderlich.
Das Oberlandesgericht berechnet danach zunächst wie bisher die fiktive
ungekürzte Altersversorgung und den sich aus
ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktiven Altersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunkten
mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes die nicht in die Dienstzeit fallende gesetzliche Rente ermittelt (hier aus den Zeiten bis 31. August 1963 und vom
16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktueller Rentenwert = 100 DM gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf die
ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung des
vollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrente
festgestellt (38,40 DM x 100 DM/286,86 DM = 13,39 DM). Dieser Kürzungsbetrag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 DM 13,39 DM = 1.971,88 DM). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlich
nach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufgeteilt (1.971,88 DM x 14,75/47,35 = 614,26 DM). In der vierten Stufe wird der auf
die Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 DM x 80,17 DM/
286,86 DM = 10,73 DM) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung abgezogen (614,26 DM - 10,73 DM = 603,53 DM). Dementsprechend hat
das Oberlandesgericht beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaft
von 80,17 DM und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 DM
(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und zu Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften
von 281,55 DM begründet.
5. Dem vermag der Senat nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach erneuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung der
auszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von dem
im Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkt
erachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandten
Berechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde der
eheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung abgezogen und erst der Restbetrag gemäß
führt im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen Kürzungsbetrages und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Beamtenversorgung (vgl. auch Hoppenz FamRZ
1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der Ehezeitanteil
der ungekürzten Beamtenversorgung nach
und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetzt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 81 "Berechnungsalternative"). Die systematische Stellung des
Ermittlung des Ehezeitanteils nach
Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszugehen.") wiegt angesichts des
§ 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB, der nur eine sinngemäße Anwendung für den
Fall des Zusammentreffens von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung
vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese übermäßige Verminderung in Kauf
genommen werden müßte. Der Senat hält daher insoweit an seiner bisherigen
Rechtsprechung nicht fest.
Im übrigen vermag er jedoch dem Oberlandesgericht nicht zu folgen.
Insbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 6
2. Halbs. BGB die Berücksichtigung der Ruhensregelung des
nicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der Ehezeit
erworben wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die
gesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur beachtlich, soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der Ehezeit
erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361).
Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleich zwischen
den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehezeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseits die Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft auf seine Beamtenversorgung allein zu tragen hat (Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 505).
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO)
auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen
zweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche
Rente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft,
und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des
Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limitierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom
25. September 1991 - XII ZB 165/88 -
161/88 -
entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des
veranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten
ist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung
einbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen
Gesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt
nicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unterscheidung die Höchstversorgung nach der eines "Nur-Beamten". Daher besteht
auch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versorgungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO
361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit
Hilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren.
Eine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich abweichende Berechnungsweise würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisherige
Methode des Senats ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der Versorgungsträger
durchgesetzt (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488 f., 505). Wie der Große
Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. Oktober
1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso
218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsentwicklung.
Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahmsweise bei zwingenden
oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommen werden. Solche sind hier
weil es sich, wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der Versorgungshöhe handelt. Darüber hinaus ist
auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Massenfällen von entscheidender Bedeutung.
6. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu
entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des BEV über die Beamtenversorgung des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen des Art. 4
des
Beamtenbesoldungsund
Versorgungsanpassungsgesetzes
vom
24. August 1994 (BGBl. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I 590).
Danach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung
nicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember
gewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand von
Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. dazu
Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 -
Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die Berechnung der
gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringerung
der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau am
1. September 1995 erteilte Auskunft der BfA berücksichtigt noch nicht die durch
das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2998 f.)
geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert
angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbildungszeiten.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:18.01.2000
Aktenzeichen:XII ZB 12/96
Normen in Titel:BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55