Vollzugsmitteilung an den Notar
g.
1. Das bloße Unterbleiben einer Eintragungsbekannt•
machung stellt keine beschwerdefähige Entscheidung des
Grundbuchamts dar.
2.Hat der Notar den Eintragungsantrag gemäß
zugleich einen eigenen Antrag der Beteiligten als Bote dem
Grundbuchamt überbracht hat.
BayObLG, Beschluß vom 5.10.1988 — BReg. 2 Z 93/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Zu notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 20.8.1987 ließ der Beteiligte zu 1 das Grundstück FIst. 2231/1
an den Beteiligten zu 2 auf; die Beteiligten zu 1 und 2 bewilligten und
beantragten in der Urkunde die Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch. Zu Urkunde eines anderen Notars vom selben Tag ließ
der Beteiligte zu 2 das Grundstück an Karl M. auf und dieser das
Grundstück Fist. 2264 an den Beteiligten zu 2; der Beteiligte zu 2 und
Karl M. bewilligten und beantragten in der Urkunde die Eintragung
der Rechtsänderung im Grundbuch.
Am 22.1.1988 haben die beurkundenden Notare die beiden Urkunden
dem Grundbuchamt zum Vollzug „gemäß
Bote" vorgelegt und um Vollzugsnachricht an sich und die Antragsteller gebeten. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat am
10.3.1988 die Eintragung hinsichtlich des Grundstücks Flst. 2231/1 im
Grundbuch verfügt, außerdem die Versendung einer Eintragungsmitteilung an den „Notar gemäß
11.3.1988 ausgeführt. Am 16.3.1988 hat der Verfahrensbevollmächtigte
der Beteiligten gebeten, ihm in einem förmlichen Bescheid mitzuteilen, warum die Eintragung nicht auch den Beteiligten unmittelbar bekannt gemacht worden sei. Rechtspfleger und Richter haben dieses
Schreiben als Erinnerung gegen die unterlassene Bekanntmachung
an die Beteiligten angesehen und ihr nicht abgeholfen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28.6.1988 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Aus den Gründen:
1.
2.Die weitere Beschwerde ist begründet. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil die
Voraussetzungen für eine Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts nicht vorlagen.
a) Lehnt es das Grundbuchamt ab, jemandem eine Grundbucheintragung bekanntzumachen, so ist diese Entscheidung anfechtbar (KG KGJ 28 A 152/154; Horber/Demharter
§ 55 Anm. 12 b). Beantragt jemand, ihm eine Grundbucheintragung mitzuteilen, hat der Rechtspfleger darüber zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist in § 4 AVO GBO geregelt; die Entscheidung
darüber, wer eine Eintragungsmitteilung erhält, ist in dieser
Bestimmung nicht dem Urkundsbeamten übertragen. Damit
ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben. Ihm sind
alle nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Grundbuchsachen übertragen (§ 3-Nr. 1 h RPfIG). Dem Richter und damit dem Rechtspfleger obliegen alle Geschäfte, die das
Grundbuchamt mit Wirkung nach außen zu erledigen hat
und für die nicht eine besondere Regelung getroffen ist
(Horber/Demharter § 1 Anm. 4 a). Hierunter fällt auch das
Verlangen, jemandem eine Eintragungsnachricht zu erteilen.
b)Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger über das Begehren der Beteiligten, ihnen eine Eintragungsnachricht
unmittelbar zukommen zu lassen, eine Entscheidung nicht
getroffen. Das wesentliche Element einer rechtsmittelfähi•gen Sachentscheidung des Grundbuchamts ist, daß diese
nicht nur den internen Geschäftsbereich betrifft, sondern
dazu bestimmt ist, nach außen Rechtswirkungen zu entfalten; dies setzt voraus, daß sie bekanntgemacht wird (Horber/DemharterAnm. 4,5 b, KEHE/Kuntze Rdnr. 13, jeweils zu
§ 71). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die im Rahmen
der Eintragungsverfügung vorgenommene Anweisung des
Rechtspflegers, dem Notar gemäß
mitzuteilen, enthält unabhängig davon, daß es, sich dabei
nur um eine interne Maßnahme des Grundbuchamts handelt, die als solche den Beteiligten auch nicht bekanntgemacht wurde, keine Entscheidung über das Begehren der
Beteiligten, ihnen unmittelbar die Eintragung bekanntzumachen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat
daher zutreffend mit Schreiben vom 16.3.1988 um eine
solche Entscheidung gebeten. Das Grundbuchamt hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen die unterbliebene Eintragungsbekanntmachung an die Beteiligten angesehen.
Hierbei handelt es sich aber nicht um eine anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamts. Dieses hätte daher über
das Begehren der Beteiligten erst entscheiden müssen. Eine
solche Entscheidung kann auch nicht in der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers gesehen werden, weil
diese den Beteiligten nicht bekanntgemacht wurde. Im übrigen würde es dann an einer Erinnerung der Beteiligten hiergegen fehlen, die nach der Nichtabhilfeentscheidung des
Richters und der Vorlage durch diesen an das Beschwerdegericht als Beschwerde anzusehen wäre (vgl. § 11 Abs. 2
RPflG) und erst die Grundlage für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts sein könnte.
Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben; sie wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird
nunmehr über den Antrag der Beteiligten zu entscheiden
haben, ihnen unmittelbar eine Eintragungsnachricht zukommen zu lassen.
Für das weitere Verfahren vor dem Grundbuchamt wird bemerkt:
Grundbucheintragungen sind nach Maßgabe des
der durch die §§ 39 ff. GBVerf. ergänzt wird (vgl. auch § 35
BayGBGA), bekanntzumachen. Danach ist von einer Eintragung in erster Linie der Antragsteller zu benachrichtigen.
Eine Eintragung kann für den Antragsteller vom beurkundenden Notar aufgrund vermuteter Vollmacht beantragt werden
(
Anm. 6 a mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, daß der Eintragungsantrag nicht nur gemäß
unmittelbar, allerdings durch den Notar als Boten. Ob in diesem Fall nur ein einheitlich zu behandelnder Eintragungsantrag vorliegt oder ob der Antrag des Notars und der von
den Beteiligten gestellte Eintragungsantrag jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen sind und deshalb ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, ist umstritten. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (
Z 42/88 [=
312/313;Horber/Demharter§ 15 Anm. 4 c, § 31 Anm. 5 c; a. M.
KEHE/Herrmann § 15 Rdnrn. 20 ff.) vom letzterem aus; dies
hat im wesentlichen zur Folge, daß die Zurücknahme des
vom Notar gestellten Antrags sich nicht auch auf den von
den Beteiligten selbst gestellten Antrag erstreckt.
MittBayNot 1989 Heft 2
Dies bedeutet aber nicht, daß die Eintragungsanträge des
Notars und der Beteiligten
in
jeder Hinsicht wie selbständige Anträge zu behandeln sind und die sachliche Identität
der beiden Anträge außer Acht bleiben müßte. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung. Mit der Mitteilung der
Eintragung an den Notar als den gemäß
getan. Es ist nicht notwendig, die Eintragung auch noch den
Antragstellern selbst unmittelbar mitzuteilen. Daß die Unterrichtung der Antragsteller dann dem Notar obliegt, ist eine
Folge davon, daß dieser für die Antragsberechtigten auftritt.
Auch aus der Bedeutung der Eintragungsnachricht läßt sich
nichts anderes ableiten. Sie geht dahin, daß der Mitteilungsadressat verpflichtet ist, die Richtigkeit der Eintragung zu
überprüfen und gegebenenfalls beim Grundbuchamt vorstellig zu werden (Horber/Demharter Anm. 13, KEHE/Herrmann Rdnr. 7, jeweils zu § 55). Hierzu ist der Notar aufgrund
seiner Sachkunde weit eher geeignet, als der Antragsteller
selbst. Dies rechtfertigt es, die Eintragungsmitteilung dem
Notar und auch nur diesem zu übersenden.
Soweit nach einer anderen Rechtsmeinung bei einer Antragstellung durch den Notar und die Beteiligten selbst nur ein
einheitlicher Antrag angenommen wird, ergibt sich schon
daraus, daß nicht sowohl der Notar als auch die Beteiligten
eine Eintragungsnachricht erhalten (Haege/e/Schöner/Stöber GBR B. Aufl. Rdnr. 186; vgl. auch KG KGJ 38, 194/200;
Meikel GBR 7. Aufl. § 15 Rdnr. 24). Gegen eine Eintragungsnachricht an den Notar und auch an den Antragsteller selbst
spricht auch der allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine
Eintragungsnachricht, die jemand als Antragsteller erhält,
ihm nicht noch einmal in seiner Eigenschaft als Eigentümer
zugeht (OLG Zweibrücken
Haegele/Schöner/Stöber Rdnr. 302).
Wenn damit auch die Eintragungsnachricht außer dem
Notar nicht noch den Beteiligten unmittelbar bekanntgemacht werden muß, steht doch nichts entgegen, daß das
Grundbuchamt ohne rechtliche Verpflichtung im Einzelfall
auch die Beteiligten von der Eintragung unmittelbar benachrichtigt und dies auf der für den Notar bestimmten Eintragungsnachricht vermerkt.
Stellt der Notar den Antrag gemäß
(vgl. hierzu Horber/Demharter § 15 Anm. 4 b) nur für einen
von mehreren Antragsberechtigten, so sind selbstverständlich die anderen Antragsberechtigten, sofern sie zum Kreis
der zu Benachrichtigenden gehören, unmittelbar vom Grundbuchamt von der Eintragung zu unterrichten. Der Notar —
und nur er — erhält die Eintragungsnachricht nur für diejenigen Antragsberechtigten, für die er den Antrag gemäß § 15
GBO gestellt hat. Die von den Beteiligten vermutete Gefahr,
daß dem Schutzzweck des
erbvertraglich eingesetzten Erben zu übertragen, so kann zugunsten des Erbvertragspartners aufgrund der Bewilligung
des Eigentümers eine Auflassungsvormerkung eingetragen
werden.
2. Zur Abgrenzung von künftigen und bedingten Ansprüchen.
3. Grenzen der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts
an die Auslegung von materiellen Grundbucherklärungen
durch den Tatrichter.
BayObLG, Beschluß vom 18.11.1988 — BReg. 2Z99/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten zu 1) sind in allgemeiner Gütergemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Sie haben sich mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 7.2.1946 gegenseitig zu Erben eingesetzt. Diesen Vertrag ergänzten sie durch notariellen Vertrag vom
4.9.1987 dahin, daß sie unter Abschluß eines Erbvertrags mit ihrem
Sohn, dem Beteiligten zu 2, zu Erben des Letztversterbenden von
ihnen ihre Schwiegertochter und ihren Enkelsohn zu gleichen Teilen,
ersatzweise einen von ihnen allein, ersatzweise ihre Enkeltochter
einsetzten.
In Ziffer II der Urkunde ist unter der Überschrift „Rechtsgeschäfte
unter Lebenden" ferner folgendes bestimmt:
...
„1. Die Ehegatten
(Beteiligte zu 1) verpflichten sich hiermit, zu
ihren Lebzeiten ihr Anwesen
ohne Zustimmung ihres Sohnes
(des Beteiligten zu 2) weder ganz noch einzelne Grundstücke davon
...
zu veräußern.
...
Für den Fall, daß die Ehegatten
(Beteiligten zu 1) gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann. . . (der Beteiligte zu 2) oder dessen Erben
verlangen, daß das bezeichnete Anwesen mit dem gesamten dazugehörigen Grundbesitz und dem vorhandenen lebenden und toten
Inventar an diejenigen Personen herausgegeben und aufgelassen
wird, welche im Zeitpunkt des Entstehens der Herausgabeverpflichtung Erben des Letztversterbenden der Ehegatten
... (Beteiligten
zu 1) aufgrund des Erbvertrags gern. Ziffer. 1 der heutigen Urkunde
sein würden.
In diesem Fall hat die Herausgabe zu Bedingungen zu erfolgen, wie
sie z. Zt. der Herausgabe für Übergabeverträge zwischen Eltern und
Kindern der betreffenden Art und Größe in dieser Gegend üblich sind
und angemessen sein werden, insbesondere gegen Einräumung
eines Leibgedings für die Ehegatten
... (Beteiligte zu 1). Das Leibgeding hat mindestens zu beinhalten .. .
Zur Sicherung des Anspruchs der Berechtigten auf Übertragung des
Eigentums am bezeichneten Anwesen bewilligen und beantragen die
Vertragsteile die Eintragung einer Vormerkung nach
Enkelsohns) als Mitberechtigten zu gleichen Teilen am gesamten
im Grundbuch ... vorgetragenen Grundbesitz"
Am 9.6.1988 vereinbarten die Beteiligten in einer weiteren notariellen
Urkunde als Nachtrag zur Urkunde vom 4.9.1987 folgendes:
„In Ziffer II der Vorurkunde haben die Vertragsteile zugunsten von .. .
(Schwiegertochter der Beteiligten zu 1) und zugunsten von.. . (Enkelsohn der Beteiligten zu 1) als Mitberechtigte zu gleichen Teilen eine
Vormerkung nach
bewilligt und beantragt.
...
Die Vertragsteile ändern den Inhalt der Vorurkunde in der Weise ab,
daß die Eintragung der betreffenden Vormerkung nicht zugunsten
...
der Genannten, sondern zugunsten von
(dem Beteiligten zu 2) am
gesamten im Grundbuch
vorgetragenen Grundbesitz bewilligt
...
und beantragt wird.
Im übrigen bleibt der gesamte Inhalt der Vorurkunde unverändert:`
Den vom Notar nach
10. BGB § 883; GBO § 78 (AuflassungsvormerkungzurSicherung einer im Rahmen eines Erbvertrages begründeten
dingten .Übereignungsverpflichtung)
be1. Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer gegenüber
dem Partner eines Erbvertrags, das Grundstück nicht zu veräußern und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung
das Eigentum auf Verlangen des Erbvertragspartners auf die
Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt mit. Beschluß vom
5.7.1988 zurückgewiesen, weil die Nichtverfügungspflicht der Beteiligten zu 1) nicht auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtet und
daher nicht vormerkungsfähig sei.
Der Erinnerung der Beteiligten dagegen hat das Grundbuchamt nicht
abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom
23.8.1988 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten
MittBayNot 1989 Heft 2
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:05.10.1988
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 93/88
Erschienen in: Normen in Titel:GBO §§ 15, 55, 71