OLG Dresden 20. März 2017
W XV 71/17
BGB § 465; GrdstVG §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12, 21; RSiedlG §§ 4, 8

Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 17.7.2017
OLG Dresden, Beschl. v. 20.3.2017 – W XV 71/17

BGB § 465; GrdstVG §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12, 21; RSiedlG §§ 4, 8
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG bei aufschiebend bedingtem
Kaufvertrag

Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke unterliegt
dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht des § 4 RSG.

Gründe

I.
Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des
Landwirtschaftsgerichts Zwickau, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als
unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 8. Juli 2015 einen Kaufvertrag über die - derzeit an
die S...... GbR langfristig verpachteten (vgl. die Anlage 1 zum Kaufvertrag) - Flurstücke 29/11
(0,1587 ha) und 30/67 (0,0714 ha) der Gemarkung W...... (Grundbuch des Amtsgerichts
Döbeln für G......, Bl. xxx) sowie der Flurstücke xx/1 (7,6531 ha) und xx/1 (2,4011 ha) der
Gemarkung S...... (Grundbuch des Amtsgerichts Döbeln für S......, Bl. xxx und xxx) zu einem
Kaufpreis von 365.092,65 € (vgl. den notariellen Kaufvertrag vom 8. Juli 2015, UR-Nr.
xxx/xxx des Notars G. G. mit Amtssitz in L.; Gesamtfläche: 10,2843 ha). Der Vertrag steht
unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG).
Entsprechend der ihm unter Abschnitt VIII. des notariellen Vertrages vom 8. Juli 2015
erteilten Vollmacht beantragte der beurkundende Notar am 9. Juli 2015, eingegangen am 13.
Juli 2015, bei dem Landratsamt Mittelsachsen die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 2
GrdstVG. Mit Zwischenbescheid vom 21. Juli 2015, welcher dem beurkundenden Notar
zugestellt worden ist, verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist zur Entscheidung über
die Genehmigung auf drei Monate bis zum 13. Oktober 2015. Aufgrund des öffentlichen
Hinweises auf die im Genehmigungsverfahren befindlichen Flurstücke bekundeten die Hxxx
KG, die Agrar AG Oxxx und die Pxxx GbR ihr Interesse an einem Erwerb der Flurstücke.
Nach den Auskünften, welche die Kaufvertragsparteien im Rahmen ihrer Anhörung erteilten
(vgl. die Schreiben vom 30. Juli und vom 5. August 2015), verkaufte der Beteiligte zu 1) die
in den Gemarkungen W...... und S...... gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, um
erhebliche Verluste seines Betriebes im Zusammenhang mit der gescheiterten Errichtung
einer Biogasanlage auszugleichen. Der Beteiligte zu 2), von Beruf Mediziner und mit dem
Beteiligten zu 1) freundschaftlich verbunden, verfolgt mit dem Ankauf den Zweck, die
Nutzflächen dem Beteiligten zu 1) bzw. der S...... GbR im Rahmen eines langfristigen
Pachtvertrages wieder zur Verfügung zu stellen. Den Angaben der Vertragsparteien zufolge
hatte der Verkäufer dem Käufer ein Vorkaufsrecht eingeräumt, ohne dass der
Genehmigungsbehörde die entsprechende notarielle Urkunde vorgelegt worden wäre.
Nachdem ihr der notarielle Kaufvertrag vom 15. November 2013 zwischen den Beteiligten zu
1) und 2) von der Genehmigungsbehörde (vgl. das Schreiben vom 8. September 2015) -
über die Siedlungsbehörde, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und
Geologie - übermittelt worden war, übte die Beteiligte zu 3), die Sächsische Landsiedlung
GmbH, am 21. September 2015 gegenüber der Siedlungsbehörde ihr gesetzliches
Vorkaufsrecht aus. Die Genehmigungsbehörde wurde hiervon mit Schreiben vom 24.
September 2015 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde ebenfalls am 24. September
2015) in Kenntnis gesetzt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 erging die Mitteilung über die Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 21 GrdstVG an die Kaufvertragsparteien sowie
den beurkundenden Notar (Zustellung am 8. [Kaufvertragsparteien] und am 12. Oktober
2015 [Notar]). Nach Auffassung der Genehmigungsbehörde führt der Verkauf der
landwirtschaftlichen Nutzflächen zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, da der Beteiligte zu 2) kein Landwirt sei.
Dagegen gebe es zumindest einen erwerbswilligen und -bereiten Landwirtschaftsbetrieb, der
die verfahrensgegenständlichen Flurstücke dringend zur Aufstockung benötige. Die
Versagung der Genehmigung führe nicht zu einer unzumutbaren Härte für den Veräußerer,
da seine privaten Belange nicht höher zu bewerten seien als die mit der Versagung
verfolgten öffentlichen Zwecke. Der Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von
Grund und Boden könne auch nicht durch eine Verpachtungsauflage ausgeräumt werden, da
die landwirtschaftlichen Grundstücke ungeachtet einer derartigen Auflage in die Hand eines
Nichtlandwirtes gelangten.
Noch am 8. Oktober 2015 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) einen notariellen Vertrag,
durch den sie den Kaufvertrag vom 8. Juli 2015 aufhoben sowie eine Löschung der in den
Grundbüchern von W...... und S...... eingetragenen Auflassungsvormerkungen bewilligten
und beantragten (vgl. die „Aufhebung des Kaufvertrages“ vom 8. Oktober 2015, UR-Nr.
1204/2015 des Notars G. G. mit Amtssitz in L.). Von der Vertragsaufhebung setzte der
beurkundende Notar die Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 9. Oktober 2015, bei der
Behörde eingegangen am 12. Oktober 2015, in Kenntnis. Nach den unwidersprochen
gebliebenen Behauptungen der Genehmigungsbehörde erfolgte die Vertragsaufhebung,
nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) die Mitteilung über die Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts erhalten hatten.
Ungeachtet der Vertragsaufhebung hat der Beteiligte zu 1) am 8. Oktober 2015 gegen den
Bescheid des Landkreises Mittelsachsen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
(Eingang bei der Genehmigungsbehörde am 12. Oktober 2015). Zur Begründung hat er
ausgeführt, dass der notarielle Vertrag vom 8. Juli 2015 nicht wirksam geworden sei, da die
aufschiebende Bedingung einer Genehmigung nach den Bestimmungen des
Grundstücksverkehrsgesetzes nicht eingetreten sei. Die Rechtslage sei mit der Vorlage
eines Vertragsentwurfs zu vergleichen, bei dem ebenfalls kein Vorkaufsrecht des
Siedlungsunternehmens bestehe, § 2 Abs. 1 S. 3 GrdstVG. Außerdem habe der Beteiligte zu
2) ihm - dem Beteiligten zu 1) - ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, welches dem
gesetzlichen Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) vorgehe (vgl. das
„Vorkaufsrecht“ vom 8. Juli 2015, UR-Nr. 844/2015 des Notars G. G. mit Amtssitz in L., Bl. 66
- 67 dA). Die Vertragsaufhebung vom 8. Oktober 2015 habe lediglich deklaratorischen
Charakter, da der notarielle Vertrag vom 8. Juli 2015 bereits infolge des Nichteintritts der
aufschiebenden Bedingung unwirksam geworden sei. Ungeachtet dessen sei zu bestreiten,
dass der Erwerbsinteressent, der sich im Genehmigungsverfahren gemeldet habe,
erwerbsfähig, aufstockungsbedürftig und leistungsfähig sei. Schließlich handele es sich bei
der Sächsischen Landsiedlung GmbH nicht um ein „gemeinnütziges“ Unternehmen.
Die Genehmigungsbehörde hat die Ansicht vertreten, dass der Vertrag mit der Mitteilung
über die Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Beteiligten zu 3), der Sächsischen
Landsiedlung GmbH, wirksam zustande gekommen sei. Der Umstand, dass der notarielle
Kaufvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen worden sei, schließe nicht aus, dass das
Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht ausüben und in den Vertrag eintreten könne. Die
Aufhebung des Kaufvertrages vom 8. Juli 2015 sei demgegenüber erst erfolgt, nachdem die
Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts den
Kaufvertragsparteien zugestellt worden sei (Zustellung an den Beteiligten zu 1. am 8.
Oktober 2015 um 11.43 Uhr). Es sei auch nicht richtig, dass das zwischen den Parteien
vereinbarte Vorkaufsrecht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht vorgehe. Von dem
dinglichen Vorkaufsrecht des Beteiligten zu 1) habe sie - die Genehmigungsbehörde - keine
Kenntnis erlangt, da die entsprechende Notarurkunde im Genehmigungsverfahren nicht
vorgelegt worden sei.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Bescheid des Landkreises Mittelsachsen
vom 6. Oktober 2015, Register-Nr. xxxx - xxxx
(N), aufzuheben;
Die Beteiligte zu 3) und die Genehmigungsbehörde haben beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Beteiligten zu 3) führt der Verkauf der verfahrensgegenständlichen
Grundstücke an den Beteiligten zu 2), einen Nichtlandwirt, zu einer ungesunden Verteilung
von Grund und Boden. Mit der Probst GbR stehe ein leistungsfähiger Landwirtschaftsbetrieb
zur Verfügung, der die Grundstücke zu einem Kaufpreis von 430.718,05 € zu erwerben
bereit und in der Lage sei (vgl. das notarielle Kaufangebot vom 17. Dezember 2015, UR-Nr.
xxx/xxx des Notars B. H. mit Amtssitz in G., Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 13. Januar
2016, Bl. 114 - 133 dA) und sie dringend zur Aufstockung seines Betriebes bedürfe. Der
Umstand, dass der Kaufvertrag vom 8. Juli 2015 unter einer aufschiebenden Bedingung
abgeschlossen worden sei, hindere nicht die Ausübung des siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrechts. Denn die Vertragsgestaltung sei nur deshalb gewählt worden, um die
Bestimmungen des RSG zu umgehen. Auch die Vertragsaufhebung vom 8. Oktober 2015
habe die Wirksamkeit des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes nicht mehr vereiteln können,
da sie nach der Zustellung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt sei.
Nach Einvernahme des Zeugen J. P. mit dem aus den Sitzungsniederschriften vom 18. April
2015 und vom 17. August 2016 ersichtlichen Ergebnis, auf das verwiesen wird, hat das
Landwirtschaftsgericht Zwickau den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss
vom 18. Oktober 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht
ausgeführt: Die Beteiligte zu 3) als gesetzlich anerkanntes gemeinnütziges
Siedlungsunternehmen habe wirksam von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Weder
die „auflösende“ [gemeint: aufschiebende] Bedingung des Kaufvertrages vom 8. Juli 2015
noch die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts sowie der Aufhebungsvertrag vom 8.
Oktober 2015 seien geeignet gewesen, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zu vereiteln.
Die Genehmigungsbehörde habe zu Recht angenommen, dass die Veräußerung der in den
Gemarkungen W...... und S...... gelegenen landwirtschaftlichen Flächen an den Beteiligten zu
2) zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde. Der Beteiligte zu 2)
sei Arzt und kein Landwirt. Außerdem steht mit dem Landwirtschaftsbetrieb Probst ein
erwerbswilliger, -bereiter und -fähiger Erwerbsinteressent zur Verfügung, der die zum
Verkauf stehenden Flächen dringend zur Aufstockung benötige. Eine Auflage sei nicht dazu
geeignet, den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden
auszuräumen.
Gegen den am 20. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat der Beteiligten zu 1) am 3.
November 2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss vom 18. Oktober 2016 sei schon
deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landwirtschaftsgericht verkannt habe, dass der notarielle
Kaufvertrag vom 8. Juli 2015 nicht unter einer „auflösenden“, sondern unter einer
„aufschiebenden“ Bedingung abgeschlossen worden sei. Der Verkauf landwirtschaftlicher
Grundstücke unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung nach dem GrdstVG sei
dem Fall gleich zu achten, dass der Behörde lediglich ein Vertragsentwurf vorgelegt werde, §
2 Abs. 1 S. 3 GrdstVG. In beiden Fällen gebe es keinen wirksamen Vertrag und sei das
Siedlungsunternehmen nicht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts berechtigt. Die Annahme
des Landwirtschaftsgerichts, die Vertragsgestaltung sei zur Umgehung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gewählt worden, gehe daher fehl.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 18.
Oktober 2016, Az.: 23 XV 18/15 abzuändern und den
Bescheid des Landkreises Mittelsachsen vom 6. Oktober
2015, Register-Nr. xxx-xxx (N), über die Ausübung eines
Vorkaufsrechtes aufzuheben.
Die Beteiligte zu 3) und - sich ihr anschließend - der Landkreis Mittelsachsen
beantragen,
die Beschwerde gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts Zwickau vom 18. Oktober 2014, Az.: 23 XV
18/15 zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) verteidigt die landwirtschaftsgerichtliche Entscheidung. Ersichtlich habe
sich das Landwirtschaftsgericht ihre Auffassung zu eigen gemacht, dass Bedingungen in
einem Vertrag über landwirtschaftliche Grundstücke, gleich ob aufschiebend oder auflösend,
der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nicht entgegenstünden. Anders als
bei dem Vertragsentwurf (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 GrdstVG) liege in einem solchen Fall ein
notariell beurkundeter Vertrag vor, der genehmigungspflichtig sei und dem
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliege.
Die Genehmigungsbehörde ist der Auffassung, dass in der Mitteilung über die Ausübung
des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zugleich die Genehmigung der Kaufvertrages
zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Siedlungsunternehmen enthalten sei. Die
Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) sei dagegen „nicht
wirklich, sondern nur hypothetisch“ versagt worden. Da die Voraussetzungen, unter denen
die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 8. Juli 2015 zu versagen gewesen wäre,
vorgelegen hätten, sei sie - die Genehmigungsbehörde - von Gesetzes wegen verpflichtet
gewesen, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die
Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Landwirtschaftsgericht Zwickau der
Beschwerde vom 3. November 2016 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht
Dresden am 20. Januar 2017 zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend zu seinem Beschluss vom 18. Oktober 2016 hat das Landwirtschaftsgericht
ausgeführt: Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang von Tatbestand und
Entscheidungsgründen ergebe, teile das Gericht die Auffassung des
Siedlungsunternehmens, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht bei auflösend und bei
aufschiebend bedingten Grundstückskaufsverträgen gleichermaßen bestehe und der Fall
des aufschiebend bedingten Vertrages nicht mit dem in § 2 Abs. 1 S. 3 GrdstVG geregelten
Fall eines Vertragsentwurfs gleichgestellt werden könne. Die eindeutig erkennbare
Rechtsauffassung des Gerichts sei in dem Beschluss vom 18. Oktober 2016 lediglich
unvollkommen zum Ausdruck gekommen.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hat der Senat die Beteiligten auf Bedenken hinsichtlich
der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hingewiesen. Zu den Hinweisen
des Senats haben die Beteiligten zu 1) und 3) mit Schriftsätzen vom 15. und 17. Februar
2017 Stellung genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.
Die gemäß der §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 2
Nr. 2, 64 Abs. 1 und 68 Abs. 1 S. 1 FamFG eingelegte Beschwerde des Antragstellers und
Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.
1. Die Mitteilung des Landkreises Mittelsachsen vom 6. Oktober 2015, Register-Nr. xxx - xxx
(N), ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Genehmigungsbehörde nicht berechtigt
gewesen wäre, den aufschiebend bedingten Kaufvertrag vom 8. Juli 2015 der
Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) vorzulegen.
a) Es gehört zu der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, das Verfahren der
Genehmigungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss
vom 23. November 2012 - Blw 13/11, RdL 2013, S. 128 ff, Rn. 10, zitiert nach Juris
[Aufhebung einer Mitteilung nach § 21 GrdstVG mangels verfahrenseinleitender
Antragstellung nach § 3 GrdstVG]; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63,
BGHZ 41, S. 114 ff, Rn. 11, zitiert nach Juris [Rücknahme des Genehmigungsantrag im
Laufe des Genehmigungsverfahrens]). Im Rahmen des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung kann daher auch zulässigerweise geltend gemacht werden, dass die
Genehmigungsbehörde einen ihr zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nicht nach § 12
GrdstVG der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts hätte vorlegen dürfen.
b) Die Auffassung des Beteiligten zu 1), eine Vorlage an die Siedlungsbehörde habe
vorliegend unterbleiben müssen, trifft indessen nicht zu. Denn ein aufschiebend bedingter
notarieller Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück „in einer Größe von 2 ha
aufwärts“ (vgl. § 4 Abs. 1 RSG) unterliegt - anders als ein Vertragsentwurf (vgl. § 2 Abs. 1 S.
3 GrdstVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RSG) - dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht.
aa) Ein Vertragsentwurf, für den nach § 2 Abs. 1 S. 3 GrdstVG genauso wie für Verträge im
Sinne von § 2 Abs. 1 GrdstVG die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung beantragt
werden kann, unterliegt nicht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht und ist daher auch
nicht der Siedlungsbehörde nach § 12 GrdstVG vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.
Mai 1964 - V Blw 3/64, BGHZ 41, 350 ff, 353; OLG Jena, Beschluss vom 9. Dezember 2009
- Lw U 147/09, AUR 2010, S. 85 ff, Rn. 31, zitiert nach Juris).
bb) Anders als der Beteiligte zu 1) meint, ist der Fall eines aufschiebend bedingten
notariellen Kaufvertrages, wie er hier vorliegt, mit dem Fall eines Vertragsentwurfs nicht
gleichzusetzen mit der Folge, dass auch der aufschiebend bedingte Vertrag nicht der
Siedlungsbehörde vorzulegen wäre. Gegen eine solche Gleichsetzung spricht bereits der
Umstand, dass es sich bei einem aufschiebend bedingten Vertrag - im Gegensatz zu einem
Vertragsentwurf - um ein gültiges Rechtsgeschäft handelt, dessen Rechtswirkungen lediglich
bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe sind (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl.
2017, Einleitung vor § 158 BGB Rn. 8, S. 180). Das bedingte Rechtsgeschäft verschafft dem
Erwerber überdies ein Anwartschaftsrecht und berechtigt ihn, seinen schuldrechtlichen
Eigentumsverschaffungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung sichern zu lassen (vgl.
insoweit Ziffer III. des notariellen Kaufvertrages vom 8. Juli 2015).
cc) Dass ein solcher - aufschiebend bedingter - Vertrag nach § 12 GrdstVG der
Siedlungsbehörde vorzulegen ist, belegen die Regelungen in §§ 8 RSG, 465 BGB. Aus
ihnen ergibt sich, dass eine Bestimmung, durch die der Kauf eines landwirtschaftlichen
Grundstücks von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht wird, gegenüber
dem Vorkaufsberechtigten unwirksam ist. Wenn aber auflösende oder aufschiebende
Bedingungen der in § 465 BGB genannten Art die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht
hindern (vgl. hierzu: Staudinger-Mader/Schermaier, §§ 433 - 480 BGB, Neubearbeitung
2014, § 465 BGB Rn. 1, S. 932), so lässt sich aus diesem Umstand schließen, dass bedingte
Verträge der Siedlungsbehörde ganz generell zur Herbeiführung einer Erklärung über die
Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen sind. Dies gilt auch dann,
wenn der Kauf eines Grundstückes nicht von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts,
sondern - wie hier - von der Untersagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung
abhängig gemacht wird. Denn § 465 BGB enthält einen verallgemeinerungsfähigen
Rechtsgedanken, der auch auf diese Konstellation zutrifft (vgl. zu Umgehungen des § 465
BGB: Staudinger-Mader/Schermeier, a.a.o., § 465 BGB Rn. 3, S. 933). Es entspricht daher
allgemeiner Auffassung, dass auch aufschiebend bedingte Verträge dem
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen (vgl. Netz, GrdstVG, 7. Aufl. 2015, Rn. 1160,
S. 487, und Rn. 3445, S. 1100).
2. Im Übrigen ist der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung unzulässig,
da für ihn - zum einen - kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und - zum anderen -
Einwendungen geltend gemacht werden, über die das Landwirtschaftsgericht nicht zu
befinden hat (vgl. insoweit bereits den Hinweis des Senats vom 25. Januar 2017).
a) Ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Veräußerung der in den
Gemarkungen W...... und S...... gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke überhaupt dem
Genehmigungserfordernis des § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG unterliegt und ob der
Veräußerungsvertrag hat genehmigt werden müssen (vgl. § 10 RSG in Verbindung mit § 22
GrdstVG), ist schon dadurch entfallen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) am 8. Oktober 2015
den zwischen ihnen ursprünglich abgeschlossenen - aufschiebend bedingten - Kaufvertrag
vom 8. Juli 2015 wieder aufgehoben haben (vgl. UR-Nr. 1204/2015 des Notars G. G. mit
Amtssitz in L.). Denn das Verfahren des § 10 RSG in Verbindung mit § 22 GrdstVG dient
nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären.
b) Im Einwendungsverfahren kann überdies - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat
(vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, S. 1520 ff, Rn. 30,
zitiert nach Juris) - nicht überprüft werden, ob ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht
bestanden hat und wirksam ausgeübt worden ist. Die Entscheidung derjenigen Fragen,
welche der Beteiligte zu 1) im Hinblick auf den hier vereinbarten aufschiebend bedingten
Kaufvertrag vom 8. Juli 2015 aufwirft, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem
Zivilprozess vorbehalten. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 2. Mai
2016, Az.: W XV 1140/15, Zweifel an der Zweckmäßigkeit der vom Bundesgerichtshof
vertretenen Ansicht über die Aufgabenverteilung zwischen den Landwirtschaftsgerichten
einerseits und den Zivilgerichten andererseits geltend gemacht. Eine Aussetzung des
vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2016
eingelegte Rechtsbeschwerde (BGH BLw 2/16) kommt gleichwohl nicht in Betracht, da die
Beschwerde des Beteiligten zu 1) schon aus anderen Gründen zurückzuweisen ist und es
auf die Frage der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte daher im Ergebnis nicht
entscheidungserheblich ankommt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 Nr. 3, 34, 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVG.
Der Beschwerdewert wird gemäß den §§ 1 Nr. 3, 9 LwVG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1,
60 Abs. 1 S. 1 GNotKG festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (vgl. § 9 LwVG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 FamFG).
Der Beschluss bedarf keiner Unterschrift der ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichter.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Dresden

Erscheinungsdatum:

20.03.2017

Aktenzeichen:

W XV 71/17

Rechtsgebiete:

Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf

Normen in Titel:

BGB § 465; GrdstVG §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12, 21; RSiedlG §§ 4, 8