Erbengemeinschaft an Miteigentumsanteil an Grundstücks; Recht des einzelnen Erben zur Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks; Einfluss der Erbteilspfändung
letzte Aktualisierung: 2.5.2025
BGH, Beschl. v. 30.3.2025 – V ZB 63/23
ZVG § 180; BGB §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1, 2039 S. 1
Erbengemeinschaft an Miteigentumsanteil an Grundstücks; Recht des einzelnen
Erben zur Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks; Einfluss der Erbteilspfändung
a) Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum
Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht),
sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung
des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).
b) Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein
Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben,
um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der
Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen
(Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 – V ZR 29/66,
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin des im Eingang des Beschlusses
bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Als Eigentümerinnen
eines weiteren Miteigentumsanteils sind die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft
eingetragen. Am 2. November 2018 ordnete das Vollstreckungsgericht
auf Antrag der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundstücks
zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beteiligte zu 2 pfändete
den Miterbenanteil der Beteiligten zu 1 und erwirkte die Überweisung des Anteils
zur Einziehung. Die Erbteilspfändung wurde am 19. November 2020 in das
Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2020 über-
trug die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 ihren Erbteil. Auf Antrag der Beteiligten
zu 3 wurde am 4. März 2021 ein Widerspruch zu ihren Gunsten in das Grundbuch
eingetragen. Am 12. April 2021 beantragte die Beteiligte zu 3 den Beitritt zu
dem Teilungsversteigerungsverfahren. Nachdem das Vollstreckungsgericht darauf
hingewiesen hatte, dass sie mit der Übertragung kraft Gesetzes an die Stelle
der Beteiligten zu 1 getreten sei, nahm die Beteiligte zu 3 ihren Antrag auf Beitritt
zurück.
Gestützt unter anderem darauf, dass die Beteiligte zu 3 nicht in die Verfahrensstellung
der Beteiligten zu 1 eingetreten sei, beantragt die Beteiligte zu 2,
das Teilungsversteigerungsverfahren aufzuheben oder hilfsweise einstweilen
einzustellen, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 2. November 2018
betrieben wird. Das Vollstreckungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt,
verfolgt die Beteiligte zu 2 ihre Anträge weiter.
II.
Das Beschwerdegericht verneint die Voraussetzungen für eine Aufhebung
oder Einstellung des Verfahrens nach
der Erbteilsübertragung in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 als Antragstellerin
eingetreten. Die Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beteiligten
zu 1 durch die Beteiligte zu 2 stehe dem nicht entgegen. Zwar werde die Beteiligte
zu 1, die trotz der Pfändung Rechtsinhaberin des Miterbenteils geblieben
sei, beschränkt durch das gemäß
jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten. Das habe aber nur zur
Folge, dass sie als Pfändungsschuldnerin keine Maßnahmen ergreifen dürfe, die
das Pfandrecht beeinträchtigten oder die Einziehungsbefugnis des Pfändungsgläubigers
verletzten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hindere die
Fortsetzung der Teilungsversteigerung nicht; diese hätte sogar erst nach der
Pfändung auf Antrag der Beteiligten zu 1 angeordnet werden können. Das Recht
der Beteiligten zu 2 als Pfändungsgläubigerin werde durch die Eintragung im
Grundbuch geschützt und setze sich am Erlös des Versteigerungsverfahrens fort.
Die Beteiligte zu 1 könne ohne Zustimmung der Pfändungsgläubigerin Anträge
stellen und Rechtsmittel einlegen, ausgenommen solche, die das Recht der Pfändungsgläubigerin
vereiteln würden, was bei den jeweiligen Anträgen zu überprüfen
sei. In diese Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 sei die Beteiligte zu 3 aufgrund
der Erbteilsveräußerung kraft Gesetzes eingetreten. Da der Erwerb des
Erbteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt sei, bedürfe es für seine Berücksichtigung
keiner Grundbucheintragung. Die von der Beteiligten zu 2 erhobenen materiell-
rechtlichen Einwände im Hinblick auf den Übertragungsvertrag seien im
Teilungsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten
zu 2 zurückgewiesen.
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der
beantragten Aufhebung bzw. vorläufigen Einstellung des aufgrund des Antrags
der Beteiligten zu 1 angeordneten Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180
Abs. 1 i.V.m.
Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 28 Rn. 48) und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte
zu 2 hat sich hier - anders als in dem Parallelverfahren (vgl. Senat, Beschluss
vom 20. März 2023 - V ZR 58/23, juris) - nicht nur dagegen gewandt,
dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin ansieht,
sondern sie hat ausdrücklich die Aufhebung des Verfahrens beantragt.
2. Zutreffend verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für
eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens nach
a) Gemäß § 28 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein
aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung
oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren
sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist, oder bei Behebbarkeit
des Hindernisses unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger
die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, das Verfahren einstweilen
einzustellen. Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung
oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, gilt nach
Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich
erweist (vgl. zu § 28 Abs. 1 ZVG Senat, Beschluss vom 15. September 2016
- V ZB 183/14,
Abs. 2 ZVG vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 28 Rn. 6; Stöber/Nicht, ZVG,
23. Aufl., § 28 Rn. 3).
b) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen legt
das Beschwerdegericht zugrunde, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Teilungsversteigerungsverfahrens
kein Vollstreckungsmangel im Sinne des § 28
Abs. 2 ZVG vorlag. Insbesondere war die Beteiligte zu 1 berechtigt, die Teilungsversteigerung
des gesamten Grundstücks zu beantragen.
aa) Jeder Miterbe kann nach
stellen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist jeder Miterbe
nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 180 Abs. 1, § 181
Abs. 2 ZVG berechtigt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke
der Teilung zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1998 - IV ZR
284/97,
bb) Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern - wie hier - ein Miteigentumsanteil
an einem Grundstück zum Nachlass, kann nach inzwischen einhelliger
Ansicht jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog.
kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen
Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog.
großes Antragsrecht; näher Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28; Becker
in Schneider, ZVG, § 180 Rn. 76; Thelen,
auch zu der früher vertretenen Gegenauffassung). Beantragt der Miterbe die Teilungsversteigerung
des gesamten Grundstücks, macht er den vormals dem Erblasser
zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft
gemäß § 749 Abs. 1 BGB nach § 2039 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen
Prozessstandschaft geltend (vgl. im Einzelnen Thelen,
Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28). Dieses Verlangen stellt keine für
den einzelnen Miterben nach
Nachlassgegenstand dar, sondern dient der Umwandlung des Anspruchs in
den Erlös (vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28).
c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme
des Beschwerdegerichts, dass die nach Anordnung der Teilungsversteigerung
erfolgte und im Grundbuch eingetragene Pfändung und Überweisung des Erbteils
zugunsten der Beteiligten zu 2 kein Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens
im Sinne von
Pfändung und Überweisung berechtigt, die Teilungsversteigerung des Grundstücks
weiter zu betreiben.
aa) Durch die Pfändung und Überweisung des Erbteils der Beteiligten zu 1
(§ 859 Satz 1,
(
selbst geltend zu machen, insbesondere die Erbauseinandersetzung zu betreiben.
Die Beteiligte zu 1 wurde als Pfändungsschuldnerin zugunsten der Beteiligten
zu 2 in der Verfügung über ihren Erbteil beschränkt. Der Gesetzeswortlaut
(§ 829 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch anerkanntermaßen einschränkend
dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht
beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann. Zu solchen Einwirkungen
auf das gepfändete Recht, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers
nicht beeinträchtigen, ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung
in der Lage; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger
Träger des gepfändeten Rechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR
29/66,
bb) Inwieweit die Beantragung und Durchführung der Teilungsversteigerung
eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu einer Beeinträchtigung
eines an einem Erbteil bestehenden Pfändungspfandrechts führt und damit dem
Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam ist, ist allerdings umstritten. Zum Teil
wird eine beeinträchtigende Verfügung bejaht (vgl. BeckOGK/Rißmann/Szalai,
BGB [1.11.2024], § 2033 Rn. 57; MüKoBGB/Fest, 9. Aufl., § 2042 Rn. 6, jeweils
mwN), zum Teil verneint (vgl. BeckOK ZPO/Riedel [1.12.2024], § 859 Rn. 28.1;
Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 216 f., jeweils mwN). Dieser Streit bedarf
hier aber keiner Entscheidung. Denn in den Nachlass fiel nicht das gesamte
Grundstück, sondern lediglich ein Miteigentumsanteil (s.o. Rn. 10). Ein Miterbe
wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein
Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers
zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch
auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß
§ 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats beeinträchtigt die Einziehung
einer Nachlassforderung durch einen Miterben mit dem Ziel der Hinterlegung des
zu leistenden Geldbetrags für alle Erben gemäß § 2039 BGB die Rechtsstellung
des den Erbteil pfändenden Gläubigers als solche nicht. Pfändung und Überweisung
dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsgläubigers für seine
Forderung bei der Verwertung des Erbteils. Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck
wird durch die Einziehung der Forderung nicht beeinträchtigt. Weder
der Nachlass im Ganzen noch der gepfändete Erbteil im Besonderen wird durch
die Geltendmachung der Forderung im Bestand oder Wert geschmälert. Zwar tritt
an die Stelle der Forderung gegen den Nachlassschuldner eine Forderung der
Erbengemeinschaft gegen die Hinterlegungsstelle; der Vermögensgegenstand
als solcher bleibt aber erhalten und wird von der Pfändung umfasst. Dieselbe
Bindung, die die Erbteilspfändung bisher hinsichtlich der Forderung bewirkte, besteht
nach deren Realisierung gemäß § 2039 BGB hinsichtlich des Hinterlegungsbetrags
(vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968,
2059, 2060).
(2) So verhält es sich auch, wenn ein Miterbe gemäß § 2039 Satz 1 BGB
einen vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung
der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 749 Abs. 1 BGB im
Wege der Teilungsversteigerung durchsetzt. Auch in diesem Fall tritt an die Stelle
des Auseinandersetzungsanspruchs der (ungeteilte) Anspruch auf Auszahlung
des anteiligen Übererlöses (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04,
Surrogation fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12,
Rechtsbeschwerde meint - nicht beeinträchtigt, sondern verwirklicht. Dabei kann
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch offen bleiben, ob der Miterbe
wegen der Pfändung seines Erbteils im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren
bestimmte Verfahrensanträge nicht wirksam stellen kann. Selbst wenn dies
so wäre, hinderte dies nicht im Sinne von
sondern wäre - wie das Beschwerdegericht richtig
sieht - nur bei dem jeweiligen Verfahrensantrag zu beachten.
(3) Etwas anderes ergibt sich - wie die Erwiderung zutreffend ausführt -
auch nicht aus § 1258 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66,
Überweisung eines Anspruchs auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl.
hierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16,
Rn. 38 ff.).
(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass die Beteiligte zu 2 nicht nur
Pfändungsgläubigerin des Erbteils, sondern zugleich Eigentümerin eines anderen
Miteigentumsanteils und Miterbin ist. Die Beteiligte zu 2 mag als Miteigentümerin
und Miterbin ein verständliches Interesse daran haben, dass die Teilungsversteigerung
nicht durchgeführt wird; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubigerin
nicht auf Kosten der Beteiligten zu 1 verbessern (vgl. Senat,
Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66,
Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16,
d) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts,
dass die am 29. Dezember 2020 und damit nach Eintragung der Pfändung erfolgte
Übertragung des Erbteils der angeordneten Teilungsversteigerung nicht
entgegensteht.
aa) Zwar ist umstritten, ob die Übertragung eines Erbteils nach einer Pfändung,
wenn sie - wie hier - nicht dazu führt, dass sich sämtliche Erbteile in einer
Hand vereinigen - absolut wirksam (so z.B. Staudinger/Löhnig, BGB [2020],
§ 2033 Rn. 50; MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 38 mwN) oder gegenüber
dem Pfändungsgläubiger relativ unwirksam ist (vgl. z.B. BeckOK ZPO/Riedel
[1.12.2024], § 859 Rn. 13; jurisPK BGB/D. U. Otto, 10. Aufl., § 2033 Rn. 59;
Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 859 Rn. 35).
bb) Für die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist es aber
ohne Belang, ob die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin
anzusehen ist. Ein Grund, das Verfahren gemäß
einstweilen einzustellen, ergibt sich daraus nicht. Denn das auf Antrag der Beteiligten
zu 1 angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren ist entweder mit der
Beteiligten zu 1 oder der Beteiligten zu 3 als Antragstellerin fortzuführen.
e) Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Ansicht der Rechtsbeschwerde,
die Erbteilsveräußerung sei im Teilungsversteigerungsverfahren erst
nach Eintragung in das Grundbuch zu berücksichtigen, zutreffend ist. Ebenso
unerheblich ist die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Übertragung. Im Übrigen
könnten darauf bezogene Einwendungen ohnehin nur im Wege der Drittwiderspruchsklage
nach § 771 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss
vom 29. November 2007 - V ZB 26/07,
vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20,
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht
das Verfahren schließlich nicht nach § 180 Abs. 1 i.V.m.
Dass die Beteiligte zu 1 oder die Beteiligte zu 3 die dafür erforderliche Rücknahme
des Antrags auf Teilungsversteigerung erklärt haben, ist schon nicht festgestellt
und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Ob die Beteiligte
zu 2 den Versteigerungsantrag der Beteiligten zu 1 (konkludent) zurückgenommen
hat, kann offen bleiben. Da die Beteiligte zu 1 trotz der Pfändung und
Überweisung des Erbteils das Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig
betreiben konnte (s.o. Rn. 13 ff.), war die Beteiligte zu 2 zur Rücknahme des Antrags
der Beteiligten zu 1 ohnehin nicht befugt.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im
Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im
kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen. Das ist bei einer Entscheidung
über die Aufhebung oder Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (vgl. Senat,
Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07,
Rn. 12; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20,
2. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach
dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf 4.900.000 € festgesetzten Verkehrswert (§ 47
Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Änderung der Wertfestsetzung für
die Beschwerdeinstanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:30.03.2025
Aktenzeichen:V ZB 63/23
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZVG § 180; BGB §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1, 2039 S. 1