Richtigstellungsbewilligung der Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR; Bevollmächtigung des Notars; Identitätsbescheinigung
letzte Aktualisierung: 11.11.2024
OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2024 – 2 Wx 98/24
Richtigstellungsbewilligung der Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR;
Bevollmächtigung des Notars; Identitätsbescheinigung
Auch wenn die Vollmachtserklärung an den Notar sich vom Wortlaut her auf eine Bestätigung der
Identität der Gesellschaften beschränkt, kann diese darauf gerichtet sein, die Richtigstellung der
grundbuchlichen Eintragung der Bezeichnung der Gesellschaft nach Eintragung im
Gesellschaftsregister zu erreichen.
(Leitzsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
1.
Im vorgenannten Grundbuchblatt sind seit dem 13.09.2021 als Eigentümerin die „G. L.
N01 GbR, R.“ und als deren Gesellschafter Frau A. I. B. G., geboren am 00.00.0000,
sowie Herr V. G., geboren am 00.00.0000, verzeichnet.
In der notariellen Urkunde vom 09.04.2024 des verfahrensbevollmächtigten Notars (UVZNr.
N02/2024 A) meldeten die beiden vorgenannten Gesellschafter zur Eintragung in das
Gesellschaftsregister die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem
Namen G. L. N01 eGbR mit dem Vertragssitz in R. und den beiden Anmeldenden als
vertretungsberechtigten Gesellschaftern an. In der Urkunde heißt es:
„Der beglaubigende Notar ist beauftragt und ermächtigt, nach erfolgter Eintragung die
vorgenannte GbR durch Eigenurkunde unter Bezugnahme auf das Gesellschaftsregister
zu bezeichnen und die Übereinstimmung der im Gesellschaftsregister eingetragenen
Gesellschaft mit der heute im Grundbuch von O. Blatt N04 eingetragenen Gesellschaft
(ausschließlich unter Zugrundelegung der Einsicht des Registers und der im
Registerordner abrufbaren Dokumente) amtlich zu bestätigen. Die Vollmacht ist gegenüber
dem Grundbuchamt unbeschränkt.“
Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar eine beglaubigte
Abschrift seiner Urkunde vom 26.04.2024 (UVZ-Nr. N03/2024 A) mit dem Antrag auf
Grundbuchberichtigung bei dem Grundbuchamt eingereicht. In der genannten Urkunde ist
ausgeführt:
„Kraft der mir durch die Beteiligten der Urkunde … UVZ-Nr. N02/2024 A erteilten Vollmacht
und Ermächtigung bestätige ich hiermit, dass die im Grundbuch von O. Blatt N04
eingetragene Gesellschaft mit der mittlerweile im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts
Bonn unter GsR N05 eingetragenen G. L. N01 eGbR mit dem Sitz in R. identisch ist. Dies
ergibt sich aus einer am heutigen Tage vorgenommenen Einsicht in das
Gesellschaftsregister sowie dem Registerordner.
Ich bewillige hiermit die Richtigstellung des Eigentümers im Grundbuch.“
Mit am 29.05.2024 erlassenem Beschluss vom 28.05.2024 hat die
Grundbuchrechtspflegerin eine Zwischenverfügung erlassen. Darin hat sie ausgeführt, es
sei die Richtigstellungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und
die Zustimmung der G. L. N01 eGbR durch den/die vertretungsberechtigten Gesellschafter
erforderlich (
Bevollmächtigung zur Abgabe dieser Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt sei dem
Notar in der Urkunde UVZ-Nr. N02/2024 A nicht erteilt worden; diese beziehe sich
ausschließlich auf die Abgabe einer Identitätserklärung. Auch durch Auslegung sei der
Urkunde nicht zu entnehmen, dass die Beteiligten zum Ausdruck bringen wollten, dass
durch den Notar sonstige im Grundbuchverfahren erforderliche Bewilligungen oder
Zustimmungen abgegeben werden.
Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom
13.06.2024 eingelegte Beschwerde der Beteiligten. Mit dem Rechtmittel wird im
Wesentlichen geltend gemacht, es sei die Frage, ob die Eintragung der eGbR an Stelle der
bisherigen GbR einer Bewilligung bedürfe, da es sich mehr um eine Namensänderung bei
unveränderter Rechtsinhaberschaft handele. Selbst wenn es einer Bewilligung bedürfen
würde, wäre diese in der Identitätserklärung enthalten, und die erteilte Vollmacht sei
ausreichend.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung
dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2.
Die zulässige Grundbuchbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur
Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.
Mit Recht zwar hält das Grundbuchamt für die begehrte Eintragung die Bewilligung der im
Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und die Zustimmung der im Grundbuch
einzutragenden, im Gesellschaftsregister verzeichneten Gesellschaft durch ihre
vertretungsberechtigten Gesellschafter für erforderlich:
Es handelt sich bei der begehrten „Berichtigung“ im Kern um eine bloße Richtigstellung
wie im Falle einer identitätswahrenden Namensänderung, für die als Amtsverfahren
grundsätzlich nicht die Bestimmungen der §§ 13 ff. GBO gelte, und bei der es mangels
einer Verfügung nicht um eine ein Recht der Gesellschaft „betreffende“ Eintragung im
Sinne des Art. 229
ohne mit einer Verfügung über ein Recht zusammenhängende Richtigstellung im
Grundbuch nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister die Verfahrensvorschrift des
19/27635, S. 216 f.), in welcher es heißt:
„Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB-E gilt nicht für eine bloße Richtigstellung nach
Änderung zum Beispiel des Namens einer nach dem derzeit geltenden § 47 Absatz 2 Satz
1 GBO unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft. Da
die Eintragung des Namens der Gesellschaft selbst nicht dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs unterliegt, wird die bestehende Eintragung nicht unrichtig im Sinne von § 22
GBO,
betrifft kein Recht der Gesellschaft im Sinne von Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB-E. Die
Änderung des Namens der Gesellschaft löst damit Deutscher Bundestag – 19.
Wahlperiode – 217 – Drucksache 19/27635 kein Voreintragungserfordernis aus, sondern
kann im Wege der nicht formalisierten Richtigstellung im Grundbuch eingetragen werden.
Dadurch, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach dem geltenden § 47
Absatz 2 Satz 1 GBO unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen ist,
ohne korrespondierende Verfügung im Sinne von Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB-E
nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wird, wird das Grundbuch ebenfalls nicht
im Sinne von
1 GBO die Rechtsstellung der Gesellschaft nicht berührt und lediglich die Art und Weise
ändert, in der sie im Grundbuch eingetragen ist. Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nunmehr nach § 47 Absatz 2 GBO-E unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen,
betrifft diese Eintragung kein Recht der Gesellschaft im Sinne von Artikel 229 § 21 Absatz
1 EGBGB-E. Die solcherart „isolierte Umfirmierung“ kann – im Anschluss an die
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen an eine Namensberichtigung des im Grundbuch
eingetragenen Rechtsträgers nach Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in
eine offene Handelsgesellschaft – im Wege der nicht formalisierten Richtigstellung im
Grundbuch eingetragen werden (vergleiche KG, Beschluss vom 01.10.2008 – 1 W 203/07,
1 W 220/07, 1 W 38/08, 1 W 39/08, juris Rn. 8 = RPfleger 2009, 229; Böhringer, BWNotZ
2016, 154, 162). Um die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen
Rechts davor zu schützen, Rechte an einem Grundstück aufgedrängt zu bekommen, ist
allerdings davon auszugehen, dass das Grundbuchamt von Amts wegen überprüfen muss,
ob die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft mit derjenigen Gesellschaft
identisch ist, die im Grundbuch unter Angabe ihrer Gesellschafter verlautbart ist. Es hat
daher in der Sache nach Artikel 229 § 21 Absatz 3 EGBGB-E zu verfahren und neben der
„Bewilligung“ derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO in der derzeit
geltenden Fassung im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts eingetragen sind, die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden
Gesellschaft nach § 22 Absatz 2 GBO zu verlangen.“
Insoweit ist sowohl eine Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter
als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft erforderlich (vgl. auch
Dressler/Berlin,
Nach Auffassung des Senats können diese beiden Voraussetzungen hier indes im Wege
der Auslegung noch mit einer für die begehrte Richtigstellung ausreichenden Sicherheit
festgestellt werden: Zwar heißt es in der Eigenurkunde nur, es werde die Richtigstellung
bewilligt, wobei von der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft nicht die Rede ist.
Indes kann dem in Verbindung mit der zugrundeliegenden Vollmachtserteilung in der am
11.04.2024 beglaubigten Urkunde auch die erforderliche Zustimmung entnommen werden;
ebenso ist dem genannten Passus in der am 11.04.2024 beglaubigten Urkunde die
Bevollmächtigung zur Bewilligung als auch zur Zustimmung zu entnehmen. Dabei ist im
Ergebnis unschädlich, dass die Vollmachtserklärung sich vom Wortlaut her auf eine
Bestätigung der Identität der Gesellschaften bezieht. Der Erklärungen der Erschienenen,
bei denen es sich sowohl um die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch die
vertretungsberechtigten Gesellschafter der einzutragenden Gesellschaft handelt, war
ersichtlich darauf gerichtet, die Richtigstellung der grundbuchlichen Eintragung der
Bezeichnung der Gesellschaft nach Eintragung im Gesellschaftsregister zu erreichen. Ein
anderer Verwendungszweck der dem Notar übertragenen Identitätsbestätigung erscheint
dem Senat fernliegend, zumal im anschließenden Satz von der Unbeschränktheit der
Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt die Rede ist. Dies legt nahe, dass mit der
Vollmacht die Voraussetzungen des
im Grundbuch geschaffen werden sollten. Zwar ist die Überlegung des Grundbuchamts im
Nichtabhilfebeschluss, es könnte dem Willen der Gesellschaft entsprochen haben, den
Notar eine Identitätserklärung für eine mögliche spätere Verwendung beim Grundbuch
oder sonst im Rechtsverkehr erstellen zu lassen, nicht von der Hand zu weisen. Jedoch
erscheint diese Möglichkeit dem Senat zu theoretisch, um die Vollmachtserklärung nicht
auf das Verfahren der - hier isolierten - Richtigstellung im Rahmen des Art. Art. 229 § 21
Abs. 3 EGBGB zu beziehen. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die vom
verfahrensbevollmächtigten Notar verwendete Formulierung sich weitgehend mit
Mustertexten deckt, wie sie etwa in anderem Zusammenhang eingangs in dem Aufsatz
von Krauß (
Bezug auf Bewilligung und Zustimmung zum Zwecke einer „isolierten“ Richtigstellung
findet sich als Mustertext 16 auf Seite 352 jenes Aussatzes.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Auch sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erfüllt.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:09.07.2024
Aktenzeichen:2 Wx 98/24
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 3; GBO §§ 19, 47 Abs. 2