8. BGB §899a; GBO §47 Abs.2, §82 Satz 3 (Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels)
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung an, dass § 899a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels gilt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.9.2012, 11 Wx 61/11
Im Grundbuch von H Blatt Nr. 2576 sind als Eigentümer des Grundstücks Gebäude und Freifläche Ha 84 die Antragstellerinnen und weitere Personen in BGBGesellschaft eingetragen (vgl. Grundbuchauszug vom 19.11.2004).
In notarieller Urkunde vom 19.4.2010 vereinbarten die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 2 und 3, die Töchter der Beteiligten zu 1, eine Schenkung, wonach die Beteiligte zu 1 ihren Töchtern von ihrem Gesellschaftsanteil an der vorgenannten BGBGesellschaft von insgesamt 40/800 jeweils einen Teilgesellschaftsanteil zu 20/800 mit allen Rechten und Pflichten abtritt und die erwerbenden Töchter der Anteilsabtretung wechselseitig zustimmen. Weiter wurde festgestellt, dass durch die Anteilsübertragung das Grundbuch unrichtig geworden sei und die Vertragsteile die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Anteilsübertragungen bewilligten und beantragten. Alle weiteren im Grundbuch eingetragenen Mitgesellschafter der BGBGesellschaft stimmten der Anteilsübertragung zu und bewilligten die entsprechenden Grundbuchberichtigungen. Alle Unterschriften unter den Zustimmungserklärungen waren notariell beglaubigt.
Mit Beschluss vom 21.10.2010 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Grundbuchberichtigung aufgrund des Gesellschafterwechsels kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die austretende Gesellschafterin sowie sämtliche verbleibende Gesellschafter der eingetragenen BGBGesellschaft materiellrechtlich betroffen seien vom Gesellschafterwechsel und damit auch bewilligungsbefugt. Es komme somit nicht nur auf die Bewilligung der Buchberechtigten an, sondern auch auf die Mitwirkung der wahren Berechtigten, da die Übertragung der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedürfe. Einen Nachweis darüber, dass die im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen auch tatsächlich noch alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung bzw. zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Abtretung gewesen seien und ihnen damit auch die notwendige Bewilligungsbefugnis zustehe, sei jedoch mit den derzeitigen grundbuchtauglichen Beweismitteln in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Das Grundbuchamt stütze sich dabei auf die von Bestelmeyer in seinem Aufsatz in Rpfleger 2010, 185 f., vertretene Auffassung. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass schon zu früheren Zeitpunkten Gesellschafterwechsel stattgefunden hätten und die im Grundbuch als Gesellschafter bezeichneten Personen nicht mehr mit dem wahren aktuellen Gesellschafterbestand übereinstimmten. § 899a BGB und damit in der Konsequenz auch §§ 892, 891 BGB, seien nicht einschlägig, da diese nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ eine Gesellschafterstellung bezüglich der eingetragenen Personen vermuteten, also bei grundstücksbezogenen Verfügungen durch die Gesellschaft selbst. Hier liege aber eine Verfügung eines Gesellschafters über einen Gesellschaftsanteil vor, also gerade kein grundstücksbezogenes Handeln der Gesellschaft, so dass auch nicht hinsichtlich des Nachweises der Bewilligungsbefugnis die vom Grundbuchamt zu beachtenden Gutglaubensvorschriften gelten würden. Ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen sei gerade nicht möglich.
Behebungsmöglichkeiten, welche den Erlass einer Zwischenverfügung gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der antragstellende Notar förmliche Beschwerde erhoben.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 22.6.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe vorgelegt.
Aus den Gründen:
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der hier in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die Antragstellerinnen eingelegt worden ist (vgl. Demharter, GBO,
27. Aufl., § 15 Rdnr. 20).
Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 1 ist antragsgemäß im Grundbuch zu löschen, da sie durch die Übertragung ihres restlichen Gesellschaftsanteils auf ihre Töchter nach einer Teilübertragung bereits im Jahre 1990 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Mitgesellschafter ist formgerecht erfolgt.
Ob die Vermutungswirkung des § 899a BGB auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Vereinzelt wird in der Literatur – eng am Wortlaut des § 899a BGB orientiert – die Auffassung vertreten, dass die Vermutung des § 899a Satz 1 BGB nur in „Ansehung des eingetragenen Rechts“ der GbR und damit gerade nicht für die Berechtigung am Gesellschaftsanteil gilt, da sie nur bei Verfügungen der GbR bezüglich des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes eingreife (vgl. Bestelmeyer, RPfleger 2010, 183 ff.).
Dagegen haben die bisher mit dieser Fragestellung befassten OLG, soweit dies aus den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist, die Auffassung vertreten, dass § 899a BGB, § 47 GBO, einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht (vgl. OLG Zweibrücken, FG Prax 2010, 286 f.; OLG München, ZIP 2011, 467; OLG Frankfurt, NotBZ 2011, 402 ff.; Brandenburgisches OLG, NZM 2011, 522; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.5.2011, 20 W 444/10, Juris; OLG Hamm, FGPrax 2011, 226; OLG München, Beschluss vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11, Juris).
Letztgenannter Auffassung folgt auch der Senat.
Nach § 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 gelten die für den Berechtigten geltenden Vorschriften für die Gesellschafter entsprechend. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird nach § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Nach § 82 Satz 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt.
Aus dieser gesetzlichen Grundlage folgt, dass dann, wenn sich der Gesellschafterbestand in materieller Hinsicht außerhalb des Grundbuchs ändert, dies bezüglich der nunmehr zwingend einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit führt, welche gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2, § 22 GBO, aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder Bewilligung berichtigt werden kann.
Bewilligungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter selbst und nicht die GbR (vgl. OLG Frankfurt, NotBZ 2011, 402 m. w. N.).
Eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch kann damit regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaiger neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG München, ZIP 2011, 467; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 22; Hügel/ Reetz, GBO, Stand 1.6.2012, § 47 Rdnr. 101).
Es kommt auf die Berichtigungsbewilligung aller eingetragenen Gesellschafter an, da gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO
i. V. m. § 899a BGB deren Gesellschafterstellung vermutet wird. Diese Vermutung gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rdnr. 32).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in § 899a Satz 1 BGB, wonach die gesetzliche Vermutung „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ gelte. Die Einschränkung in § 899a BGB ist nämlich sachgerecht so auszulegen, dass sie zwar die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf im Grundbuch eingetragene Immobiliarrechte beschränkt, da dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion für die GbR zugewiesen werden soll. Jedoch hat die materiellrechtliche Einschränkung der Vermutung keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt (vgl. OLG Frankfurt, NotBZ 2011, 402 ff.; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 286). Mit der Einschränkung im Tatbestand des § 899a BGB hat der Gesetzgeber lediglich bezweckt, den Gutglaubenserwerb von der GbR auf Immobiliarrechte zu beschränken, dagegen soll die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung haben, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen. Das bezieht sich auch auf die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils an einer GbR (vgl. so bereits OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 286 f.).
So ergibt sich aus der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17.6.2009 (BTDrucks. 16/13437,
S. 23 ff.), dass das Anliegen der Regelung in § 899a BGB nicht darin bestehe, dem Grundbuch die Funktion eines allgemeinen Gesellschaftsregisters zukommen zu lassen. Im Wortlaut komme dies dadurch zum Ausdruck, dass die Eintragung der Gesellschafter materielle Konsequenzen nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ habe. Diese im BGB geläufige Formulierung bewirke, dass die Eintragung der Gesellschafter nur Bedeutung habe für Rechtshandlungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufwiesen. § 899 Satz 1 BGB begründe sowohl eine positive als auch eine negative Vermutung, positiv werde vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter seien, die als solche im Grundbuch eingetragen seien. Negativ werde vermutet, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter habe. Darüber hinaus werde vermutet, dass die GbR tatsächlich noch existiere. Die Vermutung gelte, wie diejenige des § 891 BGB, gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt. Seien also die Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen, so sei dies auch für das Grundbuchverfahren relevant. Weitere Nachweise zur Existenz, ordnungsgemäßen Vertretung und Identität der eingetragenen GbR würden damit regelmäßig entbehrlich. Allerdings wird betont, dass die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts sei, keine unmittelbar auf das Immobiliensachenrecht bezogene Rechtshandlung darstelle. § 899a BGB weise dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion zu, sondern beschränke den Kreis der betroffenen Rechtshandlungen durch die Tatbestandsmerkmale „in Ansehung des eingetragenen Rechts“. Daraus ergebe sich, dass § 892 BGB i. V. m. § 899a Satz 2 BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbRAnteils vom Buchgesellschafter ermögliche.
§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO gewährleiste ein Regelungsregime zur grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand. Insoweit könne die bisherige Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Sei eine GbR als Berechtigte im Grundbuch eingetragen und trete ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten ab, so könne wie nach alter Rechtslage die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter aufgrund Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärung des Zessionars und aller übrigen eingetragenen Gesellschafter eingetragen werden.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer GbR, die bereits vor der Einführung der Vorschriften der § 47 Abs. 2, § 82 Satz 3 GBO und des § 899a BGB durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer Grundbuch, Registerund kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) eingetragen worden ist. In Art. 229 § 21 EGBGB ist nämlich bestimmt, dass diese Vorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sind, in denen die Eintragung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Die Vorschrift erfasst alle Fälle, in denen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Nennung ihrer Gesellschafter vor Inkrafttreten der Neuregelung im Grundbuch eingetragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese Eintragungen die Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst als Berechtigte ausweisen (vgl. Lautner, DNotZ 2009, 650 f.). Von den neuen Regelungen werden also auch Altfälle erfasst, in denen wie im vorliegenden Fall zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im Grundbuch vermerkt sind (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384).
III.
Für die erfolgreiche Beschwerde fallen Gerichtskosten nicht an.
anmerkung:
Mit seiner uneingeschränkt zu begrüßenden Entscheidung stellt sich das OLG Karlsruhe in eine Linie mit einer Reihe weiterer OLG1, die bereits zuvor im selben Sinne entschieden hatten. Es besteht damit für die Praxis trotz einer bisher fehlenden höchstrichterlichen Stellungnahme zur Frage der Reichweite der Vermutung des § 899a Satz 1 BGB im Grundbuchverfahren die Sicherheit, dass bei Grundbuchberichtigungen wegen Gesellschafterwechseln bei einer GbR wieder so verfahren werden kann, wie das vor Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit der Fall war.
1. § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO ordnet an, dass bei Eintragung eines Rechts für eine GbR deren Gesellschafter mit einzutragen sind. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO bestimmt, dass die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend für die eingetragenen Gesellschafter gelten, somit auch § 22 GBO. § 82 Satz 3 GBO erstreckt den Grundbuchberichtigungszwang auf die Gesellschafter. Die Eintragung der Gesellschafter gehört damit also wieder zum echten Inhalt des Grundbuchs, so dass ein Gesellschafterwechsel außerhalb des Grundbuchs zu dessen Unrichtigkeit führt. Materiellrechtlich flankiert werden diese Vorschriften durch § 899a Satz 1 BGB, wonach die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragung der Gesellschafter widerleglich vermutet wird, und § 899a Satz 2 BGB, der die Vorschriften der §§ 892 bis 899 BGB, insbesondere auch § 894 BGB, für auf diese Eintragung entsprechend anwendbar erklärt. Aus dem Zusammenspiel dieser Normen ist deutlich der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geäußerte Wille2 zu erkennen, die Grundbuchpraxis bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer GbR so beizubehalten, wie sie vor Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit geübt wurde. Nimmt man diesen gesetzgeberischen Willen ernst, muss bei Berichtigungen des Grundbuchs aufgrund Gesellschafterwechsels konsequenterweise gelten:
a) Kann der Nachweis der Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden, bedarf es gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2, § 22 GBO der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters als unmittelbar Betroffenen, aller übrigen Gesellschafter als mittelbar Betroffenen und ggf. der Zustimmung eines etwa neu eintretenden Gesellschafters (§§ 19, 22 Abs. 2 GBO), jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Dabei müssen die materiellrechtlichen Vorgänge dargelegt werden, die die Unrichtigkeit bewirkt haben.3
b) Die Mitwirkung der Gesellschaft selbst ist dagegen weder notwendig noch hinreichend, sie kann insoweit nicht bewilligungsberechtigt sein.4
c) Als bewilligungsberechtigt gelten die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, was sich früher aus der auch im Grundbuchverfahren zu beachtenden Vermutung des § 891 BGB ergab, dessen Funktion nunmehr insoweit § 899a Satz 1 BGB übernimmt.5 Weitere Nachweise bezüglich der Gesellschafterstellung kann das Grundbuchamt außer bei ausnahmsweise vorliegenden besonderen Anhaltspunkten, die die Vermutung entkräften könnten, nicht verlangen.
1. Demgemäß wurde die Frage, ob die Vermutungswirkung des § 899a Satz 1 BGB im Grundbuchverfahren auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gilt, nach Inkrafttreten des ERVGBG zunächst zu Recht als unproblematisch angesehen.6 Das Problem wurde erst virulent, als sich nach Veröffentlichung einer bis heute vereinzelt gebliebenen, dies verneinenden, Stellungnahme Bestelmeyers7 die Grundbuchpraxis seiner Auffassung offenbar bundesweit in erheblichem Umfang anschloss, wie die Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen zu der Thematik belegt. Er begründete seine Auffassung vornehmlich mit dem Wortlaut des § 899a Satz 1 BGB, wonach die dort begründeten Vermutungen nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ gelten würden. Die Grundbuchberichtigung nach einem Gesellschafterwechsel erfolge aber nicht in Ansehung des eingetragenen Rechts, sondern eines Gesellschaftsanteils an der GbR. Deshalb müsse dem Grundbuchamt die Gesellschafterstellung der eingetragenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, was nicht möglich sei. Grundbuchberichtigungen bei Gesellschafterwechseln seien daher trotz Einführung der § 47 Abs. 2 GBO, § 899a BGB faktisch nicht möglich.
2. Dass dieses Verständnis des Grundbuchverfahrensrechts, dessen dienende Funktion der BGH besonders betont hatte,8 nicht richtig sein kann, liegt für mich auf der Hand: Würde man so Grundbuchberichtigungen bei Gesellschafterwechseln verhindern, könnte die GbR einen Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb nach § 899a Satz 2, § 892 Abs. 1 BGB bei Veräußerung eines Gesellschaftsgrundstücks durch die fälschlicherweise eingetragenen Gesellschafter praktisch nur noch im Wege der Grundbuchberichtigungsklage nach § 899a Satz 2, § 894 BGB verhindern. Andererseits würde wegen des Voreintragungsgrundsatzes (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 1 GBO) eine Veräußerung oder Belastung des GbRGrundbesitzes durch die wahren Gesellschafter ohne vorheriges Berichtigungsurteil faktisch unmöglich gemacht. Dieses rechtsstaatlich kaum akzeptable Ergebnis in Kauf zu nehmen, obwohl der Wortlaut des § 899a Satz 1 BGB „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ durchaus auch eine Auslegung zulässt, die Grundbuchberichtigungen, die mit Hinblick auf künftige Verfügungen in Bezug auf das eingetragene Recht erfolgen, mit umfasst, erscheint mir höchst fragwürdig. Dies gilt umso mehr, als der Zweck dieser Einschränkung nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darin bestehen sollte, dem Grundbuch nicht den Charakter eines allgemeinen GbRRegisters zu verleihen, um insbesondere keine Grundlage für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Gegenständen und GbRGesellschaftsanteilen zu schaffen.9 Der Gesetzgeber wollte zudem den alten Rechtszustand bei Gesellschafterwechseln weitgehend wiederherstellen10 und Sicherheit für den Grundstücksverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts schaffen – all dies würde durch das vom OLG Karlsruhe zu Recht abgelehnte Normverständnis konterkariert.
4. Überhaupt ist für mich die hier entschiedene Streitfrage ein warnendes Beispiel dafür, dass in der gesamten Debatte zum Umgang mit den Neuregelungen der § 47 Abs. 2 GBO, § 899a BGB von manchen Autoren11 und Gerichten12 dem Willen des Gesetzgebers leider offensichtlich nicht immer das ihm zukommende Gewicht beigemessen wurde. Oftmals wurde dabei geradezu ein gewisser Unwille erkennbar, die als misslungen empfundenen Neuregelungen effektiv zur Anwendung zu bringen, um den Gesetzgeber damit zu einer Korrektur zu zwingen. Schon das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verbietet jedoch ein solches Verständnis der Rechtsanwendung. Dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des Gesetzes bei der Gesetzesauslegung hinreichend Rechnung zu tragen, solange sich diese im Rahmen insbesondere der Wortlautgrenze hält, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, zumal, wenn sich dadurch viele in der Praxis durch die Grundbuchfähigkeit der GbR aufgetretenen Probleme effektiv in den Griff bekommen lassen. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung zum Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR erkannt und zu Recht herausgestellt.13 Die vom Gesetzgeber gewünschte Wiederherstellung der Sicherheit des Grundstücksverkehrs mit einer GbR sollte aber auch bei der Diskussion weiterer Streitfragen der gesetzlichen Neuregelung, wie insbesondere der Frage der Erstreckung des guten Glaubens auf die Existenz der eingetragenen GbR und der Anwendung des § 899a Satz 2 BGB auf der kausalvertraglichen Ebene, oberste Richtschnur der Gesetzesauslegung sein.
Notar Konrad Lautner, München
1 OLG München, Beschluss vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10, MittBayNot 2011, 63; OLG München, Beschluss vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11, BeckRS 2012, 14113; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9.9.2010, 3 W 128/10, DNotZ 2011, 207; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, BeckRS 2010, 01550; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.4.2011, 20 W 530/10, NotBZ 2011, 402; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.4.2011, 5 Wx 89/10, NZM 2011, 522; OLG Hamm, Beschluss vom 28.6.2011, I15 W 170/11, FGPrax 2011, 226; so auch die ganz h. M. in der Literatur, vgl. zum Beispiel Heinze, RNotZ 2010, 289, 305; Gutachten, DNotIReport 2010, 145, 147, Lautner, MittBayNot 2011, 36, 37.
2 BTDrucks. 16/13437, S. 24 f.
3 BeckOKGBO/Reetz, Stand 1.6.2013, Rdnr. 101 m. w. N.
4 OLG München, Beschluss vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10, Mitt BayNot 2011, 63, 64; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 168, 185; Lautner, DNotZ 2009, 650, 665; Rebhan, NotBZ 2009, 445, 446.
5 Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rdnr. 32.
6 Böhringer, Rpfleger 2009, 537, 541 f.; Böttcher, ZfIR 2009, 613, 619 ff.; Lautner, DNotZ 2009, 650, 663 ff.; Rebhan, NotBZ 2009, 445, 446; Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 421, 425; Steffek, ZIP 2009, 1445, 1452.
7 Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 168, 185 f.
8 BGH, Beschluss vom 4.12.2008, V ZB 74/08, MittBayNot 2009, 225, 227.
9 BTDrucks. 16/13437, S. 26 f.; Heinze, RNotZ 2010, 289, 305.
10 BTDrucks. 16/13437, S. 24 f.
11 Außer Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 168, z. B. Krüger, NZG 2010, 801.
12 Z. B. OLG München, Beschluss vom 17.8.2010, 34 W 98/10, MittBayNot 2011, 60.
13 BGH, Beschluss vom 28.4.2011, V ZB 194/10, MittBayNot 2011, 393, 395.