BGH 01. Dezember 1991
II ZB 13/91
HGB §§ 12 Abs. 2, 49 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2

Zur Handelsregisteranmeldung durch Prokuristen

Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist
es schließlich, daß die Beklagte bereits vor der Übernahme
des Unternehmens der K. R. Metallwarenfabrik GmbH mit
der im November 1987 in „K. R. KG" geänderten Firma ,K. R."
im Handelsregister eingetragen war. Abgesehen davon, daß
§ 25 Abs. 1 HGB nicht verlangt, daß der ehemalige Inhaber
dem neuen „seine" Firma mitüberträgt, sondern lediglich
darauf abstellt, daß sich die Firmen des neuen und des alten
Geschäftsinhabers gleichen (vgl. SenUrt. v. 29.3.1982 a. a. 0.),
kommt es auf- die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene allgemeine Frage, ob ein Kaufmann von
der weiteren Verwendung seiner eigenen, ähnlichen, schon
bisher geführten Firma absehen muß, wenn er die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vermeiden will, schon
deshalb nicht an, weil die Beklagte das übernommene
Unternehmen der GmbH nicht unter ihrer eigenen, jedenfalls
nicht unverändert gebliebenen Firma weitergeführt hat. Vielmehr hat sie von dem Zeitpunkt, in dem sie den Produktionsbetrieb der GmbH fortsetzte, für ihr Auftreten gegenüber
dessen Kunden und Lieferanten ihre bisherige Firma durch
den auch in der Firma der GmbH enthaltenen individualisierenden Zusatz „Metallwarenfabrik" ergänzt und damit — von
dem Gesellschaftsformzusatz abgesehen — eine vollständige Übereinstimmung ihrer im Verkehr benutzten Firma (zur
Maßgeblichkeit der tatsächlich gebrauchten und nicht der
im Handelsregister eingetragenen Firma vgl. SenUrt. v..
1.12.1986 - II ZR 303/85, WM 1987, 212 [= DNotZ 1987, 374],)
mit derjenigen des bisherigen Unternehmensinhabers
herbeigeführt. Ein solcher Sachverhalt aber erfüllt, wie vorstehend dargelegt, zweifelsfrei den Haftungstatbestand des
§ 25 Abs.1 Satz 1 HGB.
18. HGB §§ 12 Abs. 2, 49 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2 (Zur Handelsregisteranme/dung durch Prokuristen)
Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht
keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn
diese die Grundlagen des „eigenen" Handelsgeschäfts betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem
Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin
einer anderen Gesellschaft ist dagegen von der ihm nach
§ 49 Abs. 1 HGB zustehenden Vertretungsmacht gedeckt.
BGH, Beschluß vom 2.12.1991 - II ZB 13/91 — mitgeteilt
von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin ist bisher als M. G. Kommanditgesellschaft
im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Mit Schriftsatz vom 6.11.1990 hat der Notar im Namen dieser Gesellschaft unter
Einreichung entsprechender Anmeldungen ihrer Gesellschafter, der
E. B. Mo. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und der
E. B. GmbH & Co. als Kommanditistin, beantragt, die Änderung ihrer
Firma in M. G. GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen.
Die Anmeldungen beider Gesellschafter sind jeweils von denselben
natürlichen Personen, dem Kaufmann Ge. S. und dem Dipl.-Sozialwirt
K.W., vorgenommen worden, die für die persönlich haftende Gesellschafterin als Geschäftsführer, für die Kommanditistin als Prokuristen gezeichnet haben.
Durch Verfügung vom 17.1.1991 hat das Amtsgericht gegenüber dem
Notar beanstandet, daß die Anmeldung der Firmenänderung seitens
der Kommanditistin durch zwei Prokuristen erfolgt sei. Da die
Anmeldepflicht dem gesetzlichen Vertreter obliege, werde gebeten,
dessen Anmeldung nachzureichen.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln vom 8.3.1991 zurückgewiesen. Nach Ansicht des
Landgerichts können Prokuristen einer Gesellschaft auch dann keine
Anmeldung zum Handelsregister vornehmen, wenn diese nicht die
Firma des eigenen Unternehmens, sondern die Firma einer Tochtergesellschaft betrifft. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde
der Antragstellerin. Das Oberlandesgericht Köln möchte der weiteren
Beschwerde stattgeben, weil nach seiner Auffassung Prokuristen nur
dann keine Anmeldung vornehmen können, wenn diese die Existenz
oder Rechtsform des eigenen Unternehmens betrifft. Die Erfüllung
von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft sei dagegen
von der ihm nach § 49 Abs. 1 HGB zustehenden Vertretungsmacht
gedeckt. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch einen
auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 14.4.1982 (BayObLGZ 1982, 198, 200 ff.
= MittBayNot 1982, 254) gehindert und hat deshalb die Sache dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen:
Die Voraussetzungen für die Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG
sind gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in
dem genannten Beschluß die Ansicht vertreten, daß eine
Handelsgesellschaft auch eine Anmeldepflicht, die ihr als
Kommanditistin einer anderen Gesellschaft obliegt, nicht
durch Prokuristen allein erfüllen kann. Von dieser Entscheidung müßte das vorliegende Gericht abweichen, wenn es
der weiteren Beschwerde mit der von ihm für richtig gehaltenen Begründung stattgeben will.
1. Nach § 12 Abs. 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen,
die dazu nach der herrschenden Auslegung der bezeichneten Vorschrift keine Spezialvollmacht benötigen, sondern
lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, daß
sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (vgl. statt aller Staub/Hüffer, HGB 4.Aufl. § 12
Rdnr.5). Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ist auch die
Prokura. Sie unterscheidet sich von anderen Arten gewillkürter Vollmacht lediglich dadurch, daß ihr Inhalt im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs vom Gesetz selber
typisiert, sehr umfassend ausgestaltet und im Außenverhältnis zwingend festgelegt ist. Nach § 49 Abs. 1 HGB
ermächtigt sie zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der
Betrieb (irgend-)eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Unstreitig gehört dazu auch die Vertretung des Unternehmensträgers (Geschäftsinhabers) im Prozeß sowie die Einleitung von Verfahren und die Stellung von Anträgen im
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. statt aller
Heymann/Sonnenschein, HGB, 1989, § 49 Rdnr. 7; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 49 Anm.1 A.). Damit deckt
die Prokura zumindest im Grundsatz ohne weiteres auch
Anmeldungen zum Handelsregister ab, da diese der Sache
nach Anträge auf Eintragung bestimmter Tatsachen in
einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind.
Wenn dennoch die herrschende Meinung im Schrifttum dem
Prokuristen durchweg die rechtliche Fähigkeit abspricht,
ohne eine zusätzliche Vollmacht Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen (vgl. Staub/Hüffer a.a.O. § 12
Rdnr.5 sowie schon Würdinger in der Voraufl. dieses Kommentars § 12 Anm.5; Heymann/Sonnenschein a.a.O. § 12
Rdnr.9 und §49 Rdnr.12; Baumbach/Duden/Hopt a. a.0.
§ 12 Anm.2) A. und §49 Anm.1) B; Schlegeiberger/Hildebrandt/Steckhau, HGB 5.Aufl. § 12 Rdnr.13), so beruht dies
ersichtlich auf der Erwägung, daß solche Anmeldungen vielfach, wenn nicht sogar regelmäßig nicht den (laufenden)
210 - MittBayNot 1992 Heft 3


Betrieb des Handelsgeschäfts im Sinne des § 49 Abs. 1 HGB
betreffen, sondern — wie zum Beispiel die Änderung der
Firma oder des Gesellschafterbestandes — die rechtlichen
Grundlagen, auf denen die Existenz, Rechtsform und rechtliche Ausgestaltung des eigenen Handelsgewerbes aufbaut,
für dessen Betrieb dem Prokuristen Vollmacht erteilt ist,
und deshalb (wie auch die zugrundeliegenden materiellen
Rechtsgeschäfte) generell dem Geschäftsinhaber oder bei
einer Handelsgesellschaft den gesetzlichen Vertretungsorganen selber vorbehalten bleiben müssen (so ausdrücklich Heymann/Sonnenschein, Staub/Hüffer a.a.0. und
Staub/Joost, HGB 4. Aufl. § 49 Rdnr.17 und 40, sowie Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan a.a.,O.). Derartige die
Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens berührende Geschäfte und ihre Anmeldung sind von der Prokura,
da diese lediglich zur Vertretung im laufenden Betrieb des
Unternehmens ermächtigt, in der Tat nicht gedeckt.
2. Diese Erwägung rechtfertigt es jedoch nicht, dem Prokuristen die ihm nach § 49 Abs.1 HGB kraft zwingenden
Rechts zustehende Vertretungsmacht für sein Unternehmen
auch in den ganz anders gelagerten Fällen abzusprechen,
in denen es nicht um eine Anmeldung von Tatsachen geht,
welche die Rechtsform oder die Existenz des eigenen Unternehmens, also die Grundlagenentscheidungen des „Prinzipals" betreffen, von denen der Prokurist seine Vertretungsmacht überhaupt erst ableitet, sondern um Anmeldungen,
die der Prokurist in Vertretung seines Unternehmens in dessen Eigenschaft als Gesellschafter, insbesondere auch als
Kommanditist, einer anderen Gesellschaft abgibt. Es steht,
wie bereits (oben unter 1.) dargelegt, außer Frage, daß zum
Betrieb eines Handelsgewerbes auch der Erwerb, das Halten
und die Aufgabe anderer Unternehmen oder von Beteiligungen an ihnen gehören können und die Vertretungsmacht des
Prokuristen ohne weiteres auch -alle damit verbundenen
gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte und
Rechtshandlungen umfaßt. Wenn der Prokurist mithin nach
§ 49 Abs. 1 HGB ermächtigt ist, für das von ihm vertretene
Handelsgeschäft Beteiligungen an anderen Unternehmen
zu erwerben und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte namens des von ihm vertretenen Handelsgeschäfts
auszuüben, so muß er jedenfalls im Grundsatz auch ermächtigt sein, die sich aus einem solchen Beteiligungserwerb
ergebenden Anmeldepflichten zu erfüllen (Capelle/Canaris,
Handelsrecht 21.Aufl. § 14 111 1. S.177). Dies wird auch von
einem Teil der Kommentare, die bei § 12 ein Anmelderecht
des Prokuristen verneinen, ausdrücklich anerkannt (vgl.
Würdinger a.a.O. §49 Anm.4 b: der vom Landgericht
Koblenz, Rpfleger 1973, 307, 308 angenommene Widerspruch zwischen der Stellungnahme dieses Kommentars zu
§ 12 und derjenigen zu § 49 ist mithin nicht vorhanden; deutlicher noch Schlege/berger/Schröder a. a. O. § 49 Rdnr.6
unter cc i. V. m. Rdnr. 7 unter a).
3. Die insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht gegen diese differenzierende Sicht eingewendeten
Bedenken (a.a.O.; vgl. ferner BayObLGZ 1973, 158 sowie
DNotZ 1975, 230, 232; ebenso LG Koblenz Rpfleger 1973, 307;
dagegen LG Berlin Rpfleger 1973, 173 und das OLG Köln in
seinem Vorlagebeschluß) sind sachlich nicht begründet. Die
Gesichtspunkte, die nach dieser Ansicht den Ausschluß des
Prokuristen nicht nur von Anmeldungen in Sachen des eigenen Unternehmens, sondern auch von solchen Anmeldungen erfordern sollen, die er in der Sache eines anderen
Unternehmens abgibt, an dem sich das von ihm vertretene
Unternehmen als Gesellschafter beteiligt hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
MittBayNot 1992 Heft 3
a) Dies gilt zunächst für die Erwägung, bei Anmeldungen
zum Handelsregister handle es sich nicht um eine der Vertretung durch Prokuristen zugängliche Angelegenheit, die
der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringe, weil
solche Anmeldungen von einem Kaufmann nicht unter seiner Firma, sondern unter seinem bürgerlichen Namen vorgenommen werden, die Vertretungsmacht des Kommanditisten aber, wie seine Zeichnung mit der Firma unter Beifügung eines Vertretungszusatzes zeige, auf Geschäfte
beschränkt sei, die ein Kaufmann unter seiner Firma abschließe (so aber BayObLGZ 1982, 198, 201 [= MittBayNot
1982, 254]). Ungeachtet ihrer firmenrechtlichen Einkleidung
ist diese Argumentation in der Sache mit dem Gesichtspunkt identisch, der Prokurist könne keine Anmeldungen
zum Handelsregister vornehmen, weil diese nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes, sondern zu den diesem Betrieb
zugrundeliegenden , Angelegenheiten gehörten, die der
Wahrnehmung durch den „Prinzipal" vorbehalten seien. Sie
trifft deshalb ebenso wie diese aus den bereits oben bezeichneten Gründen nur für Anmeldungen in Sachen des
Unternehmens zu, für das der Prokurist seine Prokura erhalten hat, nicht aber auch für Anmeldungen in den Angelegenheiten eines anderen Geschäftsbetriebes, an dem sich
das von dem Prokuristen vertretene Unternehmen seinerseits beteiligt hat. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht selber an anderer Stelle (BayObLGZ 1973, 46 =
Rpfleger 1973, 175) anerkannt hat, kann selbst ein Einzelkaufmann eine Beteiligung als Kommanditist an einem
anderen Unternehmen unter seiner Firma erwerben und
anmelden, wenn er diese Beteiligung, wie es auch der Vermutung des § 344 HGB entspricht, nicht seinem Privatbereich, sondern seiner gewerblichen Tätigkeit, d. h. seinem
Handelsgewerbe, zuordnet. Darüber hinaus ist die Unterscheidung .zwischen dem „Prinzipal" einerseits in seiner
Eigenschaft als Person des allgemeinen bürgerlichen
Rechts und andererseits in derjenigen des bei Betrieb seines Handelsgewerbes unter seiner Firma handelnden Kaufmanns von vornherein ohne Sinn, wenn es sich nicht um
einen Einzelkaufmann sondern um eine Handelsgesellschaft handelt. Die Handelsgesellschaft hat keine von ihr
als Unternehmensträger zu unterscheidende bürgerliche
Existenz; sie hat dementsprechend auch keinen von ihrem
Handelsnamen verschiedenen bürgerlichen Namen. Name
und Firma fallen bei ihr zusammen (vgl. §§ 105, 161 i. V. m.
§§ 17, 19 HGB; § 4 AktG und § 4 GmbHG). Erwirbt und hält
sie Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, so geschieht dies stets unter ihrer Firma und als Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit, d. h. im Betrieb ihres Handelsgewerbes.
Eine Anmeldung, die ihr Prokurist in den Angelegenheiten
einer anderen Gesellschaft abgibt, an der sie sich als
Gesellschafter beteiligt hat, erfolgt mithin stets unter der
Firma des von ihm vertretenen Gesellschafters, der seinerseits Gesellschaft ist, und nicht unter dem (bürgerlichen)
Namen der dahinterstehenden natürlichen Personen.
b) Ebensowenig anzuerkennen ist der Gesichtspunkt, die
Anmeldepflicht treffe, auch wenn sie sich aus der Rechtsstellung der betreffenden Gesellschaft in einer anderen Gesellschaft ergebe, nicht die Gesellschaft als solche, sondern
unmittelbar deren gesetzliche Vertreter persönlich (so aber
Schweyer in seiner abl. Anm. zu LG Berlin Rpfleger 1973, 173,
174). Zwar schreibt das Gesetz in einer Reihe von Einzelfällen vor, daß die Anmeldung von allen oder sämtlichen Mitgliedern des Organs einer Gesellschaft abzugeben ist (vgl.
etwa § 78 2. Halbsatz GmbHG, § 36 AktG). In solchen Fällen
soll nach einer verbreiteten Ansicht eine Vertretung ausgeschlossen sein (vgl. statt aller Staub/Hüffer a.a.O. § 12
Rdnr. 13). Es kann, weil es darum im vorliegenden Fall nicht
geht, dahinstehen, ob aus solchen Mengenangaben („alle`,
„sämtliche") auf eine bestimmte Abgabeform („höchstpersönlich") geschlossen werden kann (dagegen OLG Köln
NJW 1987, 135) und ob dieser Ansicht deshalb gegebenenfalls gefolgt werden könnte. Denn jedenfalls trifft, wenn sich
für eine Handelsgesellschaft eine Anmeldepflicht aus ihrer
Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ergibt, wie dies
bei einer Kommanditbeteiligung der Fall ist, diese Pflicht
nicht jedes einzelne Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans persönlich, sondern die Gesellschaft als solche (so
auch BayObLGZ 1982, 198, 200 und BayObLG DNotZ 1975,
230, 231). Die Gesellschaft als solche aber kann dabei, da es
sich, wie oben dargelegt, bei Erwerb und Verwaltung einer
Beteiligung an einer anderen Gesellschaft und der Erfüllung
der damit verbundenen Anmeldepflichten als Gesellschafter
um eine Angelegenheit handelt, die zum Betrieb eines
Handelsgewerbes gehört, auch durch ihren Prokuristen vertreten werden.
c) Dem läßt sich auch nicht mit Erfolg das Argument entgegenhalten (so aber BayObLGZ 1982, 198, 200 f.), es sei
unzulässig, die gesetzliche Anmeldepflicht auf gewillkürte
Vertreter abzuwälzen, weil ihrer Erzwingung dienende
Zwangsgeldverfahren nur gegen die gesetzlichen Vertreter
gerichtet werden könnten. Es geht bei der vorliegend zu
entscheidenden Frage nicht darum, gegen wen sich ein
Zwangsgeldverfahren zu richten hat, wenn die Gesellschaft
ihrer Anmeldepflicht als Gesellschafter nicht genügt, sondern allein darum, ob die Gesellschaft, die ihre Anmeldepflicht erfüllt, dabei auch durch ihren Prokuristen vertreten
werden kann. Beide Fragen haben nichts miteinanderzu tun.
Das Gesetz verlangt keine Identität des Anmeldenden mit
demjenigen, gegen den ein Zwangs- oder Ordnungsgeldverfahren einzuleiten wäre, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung unterbleibt (vgl, auch Staub/Hüffer a. a. 0.
§ 14 Rdnr.17). Andernfalls wäre die durch § 12 Abs.2 HGB
unstreitig zugelassene Wahrnehmung der Anmeldepflicht
durch andere rechtsgeschäftliche Vertreter unverständlich.
Eine solche Identität ist auch in der Sache nicht geboten, da
die Zulassung eines Prokuristen zur vertretungsweisen Erfüllung einer Anmeldepflicht die Möglichkeit, die gesetzlichen Vertreter auf dem Wege,von Ordnungsmaßnahmen
zur Erhaltung nicht erfüllter Anmeldepflichten der Gesellschaft anzuhalten (vgl. Schlegelberger/Hi/debrandt/Steckhan a. a. 0. § 14 Rdnr. 5), in keiner Weise berührt.
d) Mit dem Gesetz nicht in Einklang steht auch das Argument, da Eintragungen im Handelsregister für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungen seien, die aufgrund des
Anmeldeprinzips regelmäßig ohne Prüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit vorgenommen würden, müsse das Registergericht in besonderem Maße darauf vertrauen können,
daß die angemeldete Tatsache inhaltlich richtig sei, weshalb in der Anmeldung eine Art Garantieerklärung liege
(BayObLGZ 1982,-198, 202, DNotZ 1975, 230 und BayObLG;
Gustavus, GmbHR 1978, 219, 223). Wäre dies richtig, so
müßte unverständlich bleiben, warum Anmeldungen zum
Handelsregister gern. § 12'Abs.2 HGB zwar aufgrund einer
allgemeinen Anmeldevollmacht sollen erfolgen können,
nicht aber aufgrund einer Prokura, die anders als jene sogar
zur Verwirklichung des der Anmeldung zugrundeliegenden
Sachverhaltes berechtigt. Die bezeichnete Argumentation
könnte sich mithin allenfalls dann auf das Gesetz berufen,
wenn dieses bestimmte, daß Anmeldungen zum Handelsregister nur von dem Unternehmensträger selber oder bei
fehlender eigener Handlungsfähigkeit desselben von seinem gesetzlichen Vertreter, der auch zur Herbeiführung der
angemeldeten Tatsachen selber berechtigt ist, oder allenfalls von einer mit einer Spezialvollmacht für die Anmeldung
ausgestatteten Person vorgenommen werden können. Dies
ist jedoch, wie § 12 Abs. 2 HGB zeigt, unzweifelhaft nicht der
Standpunkt des Gesetzes. Die bezeichnete Ansicht entspricht aber auch im übrigen nicht der Rechtslage. Eintragungen im Handelsregister verlautbaren nicht die Richtigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache als
solcher, sondern lediglich den Tatbestand, daß die betreffende Tatsache in gesetzmäßiger Weise angemeldet worden
ist (so auch ausdrücklich BayObLG DNotZ 1975, 230). Vollends ohne Stütze im Gesetz ist das behauptete Erfordernis
einer konkludenten Garantieerklärung des. Anmeldenden für
die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache. Eine Garantieübernahme für die Richtigkeit der angemeldeten und eingetragenen Tatsache ist — sofern man, was besser vermieden
werden sollte, in diesem Zusammenhang überhaupt von
Garantie sprechen will — mit der Eintragung nur insofern
verbunden, als derjenige, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, ihre Richtigkeit nach kodifizierten
Rechtsscheingesichtspunkten (§ 15 HGB) gegen sich gelten
lassen muß. Diese Haftung greift aber auch dann ein, wenn
die Anmeldung durch einen Prokuristen erfolgt ist. Es besteht auch kein Grund, den Vertretenen vor unrichtigen Anmeldungen des von ihm bestellten Prokuristen stärker zu
schützen als vor u. U. sehr viel einschneidenderen und folgereicheren materiell- oder prozeßrechtlichen Handlungen
eines solchen Vertreters oder vor unrichtigen Anmeldungen
eines sonstigen Bevollmächtigten nach § 12 Abs.2 HGB.
e) Ebensowenig trifft es zu, daß die Anmeldung durch einen
Prokuristen dazu führen würde, daß das Registergericht
gezwungen wäre, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die
Tätigkeit des Prokuristen, die zur Anmeldung geführt hat,
sachlich-rechtlich im Rahmen seiner Prokura liegt (so aber
LG Koblenz Rpfleger 1973, 307). Da die Prokura ohne die
Möglichkeit wirksamer Einschränkung im Außenverhältnis
kraft Gesetzes zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ist die Anmeldung, die ein Prokurist nicht für das eigene Unternehmen, sondern in seiner
Eigenschaft als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Gesellschafters eines anderen Unternehmens abgibt, stets durch
den zwingenden weiten Umfang seiner gesetzlich festgelegten Vertretungsmacht als Prokurist gedeckt. Schließlich
ergeben sich auch aus der mit § 12 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen Form der Vollmacht bei der Vertretung durch einen
Prokuristen keine Schwierigkeiten, da die Prokura im Handelsregister eingetragen ist und ihrerseits auf einer der
Form des § 12 HGB entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister beruht.
4. Da zudem der vorliegende, zur Eintragung angemeldete
Sachverhalt nicht zu denjenigen Fällen gehört, in denen
kraft sondergesetzlicher Bestimmungen mit der Anmeldung
zusätzliche Erklärungen oder Versicherungen abzugeben
sind, deren Wahrheitswidrigkeit besondere zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich zieht (vgl. insbesondere §§ 37, 184 Abs. 2, 188 Abs. 2, 203 AktG, 82 GmbHG),
was nach überwiegender aber nicht unbestrittener Ansicht
eine „höchstpersönliche", Stellvertretung ausschließende
Anmeldung erforderlich machen soll (vgl. BayObLGZ 1986,
203 [= DNotZ 1986, 692 = MittBayNot 1986, 205]; HachenMittBayNot 1992 Heft 3
abweichenden Ansichten; Baumbach/Duden/Hopt a. a.0.
§ 12 Anm.2 A.; Würdinger a. a. O. § 12 Anm.5), sind die
Bedenken, die das Amts- und das Landgericht dagegen
erhoben haben, daß die Kommanditistin die Änderung der
Firma der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft
durch zwei Prokuristen angemeldet hat, sachlich nicht
begründet.
aus dem Nennwert des Geschäftsanteils und einem
nach Jahren der Gesellschaftszugehörigkeit bemessenen, nach größeren Zeitabschnitten gestaffelten, durch
einen Höchstbetrag begrenzten Betrag errechnet, verletzt diesen Grundsatz nicht.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1991 — II ZR 58/91 — mitgeteilt
von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
19. BGB §§ 133, 138; AktG 1965 §§ 243, 246; GmbHG § 34
Abs. 2 (Zur Regelung der Abfindung ausscheidender GmbHGesellschafter)
a) Wird die Höhe des den Gesellschaftern einer GmbH für
den Fall der Zwangseinziehung ihres Geschäftsanteiles
zu gewährenden Abfindungsanspruches durch Änderung
oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages reduziert,
liegt darin eine Erweiterung der Voraussetzungen der
Zwangseinziehung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.
b) Einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung,
in der die Abfindung der Gesellschafter bei deren Ausscheiden aus der Gesellschaft geregelt wird, kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu. Sie unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Gesellschaft betreffende Unterlagen, die zum Handelsregister eingereicht und damit der Allgemeinheit
zugänglich gemacht worden sind, insbesondere frühere
vertragliche Regelungen dieser Art, können zur-Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden.
c) Der Abfindungsbetrag ist nach dem vollen wirtschaftlichen Wert- (Verkehrswert) des Geschäftsanteiles zu
bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon
abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält. Eine Beschränkung des Abfindungsanspruches unterliegt den Grenzen des § 138 BGB. Sie
ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu
sichern.
Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft
auszutreten, gehört zu seinen zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Es darf nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Abfindungsbeschränkung zu
einem groben Mißverhältnis zwischen dem vertraglichen
und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt. An die Stelle
der dadurch unwirksam gewordenen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel tritt ein Anspruch auf
Gewährung einer angemessenen Abfindung.
e) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Eine Abfindungsklausel, nach der den Gesellschaftern ein Abfindungsanspruch zusteht, dessen Höhe sich
MittBayNöt 1992 Heft 3
Die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten, einer in der Form der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten BinnenschifferVereinigung des Unterwesergebietes. Die Parteien streiten über die
Wirksamkeit der Abfindungsregelung, die in dem am 9.12.1989 von
der Gesellschafterversammlung der Beklagten mit mehr als 314 der
abgegebenen Stimmen beschlossenen, zwischenzeitlich in das
Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsvertrag für ausscheidende Gesellschafter getroffen worden ist.
Nach dessen § 7 sind die Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Geschäftsanteil des Gesellschafters ist einzuziehen, wenn er gepfändet
oder über das Vermögen des Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden und es dem Gesellschafter nicht
gelungen ist, binnen einer ihm von der Gesellschaft eingeräumten
Frist von drei -Monaten die Pfändung aufheben zu lassen oder den
Konkurs abzuwenden, ferner dann, wenn der Gesellschafter aus der
Gesellschaft austritt, soweit die Gesellschaft nicht eine Abtretung
an sich oder eine von ihr zu bezeichnende Person verlangt oder der
Gesellschafter — vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung - seinen Geschäftsanteil einer Person überträgt,
welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gesellschaftereigenschaft (vgl. § 6) erfüllt und der Gesellschaft beitritt. § 9 beschränkt den Anspruch der nach dem 31.12.1988 der Gesellschaft beigetretenen Gesellschafter bei deren Ausscheiden auf die' Rückzahlung ihrer Stammeinlage. Den übrigen Gesellschaftern steht für
jedes vor dem 31.12.1988 liegende Jahr der Mitgliedschaft ein Betrag
von 1.000,— DM zu, der sich vom elften bis zum fünfzehnten Mitgliedsjahr um jährlich 250,— DM und ab dem sechzehnten Jahr der
Zugehörigkeit zur Gesellschaft um weitere 100,— DM pro Jahr
erhöht.
Die Kläger sind der Ansicht, diese Neuregelung der Abfindung habe
nur mit ihrer Zustimmung wirksam beschlossen werden können, weil
sie zu einer Verkürzung ihres früheren, auf der Grundlage des Verkehrswertes zu ermittelnden Abfindungsanspruches führe. Sie sei im
Hinblick auf die große Diskrepanz zwischen Nennbetrag und Anteilswert nichtig, erschwere das Austrittsrecht der Gesellschafter und begünstige ohne sachlich rechtfertigenden Grund einen Teil von ihnen.
Nach Ansicht der Beklagten verkürzt die neue Regelung die Abfindungsansprüche der Gesellschafter nicht. Der Gesellschaftsvertrag
in der Fassung vom 31.3.1956 habe eine Abfindung zum Nennwert vorgesehen. Die späteren auf Satzungsänderungen beruhenden Fassungen, zuletzt diejenige vom 23.4.1977, hätten dies durch die in § 8
Abs.3 getroffene Regelung zum Ausdruck gebracht, der die Abfindung zum Nennwert zugrunde liege.
Die Beschränkung des Abfindungsanspruchs rechtfertige sich vor
allem aus der Zielsetzung der Beklagten, langfristig die wirtschaftliche Existenz ihrer Mitglieder sicherzustellen und ihnen in Havariefällen die für die Reparatur oder den Neuerwerb von Schiffen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Das Landgericht hat die Unwirksamkeit des § 9 der am 9.12.1989
beschlossenen Satzung festgestellt. Das Berufungsgericht hat die
gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht sieht in einer gesellschaftsvertraglichen Änderung,'aufgrund deren der Abfindungsanspruch
der aus einer GmbH ausscheidenden Gesellschafter nicht
mehr entsprechend der bisherigen Regelung nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils bemessen, sondern auf
dessen Nennwert festgesetzt wird, eine Maßnahme, die zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der betroffenen Gesell" 213

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

01.12.1991

Aktenzeichen:

II ZB 13/91

Erschienen in:

MittBayNot 1992, 210-213
MittRhNotK 1992, 51-54

Normen in Titel:

HGB §§ 12 Abs. 2, 49 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2