Zwangsvollstreckung in das Grundstück einer Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts
letzte Aktualisierung: 22.10.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2020 – 3 Wx 14/20
GBO §§ 29 Abs. 1 S. 2, 74;
Zwangsvollstreckung in das Grundstück einer Errungenschaftsgemeinschaft polnischen
Rechts
1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der
Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der
Gläubiger die Voraussetzungen des
GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem
Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im
Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).
2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete
Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht
formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem gegen den
Beteiligten zu 3 erwirkten Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli
2018, 11 O 173/18. Mit Antragsschrift vom 19. September 2019, korrigiert mit Schrift vom
7. November 2019, haben sie das Grundbuchamt um Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek an dem im Eigentum des Beteiligten zu 3 und seiner Ehefrau
stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, Flur 17, Flurstücke
374 und 494, ersucht. Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz sei gemäß
zulässig, denn der Beteiligte zu 3 betreibe als selbstständiger Bauunternehmer ein
Erwerbsgeschäft; den Grundbesitz verwalte er nicht alleine und lebe mit seiner Ehefrau in
Errungenschaft polnischen Rechts, Eintragungen im Güterrechtsregister seien nicht
erfolgt. Zum Nachweis der aus
die Beteiligten zu 1 und 2 nach Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 19.
November 2019 eine Gewerbeauskunft der Stadt … vom 17. Oktober 2019 im Original
sowie das von der Gerichtsvollzieherin … am 2. August 2019 aufgenommene
Vermögensverzeichnis des Beteiligten zu 3 in gestempelter Form vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der
Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Die zuletzt eingereichten Eintragungsunterlagen
entsprächen nicht der von
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 10. Januar 2020.
Sie wenden ein, weitere Belege, als die bereits eingereichten, könnten nicht vorgelegt
werden. Aus der Gewerberegisterauskunft der Stadt … ergebe sich, dass das Gewerbe
des Beteiligten zu 3 nach wie vor angemeldet sei. Im Güterrechtsregister für die Stadt …
sei keine haftungsausschließende Eintragung vorhanden; dass nicht aber in irgendeinem
anderen Güterrechtsregister, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beteiligte zu 3 seinen
Wohnsitz in der Vergangenheit gehabt haben könnte, eine Eintragung vorhanden sei,
könne naturgemäß nicht ausgeschlossen werden.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem
Beschluss vom 20. Januar 2020 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung
vorgelegt. Es sei nicht die Vorlage weiterer Belege verlangt worden, sondern der
Eintragungsantrag sei allein deshalb zurückgewiesen worden, da die vorgelegten Belege
nicht der Form des
Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine mit
Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt
Düsseldorf vom 12. Februar 2020 sowie die beglaubigte Abschrift des von der
Gerichtsvollzieherin … unter dem 2. August 2019 erstellten Protokolls über die Verhaftung
des Beteiligten zu 3, in deren Rahmen das Vermögensverzeichnis erstellt worden war,
vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.
II.
Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Grundbuchamtes vom 20. Januar
2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (vgl.
§ 75 GBO).
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist als Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs.
1 GBO statthaft und insgesamt nach Maßgabe von
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn aufgrund der nunmehr als Anlage
zum Schriftsatz vom 17. Februar 2029 vorgelegten Unterlagen sind die aus
folgenden besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in der Form des § 29
GBO nachgewiesen.
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch
ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als
Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als
auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach den Vorschriften der ZPO und den
der GBO selbstständig zu prüfen. In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die allgemeinen Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung – Gläubigerantrag, Titel, Klausel, Zustellung – sowie etwaige
besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. In grundbuchrechtlicher
Hinsicht müssen sie dem Grundbuchamt in der Form des
(Senat
Soll – wie hier – die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgen, das zum Gesamtgut
von Ehegatten in Gütergemeinschaft gehört, ergeben sich aus
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Demzufolge setzt die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek im Grundbuch voraus, dass in Form des
nachgewiesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner selbstständig ein Erwerbsgeschäft
betreibt und dass sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des das Grundstück
mitverwaltenden Ehegatten gegen den Betrieb ergibt (BayObLG
BeckOK/Otto, GBO, 38. Edition, Stand 1. März 2020, § 29 Rn. 131; Demharter, GBO, 31.
Aufl. 2018, § 29 Rn. 15 f., a. A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdnr.
2214, was hier aber auf den Erfolg der Beschwerde keine Auswirkungen hat).
Bei den sich aus
um Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. BayObLG,
a.a.O.); sie sind – sofern sie beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind – durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sie können in Urschrift, als Ausfertigung oder als
beglaubigte Abschrift vorgelegt werden (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 26). Erforderlich ist,
wie es sich aus der Legaldefinition in
Aussteller, nämlich einer öffentlichen Behörde, in Einhaltung der Grenzen der
Amtsbefugnisse und unter Wahrung der vorgeschriebenen Form errichtet ist. Soll die
Erklärung einer Behörde Grundlage einer Eintragung sein (sog. bewirkende Erklärung; vgl.
hierzu BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 192; Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 39 und 45), gilt für
das grundbuchrechtliche Verfahren die Formvorschrift des
Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein muss (vgl.
BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 193).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Grundbuchamt zu Recht den Nachweis der aus
Nichtabhilfebeschlusses eingereichten Eintragungsunterlagen als formal unzureichend
bewertet. Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungsmängel haben die
Beteiligten zu 1 und 2 zwischenzeitlich behoben und formwirksame öffentliche Urkunden
zum Nachweis der Voraussetzungen des
Beschwerdeverfahren nach
angefochtenen Entscheidung.
Dass der Beteiligte zu 3 selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt ist, durch die Auskunft
aus dem Gewerberegister vom 12. Februar 2020 nachgewiesen. Die Auskunft liegt im
Original vor, ist unterschrieben und mit dem Stempel der Stadt … versehen.
Dass der Beteiligte zu 3 und seine Ehefrau keine besonderen Vereinbarungen zum
Güterstand getroffen haben und dass im Güterrechtsregister keine diesbezüglichen
Eintragungen erfolgt sind, haben die Beteiligten zu 1 und 2 durch Vorlage der
beglaubigten Abschrift des von der Gerichtsvollzieherin erstellen Protokolls über die
Verhaftung des Beteiligten zu 3 vom 2. August 2019 und des von der Gerichtsvollzieherin
an diesem Termin auf der Grundlage der Erklärungen des Beteiligten zu 3 erstellten
Vermögensverzeichnisses nachgewiesen. Das Verhaftungsprotoll und das
Vermögensverzeichnis liegen vollständig vor, ersteres als beglaubigte Abschrift, von der
Gerichtsvollzieherin unterschrieben und gestempelt, zweitgenanntes ist eine Anlage zum
Verhaftungsprotokoll und ebenfalls mit dem Stempel der Gerichtsvollzieherin versehen.
Weitere Bedenken gegen den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek hat
das Grundbuchamt zuletzt nicht mehr aufgezeigt und sind dem Senat auch nicht
ersichtlich. Da sich aber der zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht in der
Verfahrensakte befindet, sondern wohl, wie von den Beteiligten zu 1 und 2 in ihrer
Antragsschrift vom 19. September 2019 erbeten, an diese zurückgesandt worden sein
dürfte, erfolgt aus Gründen der Vorsicht der Beschlussausspruch des Senats in der aus
dem Tenor ersichtlichen Weise.
III.
Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels erübrigt sich eine Kostenentscheidung für
das Beschwerdeverfahren ebenso wie eine Geschäftswertfestsetzung. Ferner ist eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde schon mangels Beschwer der Beteiligten zu 1 und 2
nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:17.04.2020
Aktenzeichen:3 Wx 14/20
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
NJW-RR 2020, 1217-1218
Normen in Titel:GBO §§ 29 Abs. 1 S. 2, 74; ZPO § 741