Unbedenklichkeitsbescheinigung für Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechsel einer Grundstücks-GbR
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Dokumentnummer: 10476
letzte Aktualisierung: 25.11.2004
OLG Frankfurt, 17.08.2004 - 20 W 304/04
GrEStG §§ 22, 1 Abs. 2a; BGB §§ 705 ff.; GBO § 22
Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für Grundbuchberichtigung aufgrund umfangreicher Gesellschafterwechsels in Eigentümer GbR
Gründe:
Als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes sind die Firmen xxx und xxx in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit dem Namen xxx Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen
Rechts (im weiteren: GbR) im Grundbuch eingetragen. Die Firma xxx Möbel GmbH war an der
xxx Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit einem Anteil von 97 % und die xxx Beteiligungen
GmbH mit einem Anteil von 3 % beteiligt.
Die Firma xxx GmbH ist laut Handelsregisterauszug auf Grund Verschmelzungsvertrages vom
25.08.2000 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der Firma xxx GmbH mit Sitz in
xxx verschmolzen und firmiert unter xxx GmbH. Mit Vertrag vom 20.12.2000 übertrug die xxx
GmbH einen Teil ihres Gesellschaftsanteils an der GbR, der bezogen auf sämtliche Anteile an
der GbR einen Gesellschaftsanteil von 90 % ausmacht, auf die Firma xxx GmbH. Die xxx
GmbH firmierte durch Gesellschaftsbeschluss vom 20.12.2000 um in xxx GmbH und verlegte
ihren Sitz von xxx nach xxx. Die GbR firmierte durch Vertrag vom 20.12. 2000 um in xxx
Grundstücks-GbR.
Unter dem 07.03.2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte beantragt, als neue Eigentümer des
betroffenen Grundbesitzes die Beteiligten zu 1) bis 3) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter
dem Namen xxx GbR im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 24.06.2003, vom 09.07.2003, vom
27.08.2003 und vom 29.10.2003 die Umschreibung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie der Zahlung eines Kostenvorschusses von 31.953,90 EUR
abhängig gemacht. Der gegen die Zwischenverfügung vom 27.08.2003 eingelegten Beschwerde
der Antragsteller hat der Grundbuchrechtspfleger nur teilweise abgeholfen und den Vorschuss
auf 11.219,10 EUR ermäßigt, im übrigen die Akten aber dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der angeforderte Vorschuss ist laut Zahlungsanzeige am 19.11.2003 eingegangen. Auf
die gerichtliche Anfrage, in welchem Umfang die Beschwerde nach der Teilabhilfe noch aufrechterhalten werde, hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.11.2003 mitgeteilt, er bitte insoweit um Entscheidung über die Beschwerde, als in der Zwischenverfügung vom
27.08.2003 die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt wurde.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2003, in dessen Rubrum als weitere Beteiligte und
Beschwerdegegnerin die Staatskasse aufgeführt ist, die Beschwerde "der Kostenschuldnerin"
gegen die Zwischenverfügung vom 27.08.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten entstehe für die Grundbucheintragung die volle Gebühr nach
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu Recht angefordert worden sei.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, im vorliegenden
Fall sei eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorzulegen, da der Vorgang
grunderwerbsteuerfrei sei. Dazu haben die Antragsteller eine gutachterliche Stellungnahme einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 04.02.2004 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen
wird.
Die weitere Beschwerde ist gemäß
des angefochtenen Beschlusses und der Kostenentscheidung davon auszugehen, dass eine Entscheidung nach
der weiteren Beschwerde nach
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht
auf einer Verletzung des Rechts (
Landgericht die angefochtene Zwischenverfügung bestätigt, soweit darin die beantragte Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht worden ist.
Zunächst zutreffend haben die Antragsteller mit der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Gesellschafterwechsel außerhalb des Grundbuchs stattfindet.
Auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundbesitz gehört, vollzieht sich die Übertragung des
Gesellschaftsanteils dinglich allein durch Abtretung und das Grundbuch ist lediglich hinsichtlich
der Zusammensetzung der als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter zu berichtigen (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 982 e, f). Eine Auflassung ist nicht erforderlich
(Lambert-Lang/Tropf/Frenz: Handbuch der Grundstückspraxis, Seite 1033, Rdnr. 12, m. w. H.),
denn es wird mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils über ein Mitgliedschaftsrecht und
nicht über das Eigentum an einem Grundstück verfügt (BGH
719 BGB, Rdnr. 26).
Dass vorliegend keine Auflassung erforderlich war, steht aber der Anwendbarkeit des § 22
GrEStG nicht entgegen, weil er auch für Grundbuchberichtigungen auf Grund außerhalb des
Grundbuchs eingetretener Rechtsänderungen gilt. Der
Sinn jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück, also auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung (allgemeine Ansicht, vgl. BayObLG
1996, 403; OLG Oldenburg
Rdnr. 148; Meikel/Böttcher: GBO, 9. Aufl., 2004, § 22, Rdnr. 144).
Nach
ist. Obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung keine materiell-rechtliche Voraussetzung der
dinglichen Rechtsänderung darstellt und ihr Fehlen das Grundbuch nicht unrichtig macht (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 20, Rdnr. 50; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: GBO, 5. Aufl., § 20
Rdnr. 220), hat das Grundbuchamt ihre Erforderlichkeit zu überprüfen wie auch sonst, wenn eine
Grundbuchberichtigung aus einer Rechtsänderung resultiert, die an eine behördliche Genehmigung geknüpft ist.
seiner Art nach unter das GrEStG fällt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf die Eintragung nicht
von der Beibringung der Bescheinigung abhängig gemacht werden, es sei denn, dass eine Steuerpflicht auf Grund eines Missbrauchstatbestandes (
Demharter, aaO, § 20 Rdnr. 48; Meikel/Böttcher, aaO.; Schöner/Stöber, aaO.).
Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen vorliegend davon ausgegangen, dass der Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, durch
einen Dritten, wie vorliegend die Beteiligte zu 2), seiner Art nach unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Der Einwand der Antragsteller , dass vorliegend nur eine Firmenänderung einzutragen wäre, wird in der weiteren Beschwerde nicht mehr erhoben. Er war auch unberechtigt, da
außer der Umfirmierung der GbR zusätzlich eine neue Gesellschafterin nach Anteilserwerb als
Mitglied der GbR einzutragen war.
Nach
grundstücksbesitzenden Personengesellschaft - zu der als "selbständiger Rechtsträger" im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn auch die GbR zählt (Pahlke/Franz: GrEStG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 45)
darf das Grundbuchamt -und an seiner Stelle die Rechtsmittelinstanzen - regelmäßig nicht prüfen
(OLG Oldenburg
§ 22 Rdnr. 144c; Viskorf in Boruttau: GrEStG, 15. Aufl., 2002, § 22 Rdnr. 13; Pahlke/Franz,
aaO., § 22, Rdnr. 4; Böhringer
heranzuziehen, zumal es sich um in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich unbeachtlichen
neuen Sachvortrag handelt. Ob im Einzelfall eine Grunderwerbsteuer zu erheben ist, ob ein Erwerbsvorgang überhaupt der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt oder ob Steuerfreiheit besteht,
muss allein der Prüfung und Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten bleiben, der das
Grundbuchamt nicht vorgreifen kann.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Gesellschafterwechsel durch den Erwerb von 90 % der Anteile eintrat, während
eine Besteuerung nach
Abs. 3 GrEStG oder der Steuerumgehung im Sinn von
rechtlich noch tatsächlich zweifelsfrei feststeht, dass der Gesellschafterwechsel nicht dem § 1
GrEStG unterfällt, ist die Abhängigmachung der beantragten Grundbuchberichtigung von der
Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Zwischenverfügung aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller nach §§
131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels weiterer Beteiligter mit widersprechendem Verfahrensziel nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:17.08.2004
Aktenzeichen:20 W 304/04
Rechtsgebiete:Grunderwerbsteuer
Erschienen in: Normen in Titel:GrEStG §§ 1 Abs. 2a, 22