OLG Köln 13. September 2018
12 U 20/13
BGB §§ 104 Nr. 2, 295, 894; ZPO § 411a

Geschäftsunfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz im Senium und schwerer körperlicher Hinfälligkeit

letzte Aktualisierung: 3.5.2019
OLG Köln, Urt. v. 13.9.2018 – 12 U 20/13

BGB §§ 104 Nr. 2, 295, 894; ZPO § 411a
Geschäftsunfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz im Senium und schwerer körperlicher
Hinfälligkeit

1. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn jemand
außerstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung
seiner Geistestätigkeit zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, wobei
darauf abzustellen ist, ob eine freie Entscheidung bei sachlicher Prüfung der in Betracht
kommenden Gesichtspunkte nach Abwägung des Für und Wider möglich ist, oder ob umgekehrt
von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der
Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen.

2. Eine Beweiswürdigung zur Frage des Ausschlusses der freien Willensbestimmung kann gestützt
auf § 411a ZPO durch Verwertung eines im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eingeholten
Gutachtens erfolgen, wenn den Parteien Kopien des Gutachtens vorliegen und sie zur
beabsichtigten Verwertung angehört worden sind.

3. Die rügelose Stellung eines Sachantrages nach Kenntnisnahme von der auf § 411a ZPO
gestützten Absicht der Gutachtenverwertung führt dazu, dass die antragstellende Partei nach § 295
ZPO mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen ist.

G r ü n d e:

I.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Gutachten aus dem
Betreuungsverfahren habe nicht verwertet werden dürfen. Insoweit habe das Landgericht
auch seine Hinweispflichten verletzt. Der Beklagte erhebt zudem Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und rügt, das Gericht habe sich nicht
hinreichend kritisch mit dem Gutachten befasst. Der Beklagte trägt ergänzend zum geistigen
und körperlichen Zustand der früheren Klägerin in der Zeit von März bis August 2011 vor. Er
ist der Ansicht, das Landgericht habe das Beweismaß verkannt. Auch ist er der Ansicht, es
bestehe kein Auskunftsanspruch, weil lediglich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis
bestanden habe, aber keine Auskunftspflichten auslösende Sonderverbindung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.5.2013 zum Az. 18 O 192/12 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Zwischenzeitlich hat der Beklagte bei dem Landgericht Köln zu Az. 3 O 259/14 mit
Klageschrift vom 7.10.2014 gegen den hiesigen Kläger auf Feststellung angetragen, dass er
Alleinerbe der früheren Klägerin des hiesigen Verfahrens sei. Der Beklagte stützt sich dabei
auf ein Testament vom 20.3.2011 (Anl. B 3, Bl. 255 d.A.) und trägt in der Klageschrift
ausführlich zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin bei Errichtung des Testaments
vor. Er vertritt die Ansicht, die frühere Klägerin sei testierfähig gewesen und das Testament
sei demgemäß wirksam.

Der Beklagte beantragt,
das hiesige Verfahren auszusetzen, bis über die Rechtsnachfolge der am 22.8.2013
verstorbenen früheren Klägerin rechtskräftig entschieden ist.

II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht
entkräftet werden, offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine
grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher
Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

1.
Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgt in Ausübung des nach § 148 ZPO dem
Gericht eingeräumten Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind der voraussichtliche
Erfolg des anderen Verfahrens und die eintretende Verzögerung in dem Verfahren, dessen
Aussetzung beantragt wird, gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 7.5.1992, V ZR
192/91, zitiert nach juris, Rn.6). Dies führt unbeschadet der etwaigen Erfolgsaussichten der
zu LG Köln 3 O 259/14 erhobenen Feststellungsklage dazu, vorliegend keine Aussetzung
vorzunehmen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in dem neuen Verfahren zu
klärende Rechtsfrage der Wirksamkeit des Testaments vom 20.3.2011 im hiesigen Verfahren
bereits als geklärt zu bewerten ist, da vorliegend in dem betreffenden Zeitraum von
Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin auszugehen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden
Verfahren anzunehmen, dass der Beklagte nicht Erbe geworden ist und dementsprechend
der Kläger das Verfahren wirksam für die unbekannten Erben betreiben kann.

Eine Aussetzung hätte dagegen zur Folge, dass Vorbringen, welches nach Maßgabe der
berufungsrechtlichen Vorschriften der §§ 529, 531 BGB im vorliegenden Verfahren präkludiert
ist, über den Umweg der Einleitung eines anderen Verfahrens und der Beantragung der
Aussetzung doch noch würde eingeführt werden können. In dieser Konstellation gebührt bei
der Abwägung nach § 148 ZPO aufgrund der gesetzgeberischen Wertung der §§ 529, 531
ZPO dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang.

2.
Auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens mit Schriftsätzen vom 21.11.2014 und
19.1.2015 hält der Senat an den mit Hinweisbeschluss vom 4.11.2014 geäußerten
Rechtsauffassungen fest.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat die Klage
übereinstimmend mit dem Landgericht für zulässig und begründet erachtet.
Der Senat ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, dass ein
Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB besteht, weil die dingliche Einigung
zwischen dem Beklagten und der Erblasserin, der vormaligen Klägerin, wegen deren
Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB nichtig war.

a)
Die Verwertung des Gutachtens aus dem Betreuungsverfahren ist zutreffend auf § 411a ZPO
gestützt worden und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Dabei wird nicht
übersehen, dass es zur Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren
regelmäßig zunächst erforderlich ist, den Parteien Kopien des Gutachtens mit einer
Stellungnahmefrist zuzuleiten (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 411a
ZPO, Rn. 4). Vorliegend war indes beiden Parteien das Gutachten bereits hinlänglich
bekannt. Die damalige Klägerin hatte es nämlich zur Substantiierung ihres Vortrages bereits
der Klageschrift vom 20.6.2012 beigefügt, weswegen zu einer Stellungnahme des Beklagten
im Rahmen seines Sachvortrages (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinlänglich Gelegenheit bestand.
Auf dieser Grundlage reichte es aus, die Parteien zur beabsichtigten Verwertung des beiden
Parteien bereits bekannten Gutachtens im Termin vom 19.12.2012 anzuhören (Protokoll Bl.
109 d.A.). Mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Verwertung wurden die Parteien zugleich
mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass mit der Möglichkeit zu rechnen sein
würde, das Gericht würde aufgrund des Gutachtens von Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin
seit Anfang 2011 ausgehen. Von der Möglichkeit, hierdurch veranlasst gestützt auf § 139 Abs.
5 ZPO einen Schriftsatznachlass zu beantragen, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht
und stattdessen rügelos seinen Sachantrag wiederholt.

Infolgedessen ist der Beklagte mit der Rüge eines Verstoßes gegen das nach § 411 a ZPO zu
beachtende Verfahren, mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie eines Verstoßes
gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
Die rügelose Antragstellung führt, ebenso, wie das Oberlandesgericht dies bereits mit
Beschluss vom 25.1.2013 (18 O 192/12) zu § 406 ZPO und dem Verlust des
Ablehnungsrechts ausgeführt hat, nach § 295 Abs. 1 ZPO zum Verlust des Rügerechts,
soweit disponible Verfahrensmängel betroffen sind. Zu den hiernach verzichtbaren
Verfahrensmängeln zählen Verstöße gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso
wie die Verwertung unzulässiger Beweismittel (Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30.
Auflage, § 395 ZPO, Rn. 3).

b)
Der Senat hat keine Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Tatsachenfeststellung des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat auf
der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter Darlegung
der leitenden Gründe der Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) den Beweis für die
Annahme eines bereits am 15.3.2011 vorliegenden, die freie Willensbestimmung der
Erblasserin dauerhaft ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit
als geführt erachtet.

Soweit der Beklagte in zweiter Instanz erstmals Einwendungen gegen die
Tatsachengrundlage des Gutachtens, gegen die Art der Sachverhaltsaufklärung durch den
Sachverständigen oder gegen die Reichweite seiner Schlussfolgerungen erhebt, ist er mit
diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Dies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 19.1.2015 umfangreich ergänzten Sachvortrag des
Beklagten zum Gesundheitszustand der früheren Klägerin.

Es hätte ihm oblegen, diese Einwendungen bereits in erster Instanz vorzubringen, wo ihnen
ggf. durch Anhörung des Sachverständigen oder in anderer Weise nachzugehen gewesen
wäre. Dies wäre dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, sei es noch im Termin
vom 19.12.2012 oder im Rahmen eines Schriftsatznachlasses, den zu beantragen der
Beklagte indes unterließ.

c)
Inwieweit die im Krankenhaus im Juli 2011 behandelnden Ärzte oder der Notar die Beklagte
für geschäftsfähig hielten, kann dahinstehen, weswegen dem diesbezüglichen Beweisantritt
nicht nachzugehen war. Auch wenn die dortigen Ärzte diese Einschätzung gehabt haben
sollten, würde dies keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen begründen.
Für die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es nämlich ebenso wie bei Einrichtung einer
gesetzlichen Betreuung nicht auf die Einschätzung der Mitmenschen der betroffenen Person
an, seien sie auch medizinisch oder/und juristisch qualifiziert, sondern auf das Ergebnis einer
nach fachwissenschaftlichen Vorgaben durchzuführenden Exploration durch einen für gerade
diese Fragen qualifizierten Facharzt.

Dies gilt freilich nur für solchen Vortrag, der die einem Sachverständigen vorbehaltene
Bewertung des Geisteszustandes betrifft. Vortrag zu konkreten Wahrnehmungen von
Wortäußerungen oder Verhaltensweisen der früheren Klägerin, hätten durchaus
Veranlassung geben können, Zeugen zu vernehmen, um sodann auf dieser Grundlage
zumindest eine ergänzende sachverständige Stellungnahme einzuholen – derartiger
Sachvortrag erfolgt jedoch erstmals in zweiter Instanz, weswegen der Beklagte hiermit
ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch für den
Vortrag zu Angaben der früheren Klägerin gegenüber der Zeugin E in einem Gespräch vom
15.8.2011 (S. 7 des Schriftsatzes vom 19.1.2015, Bl. 297 d.A.). Da klägerseits bereits
erstinstanzlich umfangreich Auszüge aus der Betreuungsakte vorgelegt worden waren
(Anlage zur Klageschrift Bl. 9, 10, 23, 24 d.A.), insbesondere das Gutachten des
Sachverständigen Q (Bl. 25-33 d.A.) und Auszüge aus dem Grundstückswertgutachten des
Sachverständigen Dipl. Ing. C (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 22.10.2012, Bl. 82-103
d.A.), bestand bereits erstinstanzlich hinreichend Veranlassung, eine Beiziehung der
Betreuungsakten durch das Prozessgericht anzuregen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dies erst
recht, nachdem das Gericht auf die beabsichtigte Verwertung nach § 411a ZPO hingewiesen
hatte.

3.
Der Senat ist auch übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Beklagte den
Rechtsnachfolgern der früheren Klägerin gegenüber in dem zugesprochenen Ausmaß zur
Auskunftserteilung verpflichtet ist. Den Auskunftsanspruch hat das Landgericht zutreffend auf
Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt (§§ 666, 677, 681 Abs. 2 BGB).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist von der Übernahme der Führung eines fremden
Geschäfts auszugehen und nicht von einer bloßen Gefälligkeit. Abzugrenzen ist nach dem
Vorhandensein eines Rechtsbindungswillen.

Ob ein solcher vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren
Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den
gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen
solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter
das Handeln des Leistenden darstellt. Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu
bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen
wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen, oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein
rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem
Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille
zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten
Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr
oder bei Vorgängen, die diesem ähnlich sind, zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 21.6.2012,
III ZR 290/11, BeckRS 2012, 14989 Rn. 14).

Zuzugeben ist dem Beklagten, dass allein aufgrund einer eingeräumten Kontovollmacht noch
nicht auf Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann (OLG Brandenburg, 12. Zivilsenat,
Urteil vom 19.3.2009, 12 U 171/08, BeckRS 2009, 10120). Die Erteilung einer
Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten lässt
hingegen regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen des Bevollmächtigten schließen
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2013, 3 U 1/12, zitiert nach juris,
Rn. 80 – 82).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wertung des Landgerichts zu folgen. Der
Beklagte hat Beträge in Höhe von insgesamt 16.600,- EUR und damit in einer nicht
unbedeutenden Höhe abgehoben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm bereits
eine Vorsorgevollmacht erteilt worden war und er sich anschickte, mit der Erblasserin, zu
deren Schutz er sich nach eigener Darstellung einsetzen wollte, ein Grundstücksgeschäft
abzuwickeln, musste er damit rechnen, dass er in absehbarer Zeit um Rechenschaft
hinsichtlich der von ihm durchgeführten Barabhebungen ersucht werden würde, sei es von
den etwaigen Erben, einem gesetzlichen Betreuer oder von Angehörigen der Erblasserin.
Auch wenn die Vorsorgevollmacht zur Zeit der Abhebungen noch nicht eingesetzt wurde,
musste sie doch den Beklagten veranlassen, seine Rolle gegenüber der Erblasserin im
Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit einer Verschlechterung ihres Gesundheitsbildes
und das mögliche Erforderlichwerden einer gesetzlichen Betreuung zu überprüfen, weshalb
er nicht länger darauf vertrauen konnte und durfte, sich in einem rechenschaftspflichtfreien
Raum bloßer Gefälligkeiten zu bewegen.

Daraus, dass der Beklagte darauf vertraut haben mag, aufgrund des Testaments vom
20.3.2011 Erbe zu werden, ergibt sich nichts anderes. Denn er konnte nicht schutzwürdig
darauf vertrauen, dass die frühere Klägerin nur noch kurze Zeit zu leben haben und sich
außer ihm niemand mehr für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse interessieren würde. Es
musste ihm klar sein, dass es durchaus noch zu abändernden letztwilligen Verfügungen und
damit zum Entfallen seiner Erberwartung würde kommen können. Ferner musste er damit
rechnen, dass es noch zu Lebzeiten der früheren Klägerin von Angehörigen oder einem
gesetzlichen Betreuer zu Rückfragen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich der
wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Klägerin kommen könnte.

4.
Im Übrigen nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen der Senat folgt, und die
auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einer weitergehenden Ergänzung
nicht bedürfen.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Köln

Erscheinungsdatum:

13.09.2018

Aktenzeichen:

12 U 20/13

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 104 Nr. 2, 295, 894; ZPO § 411a